B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-825/2020
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er dabei auf dem – selbständig ausgefüllten – Personalienblatt angab,
am (…) geboren zu sein,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 in Italien um
Asyl ersucht hatte,
dass am 9. Januar 2020 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und er
dabei angab, am (…) geboren zu sein,
dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM –
unter Beilage eines Scan-Fotos «seines Familienbüchleins» – mit Schrei-
ben vom 20. Januar 2020 mitteilte, der Beschwerdeführer habe während
des Erstgesprächs angegeben, am (…) geboren und damit minderjährig zu
sein,
dass der Beschwerdeführer auf Ersuchen der Rechtsvertretung hin am
29. Januar 2020 vom SEM im Rahmen einer Nachbefragung UMA (unbe-
gleiteter minderjähriger Asylsuchender) befragt wurde, wobei ihm auch Ge-
legenheit geboten wurde, sich zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung seines Asylverfahrens zu äussern,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er habe aus Angst vor einer
Rückschaffung in sein Heimatland unterschiedliche Angaben zu seinem
Geburtsdatum gemacht,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da es keinen Unterschied
zwischen Italien und Marokko gebe und er in Italien keine Unterstützung
erhalten würde,
dass er – auf Nachfrage zum medizinischen Sachverhalt – angab, nachts
insbesondere im Januar unter Asthma zu leiden, er habe dagegen in Ma-
rokko einen Spray erhalten, diesen aber nicht benutzt, weil er noch Fuss-
ball gespielt habe,
dass er ergänzte, seit seiner Ankunft in der Schweiz kein Asthma mehr zu
haben, weshalb er auch nicht bei einem Zentrumsarzt gewesen sei,
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dass ihm das SEM – aufgrund seiner ungenauen Aussagen zu seinem Al-
ter – in Aussicht stellte, sein Geburtsdatum auf den (…) anzupassen, und
ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer sich damit nicht einverstanden erklärte und um
Durchführung einer medizinischen Alters-Untersuchung bat,
dass in der Folge das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im
zentralen Migrationssystem (ZEMIS) mit Bestreitungsvermerk auf den (…)
anpasste,
dass das SEM am 30. Januar 2020 ein Übernahmeersuchen an die italie-
nischen Behörden richtete, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 10. Februar 2020
guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2020 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdeschrift zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am
12. Februar 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu
gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m
Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde (Art. 107a Abs. 3 AsylG) ersuchte,
dass er im Rahmen der Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, er sei
minderjährig, das SEM weigere sich aber, eine Altersabklärung zu veran-
lassen,
dass er in Marokko zwei Jahre lang auf der Strasse gelebt habe,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe, indessen die italienische
Polizei seine gesamten Ersparnisse an sich genommen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
14. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
dass die Instruktionsrichterin, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Februar 2020
per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.),
dass daher auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten und entsprechend auf die
diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin – und mit summarischer Begrün-
dung – zu entscheiden und gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 10. Oktober 2019 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die italienischen Behörden dem am 31. Januar 2020 gestellten Ge-
such um Übernahme am 10. Februar 2020 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die hier anwendbare subsidiäre Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO zwar nur gilt, sofern kein anderes der in Kapitel III der
Dublin-III-VO aufgeführten Zuständigkeitskriterien Vorrang besitzt, dass
die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit – sie wäre gemäss
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Art. 8 i.V.m. Art. 6 Dublin-III-VO als vorrangiges Kriterium zu betrachten –
jedoch nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 (Nachbefragung UMA)
ausführlich zu seinem Alter, zu heimatlichen Dokumenten, zum Schulbe-
such und zum Tod seines Vaters befragt wurde und die daraus resultieren-
den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind,
dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, sich
dabei in mehrere Widersprüche verstrickte,
dass er mit der Scan-Kopie eines angeblichen Familienbüchleins geltend
machte, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein,
dass seine Erklärung für seine zuvor unterschiedlichen Angaben seines
Geburtsdatums ([…] bzw. […]), er habe gehört, Minderjährige würden nach
Marokko ausgeschafft, als blosse Schutzbehauptung zu werten ist,
dass er ferner bei der Nachbefragung UMA anfangs angab, sein Vater sei
im Jahr (…) verstorben (vgl. SEM act. 1059580-15/13, F23; nachfolgend:
act. 15), später im Zusammenhang mit seiner schulischen Laufbahn in Ma-
rokko zu Protokoll gab, sein Vater sei (…) gestorben (vgl. SEM act. 15,
F45) und bei der Befragung nach seinem letzten Wohnort antwortete, sein
Vater sei (…) gestorben (vgl. SEM act. 15, F51 f.),
dass er auf Vorhalt seiner divergierenden Angaben den Widerspruch nicht
aufzulösen vermochte (vgl. SEM act. 15, F107),
dass er weiter ausführte, während sieben Jahre in Marokko in Casablanca
zur Schule gegangen zu sein (vgl. SEM act. 15, F38 ff.) und (…) Jahre
gewesen zu sein als er im Jahr (…) mit der Schule begonnen habe (vgl.
SEM act. 15, F42 und F44),
dass er – darauf angesprochen, dass er eigenen Angaben zufolge im (…)
(…) und nicht (…) Jahre alt gewesen war – vorbrachte, er habe im Jahr
(…) mit (…) Jahren die Schule begonnen und er habe die Schule nach (…)
Jahren in der siebten Klasse verlassen (vgl. SEM act. 15, F45),
dass er indessen eine Frage später zu Protokoll gab, mit (…) Jahren mit
der Schule aufgehört zu haben (vgl. SEM act. 15, F46),
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dass er auf Vorhalt zu seinen unstimmigen Angaben zum Alter bei seiner
Einschulung angab, er sehe keinen Widerspruch (vgl. SEM act. 15, F108),
dass damit festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte
Minderjährigkeit insgesamt unglaubhaft und die Vorinstanz zutreffend von
seiner Volljährigkeit ausgegangen ist,
dass an dieser Schlussfolgerung auch der zu den Akten gereichte Auszug
seines angeblichen Familienbüchleins nichts zu ändern vermag, zumal es
sich dabei nicht um ein Originaldokument, sondern um eine blosse Scan-
Kopie mit äusserst geringem Beweiswert handelt,
dass auch inhaltliche Zweifel am Dokument angebracht sind, nachdem die-
ses – obwohl so im Formular vorgesehen – weder Angaben zum Vornamen
der Mutter noch zum Namen der Grosseltern mütterlicherseits enthält, wo-
rüber sich selbst der Beschwerdeführer verwundert zeigte (vgl. SEM
act. 15, F19 ff.),
dass vor diesem Hintergrund und mangels anderer Anhaltspunkte für die
Vorinstanz kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zum Alter des Be-
schwerdeführers vorzunehmen,
dass die diesbezüglich in der Beschwerde sinngemäss vorgebrachte Rüge
der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG) nicht gerechtfertigt ist,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Italiens fest-
gestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass das SEM sodann zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die An-
nahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende in Italien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8; 2015/4
E. 4.1),
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus zwar in der Kritik steht, insbesondere nach Erlass und Um-
setzung des sogenannten Salvini-Dekrets,
dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann,
Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach,
dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass deshalb an die konstante Rechtsprechung – auch des EGMR und des
EuGH – zur Situation in Italien grundsätzlich angeknüpft werden kann (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-523/2020 vom 3. Februar 2020),
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im kürzlich ergangenen, zur
Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 nach umfassender Prüfung zum Schluss gelangt ist
(vgl. E-962/2019 E. 6), auch nach Erlass und Umsetzung des Salvini-
Dekrets sei gegenwärtig das Vorliegen systemischer Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unter-
stützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu
verneinen,
dass diese Einschätzung auch gilt, obwohl die dortigen Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, dass sich
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demgegenüber jedoch mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. etwa Urteile des
BVGer F- 3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2 sowie E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 6.4),
dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender ebenso auf diese Art der
Unterstützung zu verweisen ist, soweit er vorbrachte, in Italien keine Un-
terstützung zu erhalten,
dass dem Wegweisungsvollzug auch keine gesundheitlichen Aspekte ent-
gegenstehen, nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren angab, er habe in der Schweiz keine Asthma-Beschwerden mehr ge-
habt und sich deshalb auch nicht an einen Arzt gewandt,
dass er dementsprechend in seiner Beschwerde auch keine medizinischen
Aspekte mehr vorbrachte,
dass er vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch nicht zu den besonders
schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und
des Bundesverwaltungsgerichts gehört, womit bei ihm, anders als bei je-
nen, keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hin-
sichtlich der Unterbringung einzuholen ist (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4 und
E. 8; vgl. zuvor BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3),
dass des Weiteren nichts darauf hindeutet, Italien würde den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in
ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3
Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre oder in welchem er Gefahr liefe, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, das Land werde die vom Beschwerdeführer
erwähnten Fluchtgründe (Elend in Marokko; Messerangriff; Bombenan-
schlag in Sidi Moumen) einer materiellen Prüfung unterziehen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 hätten verpflichten können, zumal es sich beim Beschwerdeführer,
wie zuvor erwähnt, nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
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dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und
ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Dublin-Verfah-
ren – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylge-
suches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die vom
Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungs-
vollzug (gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende
Erwägungen),
dass deshalb auf den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
nicht einzutreten ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass der am 17. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a
AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vor-
liegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach
Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: