Abtei lung IV
D-8237/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, Anwaltsbüro
Bosonnet Wick, Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656,
8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 18. Dezember 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8237/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer – ein aus Teheran stammender iranischer
Staatsangehöriger – eigenen Angaben zufolge den Iran am 6. August
2008 auf dem Luftweg in Richtung Thailand verliess, von wo er nach
einem längeren Aufenthalt ebenfalls auf dem Luftweg über Doha und
Nairobi in die Schweiz weiterreiste und am 30. November 2008 im
Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2008 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zü-
rich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich
am 2. Dezember 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen
durch das BFM am 9. Dezember 2008 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe im Frühling 2007 über eine
Nachbarin deren Cousine kennen gelernt und sich in sie verliebt,
dass sie zunächst miteinander telefoniert und sich später auf der
Strasse, in der U-Bahn und im Kino getroffen hätten,
dass er ab Herbst 2007 mehrmals auch bei seiner Freundin zuhause
gewesen sei,
dass er im Juli 2008 auf das Mobiltelefon seiner Freundin angerufen
habe, indessen nicht sie, sondern ihr Bruder den Anruf entgegen ge-
nommen habe,
dass der Bruder seiner Freundin – welcher beim iranischen Geheim-
dienst angestellt sei – misstrauisch geworden sei und ihn (den Be-
schwerdeführer) in der Folge mehrmals telefonisch mit Steinigung be-
droht habe,
dass er durch Nachbarn seiner Freundin erfahren habe, dass diese
schon verheiratet sei,
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dass er sich angesichts der Drohungen ein neues Mobiltelefon ange-
schafft und seiner Freundin per SMS die entsprechende Telefonnum-
mer übermittelt habe,
dass er sich in der Folge noch zweimal mit seiner Freundin getroffen
habe, wobei sie ihm beim letzten Treffen mitgeteilt habe, dass sie ver-
heiratet sei und ein Kind habe,
dass er seither keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin – welcher wie
ihm die Steinigung drohe – gehabt habe,
dass er sich aufgrund der ihm drohenden Nachstellungen durch den
Bruder seiner Freundin beziehungsweise der wahrscheinlichen Steini-
gung zur Ausreise aus dem Iran entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden unter anderem seine
Identitätskarte und einen Personalausweis übergab,
dass das Bundesamt mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
18. Dezember 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 30. November 2008
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen nicht zu genügen,
dass er keine näheren Angaben über seine angebliche Freundin habe
machen können und beispielsweise weder gewusst habe, was sie stu-
diere noch wie ihr Kind heisse,
dass ferner seine Unkenntnis über den Zivilstand seiner Freundin nicht
nachvollziehbar sei, zumal ihm diese Frau von ihrer Cousine vorge-
stellt worden sein soll,
dass sodann seine Angabe, er habe mit seiner Freundin nie über de-
ren Ehemann, die Ehe und die Risiken ihrer Situation gesprochen,
ebenso unglaubhaft sei wie das angebliche Verhalten der Frau, welche
ihn zu intimen Abendessen bei sich zuhause eingeladen hätte,
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dass die Schilderung der Ereignisse im Zusammenhang mit den telefo-
nischen Drohungen seitens des Bruders der Frau unlogisch und ste-
reotyp wirkten und insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb
dieser das Mobiltelefon seiner Schwester nicht beschlagnahmt habe,
dass auch kaum vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer in der Fol-
ge das Risiko eingegangen sei, sich wieder mit seiner Freundin zu tref-
fen,
dass sich der Beschwerdeführer schliesslich nach eigenen Angaben
nicht darum bemüht habe, etwas über das weitere Schicksal seiner
Freundin – welche aufgrund der gesellschaftlichen Rahmenbedingun-
gen im Iran weitaus bedeutendere Konsequenzen zu tragen gehabt
hätte als der Beschwerdeführer selber – in Erfahrung zu bringen, was
nicht nachvollziehbar erscheine,
dass der Beschwerdeführer damit keine ihm drohende Verfolgung
glaubhaft gemacht habe, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
22. Dezember 2008 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme bean-
tragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2008
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember
2008 unter anderem antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses verzichtete,
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und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgung in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 22. De-
zember 2008 die vom Bundesamt aufgeführten Unglaubhaftigkeitsele-
mente nicht plausibel zu widerlegen vermag,
dass er seine mangelnden Kenntnisse über die Lebensumstände sei-
ner Freundin mit seiner Verliebtheit begründet und angibt, er habe sie
nicht nach ihrem Ehemann und ihrem Kind gefragt, weil er von deren
Existenz erst im Nachhinein erfahren habe,
dass diese Erklärungen indessen wenig überzeugend wirken, zumal
davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Existenz eines
Mannes und eines Kindes bei seinen Besuchen in der Wohnung seiner
Freundin durch die Präsenz von entsprechenden Gegenständen – wie
Kleidungsstücke, Schuhe, Spielzeug, Fotografien oder ähnliches – auf-
gefallen wäre,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Bruder seiner
Freundin deren Mobiltelefon nicht an sich genommen habe, weil es ihr
Eigentum gewesen sei, nicht verfängt, da sich der Bruder im Falle des
Verdachtes einer ausserehelichen Beziehung seiner Schwester kaum
um die Eigentumsverhältnisse dieses Geräts gekümmert hätte,
dass sodann das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers nach
Erhalt der telefonischen Drohungen – nämlich der Kauf eines neuen
Mobiltelefons und die anschliessende Mitteilung der neuen Nummer
an seine Freundin via SMS – nicht nachvollziehbar und realitätsfremd
anmutet, hätte er doch mit der weiteren Überwachung des Telefon- und
Nachrichtenverkehrs durch den Bruder der Frau rechnen müssen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben namentlich über eine 12-jährige Schulbildung und in seinem
Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt, weshalb ihm
in Berücksichtigung der gesamten Umstände zuzumuten ist, dorthin
zurückzukehren,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
allfällig notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per
Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Jürg Hünerwadel
Versand:
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