Abtei lung IV
D-8236/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Bosnien und Herzegowina,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8236/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 14. November 2008 verliess und am
15. November 2008 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte und dort am 25. November 2008 summarisch befragt
wurde,
dass das BFM in der Folge bei den deutschen Behörden anfragte, ob
der Beschwerdeführer je in Deutschland in Erscheinung getreten sei,
was die deutschen Behörden in ihrem Schreiben vom 25. November
2008 bejahten (vgl. A7),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2008
ausführlich zu seinen Asylgründen befragte und ihm dabei das
rechtliche Gehör zu den vorgenommenen Abklärungen gewährte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuch im
Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland
Probleme, weil er ein Rom sei,
dass er und seine Familienangehörigen ständig beschimpft und in
Auseinandersetzungen verwickelt worden seien,
dass sie aufgrund ihrer Ethnie auch keine Anstellung finden könnten,
dass er im Jahr 2006 Zeuge eines Verkehrsunfalls geworden und
umgehend zu Hilfe geeilt sei,
dass er dann aber von der Polizei beschimpft und geschlagen worden
sei,
dass er versucht habe, den Polizisten zu entkommen, sie ihn jedoch
umzingelt und erneut verprügelt hätten, wobei er schwer verletzt
worden sei,
dass die Medien über diesen Vorfall berichtet hätten, und er die
geltend gemachten Schwierigkeiten mit den eingereichten
Beweismitteln (Ausdrucke aus einem Internet-Forum) belegen könne,
Seite 2
D-8236/2008
dass er versucht habe, Anzeige zu erstatten, und gehofft habe, es
würde ein Gerichtsverfahren gegen die Täter eröffnet werden,
dass jedoch niemand ihm geholfen habe, weshalb er sein Heimatland
schliesslich verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärte, er sei zuvor
noch nie im Ausland gewesen und habe zunächst in (...) und ab dem
Jahr 2002 bis zur Ausreise am 14. November 2008 in (...) gelebt,
dass er erst auf entsprechende Vorhalte in der Direktanhörung hin
einräumte, er habe im Jahr 1999 versucht, in die Schweiz einzureisen,
sei aber an der Grenze erwischt worden,
dass er zwischen 1991 und 1999 als Asylbewerber in Deutschland
gewesen und danach nach Bosnien zurückgekehrt sei,
dass er einige Monate später, ebenfalls noch im Jahr 1999, nach
Belgien gegangen sei und dort um Asyl ersucht habe,
dass er im Jahr 2002 nach Bosnien zurückgekehrt sei, im Jahr 2004 in
Österreich um Asyl ersucht habe und im Jahr 2006, als seine Mutter
gestorben sei, zurück nach Bosnien gegangen sei,
dass er schliesslich im Juli 2008 als Asylbewerber nach Frankreich
gereist und nach Erhalt des negativen Asylentscheids am 14. oder
15. November 2008 in die Schweiz gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer auf weiteren Vorhalt hin zugab, im Jahr
2006 in Deutschland gewesen zu sein, wo man ihn am 29. Juni 2006
erwischt und nach Bosnien ausgeschafft habe,
dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung anfügte,
seinem Bruder werde zu Unrecht vorgeworfen, eine Bank ausgeraubt
zu haben, weshalb man ihn für sechs Jahre ins Gefängnis gesperrt
habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 15. Dezember 20008 - gleichentags eröffnet - in
Seite 3
D-8236/2008
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Bosnien und Herzegowina sei vom Bundesrat als
verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug
auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der
Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,
dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Auslandaufenthalte
zunächst verschwiegen und erst auf Vorhalt zugegeben habe,
dass er unglaubhafte Aussagen zu seinen Aufenthaltsorten ab dem
Jahr 1999 gemacht habe,
dass die geltend gemachten Probleme im Heimatland aufgrund dieser
Aktenlage unglaubhaft seien,
dass die eingereichten Internetausdrucke nicht geeignet seien, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, zumal seine Identität
nicht feststehe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Dezember 2008
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das
BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Einräumung einer Frist zur
Beschaffung von weiteren Beweismitteln und Nachreichung einer
ausführlichen Beschwerdebegründung, um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
Seite 4
D-8236/2008
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten (Originaldossier) am
31. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Seite 5
D-8236/2008
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein
Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass darauf verzichtet wird, dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen (vgl. Ziff. 2 der
Rechtsbegehren), da die Beschwerde ordnungsgemäss eingereicht
wurde und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen
Umfang noch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. Art. 53 VwVG),
dass auch keine Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem
Ausland eingeräumt wird, da der Beschwerdeführer genügend Zeit
gehabt hätte, die von ihm in der Beschwerde erwähnten weiteren
Beweismittel zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis heute kein rechtsgenügli-
ches Identitätspapier abgegeben hat und ein solches auch nicht in
Aussicht stellte, weshalb seine Identität nicht feststeht und die von ihm
allenfalls noch zu beschaffenden Beweismittel somit nicht mit
Sicherheit seiner Person zugeordnet werden könnten,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein
Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist,
Seite 6
D-8236/2008
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nicht-
eintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben
ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in
Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt
(zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa
S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft
geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im
soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit
nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine
Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige und widersprüchliche
Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in den letzten Jahren machte,
dass er seine Auslandaufenthalte zunächst gänzlich verschwieg und
erst auf entsprechende Vorhalte hin einräumte, schon früher im
Ausland gewesen zu sein,
dass er in der Direktanhörung erklärte, er sei von 1991 bis 1999 in
Deutschland gewesen, sei danach für einige Monate nach Bosnien
Seite 7
D-8236/2008
zurückgekehrt und danach - noch immer im Jahr 1999 - nach Belgien
gegangen, wo er bis 2002 geblieben sei (vgl. A9, S. 5),
dass er im Widerspruch dazu aussagte, er habe von 1999 bis 2002 in
Bjelina gelebt und sich im Jahr 2002 dort abgemeldet (vgl. A9, S. 8),
dass er geltend machte, er sei nach seinem Belgienaufenthalt im Jahr
2002 nach Bosnien gegangen und habe bis im Jahr 2004 dort gelebt,
dass er im Jahr 2004 nach Österreich gegangen, jedoch im Jahr 2006
wieder nach Bosnien zurückgekehrt sei,
dass er im Juli 2008 nach Frankreich gegangen und von dort aus am
14. oder 15. November 2008 in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer erst auf entsprechenden Vorhalt hin
zugab, am 29. Juni 2006 in Deutschland aufgegriffen und nach
Bosnien abgeschoben worden zu sein,
dass er nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen konnte, wie lange
sein damaliger Aufenthalt in Deutschland gedauert habe (vgl. A9,
S. 6),
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, die Fragen
zu seinen Aufenthaltsorten von sich aus wahrheitsgetreu zu
beantworten,
dass angesichts dessen sowie mit Blick auf die ausweichenden und
unsubstanziierten Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen
nach seinen Aufenthaltsorten ernsthafte Zweifel an seinem Vorbringen
bestehen, wonach er sich (ausgerechnet) zur Zeit des in den
abgegebenen Beweismitteln genannten Vorfalls in Bosnien befunden
habe,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr anzunehmen ist, der
Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit gar nicht in seinem
Heimatland aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht denselben Jahrgang hat
wie die in den Internetausdrucken erwähnte Person gleichen Namens,
er auf dem im Ausdruck enthaltenen Foto nicht erkennbar ist und seine
Seite 8
D-8236/2008
Identität im Übrigen mangels Vorliegens eines rechtsgenüglichen
Identitätspapiers bis heute nicht feststeht,
dass diese Tatsachen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers noch verstärken,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Geburtsdatum
bei der Abmeldung in (...) falsch notiert worden sei, nicht in
überzeugender Weise zu erklären vermag, weshalb das in den
eingereichten Internetausdrucken angegebene Alter nicht seinem
effektiven Alter entspricht, zumal nicht davon auszugehen ist, er habe
zuhanden des Berichts im Internet einen Ausweis zeigen müssen,
dass in den eingereichten Internetauszügen zwei weitere Personen
namens (...) erwähnt werden und der Beschwerdeführer Personen
desselben Namens als seine Brüder bezeichnete (vgl. A2, S. 3),
dass dieser Umstand jedoch nichts zur Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen beiträgt, sondern aufgrund der Aktenlage vielmehr
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe die Liste seiner
Geschwister entsprechend angepasst,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe im
Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2006 während zwei Jahren
versucht, eine gerichtliche Verfolgung der Täter zu erreichen,
dass er jedoch diesbezüglich keinerlei Beweismittel zu den Akten
reichte, obwohl er dazu genügend Zeit gehabt hätte,
dass aus diesen Gründen nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland infolge seiner Ethnie
ernsthafte Probleme gehabt,
dass seine Vorbringen gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
vielmehr als offensichtlich haltlos zu erachten sind,
dass demzufolge keine Hinweise vorliegen, welche die Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie
an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
Seite 9
D-8236/2008
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Bosnien und
Herzegowina keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer dort droht,
Seite 10
D-8236/2008
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen,
dass die nach wie vor bestehende Diskriminierung der Roma in
Bosnien und Herzegowina nicht eine Intensität erreicht, welche eine
Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin als generell unzumutbar er-
scheinen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und weitgehend
gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland als Maler und
Marktfahrer erwerbstätig war,
dass er den Akten zufolge in seinem Heimatland über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
Seite 11
D-8236/2008
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-8236/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 13