Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8253/2008/sed
U r t e i l v om 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein A._______ aus B._______ in der Provinz
Ghazni, verliess gemäss eigenen Angaben im September 2006 seine
Heimat und reiste als unbegleiteter Minderjähriger am 30. Juli 2007 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im C._______ ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 14. August 2007 wurde der Beschwerdeführer im C._______
summarisch und am 24. September 2007, im Beisein einer
Vertrauensperson, im Kanton ausführlich zu seinem Reiseweg und zu
seinen Asylgründen befragt.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, Afghanistan verlassen zu
haben, weil er das Leben in Afghanistan nicht mehr ertragen habe. Es
gebe jeden Tag Kämpfe, Streit und Gefechte und es herrsche Armut.
Sein Vater sei seit Jahren verschollen und zwischen seinem Stamm
(E._______) und einem anderen, mächtigeren Stamm (F._______),
welcher vom Iran aus unterstützt worden sei, herrsche seit über 20
Jahren eine Feindschaft, aufgrund welcher bereits über 300 Menschen
zum Opfer gefallen seien. Nachdem im Juni/Juli 2006 ein Mädchen
seines Stammes vom anderen Stamm zwangsweise mitgenommen und
gegen ihren und den Willen ihres Stammes verheiratet worden sei, seien
er und weitere Personen zum Gericht in G._______ gegangen und hätten
Klage eingereicht. Da der andere Stamm zu einflussreich gewesen sei,
sei es nie zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Er selbst sei, als er
im Jahre 2006 einen Streit zwischen Stammesangehörigen in der
Moschee habe schlichten wollen, zusammengeschlagen worden.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2008 – zugestellt am 24. November
2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) reichte der
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Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die
Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
gut.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine
ergänzende Eingabe zu den Akten, mit welcher sie auf die neuesten
Entwicklungen in Afghanistan hinwies.
H.
Am 2. März 2011 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihre Honorarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
21. November 2008 betreffend die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die
Wegweisung als solche blieben vorliegend unangefochten und sind damit
in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den
Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erklärt hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
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möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie
nachstehend ausgeführt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung
vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung
der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
4.2. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 21. November 2008 zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, zwar habe sich die
allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten Zeit
verschlechtert und die Situation bleibe angespannt, doch könne nicht von
einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgegangen werden. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in
der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des
Hazarajat, sei nach der Einschätzung des Bundesamtes weiterhin als
grundsätzlich sicher einzustufen. Zudem würden auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass in
Herat Verwandte von ihm leben würden. Deshalb verfüge er ausser in
seiner Herkunftsprovinz an einem vom BFM als sicher eingestuften Ort
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und entsprechenden
Wohnraum. Seine beruflichen Erfahrungen auf dem Bau vor der Ausreise
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sollten es ihm ermöglichen, sich nach der Rückkehr wieder neue
Lebensgrundlagen aufbauen zu können.
4.3. In der Beschwerde wird demgegenüber auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, welche eine Wegweisung in die
Provinz Ghazni als unzumutbar und eine solche in die Provinz Herat nur
unter sehr restriktiven Bedingungen als zumutbar erachte. Weiter wurde
in der Eingabe vorgebracht, dass in Herat eine (...) des
Beschwerdeführers mit ihrer Familie lebe. Zu ihr habe er nie engen
Kontakt gehabt. Die vom BFM verfügte Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan sei somit in klarer Missachtung der
konstanten Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts ergangen.
Zudem habe sich die Situation in Afghanistan weiterhin verschlechtert.
5.
5.1. In der vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich
die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in den
Grundsatzurteilen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als
grundsätzlich zumutbar qualifiziert. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und
ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich
zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen
Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine
signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner
dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug
wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend
aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum
Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den
übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand
hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar
qualifiziert wurde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Mit neuster
Lagebeurteilung kommt das Bundesverwaltungsgericht im zu
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publizierenden Länderurteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 zum
Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den
Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehe, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK
2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall
sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch
Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch
in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise
lebensbedrohlichen Situation führen. Bezüglich der Grossstädte Mazari
Sharif und Herat wurde die Frage offengelassen.
5.2. Vorliegend stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer Grossstadt,
sondern aus B._______ in der Provinz Ghazni. Ein Wegweisungsvollzug
dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen nach wie vor
unzumutbar und war es auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
des BFM vom 21. November 2008, wie in der Beschwerde zu Recht
festgestellt wurde.
5.3. Das BFM geht, zusätzlich zur Zumutbarkeit einer Wegweisung nach
Ghazni, auch von der Zumutbarkeit einer Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Herat aus, da er dort ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz und gesicherten Wohnraum habe.
Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor vier Jahren angab,
in Herat eine (...) zu haben, genügt gesehen an den oben dargelegten
strengen Voraussetzungen unter welchen eine Wegweisung als zumutbar
zu erachten ist mit Sicherheit nicht; ohne jegliche Abklärungen kann
weder von einer sozialen Unterstützung und der Sicherung eines
Existenzminimums noch von einer gesicherten Wohnsituation für den
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Beschwerdeführer in Herat ausgegangen werden. Dies umso mehr, als er
in der Beschwerde ausführt, nie direkten persönlichen Kontakt mit seiner
(...) gehabt zu haben und diese im Übrigen eine eigene Familie habe und
nicht noch für ihn aufkommen könne.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den
Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
5.4. Da sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die
Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte,
vollumfänglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig aufzunehmen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG)
7.
Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers hat am 2. März 2011 (Poststempel) eine
Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 1'466. zu den Akten gereicht. Der
darin veranschlagte Stundenansatz von Fr. 150. (zuzüglich
Mehrwertsteuer) bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE
vorgesehenen Rahmen. Jedoch ist das Erstellen einer Honorarnote als
Sekretariatsarbeit im Stundenansatz für Anwälte mitenthalten und
deshalb nicht separat zu vergüten. Der in der Honorarnote geltend
gemachten Aufwand ist insoweit zu berichtigen beziehungsweise um 15
Minuten zu kürzen. Angesichts des in der Honorarnote geltend
gemachten weiteren Aufwandes ist die Parteientschädigung auf Fr.
1'425.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1425.90 auszuzahlen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
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