Abtei lung IV
D-825/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 26. Januar 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-825/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2009 – eröffnet am
9. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung
an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beziehungsweise Eintreten auf
das Asylgesuch beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass der Verfahrenskosten so-
wie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantrag-
te,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 7. August 2008 im
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Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ und der direkten
Anhörung zu den Asylgründen vom 19. November 2008 durch die Vor-
instanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2009 zu
verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Weg-
weisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde vom 9. Februar 2009 geltend gemacht wird,
es sei allgemein bekannt, wie schwierig es für Personen aus Georgien
beziehungsweise aus Abchasien sei, zu Identitätspapieren zu kom-
men,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei jeweils ohne Do-
kumente in die Ukraine und nach Moskau gereist, äusserst realitäts-
nah sei, zumal dies den dortigen Gepflogenheiten entspreche,
dass dementsprechend entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit
vorlägen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Aufent-
haltsorte anlässlich der beiden Anhörungen zwar unterschiedlich aus-
gefallen seien, doch sei es angesichts des summarischen Charakters
des Protokolls der Befragung vom 7. August 2008 im EVZ X._______
nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Ab-
weichungen zu späteren Aussagen entscheidende Bedeutung beizu-
messen,
dass es sich auch beim weiteren Vorhalt des BFM lediglich um Unstim-
migkeiten zwischen den beiden Anhörungen handle,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über Seiten hinweg
äusserst detailliert und realitätsnah ausgefallen seien, weshalb vorlie-
gend von der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts
auszugehen sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers, es entspreche
lokalem Brauchtum, Reisen von Georgien nach Moskau ohne Reise-
oder Identitätspapiere zu absolvieren, tatsachenwidrig ist,
dass Georgier für Reisen in die GUS-Staaten vielmehr einen gültigen
Reisepass und seit dem Jahre 2000 überdies ein Visum benötigen,
dass georgische Staatsangehörige ab dem 16. Lebensjahr eine Identi-
tätskarte beziehungsweise einen Personalausweis besitzen und sich
bei Polizeikontrollen ausweisen müssen, sofern sie eine polizeiliche
Überprüfung ihrer Identität vermeiden wollen,
dass der Beschwerdeführer in casu zumindest in der Lage hätte sein
müssen, einen abgelaufenen Inlandspass der ehemaligen Sowjetunion
zu den Akten zu reichen,
dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Fakten und der un-
substanziierten Schilderung seines Reisewegs von Georgien in die
Schweiz (vgl. A1/9 S. 6) nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann,
dass der Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe sich nicht
zur gleichen Zeit an zwei verschiedenen Orten aufhalten können, bei-
zupflichten ist, dies umso mehr, als es sich bei den vom BFM aufge-
zeigten chronologischen Unstimmigkeiten um wesentliche Widersprü-
che im Sinne des massgeblichen Präjudizes handelt (vgl. EMARK
1993 Nr. 3 S. 11 f.), welche zudem den Schluss zulassen, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Schilderung der angeblichen Verfolgungssi-
tuation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurück-
greifen konnte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ geltend
machte, er habe weder für die Abchasen noch für die Georgier ge-
kämpft (A1/9 S. 5), während er demgegenüber anlässlich der direkten
Anhörung durch das BFM ausführte, er sei auf georgischer Seite an
Kampfeinsätzen beteiligt gewesen (A13/13 S. 6),
dass es sich auch dabei um diametrale, wesentliche Widersprüche
handelt, weshalb es in casu ausgeschlossen ist, auf Grund der Anhö-
rung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen,
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dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses als unnötig erweisen,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 49-jährigen Mann han-
delt, der seinen Lebensunterhalt während Jahrzehnten als Klempner
und Lagerverwalter verdienen konnte (A1/9 S. 2), weshalb nicht davon
auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass er gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit hat, sein familiäres
Beziehungsnetz in Georgien zu reaktivieren (A1/9 S. 3),
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstands-
los wird,
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dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Telefax und Kurier, in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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