Abtei lung IV
D-8241/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Russland,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. November 2010
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8241/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge Russland Ende
(...) verliess und über Polen in die Slowakei reiste, wo er sich von
Anfang August bis zum 25. September 2010 aufhielt, um Asyl nach-
suchte und eine drei Monate gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt,
dass er ohne Kenntnis des Ausgangs des dortigen Asylverfahrens
seine Reise über ihm unbekannte Länder nach Italien fortsetze, von
wo er am 28. September 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz gelangte,
dass er er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
(EVZ) um Asyl nachsuchte und dort am 11. Oktober 2010 zur Person
und den Ausreisegründen befragt wurde, wobei ihm auch das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Slowakei ge-
währte wurde,
dass er im Wesentlichen ausführte, er sei russischer Staats-
angehöriger, stamme aus einer Familie muslimischer Religions-
zugehörigkeit und sei im Alter von 16 Jahren zur orthodoxen Kirche
übergetreten,
dass er ab dem Alter von 23 Jahren an seinem Wohnort in (...) von
tschetschenischen Bekannten bedroht worden sei, welche ihn
aufgefordert hätten, zum islamischen Glauben zurückzukonvertieren,
dass er sich zwei Monate vor seiner Ausreise in (...) aufgehalten habe,
wo er von tschetschenischen Nachbarn, welchen seine Konvertierung
bekannt gewesen sei, ebenfalls bedroht und zum Wegzug aufgefordert
worden sei,
dass er nicht in die Slowakei zurückkehren wolle, da er dort Probleme
mit Tschetschenen gehabt habe (vgl. Akten BFM A1 S. 8),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den
Akten verwiesen wird (vgl. Akten BFM A1),
dass das BFM – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und
einen Eurodac-Treffer vom (...) – am 15. Oktober 2010 ein
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Übernahmeersuchen an die slowakischen Behörden stellte, welchem
diese am 28. Oktober 2010 zugestimmt haben,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 17. November 2010 – eröffnet
am 19. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2010 nicht eintrat,
die Wegweisung in die Slowakei verfügte, den Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt
auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68]
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
[Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei die
Slowakei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe
am 28. Oktober 2010 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
zugestimmt,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes
in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 28. April
2011 zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten
rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht
habe, die einer Rückkehr in die Slowakei entgegenstünden, zumal er
er sich dort an die zuständigen Behörden wenden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Slowakei zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit beim BFM eingereichter Eingabe vom
23. November 2010, welche von diesem am 25. November 2010 an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diese Ver-
fügung Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen aus-
führte, er habe begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Ver-
folgung, da er als Sohn eines muslimischen Tschetschenen und einer
orthodoxen Russin von den Verwandten väterlicherseits mit dem Tod
bedroht werde, weil er zur orthodoxen Kirche übergetreten sei,
dass er sich weder in die Slowakei noch nach Polen begeben könne,
da seine (...) dort wohnhaft seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
29. November 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 29. November 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerde unter Angabe des Absenders des Beschwerde-
führers nicht eigenhändig unterzeichnet, indes handgeschrieben und
in gebrochenem Deutsch verfasst ist, ebenso wie das gleichzeitig beim
BFM eingereichte Gesuch um Akteneinsicht,
dass die Handschrift derjenigen des vom Beschwerdeführer – welcher
anlässlich der Befragung im EVZ erklärt hatte, er verfüge über geringe
Deutschkenntnisse – im erstinstanzlichen Verfahren eigenhändig aus-
gefüllten Personalienblattes entspricht (vgl. Akten BFM A2), und unter
diesen Umständen die Eingabe unzweifelhaft dem Beschwerdeführer
zuzuordnen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt nachfolgender Er-
wägungen – auf die – abgesehen vom soeben erwähnten Mangel –
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht -
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundes-
verwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der ver-
waltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 17. November 2010 keine
Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise
über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungs-
gegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V
51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
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dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Slowakei sowie das Nachsuchen um Asyl in diesem Staat unbestritten
sind (vgl. Akten BFM A1 S. 7),
dass die slowakischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist einer
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt haben und mithin die Slowakei für das
Asylverfahren zuständig ist,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit der Slowakei zur Durch-
führung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wird,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Slowakei
werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rück-
schiebungsverbot, halten,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr in die Slowakei geltend machte,
weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er
im Falle einer Rückkehr in die Slowakei in eine existenzielle Notlage
geraten würde,
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dass schliesslich der Beschwerdeführer aus den erstmals auf Be-
schwerdeebene sinngemäss geltend gemachten befürchteten Be-
helligungen durch seine sich in der Slowakei beziehungsweise in Polen
aufhaltenden Eltern nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
zumal dieses Vorbringen in Widerspruch zu seinen Aussagen anläss-
lich der Befragung im EVZ steht, wonach seine beiden Elternteile in
den Jahren 2007 und 2009 verstorben seien, er der einzige Nach-
komme sei und weder im Heimat- noch in einem Drittstaat Familien-
angehörige habe (vgl. Akten BFM A1 S. 3),
dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Ent-
gegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht
offenkundig nicht durchzudringen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung in die Slowakei der Systematik
des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungs-
verfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat
handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs – wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und
demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit not -
wendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsicht-
lich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (…) (in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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