Abtei lung IV
D-8230/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 14. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8230/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der nordirakischen Provinz Dohuk – verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2006. Er sei mit einem Lastwagen
in die Türkei gelangt, wo er sich 17 Tage in Istanbul aufgehalten habe.
Am 22. Mai 2008 habe er die Türkei mit einem Lastwagen verlassen
und sei 8 Tage später in die Schweiz gelangt.
Am 1. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des BFM in Basel (EVZ Basel) ein Asylgesuch ein, wo
er am 6. Juni 2006 summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Ge-
suchsgründen befragt wurde. Da der Beschwerdeführer bereits kurze
Zeit später das EVZ Basel ohne Meldung verliess, wurde sein Asyl-
gesuch vom BFM am 8. Juni 2006 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben. Nachdem er am 8. August 2006 in Basel von der Polizei an-
gehalten wurde, wurde sein Asylverfahren am 9. August 2006 vom
BFM wieder aufgenommen. Am 29. September 2006 fand schliesslich
im EVZ Basel die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt.
Zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen führte der Be-
schwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und er stamme aus der
Stadt X._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit drei Brüdern und
zwei Schwestern bei seinen Eltern gelebt habe. In X._______ habe er
keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt und er habe vor seiner
Ausreise nur hin und wieder gearbeitet. Zur Begründung seines Gesu-
ches machte er geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil ihm dort
Nachstellungen von Seiten der Familie eines Freundes namens
B._______ respektive C._______ gedroht hätten, welcher am 17. April
2006 respektive im Sommer 2005 – beim gemeinsamen Baden im
Fluss – ertrunken sei. Die Familie des Ertrunkenen habe den Be-
schwerdeführer sowie einen weiteren Freund, dessen Namen er ver-
gessen habe, für den Tod ihres Sohnes verantwortlich gemacht, da sie
beide den Ertrunkenen zum Baden mitgenommen hätten. Der Vorfall
sei zwar vom Asaisch (Sicherheitsdienst) untersucht worden, welcher
keine Schuld des Beschwerdeführers festgestellt habe, die Familie des
Ertrunkenen habe sich jedoch nicht versöhnen lassen und seinem Va-
ter mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer töten werde. Vor diesem
Hintergrund habe seine Familie seine Ausreise aus dem Irak veran-
lasst. Ausserdem berief sich der Beschwerdeführer anlässlich der Di-
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rektanhörung vom 29. September 2006 auf das Vorliegen gesundheitli-
cher Probleme seit seiner Einreise in die Schweiz. Diesbezüglich wur-
de vom BFM ein Bericht des Universitätsspitals Basel vom 18. Sep-
tember 2006 zu den Akten genommen, in welchem über eine entzünd-
liche Nierenerkrankung und eine bakterielle Entzündung der Mandeln
berichtet sowie ein Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung geäussert wurde.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz.
Hingegen nahm das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Ablehnung des Asyl-
gesuches begründete das BFM mit der Unglaubhaftigkeit der Ge-
suchsvorbringen, wobei es auf Widersprüche und Ungereimtheiten in
den Schilderungen des Beschwerdeführers verwies. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme begründete es mit der zum damaligen Zeit-
punkt im Irak herrschenden Sicherheitslage.
Die Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2006 wurde dem Beschwer-
deführer am gleichen Tag eröffnet und erwuchs in der Folge unange-
fochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung
der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem da-
mit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya nach einer
umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage als
grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. In seinem Fall sei festzustellen, dass er aus X._______ in
der Provinz Dohuk stamme, wo er seine gesamte Kindheit und Ju-
gendzeit verbracht habe. Da seine Eltern und Geschwister ebenfalls in
X._______ lebten, verfüge er dort über ein sehr gutes verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz.
Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme ver-
strich ungenutzt, da der Beschwerdeführer das Schreiben vom 31. Ok-
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tober 2007 nicht in Empfang genommen hatte; das Schreiben wurde
von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ ans BFM retourniert.
D.
Mit Verfügung vom 14. November 2007 – eröffnet am 20. November
2007 – hob das BFM die am 10. Oktober 2006 angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum
9. Januar 2008 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM
den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb
die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben
sei. Betreffend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab auf die
rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest,
aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Dohuk eine unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder Folter drohen würde.
Dabei merkte es an, die geltend gemachten Fluchtgründe seien mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung als unglaubhaft beurteilt worden
und der Beschwerdeführer weise im Übrigen kein Profil auf, welches
für eine individuelle Gefährdung sprechen würde. Den Wegweisungs-
vollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich
zumutbar. Auch eine individuelle Gefährdungslage liege nicht vor.
Nachdem der Beschwerdeführer bis zu seinem 22. Lebensjahr in Do-
huk gelebt habe und mit den dortigen Umständen bestens vertraut sei,
über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und bereits ge-
wisse Berufserfahrungen gesammelt habe, sei der Wegweisungsvoll-
zug zumutbar. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich.
E.
Am 4. Dezember 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
gegen den Entscheid des BFM Beschwerde ein. In seiner Eingabe be-
antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Belas-
sung der vorläufigen Aufnahme. Ausserdem ersuchte er – unter Vor-
lage einer aktuellen Fürsorgebestätigung – um Erlass der Verfahrens-
kosten sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Dabei
führte er zur Begründung an, in seiner Heimat wäre sein Leben in Ge-
fahr, wie er dies im Asylverfahren ausführlich geschildert habe. Vor
zwei Monaten habe er von seinem Vater erfahren, dass sich die Situa-
tion nicht verbessert habe. Die Bedrohung durch die Familie seines
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Kollegen sei nach wie vor aktuell. Unter Verweis auf diverse Presse-
artikel betreffend Anschläge im Nordirak sowie eine angeblich drohen-
de türkische Intervention machte er zudem geltend, die Lage im Nord-
irak sei sehr angespannt. Aufgrund seiner persönlichen Bedrohungs-
lage und wegen der allgemeinen Situation würde eine Rückkehr für ihn
eine konkrete Gefährdung darstellen, weshalb er weiterhin vorläufig
aufzunehmen sei.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. De-
zember 2007 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen und
auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG) antragsgemäss verzichtet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragte das
BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung
der Beschwerde. Dabei führte es ergänzend aus, weder vermöge die
gegenteilige Einschätzung der politischen Lage im Nordirak am Ent-
scheid etwas zu ändern, noch werde aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers offensichtlich, dass ihm in seiner Heimat eine kon-
krete Gefährdung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen
würde. Die in der Beschwerde geltend gemachte Gefährdung von Sei-
ten einer verfeindeten Familie sei im Rahmen der Verfügung vom
10. Oktober 2006 als unglaubhaft erkannt worden. Die diesbezügli-
chen Vorbringen würden daher eine Wiederholung des bereits be-
kannten und beurteilten Sachverhaltes darstellen, womit keine konkre-
te Gefährdung ersichtlich gemacht werde.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt, verbunden mit einer Einladung zur Stellungnahme.
Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme ver-
strich ungenutzt, da der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung
vom 13. Dezember 2007 nicht in Empfang genommen hatte; das
Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ ans
Bundesverwaltungsgericht retourniert.
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I.
Gemäss den Akten fiel der Beschwerdeführer im Verlauf seines Auf-
enthalts in der Schweiz wegen verschiedener Ereignisse auf, wobei er
mehrfach angezeigt und auch wegen verschiedener Delikte verurteilt
wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
2.
2.1 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen
Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch ge-
geben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR142.20]).
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
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kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und mög-
lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die
Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse
im Irak sowie der aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – zu
Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erkannt und die am 10. Oktober 2006 verfügte vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
2.2
2.2.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in sei-
ner Verfügung vom 10. Oktober 2006 – welche unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist – festgestellt hat, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwen-
dung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
2.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich indes Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf
eine Bedrohungslage von Seiten einer verfeindeten Familie nicht ge-
lungen. Bereits in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2006 wies das
BFM auf namhafte Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des
Beschwerdeführers hin, die er auch mit der vorliegenden Beschwerde
in keiner Weise zu relativieren vermag. Alleine das Vorbringen, die
Probleme würden nach wie vor bestehen, ist nicht geeignet, die bishe-
rige Einschätzung des BFM – welche aufgrund der Akten als zutref-
fend zu erkennen ist – zu erschüttern. Die angeblich in der Heimat be-
stehende Verfolgungsgefahr erscheint damit nicht als glaubhaft. Nach
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak
(Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug an den Her-
kunftsort des Beschwerdeführers – die nahe der türkischen Grenze
gelegene Stadt X._______ – im heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszuge-
hen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdi-
schen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind,
den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE
2008/4). Der Beschwerdeführer weist – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – kein Profil auf, welches auf ein konkretes Verfolgungsinteresse
relevanter Kreise an seiner Person schliessen liesse. Seine Vorbringen
betreffend eine angeblich unsichere Lage im Nordirak vermögen die
anders lautenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgericht nicht
zu überwiegen.
2.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 S. 3818).
2.3.2 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz zur Hauptsa-
che fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulei-
maniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegwei-
sungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. In ihren weiteren Erwä-
gungen erkennt die Vorinstanz keine individuellen Gründe, welche ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
Das BFM verweist auf die familiären Anknüpfungspunkte des Be-
schwerdeführers sowie auf seine vormaligen Tätigkeiten (Gelegen-
heitsarbeiten). Vor diesem Hintergrund, sowie aufgrund seines Alters
geht es davon aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich in sei-
ner Heimat wieder zu integrieren. Zusätzlich verweist das BFM auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe.
2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus (vgl. dazu im Einzelnen
BVGE 2008/5), dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht der-
massen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste. Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak.
Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar
ist. Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden
(vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8).
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2.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt X._______ in der
Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor
über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. So waren im Zeit-
punkt seiner Ausreise seine Eltern und mehrere Geschwister in
X._______ ansässig und die Feststellung des BFM, es beständen fa-
miliäre Anknüpfungspunkte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestrit-
ten. Nachdem vom Bestehen eines sozialen Netzes auszugehen ist
und nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zumindest
Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist, ist mit dem BFM davon aus-
zugehen, dass er sich in seiner Heimat erneut eine tragfähige Existenz
aufbauen kann, was für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
spricht. Die Rückkehrhilfe der Schweiz sollte ihm den Wiedereinstieg in
seiner Heimat erleichtern. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Er-
wägungen – zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – lässt im Übri-
gen die behauptete Gefährdung von Seiten einer verfeindeten Familie
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen.
2.3.5 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak soll
– wie vorstehend angesprochen – unter anderem für Kranke nur mit
grosser Zurückhaltung bejaht werden, da die medizinische Versor-
gungslage im Nordirak zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als mangel-
haft bezeichnet werden muss (vgl. dazu BVGE 2008/5 insb. E. 7.5.6
S. 70 f.). Im Falle des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor,
dass bei ihm in der Vergangenheit – am 18. September 2006 – eine
entzündliche Nierenerkrankung und eine Entzündung der Mandeln be-
handelt wurde. Ferner wurde ein Verdacht auf das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung geäussert. Auch unter Berück-
sichtigung dieser Elemente besteht im Urteilszeitpunkt jedoch kein An-
lass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre auf eine besondere
medizinische Behandlung angewiesen; Hinweise in diese Richtung,
respektive Hinweise auf einen fortbestehenden Behandlungsbedarf,
lassen sich weder der Beschwerdeeingabe noch den Akten entneh-
men.
2.3.6 Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine
Gründe gegeben sind, aufgrund welcher zu schliessen wäre, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der
Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu
erkennen.
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2.3.7 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der Vollzug der
Wegweisung – in Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AsylG – allenfalls auch dann zu bestätigen wäre, wenn der Weg-
weisungsvollzug aufgrund der Akten als unzumutbar hätte bezeichnet
werden müssen.
2.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
2.5 Nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
als zulässig, zumutbar und möglich erweist, ist die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu bestätigen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch
mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 seinem Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entspro-
chen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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