Abtei lung IV
D-8242/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt und
Notar, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist; Verfügung
des BFM vom 10. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8242/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der Ash-
kali aus dem Kosovo, als dazumal minderjähriges Kind zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern am 11. Juni 1999 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Teil des
BFM) mit Verfügung vom 22. Juli 1999 die Asylgesuche des Beschwer-
deführers und seiner Familie ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass gestützt auf den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 7. April 1999
über die gruppenweise vorläufige Aufnahme von Personen aus der
Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem Wohnsitz im Kosovo der Be-
schwerdeführer und seine Familie in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men wurden,
dass dieser Beschluss am 16. August 1999 wieder aufgehoben und
dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine bis zum 31. Mai 2000
laufende Ausreisefrist angesetzt wurde,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die
Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 in Bezug auf die Wegweisung
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2000 abwies, soweit
sie darauf eintrat, und die Akten dem BFF zur Prüfung allfälliger indivi-
dueller Vollzugshindernisse überwies,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe vom 8. Fe-
bruar 2000 das BFF erneut um Gewährung von Asyl ersuchten,
dass das BFF mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 die erneuten Asyl-
gesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es mit gleichem Entscheid wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und
seiner Familie in der Schweiz anordnete, mit der Begründung, die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der
Minderheit der Ashkali im Kosovo könne nicht ausgeschlossen wer-
den,
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dass die gegen diese Verfügung - soweit sie die Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Weg-
weisung aus der Schweiz zum Gegenstand hatte - gerichtete Be-
schwerde vom 14. November 2001 mit Urteil der ARK vom 17. Sep-
tember 2002 ebenfalls abgewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2007 die am 30. Oktober
2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und den Beschwerde-
führer und seine Familie zum Verlassen der Schweiz bis spätestens
am 12. Oktober 2007 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Beschwerde vom
21. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 23. August 2007 und die Aufrechterhal-
tung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
20. Oktober 2008 vollumfänglich abwies,
dass das BFM am 24. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer und den
übrigen Familienmitgliedern eine bis zum 10. November 2008 laufende
Frist zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass der - mittlerweile (am 16. Juni 2008) volljährig gewordene - Be-
schwerdeführer mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom
5. November 2008 dem BFM ein „Wiedererwägungsgesuch“ unterbrei-
ten liess, worin beantragt wurde, es sei ihm und seinen Eltern sowie
sämtlichen Geschwistern der weitere Aufenthalt in der Schweiz - unter
welchen Titeln auch immer - zu bewilligen,
dass zur Begründung des Begehrens unter anderem geltend gemacht
wurde, der Beschwerdeführer sei am 2. Oktober 2008 Vater eines Kin-
des geworden, welches aus einer Beziehung zu einer schweizerischen
Staatsangehörigen stamme, die er im nächsten Jahr zu heiraten ge-
denke,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 7. November 2008
um Verlängerung der Ausreisefrist um einen Monat bis zum 10. De-
zember 2008 ersuchen liessen,
dass das BFM mit Schreiben vom 7. November 2008 die Ausreisefrist
bis zum 10. Dezember 2008 verlängerte,
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dass das BFM die Eingabe vom 5. November 2008 mit Schreiben vom
17. November 2008 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsge-
richt überwies, wobei es bezüglich der geltend gemachten Vaterschaft
des Beschwerdeführers im Besonderen argumentierte, ob eine solche
allenfalls zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung führen
könne, sei in einem kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren zu prü-
fen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Schreiben am 19. November 2008 die Eingabe vom 5. No-
vember 2008 zusammen mit den Verfahrensakten an das BFM retour-
nierte, mit der Erklärung, es handle sich dabei offensichtlich weder um
eine Beschwerde noch um ein Revisions- oder ein anderes in den Zu-
ständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallendes Gesuch,
dass das BFM dem vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers und der übrigen Familienmitglieder mit formlosem Schreiben vom
21. November 2008 mitteilte, der als „Wiedererwägungsgesuch“ beti-
telten Eingabe vom 5. November 2008 seien keine substanziierten
Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, und es werde darin keine
neue veränderte Situation im konkreten Fall geltend gemacht, weshalb
der Eingabe keine weitere Beachtung geschenkt werde,
dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 zusammen mit sei-
nen Eltern und Geschwistern beim BFM ein weiteres schriftliches Ge-
such deponieren liess, den ausdrücklichen Antrag enthaltend, es sei
die angesetzte Ausreisefrist bis zum kommenden Frühjahr zu verlän-
gern,
dass zur Begründung dieses Antrags unter anderem vorgebracht wur-
de, aufgrund der Geburt des Kindes des Beschwerdeführers am 2. Ok-
tober 2008, welche als Tatsache im Urteil vom 20. Oktober 2008 nicht
berücksichtigt worden sei, sei derzeit eine Ausreise für den Vater si-
cher nicht zumutbar, zumal dieser die Kindsmutter - eine Schweizerin -
heiraten werde und für Frau und Kind da sein wolle,
dass der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter
am 8. Dezember 2008 beim BFM den zusätzlichen Antrag einbringen
liess, es sei der Vollzug seiner „Ausweisung“ umgehend zu stoppen,
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dass er zur Begründung geltend machte, er sei als leiblicher Vater des
am 2. Oktober 2008 geborenen Kindes einer Schweizerin eingetragen
und wolle die Kindsmutter heiraten, wobei der Eheschluss jedoch erst
im nächsten Jahr stattfinden könne, weil die Kindsmutter erst im Janu-
ar 2009 volljährig werde,
dass er zum Beleg dieser Tatsache eine Bestätigung des zuständigen
Zivilstandsamtes vom 4. Dezember 2008 vorlegen liess, gemäss wel-
cher er am 4. Dezember 2008 das am 2. Oktober 2008 geborene Kind
einer Schweizer Bürgerin als das seinige anerkannt hat,
dass das BFM mit formlosem Schreiben vom 10. Dezember 2008 dem
vormaligen Rechtsvertreter mitteilte, die dem Beschwerdeführer und
den übrigen Familienmitgliedern eingeräumte Ausreisefrist, welche bis
zum 10. Dezember 2008 laufe, bleibe unverändert bestehen,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, eine Erstreckung
der Ausreisefrist werde praxisgemäss nur gewährt, wenn die betroffe-
ne Person die Ausreise tatsächlich vorbereite und wenn gültige Reise-
papiere vorlägen oder verbindlich beantragt worden seien, was vorlie-
gend jedoch nicht der Fall sei, werde doch aus der Eingabe vom 1. De-
zember 2008 nicht ersichtlich, inwieweit die Familie des Beschwerde-
führers die Ausreise bereits vorbereitet habe und wie der Stand der
Papierbeschaffung und der Ausreisevorbereitungen sei,
dass das BFM in einem formlosen Schreiben vom 11. Dezember 2008,
welches an die Eltern des Beschwerdeführers adressiert war, in der
Anrede jedoch lediglich den vormaligen Rechtsvertreter erwähnte,
festhielt, zur Eingabe vom 8. Dezember 2008, worin um Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ersucht werde,
könne mitgeteilt werden, dass ein allfälliger ausländerrechtlicher An-
spruch auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer Vaterschaft von
der kantonalen Migrationsbehörde geprüft werde,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008 (Poststempel)
durch seinen vormaligen Rechstvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt eine Beschwerde einreichen liess,
dass darin das Begehren formuliert wurde, es sei vom Vollzug der Aus-
weisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme aufrechtzuerhalten,
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dass daneben in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit vorsorglicher Massnahme
vom 23. Dezember 2008 den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers bis zu anders lautender Verfügung aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 auf die
Aufforderung des Instruktionsrichters vom 6. Januar 2009 hin sein fort-
bestehendes Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels mani-
festierte,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 in Ausschaffungshaft
genommen wurde,
dass die Ausschaffungshaft mit Urteil des zuständigen Einzelrichters
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. Februar 2009 auf-
gehoben wurde,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Vollmacht vom 5. Februar
2009 die Übernahme des Mandats anzeigte und in der Eingabe glei-
chen Datums mitteilte, der Beschwerdeführer lebe die Beziehung mit
seiner baldigen Ehefrau, einer Schweizerin, und sei so oft wie möglich
mit dem gemeinsamen Sohn zusammen,
dass der Beschwerdeführer mit unterzeichneter Erklärung vom 9. Feb-
ruar 2009 die Beendigung des dem vormaligen Rechtsvertreter erteil-
ten Mandats bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den angefoch-
tenen Entscheid nicht explizit bezeichnet, seine Rügen sich jedoch klar
und ausschliesslich auf die „Stellungnahme“ des BFM vom 10. Dezem-
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ber 2008 bezieht, indem er moniert, das BFM sei dort auf das zwi-
schen ihm und einem Kind mit schweizerischer Staatangehörigkeit be-
stehende Kindesverhältnis beziehungsweise auf das ihm gestützt auf
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zustehende An-
wesenheitsrecht nicht eingegangen,
dass das BFM eine dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) unterstellte Dienststelle bildet (vgl. Art. 33 Bst. d VGG),
gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht zulässig ist,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Anordnung eine anfecht-
bare Verfügung darstellt, nicht auf deren Kennzeichnung und äussere
Form, sondern auf deren rechtlichen Charakter und Inhalt abzustellen
ist (vgl. ROLF HEINRICH HALTNER, Begriff und Arten der Verfügung im Ver-
waltungsverfahrensrecht des Bundes, Zürich 1979, S. 22; FRITZ GYGI,
Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 131; MARKUS MÜLLER in: Kommentar
zum VwVG, AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Zürich 2008, N. 7 zu Art. 5),
dass es sich somit beim formlosen Schreiben vom 10. Dezember 2008
nicht allein schon deshalb nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG handelt, weil es weder mit einem Dispositiv noch mit einer
Rechtsmittelbelehrung ausgestattet ist,
dass aufgrund des (mit einem ordentlichen Rechtsmittel) nicht mehr
anfechtbaren abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgericht vom
20. Oktober 2008 die Verfügung vom 23. August 2007, mit welcher das
BFM die am 30. Oktober 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers und seiner Familie aufhob und den Vollzug der
Wegweisung anordnete, eine formell rechtskräftige Sachverfügung
darstellt, zu deren Vollstreckung das BFM befugt ist (Art. 39 Bst. a
VwVG),
dass das BFM, nachdem die in der Verfügung vom 23. August 2007
angesetzte Ausreisefrist (endend am 12. Oktober 2007) während des
Beschwerdeverfahrens abgelaufen war und der Beschwerdeführer bis
zum Urteil vom 20. Oktober 2008 gestützt auf Art. 42 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz hatte verbleiben
dürfen, mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer
und dessen Familie eine neue, am 10. November 2008 ablaufende
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Frist zum Verlassen der Schweiz einräumte und für den Weigerungsfall
Zwangsmassnahmen androhte,
dass das BFM mit Schreiben vom 7. November 2008 auf ein ihm am
gleichen Tag unterbreitetes Gesuch hin die Ausreisefrist für den Be-
schwerdeführer und dessen Eltern und Geschwister bis zum 10. De-
zember 2008 verlängerte, wobei es den Widerruf der Verlängerung an-
drohte, falls der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepa-
pieren nicht nachgekommen werde oder keine Schritte zur Vorberei-
tung der Ausreise unternommen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2008
an das BFM den „Aufschub“ ebendieser „angesetzten“ Ausreisefrist bis
zum Frühjahr 2009 beantragte,
dass das BFM diesen Antrag in seinem Schreiben vom 10. Dezember
2008, in welchem es an der gleichentags ablaufenden Ausreisefrist
ausdrücklich festhielt, im Ergebnis abwies,
dass angesichts der vorliegenden rechtskräftigen Verfügungen vom
30. Oktober 2001 (Wegweisung aus der Schweiz) und 23. August 2007
(Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Vollzugs
der Wegweisung) fraglich erscheint, ob das BFM neue rechtliche Wir-
kungen zum Nachteil des Beschwerdeführers hat entstehen lassen,
wenn es eine neue Ausreisefrist angesetzt und für den Fall ihrer Nicht-
einhaltung Zwangsmassnahmen oder den Widerruf einer gewährten
Fristerstreckung angedroht beziehungsweise, wenn es ein Gesuch um
Erstreckung einer angesetzten Ausreisefrist abgewiesen hat (vernei-
nend der Bundesrat in einem die konstante Praxis des EJPD bestäti-
genden Entscheid vom 14. Juni 2002, VPB 67.1 E. 3),
dass sich dementsprechend die Frage stellt, ob es sich beim Schrei-
ben des BFM vom 10. Dezember 2008 überhaupt um eine beschwer-
defähige Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG handelt,
dass diese Frage angesichts der sogleich folgenden Erwägungen offen
gelassen werden kann,
dass gemäss der mit dem Entscheid BGE 109 Ib 183 begründeten
Praxis des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGE 126 II 382, BGE 126 II 425,
BGE 127 II 60, BGE 130 II 281) Personen, die eine intakte und tat-
sächlich gelebte Beziehung zu einem nahen Verwandten haben, wel-
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cher über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, di-
rekt aus Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbe-
willigung ableiten können,
dass zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutzbereich dieser
Rechtsnorm fallen, grundsätzlich diejenigen zwischen Eltern und min-
derjährigen Kindern gehören, wobei das Bestehen einer Hausgemein-
schaft insofern nicht unbedingt erforderlich ist, als auch die Beziehung
zwischen einem minderjährigen Kind und dessen nicht sorgeberechtig-
ten Elternteil für eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK genügen, falls
das Besuchsrecht regelmässig ausgeübt wird (vgl. MARC SPESCHA,
Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien, 1999, S. 182 ff.;
BGE 120 Ib 1 ff.),
dass im vorliegenden Fall seit der am 8. Dezember 2008 erfolgten Ein-
reichung einer Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamtes vom
4. Dezember 2008 über die Kindesanerkennung aktenmässig erstellt
ist, dass der Beschwerdeführer Vater eines am 2. Oktober 2008 gebo-
renen Kindes mit schweizerischer Staatsangehörigkeit ist,
dass demnach die Bedingungen der nahen Verwandtschaft und des
gefestigten Aufenthaltsrechtes erfüllt sind,
dass somit nach Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs vom
1. Dezember 2008 in Kenntnis des BFM ein Sachverhalt eingetreten
ist, der dem Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung verleiht,
dass die konkrete Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung auch wirk-
lich erfüllt sind, nicht in die Zuständigkeit des BFM fällt, sondern die
kantonale Migrationsbehörde sich in einem vom Asylverfahren ausein-
ander zu haltenden ausländerrechtlichen Verfahren auf Begehren des
Beschwerdeführers damit zu befassen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 252),
dass diese Beurteilungszuständigkeit der kantonalen Migrationsbehör-
de in jenem Zeitpunkt zu greifen beginnt, da das Vorliegen eines An-
spruchs auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung grundsätzlich zu bejahen ist, wobei unerheblich ist, ob die mit ih-
rem Asylgesuch erfolglos gebliebene Person sich noch im hängigen
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Verfahren befindet oder - wie der Beschwerdeführer - nach rechts-
kräftig angeordneter Wegweisung vorerst in der Schweiz verblieben ist
(vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG e contrario; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21
E. 8d S. 176),
dass bei der zweitgenannten Konstellation das BFM nicht auf die
rechtskräftigen Anordnungen betreffend Wegweisung und Vollzug der
Wegweisung zurückkommen müsste, falls der Beschwerdeführer in ei-
nem solchen Verfahren von der kantonalen Migrationsbehörde eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhielte (EMARK 2000
Nr. 30 E. 4 S. 251),
dass in diesem Fall die im Rahmen des Asylverfahrens getroffenen
rechtskräftigen Anordnungen betreffend Wegweisung und Vollzug der
Wegweisung vielmehr ohne weiteres dahin fallen würden (EMARK
2000 Nr. 30 E. 4 S. 251),
dass das BFM a fortiori nicht auf die rechtskräftigen Anordnungen be-
treffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung zurückzukommen
hat, wenn - wie vorliegend der Fall - lediglich ein grundsätzlicher An-
spruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
besteht,
dass indes die Zuständigkeit zur Prüfung der Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem ausländerrechtlichen
Verfahren wegen des Grundsatzes der Akzessorietät auch die Zustän-
digkeit zum Erlass aufenthaltsverlängernder Massnahmen im Rahmen
des einstweiligen Rechtsschutzes umfasst (EMARK 2000 Nr. 30 E. 4
S. 252),
dass aufgrund dessen das am 1. Dezember 2008 eingereichte Gesuch
um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Frühjahr 2009 infolge Weg-
falls der sachlichen Zuständigkeit des BFM gegenstandslos wurde,
nachdem der Beschwerdeführer mit der Anerkennungserklärung vom
4. Dezember 2008 einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung begründet hatte,
dass dies umso mehr angesichts des Schreibens des BFM vom
11. Dezember 2008 gelten muss, welches aus nicht ersichtlichen
Gründen (vgl. Art. 13 Abs. 3 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 3
VwVG) direkt an die Adresse der Eltern des Beschwerdeführers ver-
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sandt wurde, und in welchem ausgeführt wurde, ein allfälliger auslän-
derrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer
Vaterschaft werde („wird“) von der kantonalen Migrationsbehörde ge-
prüft,
dass das BFM folgerichtig unter den dargelegten Umständen nicht be-
fugt war, sich über die ihm zur Kenntnis gebrachte Tatsache des am
4. Dezember 2008 begründeten Kindesverhältnisses hinwegzusetzen
und selber über das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist zu be-
finden,
dass die vom BFM unter Missachtung der Zuständigkeit einer kantona-
len Behörde vorgenommene Beurteilung des Gesuchs um Verlänge-
rung der Ausreisefrist einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der
zur Nichtigkeit der Verfügung, sofern beim Schreiben vom 10. Dezem-
ber 2008 überhaupt von einer solchen gesprochen werden kann, führt
(vgl. PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002,
Ziff. 2.3.2.1, S. 315, u. a. mit einem Verweis auf VPB 52.49),
dass das Schreiben des BFM vom 10. Dezember 2008, wogegen sich
die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 einzig richtet, somit zu kei-
nem Zeitpunkt eine Rechtswirkung entfaltet hat,
dass es der Beschwerde vom 22. Dezember 2008 daher am erforderli-
chen Anfechtungsobjekt fehlt, weshalb auf diese nicht einzutreten ist,
und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist
(vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die am 23. Dezember 2008 durch den Instruktionsrichter ange-
ordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit Ergehen die-
ses Urteils dahin fällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens im Prinzip die gesamten
Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass indes - wie soeben dargelegt - besondere Umstände in der Sa-
che vorliegen, die eine Kostenauferlegung als unverhältnismässig er-
scheinen lassen,
dass deshalb dem Beschwerdeführer, welchem keine unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt worden ist, die Ver-
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fahrenskosten ganz zu erlassen sind (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die am 23. Dezember 2008 angeordnete Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs fällt dahin.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Schreiben des BFM vom 21. November 2008 und 10. Dezember
2008 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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