Abtei lung IV
D-8247/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
23. November 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8247/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat im Jahr 2006 und reiste am 1. Oktober 2010 nach Auf-
enthalten in der Republik Niger, Libyen und Italien illegal in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Befragung vom 19. Oktober 2010 zur Person (BzP) im EVZ B._______
machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nachdem sie in
C._______ angekommen sei, sei sie nach D._______ verlegt worden,
wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie habe weder eine
Aufenthaltsbewilligung noch einen Ausweisungsbescheid erhalten. In
Italien habe sie sich während etwa zwei Jahren aufgehalten.
A.b Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2010
das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid,
zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens be-
ziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärte
die Beschwerdeführerin, sie habe die Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens verstanden. Dennoch wolle sie nicht
nach Italien zurückkehren, da sie dort keine Dokumente habe und
ausserdem schwanger sei.
A.c Gestützt auf die Akten dürfte sich die Beschwerdeführerin
mittlerweile im sechsten/siebten Schwangerschaftsmonat befinden.
B.
Aufgrund der Treffer aus der Zentraleinheit Eurodac und der Aussagen
der Beschwerdeführerin stellte das BFM am 3. November 2010 an
Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akte A15). Bis am
18. November 2010 ging keine Antwort Italiens auf das Ersuchen ein.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2010 trat das BFM in Anwendung
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von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
1. Oktober 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig
wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2010 (recte: 29. November 2010)
ans Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor -
liegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Es sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe.
Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
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treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
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Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei am 23. Oktober 2008
in C._______ in den Dublin-Raum eingereist und habe am
11. November 2008 in D._______ um Asyl ersucht. Die
entsprechenden Fingerabdruckdaten seien in die Zentraleinheit
Eurodac aufgenommen worden. Italien habe innerhalb der
festgelegten Frist auf das Übernahmeersuchen des BFM vom 3.
November 2010 nicht geantwortet. Somit sei dieser Staat gemäss dem
"Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge-
stellten Asylantrags" und dem "Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags" sowie unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig.
Der Beschwerdeführerin sei am 19. Oktober 2010 das rechtliche Ge-
hör gewährt worden. Dabei habe sie geltend gemacht, dass sie in
Italien keine Dokumente erhalten habe und dass sie schwanger sei.
Gemäss der Dublin-II-Verordnung sei Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege somit den
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italienischen Behörden, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin
zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland zu
organisieren. Das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung vermöge keine
Änderung der Zuständigkeit zu bewirken. Die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin stehe der Anwendung der Dublin-II-Verordnung
ebenfalls nicht entgegen. Italien verfüge über eine adäquate
medizinische Grundversorgung.
Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am
18. Mai 2011 zu erfolgen. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Be-
schwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, sei das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Eine entsprechende Zustimmung (recte: stillschweigende Zustimmung)
Italiens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichtein-
tretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf
Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin als
Begründung insbesondere vor, es sei richtig, dass sie in Italien ge-
wesen sei und dort ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Bedingungen
für Asylsuchende seien in Italien aber sehr schlecht. Sie bezweifle
auch nicht, dass Italien über ein Gesundheitswesen verfüge, welches
ermögliche, eine Schwangerschaft gut zu begleiten und zu über-
wachen. Der Zugang für Asylsuchende sei jedoch nicht gewährleistet.
Als weiteren Grund für einen Verbleib in der Schweiz machte sie
schliesslich geltend, der Kindsvater halte sich auch hier auf, wo er um
Asyl ersucht habe. Er wolle nichts mehr von ihr wissen. Bei einer
Wegweisung aus der Schweiz werde es ihr nicht mehr möglich sein,
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ihn zur Verantwortung zu ziehen. Ihr Kind werde dann keinen Vater
haben, worüber sie sehr verzweifelt sei.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am
11. November 2008 in Italien ein Asylgesuch einreichte, dort
daktyloskopiert wurde und sich in diesem Staat während rund zwei
Jahren aufhielt. Da die italienischen Behörden es unterliessen, sich bis
zum 18. November 2010 zu einer Übernahme der Beschwerdeführerin
vernehmen zu lassen, ist davon auszugehen, dass dem Ersuchen zu-
gestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung). Die Be-
schwerdeführerin kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat
(Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung ihres Asylantrags staats-
vertraglich zuständig ist.
5.4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Italien unter anderem
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rück-
schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde. Zudem besteht kein Grund zur Annahme, dass Personen, die
sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, infolge der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten.
Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen werden betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
und neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen an. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass Italien
seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in
medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Befürchtung der
Beschwerdeführerin, wonach der Zugang zum Gesundheitswesen für
Asylsuchende nicht gewährleistet sei, erweist sich demnach als un-
begründet.
Im Weiteren ist in den auf Beschwerdeebene geltend gemachten an-
geblichen Problemen mit dem Kindsvater kein Hindernis für die Über-
stellung im Rahmen eines Dublinverfahrens zu sehen. Sollte die Be-
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schwerdeführerin bei der Betreuung des Kindes mit Schwierigkeiten
konfrontiert sein, wird sie auch in Italien die Möglichkeit haben, die
Hilfe der Behörden beziehungsweise karitativer Organisationen in An-
spruch zu nehmen. Da nach Angaben der Beschwerdeführerin keine
gelebte Lebensgemeinschaft mit dem angeblichen Kindsvater besteht,
steht auch Art. 8 EMRK einer Überstellung nach Italien nicht entgegen.
Das von der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geäusserte
Argument, in Italien keine Dokumente zu haben, vermag an der Zu-
ständigkeit dieses Staats für die Durchführung des Asylverfahrens
ebenso wenig zu ändern.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin mit dem in Italien ab Oktober
2008 bis zur Einreise in die Schweiz verbrachten Aufenthalt selbst
gezeigt, dass sie ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar er-
achtet. Aus dem Vorbringen, wonach die Bedingungen für Asyl-
suchende in Italien sehr schlecht seien, kann sie demzufolge nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
Aufgrund der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb
vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.
Angesichts der Sachlage ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten. Die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig
zu erachten, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2.3 und 10.2). Auf die Frage
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einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an
dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in
verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammen-
geführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären
Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung). Nachdem die unter E. 5.4.2
vorgenommene Prüfung keine Wegweisungsvollzugshindernisse er-
gab, ist die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien zu bestätigen.
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen. Der italienische Staat ist in Bezug auf die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vor deren Überstellung an-
gemessen zu informieren.
8.
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
10.2 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
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10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- (...) (unter Hinweis auf E. 7.3), (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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