B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8247/2015
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Schwester und Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, B._______,
wurde vom SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2008 als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
B.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 ersuchte B._______ für ihren Bruder, den
Beschwerdeführer, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durch-
führung des Asylverfahrens. Zur Begründung brachte B._______ im We-
sentlichen vor, die Verhältnisse in der eritreischen Armee hätten den Be-
schwerdeführer krank gemacht. Ein weiterer Verbleib im C._______, wo er
sich jetzt aufhalte, sei zu gefährlich für ihn. So sei er von Lösegelderpres-
sern entführt und von D._______ Sicherheitskräften bereits einmal inhaf-
tiert worden. Der Eingabe lagen unter anderem eine Vollmacht, ein ausge-
füllter Fragebogen und ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben
bei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer unter anderem mit, die Schweizer Botschaft im C._______
habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Som-
mer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark
zugenommen habe. Die grosse eritreische Diaspora im C._______ und die
Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen
zusätzlich ansteigen. Die Schweizer Botschaft sei aufgrund des begrenz-
ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen
von Asylsuchenden durchzuführen. Dem SEM würden die Argumente der
Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle und kapazi-
tätsmässige Aspekte sachlich begründet und überzeugend erscheinen. Es
werde daher auf eine Anhörung (recte: Befragung) verzichtet und das
schriftliche Verfahren angewendet. Das von ihr und dem Beschwerdeführer
eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse noch einige entscheidrelevante
Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu be-
antworten seien. Er wurde deshalb ersucht, einen detaillierten Fragenka-
talog zu beantworten.
D.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Ant-
worten zum vorerwähnten Fragenkatalog ein.
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Seite 3
E.
Am 19. Mai 2015 bestätigte das SEM den Eingang des vorerwähnten
Schreibens und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu mehre-
ren festgestellten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu äussern.
F.
Die Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 einge-
reicht.
G.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer
wiederum auf, einen Fragenkatalog zu beantworten
H.
Mit Schreiben vom 20. August 2015 wurde die Vorinstanz von B._______
darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem
29. Juni 2015 in E._______ aufhalte. Als Grund gab sie an, im C._______
sei die Sicherheit ihres Bruders nicht mehr gewährleistet gewesen.
I.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 forderte das SEM den Beschwer-
deführer erneut auf, einen Fragenkatalog zu beantworten.
J.
Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Beschwerdeführer die
entsprechenden Antworten ein.
K.
Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:
Aufgrund politischer und wirtschaftlicher Gründe habe er Eritrea am 17. Au-
gust 2010 verlassen und habe, abgesehen von einem zweieinhalbmonati-
gen Aufenthalt in I._______ im Jahr 2011, bis Mitte 2015 im C._______
gelebt. Am 29. Juni 2015 sei er nach E._______ gelangt, wo er bis dato als
registrierter Flüchtling lebe.
In Eritrea habe man ihm unterstellt, sich regierungsfeindlich verhalten zu
haben. Aus diesem Grund sei er im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 ver-
haftet worden. Das unterirdische Gefängnis habe weder über sauberes
Wasser noch über ausreichende medizinische Versorgung verfügt. Zudem
sei das Essen sehr schlecht gewesen. In der Folge sei er erkrankt. Die
Gefängnisleitung habe ihn nicht ausreichend mit den benötigten Medika-
menten versorgt. Nach zwei Monaten sei er aufgrund einer internationalen
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Intervention freigelassen worden. Die Fortführung seines Studiums sei ihm
aber verwehrt worden. Stattdessen sei er zwangsrekrutiert und in das Mili-
tärlager F._______ bei G._______ gebracht worden. Während des Militär-
dienstes habe er fortwährend um Entlassung aus dem Militär zwecks Fort-
führung seines Studiums ersucht. Nach vier Jahren im Militär sei er zur
Überzeugung gelangt, dass ihm die Fortführung seines Studiums oder die
Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit für immer verwehrt bleiben würden. Aus
diesem Grund habe er die Armee verlassen, worauf die Armeepolizei nach
ihm gesucht habe. Da sie aufgrund der erfolglosen Suche nach ihm mit der
Inhaftierung seiner Frau gedroht habe, habe er sich gestellt, worauf er zu
zwei Jahren Haft verurteilt worden sei. Am 17. August 2010 sei ihm die
Flucht in den C._______ gelungen, wo er von der H._______ entführt, nach
Zahlung eines Lösegeldes freigelassen und sich bis zum 7. November
2011 illegal aufgehalten habe, um danach nach I._______ zu gelangen.
Aufgrund der schwierigen politischen Situation in I._______ sei er nach
kurzer Zeit wieder in den C._______ zurückgekehrt. An der Grenze
C._______/I._______ sei er von der D._______ Grenzpolizei angehalten
und inhaftiert worden. Gegen Bezahlung einer Geldsumme habe man ihn
nach drei Monaten beziehungsweise Wochen freigelassen. Am 29. Juni
2015 sei er auf dem Landweg nach E._______ gelangt, wo er seither als
registrierter Flüchtling in J._______ lebe. Da er keine Garantie habe, in
E._______ bleiben zu können, und auch über keine Arbeitsbewilligung ver-
füge, habe er die schweizerischen Behörden um Asyl ersucht.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Flüchtlingsausweis
sowie ein Bestätigungsschreiben der K._______ Behörden zu den Akten
(jeweils in Kopie).
L.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 – eröffnet am 25. November 2015 –
verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch ab.
M.
Der Beschwerdeführer reichte mit an das SEM gerichteter Eingabe vom
16. Dezember 2015 (Poststempel; Eingang SEM: 17. Dezember 2015),
welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet wurde (Eingang BVGer: 21. Dezember 2015), Beschwerde ein. Sinn-
gemäss beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylver-
fahrens.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl.
BVGE 2015/2).
1.4 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
1.5 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der entsprechenden Über-
gangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52
und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.
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Seite 6
2.
2.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden
konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
3.
3.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht
möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen,
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Seite 7
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber dies-
falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu
einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus-
sern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
3.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzge-
ber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den
am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage
der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Art. 3
Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das
BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September
2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Be-
stimmung in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu – seit dem 29. Sep-
tember 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl.
BVGE 2013/20 E. 3.2).
3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen seines Asylgesuchs
vom 19. Juli 2012 mit Beantwortung der Fragenkataloge vom 13. Februar
2015 und 11. November 2015 sowie der Stellungnahme vom 16. Juni 2015
zu seinen Asylgründen. Damit ist den in E. 3.1 erwähnten Voraussetzungen
Genüge getan. Der entscheidwesentliche Sachverhalt wird als erstellt er-
achtet.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Asylgesuch sowie in den
Stellungnahmen liessen nicht ausschliessen, dass dieser aufgrund seiner
Inhaftierung und der anschliessenden Desertion aus dem Militärdienst im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea seitens der heimatlichen Behörden
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt beziehungs-
weise bedroht gewesen sei, auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen
unsubstantiiert und teilweise ungenau vorgetragen worden seien. Es
könne jedoch darauf verzichtet werden, vertiefter auf die genannten Un-
glaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen
Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52
Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert
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Seite 8
werden könne, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem ande-
ren Staat um Aufnahme zu bemühen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit Juni 2015 in E._______ bei seiner
jüngeren Schwester L._______ auf, wo er vom Hohen Flüchtlingskommis-
sar der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert worden sei. Gemäss sei-
nen Aussagen sei ein weiterer Verbleib in E._______ nicht möglich bezie-
hungsweise nicht zumutbar, weil er über keine Arbeitsbewilligung verfüge
und nicht selbstständig sein könne. Zudem befürchte er, nach Eritrea de-
portiert zu werden. Diesbezüglich führte das SEM aus, E._______ habe
das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie die Zusatzprotokolle unterzeichnet und im Jahre
2006 ein Asylgesetz verabschiedet. In E._______ würden sich neben dem
UNHCR auch zahlreiche Regierungsorganisationen und Hilfswerke um die
Flüchtlinge kümmern. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für
eritreische Flüchtlinge nicht unbedingt einfach sei. Dennoch würden keine
konkreten Anhaltpunkte für die Annahme besten, dass ein weiterer Verbleib
in E._______ für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich
sei, zumal er bei seiner Schwester L._______ lebe und nicht alleine auf
sich gestellt sei. In der Schweiz verfüge er zwar über einen Anknüpfungs-
punkt, da seine Schwester in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden
sei. Dieser Anknüpfungspunkt sei allerdings nicht derart gewichtig, dass
eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG
dazu führen müsste, es sei gerade die Schweiz, die dem Beschwerdefüh-
rer den erforderlichen Schutz gewähren sollte. So würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Schwester ergeben. Für den Weiterver-
bleib des Beschwerdeführers in E._______ spreche zweifelsohne, dass er
einerseits mit seiner Schwester L._______ zusammenlebe und anderer-
seits alleine in J._______ rund 5000 Landsleute leben würden. Es sei auch
anzunehmen, dass er durch seine Schwester in E._______ Beziehungen
zu der dortigen eritreischen Diaspora unterhalte und bereits über einen ge-
wissen Bekanntenkreis verfüge oder diesen aufbauen könne. Zusammen-
fassend benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihm zuzumu-
ten, vorderhand in E._______ zu verbleiben.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auf
jeden Fall bereit, weiterhin gemeinsam mit den anderen Eritreern in
E._______ zu bleiben, allerdings habe er grosse Probleme mit der eritrei-
schen Diaspora. So würden die in E._______ lebenden Eritreer versuchen,
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Seite 9
die neu eingereisten Eritreer „unter ihre Kontrolle“ zu bringen. Wer nicht an
den einberufenen Sitzungen teilnehme, gelte als regierungsfeindlich. Aus
diesem Grund sei auch der Beschwerdeführer behelligt worden. So sei er
beobachtet worden und zwei Mal sei (…). Die Vorfälle habe er der Polizei
gemeldet, allerdings habe diese ihm erklärt, aufgrund der unbekannten Tä-
terschaft nichts machen zu können.
4.3 Vorliegend lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit
hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass er in Eritrea ernstzuneh-
mende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Es
bleibt somit zu prüfen, ob ihm ein Verbleib im Drittstaat E._______ zuge-
mutet werden kann. Dabei ergibt die Überprüfung der Akten, dass das SEM
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
4.4 Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in
E._______ betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach,
doch teilt der Beschwerdeführer diesbezüglich das Leid mit einer grossen
Zahl seiner Landsleute. Der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR re-
gistrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich als zumutbar zu erachten.
Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit dem 29. Juni
2015 in E._______ und wurde vom UNHCR registriert. Gemäss der in Ko-
pie eingereichten Bestätigung („Office of the Prime Minister“) vom 2. Sep-
tember 2015 wird er als eritreischer Asylbewerber bezeichnet, dessen Ge-
such geprüft werde. Er lebt bei seiner Schwester L._______ in J._______
und bestreitet seinen Lebensunterhalt gemäss eigenen Angaben mit
„Spenden seiner Schwester und Bekannten“. Zudem bringt er nicht vor,
dass er dort aufgrund seiner ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert
und benachteiligt würde. Die schwierigen Lebensumstände beziehungs-
weise die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der nicht vorhandenen
Arbeitsbewilligung vermögen mithin keine akute und konkrete Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers in E._______ zu begründen, zumal
die finanzielle Unterstützung seines Lebensunterhalts offenbar gewährleis-
tet ist. Die von ihm in pauschaler Art und Weise geltend gemachten Über-
griffe unbekannter Dritter wurden erstmals auf Beschwerdeebene vorge-
bracht und stehen in Widerspruch zu seinen im Rahmen der Stellungnah-
men gemachten Angaben, wonach er auf die Frage, weshalb ein weiterer
Aufenthalt in E._______ für ihn nicht mehr möglich oder zumutbar sei, le-
diglich antwortete, er habe keine Arbeitsbewilligung, könne nicht selbst-
ständig sein und habe keine Garantie, weiterhin in E._______ bleiben zu
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Seite 10
können, weil er nach Eritrea deportiert werden könnte. Zu keinem Zeitpunkt
erwähnte er eine Gefährdung seiner Person beziehungsweise Behelligun-
gen durch in E._______ lebende Landsleute. Weiter ist darauf hinzuwei-
sen, dass zwischen der zuletzt eingereichten Stellungnahme (in der er
keine Gefährdungssituation geltend machte) und der eingereichten Be-
schwerde, in der erstmals die behaupteten Übergriffe angeführt wurden,
lediglich vier Wochen vergangen sind. Bezeichnenderweise unterlässt es
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig, zeitliche
Hinweise zu den angeblichen Vorkommnissen zu machen. Er gibt auch
nicht an, dass sich diese Vorfälle erst im Nachhinein ereignet hätten. Die
erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ausführungen zur be-
haupteten Gefährdungssituation und deren rudimentäre und unsubstanti-
ierte Schilderung sowie die zeitlich nicht nachvollziehbare Einreihung sind
deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Indessen ist festzuhalten,
dass ihm im Bedarfsfall die Möglichkeit offensteht, um staatlichen Schutz
zu ersuchen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, ein solcher
Schutz sei ihm aus asylrelevanten Gründen verweigert worden. Die Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe vermögen insgesamt nicht zu einer
von der vorinstanzlichen Verfügung abweichenden Einschätzung zu füh-
ren. Auch wenn die Lebensumstände des Beschwerdeführers in
E._______ unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt,
dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden, zu-
mal die in der Eingabe vom 16. Dezember 2015 erwähnten Schwierigkei-
ten als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind.
4.5 Weiter kam das SEM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum-
stände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz in Form
seiner hier lebenden Schwester führe nicht dazu, dass es gerade die
Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Ein-
schätzung der Sachlage ist zuzustimmen, zumal keine Anhaltspunkte für
eine besonders enge Beziehung zwischen ihm und seiner Schwester er-
sichtlich sind, durch welche eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz erstellt
wäre. Der diesbezüglichen vorinstanzlichen Argumentation wird auf Be-
schwerdeebene nichts entgegengehalten.
4.6 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv zumutbar, den in E._______ gegenüber einer allfälligen Verfol-
gungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin
in Anspruch zu nehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente
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Seite 11
enthalten, welche geeignet wären, zu einer von der Vorinstanz abweichen-
den Einschätzung zu führen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz
erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel-
che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______ und seinem
dortigen Status als vom UNHCR registrierte Person verbunden sind, nicht
erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und
mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer ein Verbleib in E._______ zuzumuten ist.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: