Abtei lung IV
D-8253/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], Türkei,
c/o schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8253/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Alevitin arabischer Ethnie – ge-
mäss Angaben der schweizerischen Botschaft in Ankara mit Eingabe
vom 29. Juni 2010 um Asyl nachsuchte und dort am 28. Juli 2010 zu
ihren Asylgründen angehört wurde (A5),
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte (A2), sie sei seit 2001 politisch aktiv und Mitglied des Vereins
[...] in Z._______ und des Menschenrechtsvereins [...] in Y._______
gewesen,
dass sie derzeit noch Mitglied des Studentenvereins [...] in X._______
sei,
dass sie von 2004 bis 2006 als Journalistin der Zeitung K._______ in
Istanbul und in Y._______ gearbeitet habe,
dass gegen sie ein auf Bewährung ausgesetztes Strafurteil wegen Ver-
stosses gegen das Demokratiegesetz Nr. 2911 vom 15. Juli 2007 (ein
Jahr und drei Monate) vorliege,
dass sie sodann mit Urteil des [...] Gerichts [...] vom 22. April 2010 we-
gen "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation" und
"Propaganda für eine Terrororganisation" – namentlich für die MLKP
(Marksist Leninist Komünist Parti; Marxistisch-Leninistische Kommu-
nistische Partei) – zu sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wor-
den sei,
dass ihre Beschwerde gegen dieses Urteil beim Kassationshof hängig
sei und sie befürchte, jeden Moment verhaftet zu werden,
dass sie insgesamt in sieben Verfahren verwickelt gewesen sei, wovon
die Meisten mit einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfah-
rens geendet hätten respektive verjährt seien und eines davon mit ei-
nem Strafurteil geendet habe (das oben erwähnte Strafurteil vom
15. Juli 2007),
dass sie vom 7. bis zum 10. Dezember 2004 bei der Antiterrorabteilung
in W._______ in Gewahrsam gewesen sei und dort physisch misshan-
delt, geprügelt und sexuell misshandelt (mit Gewalt ausgezogen) wor-
den sei,
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dass sie anschliessend für sieben Monate in der geschlossenen Haft -
anstalt [...] inhaftiert gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel die entsprechenden Ge-
richtsdokumente einreichte (Beweismittelumschlag A1),
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2010 – eröffnet am
13. Oktober 2010 – die Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Personen,
die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisa-
tion, welche die verfassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalt tä-
tigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu
befürchten hätten, seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgeset-
zes,
dass es sich indessen anders verhalte, wenn die strafrechtlichen
Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüche klarerweise nicht zu genügen vermöge
oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Men-
schenrechte drohe,
dass sich die im Jahr 1994 gegründete MLKP mit ihrem Ziel, die beste-
hende verfassungsrechtliche Ordnung der Türkei mit Waffengewalt zu
stürzen, bereits schwerer Straftaten schuldig gemacht habe,
dass die Beschwerdeführerin zwar eine Mitgliedschaft bei der MLKP
bestreite, die türkischen Behörden in ihrem Fall jedoch "auf eine gute
Beweislage zurückgreifen" könnten,
dass sie ferner selber vorbringe, Führungsmitglied des Vereins [...] in
Z._______ gewesen zu sein und dass sie mit ihrer Tätigkeit als Jour-
nalistin für die Zeitschrift K._______ – welche der MLKP zugeordnet
werde – zusätzlich den Vorwurf der türkischen Behörden
(Unterstützung der MLKP) stütze,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Festnahme offensichtlich Teil ei -
ner gewaltsamen Demonstrationsgruppe in W._______ gewesen sei
und bei der Festnahme "das typische Verhalten organisierter poli ti-
scher Aktivisten" an den Tag gelegt habe,
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dass die Vorakten der türkischen Polizei zusätzlich belegten, dass sie
schon früher an ähnlichen Aktionen teilgenommen habe,
dass die Polizei überdies über Fotos der Beschwerdeführerin verfüge,
welche sie bei der erwähnten Demonstration mit Fähnchen der der
sozialistischen Plattform J._______ "und einem mit einem roten Tuch
bedeckten Gesicht" zeige,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Führungsfunktion beim Verein
[...] und ihren Aktivitäten für die Zeitschrift K._______ ihre
Identifikation mit den Grundsätzen der MLKP offenbare und "einen
konkreten Beitrag" zur Erreichung der Parteiziele – nämlich die
Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung der Türkischen
Republik unter Einsatz von Waffengewalt – liefere,
dass in diesem Sinn die erstinstanzliche Verurteilung wegen MLKP-
Mitgliedschaft und -Propaganda "im Kern" als rechtsstaatlich legitim
einzustufen sei,
dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens (Kassa-
tionshof) auf freiem Fuss abwarten könne, was in ihrem Fall für ein
rechtsstaatlich korrektes Vorgehen der türkischen Behörden spreche,
dass die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von sieben
Jahren und sechs Monaten wegen Mitgliedschaft in einer mit terroristi -
schen Mitteln operierenden Organisation – in einem Vergleich mit dem
deutschen Recht, welches für Mitgliedschaft bei einer terroristischen
Organisation eine Haftstrafe von einem bis zehn Jahren vorsehe –
nicht als übertrieben und mit einem Politmalus behaftet eingeschätzt
werden könne,
dass die geltend gemachten Schläge und sexuellen Misshandlungen
während des Polizeigewahrsams zunächst eine "unbewiesene Be-
hauptung" sei,
dass diese Vorfälle sodann mehrere Jahre zurücklägen und sich die
Menschenrechtslage in der Türkei zwischenzeitlich "erneut" verbessert
habe,
dass der Beschwerdeführerin ausserdem im Sinne von Art. 52 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugemutet
werden könne, sich in Kroatien um Schutz zu bemühen, wo sie vi-
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sumsfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren
durchlaufen könne,
dass die schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 24. November
2010 dem Bundesverwaltungsgericht ein bei ihr am 11. November
2010 eingegangenes, in Türkisch verfasstes Schreiben – welches sie
als Beschwerde interpretiere – übermittelte (Eingang BVGer: 30. No-
vember 2010),
dass der zuständige Instruktionsrichter aus prozessökonomischen
Gründen von Amtes wegen eine Übersetzung der fremdsprachigen Be-
schwerde anordnen liess,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der am 7. Dezember 2010 beim
Gericht eingegangenen Übersetzung der Rechtsmittelschrift "die Auf-
hebung des Ablehnungsentscheides auf Asyl" und – sinngemäss – die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird, soweit diese entscheidrelevant sind,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel –
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei
ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
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dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl ersu-
chende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst -
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken gelten (Art. 3 AsylG),
dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass
die asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 18),
dass vorliegend begründete Hinweise auf eine Verfolgung in diesem
Sinne bestehen,
dass gegen die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Aktivitäten
in der Türkei ein Verfahren läuft, in welchem ihr eine Verurteilung zu ei -
ner langen Haftstrafe droht und welches entgegen den Ausführungen
des Bundesamtes eben gerade nicht a priori als rechtsstaatlich legitim
bezeichnet werden kann,
dass sich das BFM in seinen Erwägungen einzig auf die Feststellun-
gen der türkischen [...]staatsanwaltschaft W._______ vom 5. Januar
2005 respektive des Gerichts [...] vom 22. April 2010 bezieht (vgl.
Ziff. II/2a S. 3 f.: "In Ihrem Fall können die türkischen Behörden [...] auf
eine gute Beweislage zurückgreifen.", "Die Vorakten der türkischen Po-
lizei belegen..."),
dass es dabei unter anderem auch eine Foto erwähnt, über welche die
türkische Polizei verfüge und die Beschwerdeführerin mit [...]-Fähn-
chen und "mit einem roten Tuch bedeckten Gesicht" bei der erwähnten
Demonstration zeige,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diesbezüglich ein-
wendet, auf der Aufnahme sei klar ersichtlich, dass es sich um einen
Mann handle, der mindestens 20 cm grösser als sie selber sei, auch
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wenn man die Person "nicht eindeutig identifizieren" könne (vgl. S. 3
der deutschen Übersetzung der Beschwerdeschrift),
dass bereits vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz ins Felde
geführte "gute Beweislage" der türkischen Behörden anzuzweifeln ist,
dass es sich sodann bei der Zeitschrift K._______ gemäss öffentlich
zugänglichen Quellen um das offizielle und legale Presseorgan der le-
galen sozialistischen Plattform J._______ handelt, deren Publikation
und Vertrieb nicht verboten ist,
dass [...]-Mitglieder und Medienleute der K._______ jedoch häufig an-
lässlich von Demonstrationen festgenommen und als MLKP-Mitlglieder
angeklagt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, HELMUT
OBERDIEK, Türkei: Zur aktuellen Situation – Oktober 2007, Bern, Oktober
2007, S. 16 Ziff. 5.4.3 sowie S. 1 Ziff. 5.5.2),
dass es das BFM sodann aufgrund der Aktenlage als erstellt erachte-
te, dass die Beschwerdeführerin eine Führungsaufgabe bei dem der
MLKP nahe stehenden Vereins [...] inne gehabt habe (vgl.
angefochtene Verfügung Ziff. II/2a S. 4),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde diesbezüglich geltend
macht, sie sei sechs Monate, nachdem sie den Posten der stellvertre-
tenden Vorsitzenden übernommen habe, ausgetreten, weil sie aus
Z._______ habe wegziehen wollen (vgl. S. 4 der deutschen Überset-
zung der Beschwerde),
dass vor diesem Hintergrund die absolute Feststellung des BFM zu re -
lativieren ist,
dass sich nach dem Gesagten entgegen den Erwägungen in der vorin-
stanzlichen Verfügung aus den Akten respektive des knapp vierseiti-
gen Anhörungsprotokolls (A2) offensichtlich keine hinreichenden Hin-
weise darauf ergeben, die Beschwerdeführerin sei Mitglied einer ter-
roristischen Organisation,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch vehe-
ment bestreitet, Mitglied der MLKP gewesen zu sein oder an deren Ak-
tionen teilgenommen zu haben oder auch nur Sympathie für diese ge-
walttägige Organisation übrig zu haben (vgl. S. 1 der deutschen Über-
setzung der Beschwerdeschrift),
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dass bei der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung zu sieben Jahren
und sechs Monaten Haft wegen Mitgliedschaft und Propaganda für ei-
ne terroristische Organisation Hinweise auf eine politische Motivation
der Strafe nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind,
dass sich insgesamt der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten-
lage als offensichtlich nicht hinreichend erstellt erweist,
dass sich daher das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ab-
schliessend beurteilen lässt, eine Gefährdung aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG nach dem Gesagten aber insgesamt nicht ausgeschlos-
sen werden kann,
dass ausserdem – soweit das Bundesamt implizit auch von einer Asyl -
unwürdigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen scheint
(vgl. Ziff. II/2a S. 4: "[die Beschwerdeführerin liefert] einen konkreten
Beitrag zur Erreichung der Parteiziele, nämlich die Zerstörung der ver-
fassungsmässigen Ordnung der Türkischen Republik unter Einsatz von
Waffengewalt.") – jedenfalls aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hin-
reichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwer-
deführerin im Sinne von Art. 53 AsylG besteht,
dass der Beschwerdeführerin schliesslich wegen des gegen sie laufen-
den Verfahrens respektive der drohenden Inhaftierung der Verbleib in
der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-8112/2009 vom 7. Dezember
2010 sowie D-456/2010 vom 15. Februar 2010),
dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin zuge-
mutet werden kann – prioritär vor der Schweiz – in einem anderen
Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin zwar keine Beziehung zur Schweiz hat,
dies allein jedoch nicht ausschlaggebend ist, da die Argumentation ei-
nes allgemeinen Nachgangs der Schweiz gegenüber anderen Staaten
zumindest in den Fällen, in denen keine offensichtliche Beziehung zur
Schweiz vorliegt, faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Aus-
landgesuches führt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19),
dass angesichts dieser Praxis der Hinweis des BFM, die Beschwerde-
führerin könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien
einreisen und dort um Asyl ersuchen, fehl geht, da sie zu Kroatien kei-
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nerlei Beziehung hat, zumal die Vorinstanz selber ausführt, die Einglie-
derung dort könne sich schwieriger gestalten als in der Schweiz,
dass im Übrigen aufgrund der Akten keine Hinweise bestehen, die Be-
schwerdeführerin habe vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem an-
deren Land eine besondere Beziehung und ihr demnach insgesamt
nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu
ersuchen,
das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
zu Unrecht angewandt hat,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutgeheissen, die vorin-
stanzliche Verfügung vom 23. September 2010 aufgehoben und das
BFM angewiesen wird, der Beschwerdeführerin zum Zweck der Durch-
führung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
23. September 2010 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin zum Zweck der
Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Ankara (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der bei-
gelegten Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...]
(per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
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