Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8254/2010
Urteil vom 20. Juni 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober
2010 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer
Staatsangehöriger persischer Ethnie aus B._______, seinen Heimatstaat
am 11. August 2010 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder sei
er am 20. August 2010 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags
im C._______ ein Asylgesuch einreichte und anschliessend ins
D._______ transferiert wurde. Nach der Kurzbefragung vom
6. September 2010 im D._______ und der direkten Anhörung durch das
BFM vom 23. September 2010 wurde er mit Verfügung vom 27. Oktober
2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe in den Jahren (...) bis (...) in F._______ an der
Universität studiert, sei dann aber wegen seiner demokratischen und
liberalen Denkweise vom Studium ausgeschlossen worden. Am
Y._______ habe er – nachdem er nach den Präsidentschaftswahlen vom
12. Juni 2009 an allen Demonstrationen und Kundgebungen gewesen sei
– anlässlich des (...) an einer Demonstration teilgenommen. Die
Ordnungskräfte hätten versucht, die Demonstranten zu vertreiben, wobei
es zu verschiedenen Zwischenfällen gekommen sei. Gegen 13.00 Uhr sei
er von zivil gekleideten Basidji-Milizen festgenommen, in Handschellen
gelegt und zu einem Patrouillenwagen gebracht worden. Darin hätten
sich bereits viele festgenommene Kundgebungsteilnehmer befunden.
Man habe ihm sein Mobiltelefon und das Geld weggenommen. Im Wagen
habe er sich, nachdem man ihm die Handschellen wieder abgenommen
gehabt habe, zu weiteren Festgenommenen auf den Boden legen
müssen. Neben ihm sei G._______ gelegen, dem er gesagt habe, dass
er (...) sei, und den er habe überreden können, zusammen mit ihm die
beiden Wächter zu überwältigen, wenn die Türen des Wagens das
nächste Mal aufgehen würden. Als die Hecktüren geöffnet worden seien,
um weitere Demonstranten aufzunehmen, hätten sie die zwei Wächter
überrumpeln und fliehen können. Er sei daraufhin zum Haus seiner in der
Nähe wohnenden Grossmutter gerannt und habe danach seine Mutter
angerufen, um ihr seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Ein paar Stunden
später sei er von seiner Mutter telefonisch informiert worden, dass die
Ordnungskräfte zu Hause eine Razzia durchgeführt hätten. Diese hätten
vermutlich über sein Mobiltelefon seine Adresse ausfindig gemacht. Die
Beamten hätten bei der Durchsuchung seines Zimmers verbotene Texte
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gefunden, die seinem Bruder gehört hätten. Ausserdem sei eine Tasche
beschlagnahmt worden, in welcher sich seine Ausweise befunden hätten.
Da er und sein Bruder das gleiche Zimmer bewohnt hätten, seien die
aufgefundenen Texte ihm zugeschrieben worden. Am Z._______und am
W._______ hätten seine Eltern jeweils weitere Razzien über sich ergehen
lassen müssen, wobei ein Beamter seinem Vater mitgeteilt habe, dass er
(der Beschwerdeführer) die Todesstrafe erhalten werde. Im Falle einer
Zahlung von 100 Millionen Tuman werde er aber eine mildere Strafe
erhalten. Ausserdem müsse er sich bei den Behörden melden. Anlässlich
der dritten Razzia sei die Herausgabe aller Adressen seiner
Blutsverwandten gefordert worden. Noch am Tag der dritten Razzia habe
er B._______ verlassen und sich zu einem Kollegen nach F._______
begeben. Dort habe ihm sein Vater vor seiner Abreise telefonisch
mitgeteilt, dass sie einen Brief des H._______ erhalten hätten, wonach er
sich dort melden müsse. Etwas später habe ein Beamter seinem Vater
telefonisch mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden
sei, da er es versäumt habe, sich bei den Behörden zu stellen. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 – eröffnet am 28. Oktober 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Rechtsmitteleingabe
vom 29. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die
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Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2010
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Mittellosigkeitserklärung des Durchgangszentrums für Asylsuchende
Friedeck, 8263 Buch, vom 1. Dezember 2010 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Aussagen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen
würden. So müsse es als unrealistisch erachtet werden, dass er das hohe
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Risiko auf sich genommen habe, auf Beamte einzuschlagen, weil diese
Frauen und Kinder angegriffen hätten. Die Behauptung, wonach der
Beamte im Auto die Insassen ständig mit Tritten und Schlägen gezählt
habe, müsse zudem in dieser Form als klischeehaft betrachtet werden.
Insbesondere sei als unrealistisch zu erachten, dass er das hohe Risiko
auf sich genommen habe, einen kampfsportungeübten jungen Mann dazu
zu verleiten, einen Beamten niederzuschlagen. Es sei dabei auch zu
bezweifeln, dass es den beiden Männern so leicht gelungen sei zu
fliehen. Als realitätsfremd sei ausserdem zu qualifizieren, dass sein
Bruder verbotene Schriften zu Hause ausgedruckt und aufbewahrt habe,
obwohl der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei und jederzeit
mit einer Hausdurchsuchung habe rechnen müssen. Er könne auch nicht
plausibel erklären, warum sein Bruder keine Schwierigkeiten mit den
Behörden bekommen habe. Ferner müssten auch seine Aussagen zum
Verhalten des Beamten als realitätsfremd erachtet werden, insbesondere
was seine angeblichen Drohungen gegenüber dem Vater betreffen
würden. Der Beschwerdeführer könne weiter nicht konkret erklären,
welchen Einfluss der Beamte auf das Gerichtsverfahren hätte haben
können, und nicht glaubhaft darlegen, weshalb in der einen Tasche alle
seine Ausweise ausser der Identitätskarte gewesen seien.
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch als unsubstanziiert zu
erachten. Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass der
Gesuchsteller das Geschilderte nicht selber erlebt habe. So sei er nicht in
der Lage, den Kollegen, mit dem er geflohen sei, oder den Wächter
konkret zu beschreiben. Zudem könne er nicht erklären, woher sein
Bruder die Texte genau gehabt habe, obwohl sie zusammen im gleichen
Zimmer gewohnt hätten. Er sei auch nicht fähig, die drei verschiedenen
Besuche der Beamten bei den Eltern detailliert zu beschreiben, obwohl
es sich dabei um wichtige Ereignisse in seinen Vorbringen handle.
Insbesondere vermöge er nicht zu sagen, wie sich seine Eltern während
der Besuche verhalten hätten, obwohl sie beispielsweise auf das Angebot
des Beamten hätten reagieren müssen. Er könne keine Angaben dazu
machen, wann die Vorladung gekommen sei, wann er von ihr erfahren
habe und was in ihr stehe. Dabei handle es sich aber um Themen, die in
einem Telefongespräch besprochen würden.
Überdies seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch
widersprüchlich, so bezüglich der Dauer der angeführten Haft. Zur
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eingereichten Vorladung des H._______ sei festzuhalten, dass solche
Vorladungen leicht käuflich erwerbbar seien beziehungsweise leicht
gefälscht werden könnten. Bezeichnenderweise habe der
Beschwerdeführer keine anderen, schwerer fälschbaren
Gerichtsunterlagen eingereicht. Im Lichte dieser Erwägungen müsse die
Vorladung zwingend als Fälschung erachtet werden, weshalb ihr kein
Beweiswert zukomme und sie zur Vermeidung missbräuchlicher
Verwendung eingezogen werde.
3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, es sei zunächst auf das
Protokoll der Hilfswerkvertreterin hinzuweisen, gemäss welchem die
Befragung beim BFM in einer angespannten, genervten und hektischen
Atmosphäre durchgeführt worden und wegen vieler Fragen der
Übersetzerin nur stockend vorwärts gekommen sei. Zudem habe die
Hilfswerkvertreterin zentrale Fragen stellen müssen. Eine solche Situation
könne das Protokoll verfälschen, weshalb auf gewisse Stellen des
Protokolls als Grundlage zur Entscheidfindung nur mit Vorbehalt
abgestellt werden könne und nötigenfalls die Sache zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Dem vorinstanzlichen Vorhalt, wonach es unrealistisch sei, dass er das
hohe Risiko auf sich genommen habe, auf Beamte einzuschlagen, weil
diese Frauen und Kinder angegriffen hätten, sei zu entgegnen, dass es
an der Demonstration vom Y._______ zu gewalttätigen Konfrontationen
gekommen sei und die Polizisten aufgefordert worden seien, mit aller
Härte gegen die Demonstranten vorzugehen. Da unter den
Demonstranten alle Bevölkerungsschichten vertreten gewesen seien, so
auch Frauen und Kinder, habe er als logische Folge geholfen, als die
Ordnungskräfte die erwähnten wehrlosen Demonstranten angegriffen
hätten. Zudem sei er möglicherweise auf einer der Videoaufnahmen vom
Y._______ auf YouTube abgebildet. Angesichts der Gewalt, mit welcher
die Demonstration hätte aufgelöst werden sollen, sei nicht
nachvollziehbar, weshalb seine Schilderung der Zählung
festgenommener Demonstranten im Wagen der Ordnungskräfte
klischeehaft sein sollte. Zur angeblich unrealistischen Schilderung der
Flucht aus dem Kleinbus der Ordnungskräfte sei die von ihm angeführte
Beschreibung der gemeinsamen Entschlussfassung der Situation
entsprechend als absolut realistisch einzustufen. Zudem habe er sich bei
einer missglückten Flucht keine grössere Strafe ausgerechnet, da die
Strafe für ihn ohnehin hart ausgefallen wäre. Angesichts der bekannten
willkürlichen Menschenrechtsverletzungen des iranischen Regimes sei
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der Mut der Verzweiflung und der Entscheid zur Flucht zweifellos
nachvollziehbar. Ferner habe er nach seiner Flucht in der
Menschenmenge untertauchen können und sei daher für die Polizei
unerreichbar gewesen. Er habe nach seinem Ausschluss von der
Universität im Jahre (...) während (...) Jahre bis zur besagten
Demonstration unbehelligt leben können, weshalb er auch nicht mit einer
Hausdurchsuchung habe rechnen müssen. Überdies seien die von
seinem Bruder gesammelten religiösen Schriften nur für diesen selber
gedacht gewesen.
Weiter studiere sein Bruder in einer Stadt nördlich von B._______.
Obwohl das zu Hause befindliche Zimmer beiden Brüdern diene, befinde
sich darin nur ein Bett, weshalb auf den ersten Blick nicht ersichtlich sei,
dass sein Bruder dieses Zimmer ebenfalls beanspruche. Den vom
Beamten gegenüber seinem Vater ausgesprochenen Drohungen sei
anzufügen, dass auf den Seiten 4 und 12 des BFM-Anhörungsprotokolls
lediglich von einer Möglichkeit und einzig auf Seite 11 von einer
Bedrohung gesprochen werde. Der Familie sei eine Bestrafung angedroht
worden, falls sie ihn decke. Es sei in diesem Zusammenhang nicht
nachvollziehbar, weshalb eine ausgesprochene Androhung zur
Verurteilung als Gehilfe oder Mittäter realitätsfremd sein sollte.
Zum Umstand, dass alle seine Ausweise – ausser der Identitätskarte – in
einer Tasche gewesen seien, sei festzuhalten, dass sein Vater seinen
Shenasnameh gebraucht habe, um sich beim sozialen
Unterstützungssystem "Yaraneh" anzumelden. Mit Marken, welche man
auf dem Postamt abholen könne, sei es möglich, gewisse Produkte
einzukaufen. Das Familienoberhaupt müsse dabei persönlich
vorsprechen, um sich für dieses Bezugssystem anzumelden. Seine
Beschreibungen des Kollegen, mit dem er geflüchtet sei, und des
Wächters seien entsprechend der Situation konkret (und nicht
unsubstanziiert, wie dies die Vorinstanz moniert habe) ausgefallen.
Zudem könne er in der Tat nicht erklären, woher sein Bruder die von den
Ordnungskräften beschlagnahmten Texte gehabt habe; vermutungsweise
stammten diese aus dem Internet oder seien von einem Freund kopiert
worden. Da er im Weiteren bei den geschilderten Razzien nicht
persönlich anwesend gewesen sei, sei es schwierig oder gar unmöglich,
das Verhalten anderer Leute zu erklären. Die Genauigkeit, mit welcher er
erzähle, entspreche der Beschreibung vom Hörensagen.
Er habe per Telefon vom Erhalt einer Gerichtsvorladung erfahren. Den
genauen Inhalt habe er damals nicht wortwörtlich gekannt, jedoch
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bedeute die Vorladung des H._______ in jedem Fall etwas sehr
Schlimmes, zumal durch die erwähnte Kammer Fälle von Studenten
behandelt würden, die der Regierung politisch entgegenstünden.
Bezüglich des Vorhalts unterschiedlicher Angaben zur Haftdauer halte er
weiterhin daran fest, dass er zirka zehn Minuten in Haft gewesen sei.
Allfällige Abweichungen von fünf Minuten in den Befragungen seien
verständlich und im Kontext auch nicht als widersprüchlich zu werten,
zumal er kein Zeitgefühl gehabt habe und aufgewühlt gewesen sei.
Sodann sei, selbst wenn seine Aussagen als widersprüchlich angesehen
werden müssten, anzumerken, dass Studien zeigten, dass bei Personen
mit einer posttraumatischen Belastungsstörung häufig Diskrepanzen im
Sachverhaltsvortrag auftreten würden.
Die Vorinstanz mache hinsichtlich der eingereichten gerichtlichen
Vorladung keinerlei Bemerkungen, auf welche Fälschungsmerkmale sie
sich abstütze, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle.
Auch sei in der Begründung des angefochtenen Entscheides keiner der
massgebenden Berichte bezüglich Menschenrechtsverletzungen im Iran
erwähnt worden, weshalb auch die asylrelevante Gefährdung
offensichtlich nicht geprüft worden sei. Aus einer bloss theoretischen
Möglichkeit einer Fälschung ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise
könne nicht auf fehlenden Beweiswert geschlossen werden. Dies gelte
umso mehr, als er nebst dem erwähnten Beweismittel seinen
Shenasnameh sowie ein (...)diplom im Original eingereicht habe, welche
– nebst der konkreten, detaillierten, nachvollziehbaren Darstellung des
Erlebten und seiner ausgesprochenen Mitwirkungsbereitschaft – seine
Glaubwürdigkeit untermauern würden. Angesichts des als glaubhaft zu
erachtenden Sachverhaltsvortrags und der notorisch bekannten
Menschenrechtsverletzungen im Iran sei er zweifelsohne asylrelevanter
Bedrohung ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht, im Falle
einer Rückkehr in seine Heimat asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt zu
werden. Zu diesem eindeutigen Schluss sei auch die Hilfswerkvertretung
gelangt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage sein,
aufgrund der Akten zu einem Entscheid zu kommen, werde die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer
Abklärungen – namentlich zur Durchführung einer ergänzenden
Anhörung – beantragt.
4.
4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Abklärungs- und Begrün-
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dungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sach-
verhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die
Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des
Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.1.2. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte
und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM
ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und des eingereichten
Beweismittels (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-
massnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise
überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der
gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen,
dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die
Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und
ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich
entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug.
Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
einlässlich dar, aufgrund welcher Überlegungen und Indizien Zweifel an
der Echtheit der eingereichten Originalvorladung des H._______, (...),
vorliegen würden, weshalb eine weitergehende Abklärung – zu Recht –
als nicht nötig erachtet wurde. Die Vorinstanz äusserte sich in ihren
Erwägungen zum Beweiswert im vorliegenden Verfahren und hielt
zunächst fest, dass das in Frage stehende Dokument – wie andere
Vorladungen der gleichen Art – im Iran leicht käuflich erworben respektive
leicht gefälscht werden könnten. Anschliessend führte das BFM aus, dass
– da der Beschwerdeführer weder andere, schwerer fälschbare
Gerichtsunterlagen eingereicht noch glaubhafte Angaben zur geltend
gemachten Verfolgungssituation gemacht habe – das eingereichte
Beweismittel zwingend als Fälschung erachtet werden müsse.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf
Probleme bei der direkten Anhörung hinweist, ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer zunächst seine Asylgründe in freier Erzählform
vortragen konnte und diese in der Folge durch eine Vielzahl von
Nachfragen ergänzt und vertieft wurden. Jedenfalls können die Einwände
zur Atmosphäre während der Befragung nicht derart eingestuft werden,
als dass sie ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit des
Anhörungsprotokolls aufkommen lassen könnten. Der Umstand, dass die
Übersetzerin dem Beschwerdeführer viele Nachfragen stellte, weshalb
die Befragung nur stockend vorangekommen sei, spricht vorliegend
vielmehr für als gegen die Qualität der Übersetzung als solche und für
eine korrekte und vollständige Wiedergabe der Ausführungen im
Protokoll. Soweit der Beschwerdeführer auf den der Beschwerdeschrift
beigefügten Kurzbericht der Hilfswerkvertretung verweist, ist anzumerken,
dass die Vertretung der Hilfswerke gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG die
Anhörung beobachtet, aber keine Parteirechte hat. Sie kann zur
Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen
anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit,
zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
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Bern/Stuttgart 1991, S. 361). Vorliegend ist das zum Nachweis der
während der Befragung aufgetretenen Probleme in der
Rechtsmitteleingabe angeführte Protokoll der Hilfswerkvertreterin, das
dem Beschwerdeführer offensichtlich von dieser zur Verfügung gestellt
wurde, in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt, da es nur
eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung hat und eine Einschätzung
beinhaltet, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang
nach Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-,
Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. So
dient dieser Kurzbericht den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen
Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche
Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl.
ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 363). Weiter wurden vorliegend die
am Schluss der direkten Anhörung durch die Hilfswerkvertreterin
gemachten Anregungen mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen
(es sei der Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten
und auf das Asylgesuch einzutreten) durch das BFM berücksichtigt.
4.1.3. Insofern aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei
unverständlich, warum die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht vor dem
Hintergrund der menschenrechtswidrigen Verfolgungen der
Demonstranten vorgenommen und keinen der diesbezüglich
massgebenden Berichte auch nur mit einem Wort erwähnt habe, weshalb
auch die asylrelevante Gefährdung offensichtlich nicht geprüft worden
sei, die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen im
Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt von Art. 3 AsylG) zu
erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen
Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht,
auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die
Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften
Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das BFM
wies denn auch folgerichtig im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass
die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft
werden müsse, da sich seine Aussagen als unglaubhaft erweisen würden
(vgl. act. A12/7 S. 4 Mitte).
4.1.4. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass in casu die Vorinstanz
den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und auch keine Verletzung der
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Abklärungs- oder Begründungspflicht vorliegt, weshalb von einer
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des
rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts ist daher abzuweisen.
4.2. In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, zumal diese als
realitätsfremd, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich erachtet
werden müssen. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift sowie die
eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu
ändern.
4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die vorgebrachte Festnahme
anlässlich der Demonstration vom Y._______ und die geltend gemachte
Flucht aus dem Kleinbus der Ordnungskräfte in der dargelegten Form
nicht als glaubhaft erachtet werden können. So verstrickte sich der
Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Dauer seines
Aufenthaltes im Kleinbus der Ordnungskräfte in Ungereimtheiten.
Einerseits will er zehn Minuten nach seiner Festnahme geflüchtet sein,
obwohl ihn die Basidji-Milizen mit den übrigen Gefangenen alle 15
Minuten gezählt haben sollen (vgl. act. A1/12 S. 6 f.), um andererseits
beim BFM anzuführen, es sei etwas weniger als eine halbe Stunde
gewesen und er habe etwa drei bis vier Stiefeltritte des Wächters
erhalten, der so alle 10 bis 15 Minuten beziehungsweise alle paar
Minuten die Festgenommenen gezählt habe (vgl. act. A8/15 S. 6). Auf
den entsprechenden Vorhalt anlässlich der direkten Anhörung vermochte
der Beschwerdeführer jedenfalls keine überzeugende Erklärung
anzubringen, weshalb die von ihm anlässlich der Erstbefragung
unterschriftlich bestätigte klare Aussage nicht in der protokollierten Form
anzuerkennen, sondern anders zu interpretieren sei. Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich des Vorhalts
unterschiedlicher Angaben zur Haftdauer weiterhin daran festhält, dass er
zirka zehn Minuten in Haft gewesen sei und allfällige Abweichungen von
fünf Minuten in den Befragungen verständlich und im Kontext auch nicht
als widersprüchlich zu werten seien, zumal er kein Zeitgefühl gehabt
habe und aufgewühlt gewesen sei, ist festzustellen, dass er bei der
Erstbefragung auf präzise Fragen nach dem Zeitrahmen des Vorfalls
genaue Zeitangaben machte, ohne dabei irgendwelche Vorbehalte
anzubringen, die auf einen im damaligen Zeitpunkt aussergewöhnlichen
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emotionalen Zustand hätten zurückgeführt werden müssen respektive
können, weshalb er sich denn auch bei diesen exakten Zeitangaben, die
er am Schluss der Erstbefragung nach Rückübersetzung unterschriftlich
bestätigte, behaften lassen muss.
Auch der Einwand, wonach die angeblich unrealistische Schilderung der
Flucht aus dem Kleinbus der Ordnungskräfte der Situation entsprechend
als absolut realistisch einzustufen und angesichts der bekannten
willkürlichen Menschenrechtsverletzungen des iranischen Regimes der
Entscheid zur Flucht zweifellos nachvollziehbar sei, vermag nicht zu
überzeugen. So ist angesichts der in der Beschwerdeschrift
hervorgehobenen Härte und der menschenrechtsmissachtenden Art und
Weise, mit welcher die Ordnungskräfte gegen die
Demonstrationsteilnehmer vorgegangen seien, im vorliegenden Kontext
nicht glaubhaft, dass diese dem Beschwerdeführer und weiteren
Verhafteten, die auf dem Boden des Kleinbusses gelegen seien (so auch
G._______), nicht jedoch den übrigen Festgenommenen die
Handschellen abgenommen hätten, zumal dadurch das Risiko eines
Fluchtversuchs aus der Sicht der iranischen Behörden unnötig erhöht
worden wäre. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung im Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen beim
BFM mit keinem Wort, dass ihm die Handschellen im Van abgenommen
worden seien (vgl. act. A1/12 S. 7). Auch kann die geschilderte Flucht –
entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – in der Tat
nicht als realistisch eingeschätzt werden: So soll es zwar G._______
gelungen sein, den die Türe des Kleinbusses öffnenden Beamten zu
überwältigen und mit dem Beschwerdeführer zu fliehen, nicht jedoch die
übrigen Insassen, weil diese von den draussen stehenden Beamten (vgl.
act. A1/12 S. 7) respektive den anderen Beamten aufgehalten worden
seien (vgl. act. A8/15 S. 3). In diesem Zusammenhang bleibt unerklärt,
wie G._______ und der Beschwerdeführer an den draussen stehenden
anderen Beamten vorbeigekommen sein sollen, ist doch davon
auszugehen, dass jede weitere Aufnahme einer verhafteten Person und
die damit verbundene Öffnung der Türe des Kleinbusses für die
Sicherheitskräfte mit Blick auf eine mögliche Flucht der Insassen einen
heiklen Moment darstellte und sie daher in diesem Augenblick speziell
aufmerksam gewesen sein dürften.
Weiter erweisen sich die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum
Umstand, weshalb seinem Bruder gehörende verbotene Schriften im
gemeinsamen Zimmer des Hauses aufbewahrt worden seien, als
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unbehelflich, gab er doch anlässlich der direkten Anhörung selber an, er
habe bei den iranischen Behörden einen schlechten Ruf gehabt (vgl. act.
A8/15 S. 13), was die Möglichkeit einer (spontanen) Hausdurchsuchung
im iranischen Kontext als ziemlich hoch erscheinen lässt, auch wenn er
selber nicht mit einer solchen gerechnet haben will (vgl. act. A8/15 S. 9).
Jedenfalls kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer nicht
gewusst haben will, woher sein Bruder die verbotenen Schriften, deren
Besitz im Iran mit einer hohen Strafe geahndet wird, gehabt und überdies
zugelassen haben will, dass solche angesichts deren Brisanz sowohl für
ihn als auch den Bruder im gemeinsamen Zimmer aufbewahrt werden.
Die Beamten, welche die fraglichen Schriften konfisziert hätten, hätten im
Übrigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch den Bruder des
Beschwerdeführers – unbesehen dessen anderen Wohnsitzes zu
Studienzwecken – zur Rechenschaft gezogen, nicht zuletzt auch um die
Frage zu klären, ob die aufgefundenen Schriften dem einen oder dem
anderen Bruder oder gar beiden zuzuordnen sind, um danach allfällige
gerichtliche Schritte einzuleiten. Zu den vom Beamten gegenüber seinem
Vater ausgesprochenen Drohungen entgegnet der Beschwerdeführer,
dass auf den Seiten 4 und 12 des BFM-Anhörungsprotokolls lediglich von
einer Möglichkeit und einzig auf Seite 11 von einer Bedrohung
gesprochen werde. Der Familie sei eine Bestrafung angedroht worden,
falls sie ihn decke. Es sei in diesem Zusammenhang nicht
nachvollziehbar, weshalb eine ausgesprochene Androhung zur
Verurteilung als Gehilfe oder Mittäter realitätsfremd sein sollte. Dieser
Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Effektiv finden sich an den von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zitierten Protokollstellen
Drohungen gegenüber dem Vater, zumal gemäss Protokollwortlaut nicht
von einer bloss möglichen Bestrafung des Beschwerdeführers, sondern
von einer in Zukunft tatsächlich zu erwartenden Ahndung gesprochen
wird (vgl. act. A8/15 S. 4 und 12). Dem Beschwerdeführer gelingt es denn
auch nicht, plausibel darzulegen, inwiefern es dem Beamten hätte
möglich sein sollen, Einfluss auf ein allenfalls gegen ihn eingeleitetes
Gerichtsverfahren zu nehmen.
Ferner sind – unbesehen der Ausführungen des Beschwerdeführers zum
Umstand, weshalb sich der Identitätsausweis im Zeitpunkt der
Beschlagnahmung bei seinem Vater befunden haben soll – seine
Angaben, wonach sich alle Ausweise in der gleichen Tasche befunden
haben sollen, als stereotyp und daher als unglaubhaft zu erachten.
Angesichts der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zur
vorgebrachten Gefährdungssituation liegt vielmehr der Schluss nahe,
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dass er den schweizerischen Asylbehörden relevante
Identitätsdokumente vorenthält, die Aufschluss über den
Ausreisezeitpunkt und die von ihm gewählte Ausreiseroute geben
könnten. Zudem vermag er keine genauen Angaben zu den drei Razzien
bei seinen Eltern, zur Vorladung des Revolutionsgerichts oder zur
genauen Ausreiseroute zu geben, was umso mehr erstaunt, als es sich
beim Beschwerdeführer um einen (ehemaligen) Universitätsstudenten
handle. In der Tat gehen die Ausführungen inhaltlich nicht über das
hinaus, was auch eine völlig unbeteiligte Person problemlos
nacherzählen könnte. Dass er lediglich über das Telefon von seinem
Vater über die Vorfälle informiert worden sei, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal es gerade im Interesse des
Beschwerdeführers gelegen haben muss, möglichst viele und genaue
Angaben zu den gegen ihn erhobenen behördlichen Vorwürfen zu
erfahren, um allfällige Sicherheitsvorkehrungen für seine Person treffen
zu können. Soweit er anführt, dass – selbst wenn seine Aussagen als
widersprüchlich angesehen werden müssten – Studien zeigten, dass bei
Personen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung häufig
Diskrepanzen im Sachverhaltsvortrag auftreten würden, ist in casu
entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des
bisherigen Verfahrens nie geltend machte, an einer solchen
gesundheitlichen Störung zu leiden oder dass eine solche zu
Diskrepanzen bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
geführt hätte.
Überdies ist der alleinige Hinweis des Beschwerdeführers, er sei
"möglicherweise" auf einer der Videoaufnahmen vom Y._______ auf
YouTube abgebildet, nicht geeignet, an der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungssituation etwas zu ändern.
An obiger Erkenntnis vermag sodann auch die eingereichte Vorladung
des H._______ nichts zu ändern. Der Einwand des Beschwerdeführers,
aus einer bloss theoretischen Möglichkeit einer Fälschung könne ohne
Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf fehlenden Beweiswert
geschlossen werden, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz führte
im angefochtenen Entscheid diverse Hinweise auf, welche sie zum
Schluss kommen liessen, dass es sich beim fraglichen Beweismittel um
eine Fälschung handeln müsse. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst
sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. Zudem ist hervorzuheben,
dass die auf der Vorladung aufgeführte Adresse des Beschwerdeführers
nicht mit seinen Angaben während der Befragungen in Übereinstimmung
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gebracht werden kann (vgl. act. A1/12 S. 2, A8/15 S. 2 f.), weshalb dem
erwähnten Beweismittel daher kein rechtserheblicher Beweiswert
zuzumessen ist.
Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er sein
Land illegal verlassen habe, was strafbar sei (vgl. act. A1/12 S. 8), ist
abschliessend darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner Ausreise aus
dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in
seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat.
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale
Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die unglaubhaften
Verfolgungsvorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist. Selbst wenn der
Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den
iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein
sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr
deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.4).
4.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer
anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch kann
darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers einzugehen. Unter diesen
Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu
bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
D-8254/2010
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6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
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noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug
auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. So verfügt
er in der Hauptstadt über ein intaktes soziales Beziehungsnetz (Eltern
und Geschwister) und eine überdurchschnittliche Schulbildung
(Universitätsstufe), was ihm eine relativ rasche Reintegration ermöglichen
sollte. Zudem verfügt er in weiteren Ländern über Verwandte, welche ihn
im Bedarfsfall (zumindest) in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten
(vgl. A1/12 S. 4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung demnach auch als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung, datierend vom 1. Dezember 2010, zu den Akten,
wodurch dessen Bedürftigkeit belegt ist. Auch können die Begehren der
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Es sind somit keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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