B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8242/2015/plo
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass er bei der Befragung zur Person am 17. September 2015 erklärte,
aus Syrien zu stammen, aber als Ajnabi nicht über die syrische Staatsbür-
gerschaft zu verfügen,
dass er das Land bereits 2008 verlassen habe und auf der Reise Richtung
Schweiz in Bulgarien zweimal festgenommen und daktyloskopiert worden
sei,
dass er vor Ort nicht genügend unterstützt worden und in der Folge zu sei-
nen Eltern und Geschwistern in die Schweiz gereist sei,
dass aufgrund der prekären Aufenthaltsbedingungen eine Rückkehr nach
Bulgarien nicht in Betracht komme,
dass er auf eine entsprechende Frage hin erklärte, gesund zu sein,
dass das SEM einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) veranlasste,
dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Abgleich am (…) Februar
2015 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte,
dass er gemäss weiteren Abklärungen in Bulgarien als Flüchtling aner-
kannt worden war, weshalb das Staatssekretariat das Dublin-Verfahren am
15. Oktober 2015 beendete und ihm das rechtliche Gehör zum Nichteintre-
tensentscheid und zur Wegweisung nach Bulgarien gewährte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am (…) Oktober 2015 gestützt
auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen
mit unbefugtem Aufenthalt vom 21. November 2008 (SR 0.142.112.149)
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Ersuchen am (…) Oktober 2015 ent-
sprachen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
26. Oktober 2015 geltend machte, er habe lediglich deshalb ein Asylge-
such in Bulgarien gestellt, weil er ansonsten erneut in Haft genommen wor-
den wäre,
dass sein Reiseziel immer die Schweiz gewesen sei und seine Tante für
ihn bereits im Jahr 2014 ein – in der Folge von der zuständigen Behörde
indes abgelehntes – Visumsgesuch gestellt habe,
dass er hier zusammen mit seinen Angehörigen leben möchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 – eröffnet am
17. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Bulgarien,
wo der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, als sicheren Dritt-
staat bezeichnet,
dass die bulgarischen Behörden sich dazu bereit erklärt hätten, ihn zurück-
zunehmen,
dass im Weiteren die von ihm erwähnten Verwandten in der Schweiz nicht
unter den Begriff der Familie gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 (SR 142.311)
fallen würden und aufgrund der Akten auch nicht von einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK (SR 0.101) ausgegan-
gen werden könne,
dass aufgrund des Umstands, wonach er in Bulgarien als Flüchtling aner-
kannt worden sei, die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG möglicherweise
erfüllt wären,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat-
oder Herkunftsstaat in der Schweiz indes nur dann zu entsprechen sei,
wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen
könne, dieser Nachweis aber nicht gelinge, wenn – wie vorliegend – bereits
ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe,
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dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling dorthin zurückkeh-
ren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips zu befürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich be-
funden wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
18. Dezember 2015 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an das SEM verbunden mit der Anweisung, einen Selbst-
eintritt gemäss Art 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO) auszuüben, beziehungsweise die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen die bisherigen Argumente vor-
brachte und auf die prekären Lebensumstände vor Ort im Gegensatz zur
möglichen Familienvereinigung in der Schweiz hinwies,
dass auf weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass zwar die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, die Eingabe vom
18. Dezember 2015 jedoch als abschliessend zu erkennen ist,
dass das SEM ein Dublin-Verfahren zwar eingeleitet, aber wieder abgebro-
chen hat, und der angefochtene Entscheid nicht gestützt auf die Dublin-III-
VO erging,
dass demzufolge auf den Antrag, die Schweiz habe vom Selbsteintritts-
recht gemäss dieser Verordnung Gebrauch zu machen, nicht einzutreten
ist, und die entsprechende Beschwerdebegründung lediglich im Rahmen
der Prüfung, ob das SEM gestützt auf die von ihm zitierte Bestimmung zu
Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den
Vollzug angeordnet hat, Relevanz zu entfalten vermag,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien als Flüchtling an-
erkannt worden zu sein,
dass es sich bei Bulgarien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
gungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt,
dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers am (…) Oktober 2015 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass gemäss gesetzlicher Regelvermutung in verfolgungssicheren Dritt-
staaten keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im
Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden kann,
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dass solche Hinweise indes fehlen, wobei diesbezüglich auf die vorinstanz-
lichen Erwägungen, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges be-
ziehungsweise nichts Neues entgegenzusetzen vermag, zu verweisen ist,
dass Bulgarien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach
Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde, zumal es den Beschwerdeführer ja als Flüchtling anerkannte,
dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen
Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und
in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet,
dass sich der Beschwerdeführer ferner bezüglich seiner in der Schweiz
wohnhaften Angehörigen nicht auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz
des Familienlebens berufen kann, zumal den Akten wie erwähnt nichts ent-
nommen werden kann, was auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
schliessen würde,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 – die sogenannte Qualifikations-
richtlinie – gebunden ist,
dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu
sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung
und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe
erhalten,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, seine Rechte bei den
bulgarischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)
oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend
zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), sollte er nicht in den Genuss einer
adäquaten Umsetzung der genannten Richtlinie kommen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar erweist,
dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt
hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist,
dass zusammenfassend der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: