B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8254/2015
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 9. Dezember
2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten, wo sie
noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 18. Dezember 2013 im EVZ
M._______ sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 22. April 2015
durch das SEM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen gel-
tend machten, sie seien zwar eritreische Staatsangehörige und ethnische
Tigrinya, sprächen jedoch kein Tigrinya,
dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Kindesalter mit ihrer Mutter in
Äthiopien und später im Sudan niedergelassen habe, wo sie bis zur Wei-
terreise nach Europa im Jahre 2012 gelebt habe,
dass sie in keines dieser Länder zurückkehren könne, weil ihr jeweils die
Bezugspersonen fehlten und sie in Äthiopien keinen Aufenthaltsstatus ge-
habt habe,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in Addis Abeba gebo-
ren, wo er bis zum Alter von drei Jahren bei seiner Mutter gelebt habe,
dass damals sein Vater verstorben und er in der Folge in ein Kinderheim in
N._______ gekommen sei, wo er bis zu seinem siebten Altersjahr gewohnt
habe,
dass er danach in Addis Abeba gelebt und die Schule von der vierten bis
zur zehnten Klasse besucht habe,
dass sein Aufenthalt in Äthiopien illegal gewesen sei und er dort keine Be-
zugspersonen habe,
dass er im November 2011 Äthiopien verlassen habe und nach Khartoum
gereist sei,
dass die Beschwerdeführenden unabhängig voneinander in Malta einen
negativen Asylentscheid erhalten hätten,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 17. November 2015 – eröffnet am 19. November 2015 – ablehnte und
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die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden zu ihrer eritreischen Abstammung und Staats-
angehörigkeit seien insgesamt wenig substanziiert und somit unglaubhaft
ausgefallen,
dass vor allem die wenig detaillierten Angaben zu ihren Familienverhältnis-
sen sowie ihrer Herkunft und Abstammung den Eindruck aufkommen lies-
sen, die Beschwerdeführenden wollten ihre wahre Nationalität und Her-
kunft verschweigen,
dass der Staat Eritrea erst seit der Unabhängigkeit im April 1993 bestehe
und bis zu diesem Zeitpunkt alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrini-
scher Ethnie äthiopische Staatsangehörige gewesen seien,
dass Personen, die nach 1992 die eritreische Nationalität hätten anneh-
men wollen, im April 1993 am Unabhängigkeitsreferendum hätten teilneh-
men müssen,
dass die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt noch Kinder gewesen
und somit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt gewesen seien,
dass das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz zudem festhalte, der
Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person habe keine Auswirkungen auf
die Nationalität des Ehegatten oder der Kinder,
dass die Beschwerdeführenden somit selbst dann ihre äthiopische Staats-
angehörigkeit nicht verloren hätten, wenn jeweils beide Eltern oder ein El-
ternteil am Referendum teilgenommen haben sollten und eritreische
Staatsangehörige geworden wären,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei im Jahre 1984 in
Addis Abeba geboren und seine Eltern seien bereits vor der Unabhängig-
keit verstorben, weshalb davon auszugehen sei, er sei nicht eritreischer
Staatsangehöriger,
dass auch die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ein Kind gewesen
und am Referendum nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Erlangung der eritrei-
schen Staatsangehörigkeit durch ihre Mutter angesichts widersprüchlicher,
nachgeschobener und unsubstanziierter Aussagen wenig glaubhaft seien,
weshalb davon auszugehen sei, auch sie sei äthiopische Staatsangehö-
rige,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügten, weshalb
zum einen deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und zum an-
deren davon auszugehen sei, bei den Beschwerdeführenden handele es
sich in Wirklichkeit um äthiopische Staatsbürger,
dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei,
bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden könne,
dass sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte ergäben, denen zu-
folge ihnen im Falle einer Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe,
dass weder die in ihrem vermutlichen Heimatstaat herrschende Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen
Staat sprächen,
dass aufgrund der unglaubhaften Herkunft davon auszugehen sei, es be-
stünden keine individuellen Wegweisungshindernisse bezüglich der tat-
sächlichen Herkunft,
dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaats die allenfalls benötigten Reisepapiere
zu beschaffen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragten,
dass eventualiter zumindest vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzu-
ordnen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde im We-
sentlichen geltend machen, der Beschwerdeführer sei während des Refe-
rendums im April 1993 noch ein Kind gewesen und niemand habe sich um
eritreische Identitätspapiere für ihn gekümmert,
dass er nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit zwar selbst eritreische
Dokumente hätte beschaffen können, doch habe sich bereits damals her-
umgesprochen, eine Rückkehr bedeute die sofortige Rekrutierung für den
National Service, weshalb eine Rückkehr für ihn undenkbar gewesen sei
und er sich nie offiziell habe registrieren lassen,
dass es den Beschwerdeführenden angesichts des latent fortwährenden
Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea bislang zu keinem Zeitpunkt mög-
lich gewesen sei, die äthiopische oder eritreische Staatsangehörigkeit offi-
ziell anzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin unter epileptischen Anfällen leide,
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dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen meh-
rere Arztzeugnisse zu den Akten reichten,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise führen, weshalb die vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu bestätigen sind,
dass die Beschwerdeführenden ihre Staatsangehörigkeit nicht nachgewie-
sen haben, zumal sie keine Reise- oder Identitätspapiere (vgl.
BVGE 2007/7 S. 55 ff.) einreichten,
dass ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift zudem den Eindruck erhär-
ten, es könne sich bei ihnen eigentlich nur um äthiopische Staatsangehö-
rige handeln,
dass sie mit ihrem Vorbringen, angesichts des Konflikts zwischen Äthiopien
und Eritrea sei es ihnen bislang zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, die
äthiopische oder eritreische Staatsangehörigkeit offiziell anzunehmen,
nicht dafür spricht, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eritrei-
sche Staatsangehörige handelt,
dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass im Übrigen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu be-
stätigen sind, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden unsub-
stanziiert, unglaubhaft und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe dem National Service
entgehen wollen, asylrechtlich unerheblich ist, weil die von ihm behauptete
eritreische Identität nicht glaubhaft ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art.7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen, wenn – wie vorliegend – die asylsuchenden
Personen durch unglaubhafte Angaben zur Identität eine vernünftige Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindern,
dass die Beschwerdeführenden deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität zu tragen
haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (vermutlich Äthiopien) keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4),
dass insbesondere auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte
Epilepsie nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt, sind doch
die Standardmedikamente zur Behandlung von Epilepsie im mutmassli-
chen Heimatstaat Äthiopien erhältlich und der Beschwerdeführerin auch
zugänglich, können doch die entsprechenden Medikamente von armen
Personen kostenlos bezogen werden,
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dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein Gesuch um Gewährung
medizinischer Rückkehrhilfe stellen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz ausser Betracht fällt,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: