Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8249/2008/dcl
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), und deren
Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…),
Serbien / Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. November 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stammen aus F._______ im Kosovo und sind
Angehörige der ethnischen Minderheit der albanisch-sprachigen Roma.
Nach ihren Aussagen haben sie im Juli 1999 den Kosovo verlassen und
bis zu ihrer Ausreise im April 2006 in Belgrad gelebt. Am 2. Mai 2006
stellten sie im G._______ Asylgesuche.
B.
Anlässlich der Erstbefragungen vom 9. Mai 2006 und der Anhörungen
durch die zuständigen kantonalen Behörden vom 20. Juni 2006 gaben die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, im Juli 1999 sei der
Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter und seines Bruders von
Angehörigen der UCK misshandelt und die ganze Familie in der Folge auf
den Posten mitgenommen worden, wo dem Beschwerdeführer
vorgeworfen worden sei, mit den Serben kollaboriert zu haben. Nach
seiner Freilassung sei ihr Haus bereits von Albanern besetzt gewesen,
weshalb er sich zu seinen Schwiegereltern in H._______ begeben habe,
wohin ihm seine Ehefrau nach der Geburt ihrer Tochter in einem Spital -
in dem man sie sehr schlecht behandelt habe - gefolgt sei. In der Folge
hätten sie unter sehr schwierigen Verhältnissen in Belgrad gelebt.
C.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schwei-
zerische Vertretung in F._______ insbesondere hinsichtlich der
persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden an
ihrem Herkunftsort um nähere Abklärungen.
D.
In ihrem Bericht vom (…) hielt (…) F._______ unter anderem fest, laut Auskunft einer Vertrauensperson
handle es sich bei den Beschwerdeführenden um Ashkali, welche 1999 F._______ verlassen hätten, in der
Folge mehrere Jahre in Mazedonien gelebt hätten, und nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt seien; von
Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit der albanischen Bevölkerung habe die Vertrauensperson
keine Kenntnis. Das Haus der Beschwerdeführenden habe dem Bau einer Strasse weichen müssen.
Ausser der in I._______ wohnhaften Schwester des Beschwerdeführers lebten keine weiteren Verwandten
der Beschwerdeführenden mehr im Kosovo. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten H._______ 1999
verlassen und lebten seither in Serbien; der grösste Teil der Verwandten des Beschwerdeführers habe sich
im Ausland nieder-gelassen.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2008 zu den Abklärungsergebnissen der (…) F._______ hielten
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die Beschwerdeführenden unter anderem daran fest, albanisch-sprachige Roma und nicht Ashkali zu sein.
Zum angeblichen Aufenthalt in Mazedonien äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht.
F.
Mit Verfügung vom 21. November 2008 – eröffnet am 24. November 2008 - lehnte das BFM die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die von den
Beschwerdeführenden geschilderten Vorfälle aus dem Jahre 1999 - unter anderem Vertreibung aus ihrem
Haus durch Angehörige der UCK - seien, falls überhaupt glaubhaft, Ausdruck der damaligen angespannten
Lage im Kosovo unmittelbar nach dem Bürgerkrieg, als es tatsächlich zu Vertreibungen von Roma und
Ashkali durch Angehörige der UCK gekommen sei. Zwar hätten sich auch in den vergangenen Jahren noch
vereinzelt schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der
albanisch-sprachigen Roma beziehungsweise Ashkali ereignet. Indessen liege bis heute kein
systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten vor. Zum heutigen Zeitpunkt werde
im Kosovo die Sicherheit durch internationale Sicherheitskräfte unter Führung der Vereinten Nationen
sowie den „Kosovo Police Service“ (KPS) garantiert, was auch für die Siedlungsgebiete der KosovoSerben
gelte. Im Weiteren gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung den
Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen und die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht asylrelevant einzustufen.
Bei dieser Sachlage erübrige sich eine nähere Prüfung der in den Aussagen der Beschwerdeführenden
enthaltenen Unglaubhaftigkeitselemente.
Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt das Bundesamt ferner fest,
mit der in J._______ lebenden Schwester des Beschwerdeführers verfügten die Beschwerdeführenden im
Kosovo noch über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Darüber hinaus lebten zahlreiche Verwandte
im Ausland, beispielsweise die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz und ein
anderer Bruder des Beschwerdeführers in den USA. Damit hätten die Beschwerdeführenden auch ein
familiäres Beziehungsnetz im Ausland, welches ihre Reintegration im Kosovo bereits mit vergleichbar
geringen Beiträgen finanziell unterstützen könne. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer berufliche
Erfahrungen als Kupferschmied und sei ausserdem offenbar auch in der Schweiz erwerbstätig. Zudem
stehe nicht fest, ob die Beschwerdeführenden allenfalls in Mazedonien, wo sie mehrere Jahre gelebt
hätten, oder im Kosovo noch über Eigentum verfügten. Schliesslich sei es auch den erst zwischen sechs
und elf Jahren alten Kindern der Beschwerdeführenden noch zumutbar, mit ihren Eltern zusammen in den
Kosovo zurückzukehren und dort die Schule zu besuchen.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2008 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. November 2008. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
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65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 - welche den Beschwerdeführenden am 27. Januar 2009 zur
Kenntnis gebracht wurde - hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte ohne
weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das Bundesamt stützte die Ablehnung der Asylgesuche auf die
Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht
asylrelevant. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zu bestätigen.
4.1. Der Argumentation des Bundesamts ist zunächst insofern zu folgen,
als die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten
systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und
somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem präventiven und
konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit
der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen
Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der
Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS und der multinationalen
militärischen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden
kann. Der Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien
unabhängigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der
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Unabhängigkeitserklärung die Verpflichtung eingegangen wurde,
sämtliche Verträge und Absprachen, die im Rahmen des
Verwaltungsmandats der Vereinten Nationen zur Bestimmung des
rechtlichen Status des Kosovo geschlossen wurden, vollumfänglich zu
erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen kann vor diesem
Hintergrund von einem im Kosovo bestehenden schutzwilligen und -
fähigen institutionellen Ordnungssystem ausgegangen werden.
4.2. Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies, dass ihnen die
Möglichkeit offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor
allfälligen Behelligungen und Angriffen seitens Angehöriger der albani-
schen Volksgruppe zu erlangen. Die Entgegnungen in der Beschwerde
sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. So
weisen die Beschwerdeführenden kein Profil auf, das sie als besonders
exponiert erscheinen liesse, und die verschiedenen mit der Beschwerde
eingereichten Lageberichte enthalten keinen konkreten persönlichen
Bezug zu den Beschwerdeführenden.
4.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige
der Republik Kosovo zu betrachten sind, wobei sie infolge der Geburt auf
ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise ihrer
serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom
21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit
verfügen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-7561/2008
vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren
Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl.
a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerdeführenden können sich aufgrund ihrer
serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen
auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen dort asylrechtlich
relevante Verfolgung drohen würde.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM zu
Recht abgelehnt.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Be-
schwerdeführenden verfügen über keine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und können auch keinen Anspruch
auf eine entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus
der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1.
6.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-ten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo
oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig,
weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - in keinem dieser
beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.2.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf
Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor
Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte
Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt
sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der
ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, dessen
Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als „safe country“ an dieser
Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich bezüglich Arbeitsmarkt und
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diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer
Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Wie vorstehend näher ausgeführt,
werden die ethnischen Minderheiten zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer von
schweren Gewaltakten, und von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft
Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage,
welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der
höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen.
6.2.2. Aus den Akten ergeben sich mehrere Gründe, welche in
Berücksichtigung der genannten Praxis die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in den Kosovo als
fraglich erscheinen lassen.
6.2.2.1 Die von der schweizerischen Vertretung in F._______ im Auftrag
des BFM vorgenommene Einzelfallabkärung hat unter anderem ergeben,
dass das Haus der Beschwerdeführenden dem Bau einer Strasse
weichen musste, womit die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr
keine konkrete Wohnsituation vorfinden würden. Ausserdem leben keine
Verwandten der Beschwerdeführenden mehr am Herkunftsort der
Beschwerdeführenden. Ausser der in J._______ lebenden Schwester des
Beschwerdeführers haben die Verwandten der Beschwerdeführenden
den Kosovo verlassen und leben im Ausland, unter anderem in der
Schweiz oder in den USA. Demnach verfügen die Beschwerdeführenden
kaum über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Kosovo.
6.2.2.2 Sind, wie vorliegend, von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das
Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des
gegenüber dem früheren Art 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) unverändert lautenden Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005
Nr. 6 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). In Bezug auf das
Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängig-
keiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
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Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Ent-
wicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren
Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57
f.; BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 749).
Hierzu ist festzuhalten, dass das älteste Kind der Beschwerdeführenden, die heute dreizehn Jahre alte
Tochter D._______, sich offensichtlich gut in das hiesige Schulsystem integriert hat. Im Weiteren ist zu
berücksich-tigen, dass im Kosovo keinerlei Sozialisation D._______ stattgefunden hat, hat diese doch
bereits als Zweijährige den Kosovo verlassen und sind im übrigen die beiden jüngeren Kinder nicht im
Kosovo geboren worden. Eine Integration erweist sich somit als erheblich erschwert.
6.2.2.3 Es bestehen demnach gewichtige Gründe, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in
den Kosovo sprechen. Indessen muss diese Frage nicht abschliessend
beurteilt werden, da die Beschwerdeführenden, wie nachstehend erörtert,
über die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative in Serbien verfügen.
6.2.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden nämlich an, zwischen
1999 bis 2006 in Belgrad gelebt zu haben und hielten an diesem Vorbringen auch nach Kennt-nisnahme
der Botschaftsabklärung, wonach sie seit 1999 während mehrerer Jahre in Mazedonien gelebt hätten, fest.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Unabhängigkeit des Kosovo durch Serbien bisher
nicht anerkannt wird. Vielmehr wird das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise
serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise des heutigen Staats Kosovo in der geltenden serbischen
Verfassung von 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem serbischen
Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzen die aus dem Kosovo
stammenden Beschwerdeführenden demnach weiterhin die serbische Staatsangehörigkeit, da sie auf dem
(ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010, E. 6.4.2). Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden keinerlei
Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staats (in der heute international
anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen.
In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien keine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in
Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind
gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit
naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen als bei einer Rückführung in die Heimatregion. Zu
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berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das
Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu Serbien (nicht zuletzt eines tragfähigen familiären oder
sonstigen sozialen Beziehungsnetzes) sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen
dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter,
der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen. Ausserdem ist dem
Kindeswohl besonders Rechnung zu tragen.
Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführenden als albanischsprachige Roma und
damit Angehörige einer minoritären Gruppe in Serbien verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt sind.
Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sie unter schwierigen Umständen in Belgrad gelebt haben.
Indessen erscheint die Darstellung der Beschwerdeführenden der dortigen Lebensumstände, wonach sie
jahrelang ausschliesslich unter Brücken gelebt hätten, als überzeich-net. Vielmehr ist, insbesondere
aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden fast sieben Jahre in Belgrad aufgehalten
haben, naheliegend, dass sie dabei zumindest zeitweilig über eine zwar bescheidene, aber doch
ausreichende wirtschaftliche Lebens-grundlage verfügten. Im Weiteren haben sich offenbar, wie in der
Botschaftsabklärung festgehalten, die Eltern der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in Serbien
niedergelassen, was die Aussichten auf eine Reintegration - gerade auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls - zweifellos begünstigt. Zudem gaben die Beschwerdeführenden bei den Erstbefragungen an,
sie hätten Kenntnisse der serbischen Sprache. In Würdigung der Gesamtumstände ist somit festzustellen,
dass die Be-schwerdeführenden über die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative in Serbien verfügen.
6.2.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-ständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde
ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 die unentgeltliche
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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