Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D823/2012
U r t e i l v om 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N … .
D823/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2011 in V._______ von
der Grenzwacht aufgegriffen wurde, worauf er gegenüber dieser Behörde
vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen,
dass von der Grenzwacht aufgrund einer Abfrage der Eurodac
Datenbank festgestellt wurde, dass er sich zuvor als Asylsuchender in
Italien aufgehalten hatte (illegale Einreise verzeichnet … per 30. Juni
2011 und Asylgesuch verzeichnet … per 6. Juli 2011),
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen am 20.
November 2011 dem BFM zugeführt wurde, worauf er am 7. Dezember
2011 vom Bundesamt zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt
wurde,
dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Guinea aus
W._______ ( … ), er habe jedoch ab 2002 respektive ab dem Alter von
12 Jahren bei einem Onkel in … Mali gelebt,
dass er letztmals 2005 für einige Tage in Guinea gewesen sei, er sich
aber von 2007 bis 2008 für ein Jahr in … Mauretanien und 2009 für sechs
Monaten in … Benin aufgehalten habe, und er schliesslich im Januar
2010 nach Libyen gegangen sei,
dass er im Juni 2011 von Libyen auf dem Seeweg X._______ erreicht
habe, von wo er in die Präfektur Y._______ transferiert worden sei,
dass er sich dort für knapp fünf Monate in der Ortschaft Z._______
aufgehalten habe, bis er … [in die Schweiz] nach V._______ gereist sei,
wo er sich an die Polizei gewandt habe, um ein Asylgesuch einzureichen,
dass er auf Nachfrage hin angab, er habe auch in Italien ein Asylgesuch
eingereicht, der Stand des Verfahrens sei ihm aber nicht bekannt,
dass er auf Frage hin zu einer allfälligen Rückführung in sein Erstasylland
vorbrachte, er habe wohl keine andere Wahl (vgl. act. A8 Ziff. 8.01),
dass das BFM am 13. Januar 2012 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
D823/2012
Seite 3
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist
von italienischer Seite nicht beantwortet wurde,
dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 2. Februar 2012
– eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und das an Italien
gerichtete Gesuch um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers,
welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht
beantwortet wurde – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und festhielt, vom
Beschwerdeführer seien weder die Zuständigkeit Italiens bestritten noch
Gründe gegen eine Überstellung in sein Erstasylland vorgebracht
worden,
dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach
Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 9. Februar 2012
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit einer vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde [2], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl [3] sowie die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [4] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [5] sowie um die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [6] ersuchte,
D823/2012
Seite 4
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, er sei mit dem
negativen Entscheid des BFM nicht einverstanden, da er nicht nach
Italien zurückkehren könne, sondern er ein ItalienFlüchtling sei,
dass er diesbezüglich vorbrachte, an seinem vormaligen Aufenthaltsort in
einem italienischen Zentrum sei er trotz Krankheit nicht von einem Arzt
versorgt worden und auch das Essen sei dort nicht gut gewesen,
dass er zudem in Italien bereits einen negativen Entscheid erhalten habe
und unter Androhung von Haft zum Verlassen des Landes aufgefordert
worden sei, weshalb er in Italien ins Gefängnis komme, sollte er dorthin
zurückkehren,
dass die vom Beschwerdeführer irrtümlich beim BFM eingereichte
Beschwerde vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgerichts
überwiesen wurde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beschwerde und die Akten des BFM am 14. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
D823/2012
Seite 5
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass sich das vorliegenden Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit weder die Frage der
allfälligen Flüchtlingseigenschaft noch die Frage einer allfälligen
Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern einzig zu
prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat,
dass daher auf das Begehren betreffend Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [3] nicht einzutreten ist,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. dazu S. 7
oben) auch auf das Begehren betreffend die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz [4] nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen
Raum in Italien eingereicht hat und er seinen Angaben zufolge von dort
kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren – Italien für die Prüfung des
erneuten Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des
BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16
Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von
zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten
D823/2012
Seite 6
Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinII
VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein
Erstasylland ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe
ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM
angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR
0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine
konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, von Italien sei sein
Asylgesuch bereits negativ entschieden worden, weshalb er das Land
unter Androhung von Haft zu verlassen habe,
dass dieser Umstand jedoch als unerheblich zu erkennen ist, da keine
konkreten Hinweise darauf bestehen, dem Beschwerdeführer sei in Italien
kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden, respektive die
italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne hinreichende
Prüfung der Asylvorbringen abgewiesen, wie auch kein Anlass zur
Annahme besteht, Italien würde sich nicht an das völkerrechtliche
Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK halten,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems aufgrund der jüngsten
Entwicklungen, namentlich der starken Zunahme von Asylsuchenden aus
dem nordafrikanischen Raum, akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit
ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
D823/2012
Seite 7
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, zumal
kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ersichtlich ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom
Beschwerdeführer beantrage Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine
entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das sinngemässe Ersuchen um ein
Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden,
dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
D823/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: