Abtei lung IV
D-8233/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______,
geboren (...), Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung ;
Verfügung des BFM vom 7. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8233/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, ersuchte die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo mit schriftlicher Eingabe vom 9. September 2005 um Gewäh-
rung von Asyl respektive um Migration in die Schweiz. Sein Gesuch
begründete er im Wesentlichen damit, er sei vor einiger Zeit unter
Zwang der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten, habe
diese jedoch wieder verlassen, um in der Armee zu dienen. Später sei
er von der LTTE festgenommen, gefangen gehalten und nach einiger
Zeit wieder freigelassen worden. Da sein Leben in Sri Lanka in Gefahr
sei, möchte er mit seiner Familie in der Schweiz leben.
Zur Stützung seiner Eingaben gab der Beschwerdeführer ein Schreib-
en der srilankischen Armee, einen Polizeireport (inklusive englischer
Übersetzung), ein Schreiben der SLMM (in Englisch) sowie ein Schrei-
ben der Human Rights Commission of Sri Lanka (in Englisch) zu den
Akten. Alle diese Dokumente wurden lediglich in Kopie eingereicht.
B.
Mit Schreiben vom 21. September 2005 bestätigte die Schweizerische
Botschaft in Colombo den Eingang des Asylgesuchs. Der Beschwerde-
führer wurde gleichzeitig aufgefordert, seine Vorbringen detailliert
schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum
21. Oktober 2005 in die englische Sprache übersetzt einzureichen,
sollte er an seinem Asylgesuch festhalten.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2005 an die Schweizerische Botschaft in
Colombo reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente in
Kopie ein: Die Geburtsurkunden beziehungsweise die "Register of Bir-
ths" von sich und seiner Frau (inklusive englischer Übersetzung) sowie
die nationalen Identitätskarten von sich und seiner Frau.
D.
Mit Schreiben vom 8. November 2005 wurde der Beschwerdeführer
von der Schweizer Vertretung in Colombo zu einer Befragung am
22. November 2005 eingeladen.
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D-8233/2007
E.
Anstelle des Beschwerdeführers erschien am 22. November 2005 sei-
ne Ehefrau zum Interviewtermin. Anlässlich ihrer Befragung teilte sie
mit, dass ihr Mann mit einem Visum nach Katar gereist sei und dort
eine Arbeitsstelle angenommen habe. Er habe bereits im August 2005
gewusst, dass er nach Katar gehen würde. Er beabsichtige, so lange
dort zu bleiben, bis er bezüglich seines Asylverfahrens eine positive
Nachricht erhalten habe.
Anlässlich der Befragung reichte die Frau des Beschwerdeführers ein
Bestätigungsschreiben, datiert vom 13. November 2005, zu den Akten.
F.
Am 22. November 2005 übermittelte die Schweizerische Botschaft in
Colombo die Akten des Asylgesuchs zusammen mit einem Begleit-
schreiben zuständigkeitshalber an das BFM (Eingang: 29. November
2005).
G.
In einer Eingabe vom 1. Januar 2006 an die Schweizerische Vertretung
in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei wegen verschiedener Probleme mit Terroristen nach Katar gegang-
en, um so sein Leben zu retten. Er sei nicht wegen einer Anstellung
dorthin gegangen. Kürzlich sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei
es ihm jedoch nicht möglich sei, nach B._______, wo sich seine Frau
und seine Kinder aufhielten, zurückzukehren, weshalb er in Colombo
bleiben müsse.
Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben vom 11. Januar 2006 dem
BFM übermittelt.
H.
Mit Schreiben vom 21. Januar beziehungsweise 15. März 2006 wandte
sich der Beschwerdeführer wieder an die Schweizer Botschaft in Co-
lombo und führte im Wesentlichen aus, in seinem Heimatdorf seien
Leute getötet und ernsthaft bedroht worden, wobei auch er mit dem
Tod bedroht worden sei. Es sei für ihn nicht möglich, zu Hause zu woh-
nen und Nachts zu schlafen, da er immer Angst habe. Aufgrund dieser
misslichen Situation könne er keiner Arbeit nachgehen, weshalb er ar-
beitslos sei und kein Einkommen habe. Als Beweismittel fügte der Be-
schwerdeführer eine Kopie seines Einreisevisums nach Katar bei.
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Diese Schreiben wurden mit Begleitschreiben vom 21. März 2006 dem
BFM übermittelt.
I.
Mit Eingaben vom 12. Juli beziehungsweise 19. Oktober 2006 wandte
sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Co-
lombo. Im Schreiben vom 19. Oktober 2006 teilte er im Wesentlichen
mit, er habe kürzlich von einer militanten Gruppe einen Brief erhalten,
worin er aufgefordert worden sei, sie zu treffen. Da er Angst um sein
Leben gehabt habe, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen
und lebe jetzt in einem Versteck.
Diese Eingaben wurden - zusammen mit einem vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Bestätigungsschreiben vom 12. Juli 2006 - mit Be-
gleitschreiben vom 27. Oktober 2006 dem BFM übermittelt.
J.
Mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am 21. November
2007 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 28. November 2007 (Eingang: 5. Dezember 2007)
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (adres-
siert an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
[ARK]) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 7. November 2007 und die Gewährung von
Asyl.
L.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 bestätigte die Schweizerische
Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Ein-
gabe vom 28. November 2007. Der Beschwerdeführer wurde gleichzei-
tig mittels konkreter Fragen aufgefordert, die Probleme respektive Dro-
hungen, die er erlitten habe, seit das Interview mit seiner Frau stattge-
funden habe, detailliert schriftlich festzuhalten und diese Aufstellung
der Botschaft zuzustellen. Zudem wurde er gebeten, entsprechende
Beweismittel in die englische Sprache übersetzt einzureichen. Sobald
dies geschehen sei, werde sein Begehren weiter bearbeitet.
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M.
In seiner Eingabe vom 21. Dezember 2007 an die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, am 13. April 2006 um sieben Uhr abends seien einige unbekann-
te Personen zu seinem Haus gekommen und hätten seiner Frau ge-
sagt, dass er sie treffen müsse. Am 18. September 2006 habe er einen
Brief von TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) erhalten, worin er
aufgefordert worden sei, in ihrem Büro zu erscheinen, um Angelegen-
heiten zu besprechen. Da er jedoch Angst um sein Leben gehabt
habe, sei er nicht hingegangen. Am 4. Februar 2007 hätten bewaffnete
unbekannte Leute seiner Frau ausgerichtet, er müsse sich in ihrem
Büro innerhalb einer Woche melden. Am 12. Oktober 2007 hätten ihn
zwei Leute gefragt, ob er ein Zwilling sei. Es sei ihm daraufhin gelun-
gen, zu entkommen. Da er früher einer militanten Gruppierung ange-
hört habe, werde er verdächtigt, Informationen an die Sicherheitsbe-
hörden oder an andere militante Gruppen weiterzugeben, weshalb er
zu einem Ziel geworden sei. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer
aus, dass er sich zur Zeit bei einem Priester versteckt halte.
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. November beziehungs-
weise 21. Dezember 2007 wurden - zusammen mit dem vom Be-
schwerdeführer eingereichten Brief der TMVP (Kopie, inklusive engli-
scher Übersetzung) sowie dem bereits weitergeleiteten Bestätigungs-
schreiben vom 12. Juli 2006 (Kopie) - mit Begleitschreiben vom 8. Ja-
nuar 2008 dem BFM übermittelt, das sie zuständigkeitshalber ans
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
N.
Mit Eingaben vom 18. Februar, 11. März, 29. April, 16. Mai sowie
16. Juni 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die
Schweizer Botschaft in Colombo und führte jeweils aus, er habe
seitens der Botschaft keine Rückmeldung auf seine Schreiben erhal-
ten. Zudem machte er in diesen Eingaben im Wesentlichen geltend,
dass nach Ausrufung des Friedensabkommens die Situation noch
schlimmer geworden sei. Die meisten NGO's hätten ihren Einsatz in
Sri Lanka beendet und ihre Büros geschlossen. Am 6. März 2008
hätten sechs unbekannte Personen seine Frau nach seinem Aufenthalt
gefragt. Seine Frau habe geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sich
befinde und wann er nach Hause komme. Anschliessend hätten die
Leute gewaltsam seinen Neffen entführt. Dieser sei noch immer nicht
wieder aufgetaucht. Am 9. Juni 2008 sei auch sein Vater von einigen
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Leuten entführt worden und man wisse nicht, wo er sich jetzt befinde.
Auf Grund der ganzen Situation würden er - der Beschwerdeführer -
und seine Familie in grosser Angst leben.
Diese Eingaben wurden mit Begleitschreiben vom 24. Juni 2008 dem
BFM übermittelt, das sie zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungs-
gericht weiterleitete.
O.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer er-
neut an die Schweizer Botschaft in Colombo und machte im Wesentlic-
hen geltend, er lebe in grosser Not und werde von unbekannten Leu-
ten mit dem Tod bedroht. Er müsse an verschiedenen Orten leben,
speziell während der Nacht. Es sei ihm nicht möglich, einer Arbeit
nachzugehen und seine Familie finanziell zu unterstützen.
Diese Eingabe wurde - zusammen mit den vom Beschwerdeführer ein-
gerichten Aufgabebelegen - mit Begleitschreiben vom 30. Juli 2008
dem BFM übermittelt, das sie zuständigkeitshalber ans Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete.
P.
Mit Eingaben vom 16. März beziehungsweise 11. Juni 2009 wandte
sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Co-
lombo und verwies im Wesentlichen auf seine schwierige Situation.
Diese Eingaben wurde mit Begleitschreiben vom 23. Juni 2009 dem
Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtsprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
2.
Die angefochtene Verfügung wurde durch die Schweizerische Vertret-
ung in Colombo am 21. November 2007 mit eingeschriebener
Postsendung dem Beschwerdeführer eröffnet. Daher wurde mit
Rechtsmittelschrift vom 28. November 2007 (Eingang: 5. Dezember
2007) die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom
sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
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durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in ei-
nem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert
unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Per-
son bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf
ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten;
ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann
sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhalts-
abklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsu-
chenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen
Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden nega-
tiven Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Aus der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers vom 9. September 2005 sowie den gleichzeitig eingereichten
Beweismitteln liessen sich nicht alle entscheidrelevanten Informatio-
nen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die
vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte zum Erhalt inner-
staatlichen Schutzes entnehmen, weshalb der rechtserhebliche Sach-
verhalt zu diesem Zeitpunkt nicht genügend abgeklärt erschien, wes-
wegen eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver-
haltsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Zwar wurde der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2005 von der
Schweizerischen Vertretung in Colombo zu einer Befragung am
22. November 2005 eingeladen. Die vorgesehene Befragung mit dem
Beschwerdeführer konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da er sich
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zu diesem Zeitpunkt zu Erwerbszwecken in Katar aufhielt. Obwohl es
somit der Beschwerdeführer zu vertreten hat, dass die am
22. November 2005 vorgesehende Befragung nicht durchgeführt
werden konnte, ist vorliegend dennoch nicht von der Unmöglichkeit der
Befragung des Beschwerdeführers auszugehen, da grundsätzlich die
Möglichkeit bestanden hätte, den Beschwerdeführer erneut zu einer
Befragung vorzuladen, da dieser schon Ende 2005 wieder nach Sri
Lanka zurückgekehrt war, wovon die Schweizerische Vertretung in
Colombo schon Anfang Januar 2006 unterrichtet worden ist. Dass trotz
fehlender Unmöglichkeit auf eine Befragung des Beschwerdeführers
verzichtet worden ist, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). An dieser
Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 21. September 2005 von der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo aufgefordert wurde, seine Vorbringen
detailliert schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis
zum 21. Oktober 2005 in die englische Sprache übersetzt einzurei-
chen, umso mehr, als dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben
keine konkreten Fragen gestellt worden sind.
4.3 Soweit ersichtlich hat zunächst die ARK und seit dem 1. Januar
2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorgani-
sation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage
der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch
bei einer Schweizer Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt. Mit dem
Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorge-
hen des Bundesamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeich-
nen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ge-
halten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Ent-
scheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Er-
fordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht
in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den
erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewillig-
ung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen,
den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S.
20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann,
dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil
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erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheid-
wesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des
Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu
erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwer-
deebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren
Asylgründen zu äussern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1433/2007 vom 23. Mai 2008 S. 7 f.).
4.4 Aufgrund der gesamten Umstände im vorliegenden Fall sind die
Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des
rechtlichen Gehörs erfüllt. Die Verfügung des BFM datiert vom 7. No-
vember 2007, mithin einem Zeitpunkt vor dem Entscheid BVGE
2007/30. Zudem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer dadurch, dass er nicht befragt worden ist, in materi-
eller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist, da der entscheidwesentliche
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs
vom 9. September 2005, den zahlreichen übrigen Eingaben des Be-
schwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln als erstellt zu
bezeichnen ist. Ferner wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 mittels
konkreter Fragen aufgefordert, die Probleme respektive Drohungen,
die er erlitten habe, seit das Interview mit seiner Frau stattgefunden
habe, detailliert schriftlich festzuhalten und der Botschaft einzureichen.
Der Beschwerdeführer hat von dieser Gelegenheit, seine Asylgründe
erneut ausführlich darzulegen, mit Eingabe vom 21. Dezember 2007
Gebrauch gemacht.
Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist vorliegend auch aus
den folgenden Gründen nicht angebracht: Der Beschwerdeführer hat
es in erheblichem Ausmass mitzuverantworten, dass im vorliegenden
Verfahren eine Befragung nicht stattgefunden hat, da er sich zum Zeit-
punkt, als diese hätte stattfinden sollen, zu Erwerbszwecken in Katar
aufgehalten hat, ohne die Schweizerische Vertretung in Colombo vor-
gängig darüber zu unterrichten. Zudem erlaubt das vorliegende Be-
schwerdeverfahren eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die
Vorinstanz, weshalb eine Rückweisung bloss zu einer unnötigen Ver-
längerung des Verfahrens führen würde, zumal vorliegend der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Bei dieser
Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzu-
sehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Be-
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schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und
sein Asylgesuch abgewiesen hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Asylgesuch vom 9. Sep-
tember 2009 beziehungsweise in seinen übrigen Eingaben im
Wesentlichen geltend, er sei einmal von der LTTE festgenommen, ge-
fangen gehalten und erst nach Monaten wieder freigelassen worden.
Ausserdem hätten ihm unbekannte Leute immer wieder ausrichten las-
sen, er müsse sich bei ihnen melden. Da er früher einer militanten
Gruppierung angehört habe, werde er verdächtigt, Informationen an
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die Sicherheitsbehörden oder an andere militante Gruppen
weiterzugeben, weshalb er zu einem Ziel geworden sei. Zudem sei er
mit dem Tod bedroht worden und sein Neffe sowie sein Vater seien von
unbekannten Leuten entführt worden, die sich vorher bei seiner Frau
nach ihm erkundigt hätten. Es sei für ihn nicht möglich zu Hause zu
wohnen und Nachts zu schlafen, da er immer Angst habe. Da sein
Leben in Sri Lanka in Gefahr sei, möchte er mit seiner Familie in der
Schweiz leben. Überdies ist aus den eingerichten Beweismitteln
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer brieflich bedroht und dazu
aufgefordert worden ist, sich der LTTE anzuschliessen.
6.1.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer abweisenden Verfü-
gung vom 7. November 2007 im Wesentlichen aus, der srilankische
Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die bedroht beziehungswei-
se verfolgt seien, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten
sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vergeblich
um Schutz bemüht habe respektive adäquate Massnahmen nicht er-
folgt seien. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Süden und Wes-
ten des Landes und insbesondere im Grossraum Colombo über eine
Aufenthaltsalternative. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfol-
gungsgefahr spreche auch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er
sich bereits im Ausland in Sicherheit befunden habe, wieder nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei. Es möge zwar unter Berücksichtigung der
geschilderten Vorfälle verständlich erscheinen, dass der Beschwerde-
führer weitere Übergriffe für möglich erachte. Diese subjektive Furcht
genüge jedoch nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfol-
gungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien,
dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenken. Im Lichte
dieser Ausführungen seien die geltend gemachten Vorbringen einrei-
serechtlich nicht relevant.
6.2
6.2.1 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum
Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von
Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR
0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatli-
chen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätz-
lich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel
von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der
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Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Ver-
folgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhanden-
sein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt
aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfä-
higkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grund-
sätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Ver-
folgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern
der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinn-
gemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-
nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]).
6.2.2 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls
in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine An-
erkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil
EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfris-
tigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedroh-
ten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die ab-
solute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und
überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster
Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines sol-
chen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und
individuell zumutbar sein.
6.2.3 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der
konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erach-
ten. Somit hat die Vorinstanz (sinngemäss) richtigerweise festgestellt,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen Si-
cherheitsbehörden direkt um Schutz vor der LTTE sowie vor anderen
Gruppierungen zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben
bedroht sein will, was er gemäss Aktenlage bis jetzt unterlassen hat.
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6.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit nicht derart exponiert hat, dass er allfällige Behelli-
gungen durch die LTTE und andere Gruppierungen landesweit zu be-
fürchten hätte. Dies zeigt sich auch darin, dass er aus Katar nach Sri
Lanka zurückgekehrt ist. Es kann somit davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer durch einen innerstaatlichen Wegzug
in den Grossraum Colombo (vgl. Eingabe vom 1. Januar 2006) vor all-
fälligen Behelligungen durch die genannten Gruppierungen entziehen
kann und sich somit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native entgegenhalten lassen muss.
6.4 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant er-
achtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die eingereichten Beweismittel
einzugehen.
7.
7.1 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abge-
lehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicher-
heitssituation des Beschwerdeführers trotz des vor kurzer Zeit beende-
ten langjährigen Bürgerkrieges in Sri Lanka generell als schwierig und
belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich
die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanz-
liche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Aus-
landverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammen-
fassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu
qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden.
7.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vor-
liegend ist indes zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung
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zur Zeit ihres Erlasses (zumindest) formell rechtswidrig war und dieser
Mangel bloss durch die nachträgliche Vornahme der gebotenen
Abklärungen geheilt werden konnte. Diesem Umstand ist dadurch
Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (unter Hinweis auf ihre
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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