Abtei lung IV
D-8243/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Georgien,
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8243/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Septem-
ber 2008 sein Heimatland verliess und am 13. November 2008 illegal
in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im T._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Y._______ vom 1. Dezember
2008 sowie der direkten Anhörung vom 11. Dezember 2008 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
am 28. August 2008 in der Nähe seines Hauses von vier betrunkenen
Unbekannten, nach seiner Vermutung Polizisten, mit Gummiknüppeln
zusammengeschlagen worden,
dass er am folgenden Tag vergeblich versucht habe, den Vorfall in
C._______ anzuzeigen,
dass am 7. September 2008 sein Vater verhaftet worden sei und dabei
auf der Suche nach dem Beschwerdeführer dessen Pass und Identi-
tätskarte beschlagnahmt worden seien,
dass er von diesem Ereignis und der Suche nach ihm vom Sohn des
Nachbarn erfahren habe, als er dem Nachbarn im Wald bei der Arbeit
geholfen habe, worauf er sich versteckt habe,
dass sein Vater zu Unrecht der Kollaboration mit D._______ bezichtigt
worden sei, weil er dreimal von E._______, bei denen es sich um alte
Bekannte aus dessen Militärdienstzeit gehandelt habe, besucht
worden sei,
dass der Beschwerdeführer über diese Besuche jeweils von seinem
Vater informiert worden sei,
dass er befürchtet habe, wegen seines (...) Onkels mütterlicherseits
inhaftiert zu werden, weshalb er sich bei seinem Nachbarn versteckt
habe, welcher ihn am 11. September 2008 nach F._______ gebracht
habe,
dass er sich dort bei der Familie seines in der G._______ lebenden
Freundes aufgehalten habe,
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dass er mit dem Schiff von U._______ aus nach R._______ und
danach mit dem Bus nach L._______ zu seinem Freund gereist sei,
wo er sich ungefähr eineinhalb Monate lang aufgehalten habe,
dass ihm dieser mitgeteilt habe, der Vater des Beschwerdeführers sei
nach einer Gerichtsverhandlung zu einer Freiheitsstrafe zwischen
neun und 15 Jahren verurteilt worden,
dass er im Laderaum eines Lastwagens durch ihm unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Dezem-
ber 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu einge-
räumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Iden-
titätspapiere eingereicht,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sein Pass und sei-
ne Identitätskarte seien beschlagnahmt worden, als sein Vater verhaf-
tet worden sei,
dass er im Transitzentrum angegeben habe, er habe seinen in der
G._______ lebenden Freund gebeten, den konfiszierten Pass bei der
Polizei abzuholen, und der Freund anfangs Dezember 2008 nach
Georgien gereist sei,
dass er bei der direkten Bundesanhörung dagegen ausgeführt habe,
der Freund habe noch nicht nach Georgien fahren können, er werde
dies indessen noch im Dezember 2008 erledigen,
dass dies als Hinhaltetaktik zu werten sei, zumal nicht einsehbar sei,
weshalb der Freund aus der G._______ bemüht werden müsse,
dass sich der Beschwerdeführer an seinen Nachbarn oder seine Mut-
ter hätte wenden können, welche er telefonisch erreichen könne,
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dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführer zu den
asylbegründenden Vorbringen festhielt, die innenpolitische Lage habe
sich in Georgien im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte in
den vergangenen Jahren verbessert und den durch die Verfassung ga-
rantierten Rechten und Pflichten werde auch in der Praxis zunehmend
nachgelebt,
dass der geltend gemachte Vorfall mit den betrunkenen Schlägern ei-
nen Übergriff Dritter darstelle, welcher von den georgischen Behörden
weder unterstützt noch gebilligt werde,
dass solche Ereignisse von den zuständigen Strafverfolgungsbehör-
den im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden,
dass – sollte sich die Polizei weigern, die entsprechenden Schritte in
die Wege zu leiten – die Möglichkeit bestehe, sich bei einer höheren
Instanz zu beschweren,
dass der georgische Staat grundsätzlich schutzfähig und -willig sei, es
jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denk-
baren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung wegen
seines (...) Onkels, zu dem er erklärtermassen keinen Kontakt pflege,
absurd sei,
dass der Beschwerdeführer zudem über das seinen Vater betreffende
Strafurteil nur vage informiert sei – der Vater solle zu einer Gefängnis-
strafe zwischen neun und 15 Jahren verurteilt worden sein - und da-
von lediglich von der in U._______ und somit von Q._______ weit
entfernt lebenden Familie seines Freundes erfahren habe, was das
Vorbringen als unglaubhaft erscheinen lasse,
dass er auch über die Umstände der Verhaftung seines Vaters über
Dritte informiert worden sein wolle und seine Mutter nie danach ge-
fragt zu haben vorgebe,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 AsylG nicht erfüllt
sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen nicht erforderlich seien,
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dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM sowie die Gewährung von Asyl beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
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Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift vom 22. Dezember 2008 sinngemäss die Gutheissung
des Asylgesuchs beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente seine Aussagen wiederholte und vorbrachte, er habe
seinen Freund erneut kontaktiert,
dass dieser versprochen habe, er werde versuchen, die Identitätspa-
piere zu beschaffen, was ungefähr zwei Monate Zeit beanspruche,
dass seine Mutter nicht in der Lage sei, Identitätspapiere zu beschaf-
fen, da sie dies noch nie gemacht habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde bezüglich der Nichtabgabe von
Identitätspapieren nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträgli-
chen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
die weiterhin massgebliche Praxis der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa),
dass bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer keine Frist anzuset-
zen ist, um die in Aussicht gestellten Identitätspapiere, die sein Freund
beschaffen wolle, einzureichen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
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Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen vom 28. August
2008 - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater
Dritter handelt, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn
der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit
den erforderlichen Schutz nicht gewährt,
dass dem Beschwerdeführer, falls die Polizei seine Anzeige nicht hätte
entgegen nehmen wollen, offen gestanden wäre, sich darüber zu be-
schweren,
dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat, entsprechende
Schritte einzuleiten,
dass seine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Verhaftung
seines Vaters, welcher der Spionage beschuldigt werde und dem eine
Freiheitsstrafe von neun bis 15 Jahren drohe, in Widerspruch stehen
zu seinen Aussagen bei der Vorinstanz, wonach sein Vater wegen der
Kollaboration mit D._______ bereits zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
worden sei,
dass aufgrund dieser widersprüchlichen sowie vagen und unsubstanzi-
ierten Vorbringen der diesbezügliche Sachverhalt nicht glaubhaft ist
und demnach auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwer-
deführer, der aus den gleichen Gründen wie sein Vater gesucht werde,
verfolgt sein sollte,
dass sich somit auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkennt-
nisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
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dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Georgien noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
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Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal er dort ein familiäres
Beziehungsnetz hat und über eine gute schulische Ausbildung verfügt,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernis-
se bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Y._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das Y._______
- das M._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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