B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8253/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Iran,
vertreten durch Benedikt Homberger, MLaw,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. November 2015
D-8253/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger lurischer Ethnie,
stammt aus B._______ (Provinz Lorestan) und hatte seinen letzten Wohn-
sitz in Teheran. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat
am [...]. Juli 2014 in Richtung Türkei. Am 14. September 2014 reiste er aus
Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am
2. Oktober 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am
20. Juli 2015 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwi-
schenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Schaffhausen zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe in Teheran als Taxifahrer gearbeitet. Eines Tages
habe er einen Geistlichen als Fahrgast transportiert, und dieser habe ihn
aufgefordert, die Musik im Taxi auszumachen. Es habe sich um ein Lied
eines Musikers gehandelt, der eine Zulassung des iranischen Kulturminis-
teriums gehabt habe, und auf diesen Umstand habe er den Geistlichen
hingewiesen. Dieser habe erwidert, dass Musik im Islam allgemein verbo-
ten sei und einem Geistlichen nicht widersprochen werden dürfe. Es sei zu
einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beschwerde-
führer einen kritischen Kommentar gegen den iranischen Klerus und des-
sen Rolle in der iranischen Gesellschaft abgegeben habe. Einige Tage spä-
ter sei er durch Angehörige der Miliz der sogenannten Basij (Basij-e Mos-
taz'afin; „Mobilisierte der Unterdrückten“) bedroht, verprügelt und während
einer Nacht festgehalten worden. Vor der Freilassung seien seine Perso-
nalien registriert und seine Fingerabdrücke abgenommen worden, und er
habe sich schriftlich dazu verpflichten müssen, sich in seinem Taxi nicht
mehr gegen das iranische Regime zu äussern. In der Folge sei ihm unter
dem Vorwand, dass er unverheiratet sei, die Taxilizenz entzogen worden.
Er habe sein eigenes Auto verkauft und danach illegal mit jenem eines Bru-
ders gearbeitet. Auch dabei sei er aber dauernd kontrolliert und schikaniert
worden. Ein weiterer Bruder habe wegen Schwierigkeiten mit den irani-
schen Behörden Selbstmord begangen. Wegen seiner Probleme sei er im
April 2014 in die Türkei gegangen, um dort beruflich Fuss zu fassen. Sein
türkischer Arbeitgeber habe ihm aber den Lohn nicht bezahlt, weshalb er
im Mai 2014 in den Iran zurückgekehrt sei. Dort habe er sich bis zu seiner
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erneuten Ausreise in C._______ (Provinz Gilan) aufgehalten, wo er für die
Basij nicht auffindbar gewesen sei.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffen-
den Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 16. Dezember 2015 (Datum des Poststempels: 18. Dezem-
ber 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Auf-
hebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventua-
liter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31).
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 lehnte der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Zugleich wurde der Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit
Frist bis zum 21. Januar 2016 aufgefordert, unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Einzahlung vom 20. Januar 2016 leistete der Beschwerdeführer frist-
gerecht den verlangten Kostenvorschuss.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2016 äusserte sich
der Beschwerdeführer zur Begründung der Zwischenverfügung vom 6. Ja-
nuar 2016. Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2016
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
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Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz wesentliche Unstim-
migkeiten aufweisen, welche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in erhebli-
che Zweifel ziehen.
4.1.1 So machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den
zeitlichen Umständen der behaupteten Probleme mit einem Geistlichen
und mit Angehörigen der paramilitärischen Miliz der Basij. Diesbezüglich
führte er im Rahmen der summarischen Erstbefragung aus, seine Schwie-
rigkeiten hätten im Februar 2014 an seinem Wohnort Teheran begonnen,
als mit einem Geistlichen, der als Fahrgast in seinem Taxi mitgefahren sei,
ein Konflikt entstanden sei, wonach er durch Angehörige der Basij bedroht
worden sei. Im Anschluss daran habe er im März 2014 einen Reisepass
erlangt, und am [...]. April 2014 sei er vorübergehend in die Türkei ausge-
reist, um dort Arbeit zu suchen. Anfangs des Monats Mai 2014 sei er wieder
in den Iran zurückgekehrt, und er habe sich bis zu seiner neuerlichen Aus-
reise am [...]. Juli 2014 unbehelligt in C._______ (Provinz Gilan, Nordiran)
aufgehalten. Demgegenüber gab er bei seiner eingehenden Anhörung an,
er habe bis zum 1. April 2013 als Taxifahrer gearbeitet; danach sei er auf-
grund seiner Probleme mit den staatlichen Behörden gezwungen gewe-
sen, sein Taxi zu verkaufen (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 3).
Um den [...]. Mai 2013 herum sei er zur Arbeitssuche in die Türkei gegan-
gen, worauf er nach einem Monat wieder in den Iran zurückgekehrt und in
den Norden nach C._______ gegangen sei (ebd., S. 3 und 9). Der Zwi-
schenfall mit dem Geistlichen sei Ende Dezember 2013 erfolgt (ebd., S. 5).
Diese zeitlichen Angaben sind offensichtlich nicht miteinander vereinbar.
4.1.2 Zwar wird in der Beschwerdeschrift behauptet, es handle sich ledig-
lich um eine geringe zeitliche Abweichung, indem der Beschwerdeführer
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einmal gesagt habe, der Konflikt mit dem erwähnten Geistlichen sei Ende
Dezember 2013 entstanden, ein anderes Mal, dies habe sich im Februar
2014 zugetragen. Diese Unstimmigkeit könne auf die Umrechnung vom
persischen in den gregorianischen Kalender zurückgehen. Dem ist entge-
genzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung
in aller Deutlichkeit zu Protokoll gab, er sei in die Türkei gegangen, nach-
dem die Probleme mit dem Geistlichen und den Angehörigen der Basij be-
gonnen hätten. Zwischen den diesbezüglichen Angaben liegt gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers eine Differenz von fast einem Jahr. Eine
ähnliche gravierende Unstimmigkeit besteht ausserdem auch in Bezug auf
die Aussage, bis wann der Beschwerdeführer als Taxifahrer habe arbeiten
können, nachdem ihm dies durch die Basij verunmöglicht worden sei.
4.1.3 Mit der Eingabe vom 21. Januar 2016 wurde weiter argumentiert, die
zeitlichen Divergenzen seien hauptsächlich auf eine mangelhafte Überset-
zung anlässlich der eingehenden Anhörung zurückzuführen. So liege auf
S. 3 des diesbezüglichen Protokolls ein offensichtlicher – aber von den an
der Anhörung beteiligten Personen übersehener – Fehler vor, indem vom
„ersten Monat 1992“ die Rede sei, was gemäss gregorianischem Kalender
in ferner Zukunft liege, jedoch mit „Mai 2013“ übersetzt worden sei. Die
Probleme des Übersetzers bei der Umrechnung der Datumsangaben seien
auch der beteiligten Vertretung der Hilfswerke aufgefallen, da der Be-
schwerdeführer anlässlich dieser Anhörung selbst sein Geburtsdatum
habe korrigieren müssen. In Bezug auf diese Argumente ist festzuhalten,
dass es sich beim erwähnten Mangel auf S. 3 des Protokolls der eingehen-
den Anhörung um einen Schreibfehler handelt, wobei offensichtlich nicht
„1992“, sondern „1392“ nach persischem Kalender gemeint war, was denn
auch korrekt mit der Jahreszahl 2013 nach gregorianischem Kalender um-
gerechnet wurde. Bei der Korrektur des Geburtsdatums handelt es sich um
eine Abweichung von einem Tag, welche durch den Beschwerdeführer
festgestellt wurde ([...] anstelle von [...]; vgl. Protokoll der eingehenden An-
hörung, S. 20). Weiter ist festzuhalten, dass die Vertretung der Hilfswerke
im betreffenden Beiblatt zum fraglichen Protokoll keinerlei Einwände zur
Anhörung selbst oder zum diesbezüglichen Protokoll festhielt. Anlässlich
der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Übrigen zur Frage, wie er
den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin verstanden habe,
„perfekt“ zur Antwort (Protokoll der Erstbefragung, S. 9). Die im Beschwer-
deverfahren vorgebrachten Rügen zur Qualität der Übersetzung und zur
Umrechnung der persischen Datumsangaben sind somit offensichtlich we-
der stichhaltig, noch vermögen sie die festgestellten Widersprüche zu er-
klären.
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Seite 7
4.2 Allerdings erübrigt es sich aus folgenden Gründen ohnehin, die Frage
der Glaubhaftigkeit der erwähnten Aussagen abschliessend zu beantwor-
ten. Festzustellen ist nämlich, dass die behaupteten Probleme mit einem
iranischen Kleriker und Angehörigen der Miliz der Basij ‒ sollten sie über-
haupt stattgefunden haben ‒ nicht derart ernsthaft im Sinne von Art. 3
AsylG sind, dass sie auf eine im gesamten Iran bestehende Gefährdung
des Beschwerdeführers schliessen lassen. Der Beschwerdeführer erlangte
nach eigenen Angaben im März 2014 einen Reisepass, und mithin ‒ wohl-
gemerkt ungeachtet dessen, ob der behauptete Konflikt mit dem Geistli-
chen und den Basij anfangs oder Ende des Jahres 2013 oder im Februar
2014 entstand (vgl. E. 4.1.1) ‒ im Zeitraum nach dem Beginn der geltend
gemachten Probleme. Mit seinem Reisepass passierte er nach eigenen
Angaben insgesamt dreimal ‒ zunächst zum Zweck der Arbeitssuche in
der Türkei und bei der anschliessenden Rückkehr, schliesslich bei der er-
neuten Ausreise ‒ auf legalem Weg die iranische Grenze. Trotz der be-
haupteten Probleme mit der Miliz der Basij entstanden für ihn somit keine
Schwierigkeiten mit sonstigen staatlichen Behörden, die im Rahmen der
Registrierung und Überwachung regimekritischer Personen im Iran eine
wesentliche Rolle spielen. Auch konnte er sich zwischen seiner Rückkehr
aus der Türkei und der neuerlichen Ausreise während zweier Monate un-
behelligt in C._______ in einem Gasthaus aufhalten. Im Beschwerdever-
fahren wurde durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit
der Eingabe vom 21. Januar 2016 vorgebracht, die Basij würden nicht di-
rekt den offiziellen iranischen Behörden unterstehen, sondern seien wie ein
Geheimdienst organisiert. Die Macht der Basij erstrecke sich nicht auf die
Bereiche der Ausstellung von Reisepässen und der Grenzkontrolle. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die genannten
staatlichen Aufgaben nicht in den direkten Einflussbereich der Miliz der Ba-
sij fallen, wäre diese paramilitärische Einheit ‒ die organisatorisch der ira-
nischen Revolutionsgarde untersteht ‒ ohne weiteres in der Lage, entspre-
chende Restriktionen und gesamtstaatlich wirksame Verfolgungsmassnah-
men zu veranlassen. Dies wurde jedoch offensichtlich nicht getan, was da-
gegen spricht, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein Verfolgungsin-
teresse seitens der Basij selbst oder sonstiger dem iranischen Staat zuzu-
rechnender Akteure besteht, das ‒ sofern überhaupt von der Glaubhaf-
tigkeit der behaupteten Probleme auszugehen wäre ‒ über einen be-
schränkten lokalen Bereich in der Stadt Teheran hinausgeht. Angesichts
dessen besteht kein wesentlicher Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer in einem anderen Teil des Irans, so etwa in seiner Heimat-
stadt B._______ in der Provinz Lorestan, vergleichbaren Behelligungen
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Seite 8
seitens der Miliz der Basij ausgesetzt wäre. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers sind somit als asylrechtlich nicht relevant zu erachten.
4.3 An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene ‒ ohne weitere Erläuterungen ‒ be-
hauptet hat, er sei zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert (Be-
schwerdeschrift, S. 4, 9), zumal sich daraus mangels jeglicher konkreter
Aussagen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme subjektiver Nach-
fluchtgründe ergeben (vgl. BVGE 2009/28).
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffen-
derweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine
asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat
folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer –
wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur An-
nahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst
keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer
sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere sind keine gesundheitli-
chen Probleme aktenkundig, die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbar-
keit des Vollzugs von Belang sein könnten. Andere Gründe, welche die Zu-
mutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran in Frage
stellen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Hingegen ist festzustellen,
D-8253/2015
Seite 10
dass er über eine Ausbildung als Elektriker und über mehrjährige Berufs-
erfahrung als entsprechender Fachmann wie auch als Immobilienmakler,
als Fabrikangestellter und bei der Installation von Überwachungsanlagen
verfügt. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in
beruflicher Hinsicht wieder wird integrieren können.
6.3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: