Abtei lung IV
D-8256/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
A._______ A._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8256/2007
Sachverhalt:
A.
Mit am 27. November 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Bo-
gotá eingegangener Eingabe vom 11. November 2006 ersuchte die
Tante des zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdefüh-
rers, B._______ B._______, für sich, ihren volljährigen Sohn
C._______ C._______ (er bestätigte sein Asylgesuch in der Folge mit
eigenhändiger Eingabe vom 7. Februar 2007), ihren Bruder D._______
D._______ und dessen Familie (diese hatten mit Schreiben vom
24. Juni 2006 bereits selber um Asyl nachgesucht) und den
Beschwerdeführer – der sein Asylgesuch mit eigenhändiger, am
3. Oktober 2007 bei der schweizerischen Vertretung eingegangener
Eingabe bestätigte – um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte sie geltend, ihre Brüder
E._______ E._______ und F._______ F._______ (der Vater des
Beschwerdeführers) seien ermordet worden, und sie lebten seither in
Angst um ihr Leben.
B.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der
Folge am 14. Dezember 2006 zuständigkeitshalber an das BFM.
C.
Aus den Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers und seiner Tante
sowie den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dossiers ih-
rer Familienangehörigen ergeben sich als Begründung für die
Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung
von Asyl folgende – mit entsprechenden Beweismitteln belegte –
Vorbringen:
Sämtliche Familienangehörigen seien ursprünglich im Departement
G._______ wohnhaft gewesen. Am 17. August 2003 sei der Onkel des
Beschwerdeführers – ein Geschäftsmann – von Angehörigen der ko-
lumbianischen Armee gezielt ermordet worden, worauf die Familie bei
der Staatsanwaltschaft und weiteren staatlichen Stellen sowie bei
mehreren Nichtregierungsorganisationen Anzeigen eingereicht habe.
Sie hätten sich dabei unter anderem auf eine Augenzeugin berufen,
die jedoch am 24. Juli 2004 – einen Tag vor ihrer Abreise nach Bogotá,
wo sie bei der Generalstaatsanwaltschaft habe aussagen wollen –
ebenfalls von der Armee umgebracht worden sei. Schliesslich sei am
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3. März 2005 auch der Vater des Beschwerdeführers – seines
Zeichens Anwalt und ehemaliger Gefängnisdirektor in H._______
(Departement G._______) – ermordet worden. In der Folge habe
namentlich der Onkel des Beschwerdeführers wiederholt Drohanrufe
erhalten.
D.
Das Bundesamt liess im Verfahren des Onkels des Beschwerdeführers
durch die schweizerische Vertretung in Bogotá Abklärungen vor Ort
vornehmen. In ihrem Bericht vom 7. Juni 2007 führte die Botschaft
aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Vater und der Onkel
des Beschwerdeführers unter nicht geklärten Umständen durch Ange-
hörige der Armee zu Tode gekommen seien und diesbezüglich Anzei-
gen erhoben worden seien.
E.
Mit Verfügungen vom 6. August 2007 bewilligte das BFM dem Onkel
des Beschwerdeführers und dessen Familie sowie seiner Tante und
deren Sohn die Einreise in die Schweiz, worauf diese am 22. Februar
2008 hierher gelangten. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2008 aner-
kannte das BFM diese Personen sodann als Flüchtlinge und gewährte
ihnen Asyl.
F.
Auf Aufforderung des BFM hin gab die Tante des Beschwerdeführers
mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichtetem Schreiben
vom 17. September 2007 an, ihr Neffe lebe derzeit bei seiner Gross-
mutter in I._______, da er noch seine obligatorische Schulzeit absol-
viere und sich seine Mutter mit ihren zwei übrigen Kindern nach Vene-
zuela begeben habe. Die Mutter des Beschwerdeführers halte sich
dort illegal und in prekären ökonomischen Verhältnissen auf, weshalb
sie den Beschwerdeführer in ihre (der Tante) Obhut gegeben habe. Die
Tante des Beschwerdeführers reichte in diesem Zusammenhang eine
Kopie der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers sowie
eine von letzterer unterzeichnete Obhutserklärung vom 24. Juli 2006
zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylge-
such gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und dort
am 23. November 2007 eingegangener Eingabe vom 22. November
2007 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom
25. Oktober 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Postein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. Dezember 2007). Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Mit an das BFM gerichteter und von diesem zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom
17. Februar 2009 teilte der in der Schweiz lebende Onkel des Be-
schwerdeführers mit, er sei in Sorge um seinen Neffen, der in Kolum-
bien kein normales Leben mehr führen könne, weil er ständig von ei-
nem Ort zum anderen flüchten müsse. Die Angst um ihn sei umso
grösser, seit vor zwei Monaten eine weitere Zeugin der Straftaten
gegen ihre Familie ermordet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom
25. Oktober 2007 datiert, ist die 30-tägige Beschwerdefrist durch die
am 23. November 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá
eingegangene Beschwerdeschrift jedoch ohne weiteres eingehalten.
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 26. Februar 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Da, wie nach-
stehend aufgezeigt, der Beschwerde vollumfänglich stattgegeben wird,
sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökono-
mie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtliche
Gehörs ab (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur
Kenntnis.
4.
In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein
Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt
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werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt über-
weist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsu-
chende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. zur Auslegung die-
ser Bestimmung BVGE 2007/30). Im vorliegenden Fall wurde der Be-
schwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá
zu seinem Asylgesuch befragt, noch mittels eines individualisierten
Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefor-
dert. Eine nähere Prüfung des Vorliegens eines allfälligen diesbezügli-
chen Verfahrensmangels kann indessen angesichts der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdebegehren vollumfänglich
durchdringt, unterbleiben.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.; dieser Rechtsprechung
hat angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalre-
vision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mit-
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hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Das BFM führt zur Begründung seiner auf Art. 52 Abs. 2 AsylG ge-
stützten Verfügung vom 25. Oktober 2007 im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass mehreren Familienange-
hörigen die Einreise in die Schweiz gewährt worden seien. Es sei ihm
indessen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung
nachzusuchen, namentlich in einem der Nachbarstaaten von Kolum-
bien. So hätten beispielsweise Brasilien, Ecuador, Panamá und Perú
sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das entsprechende Protokoll vom
31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzproto-
koll, SR 0.142.301) ratifiziert; Venezuela wiederum habe zwar das Ab-
kommen nicht ratifiziert, wohl aber das Zusatzprotokoll. Diese Länder
verfügten über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Aner-
kennung von Flüchtlingen. Im Falle des Beschwerdeführers spreche
für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit einer anderweiti-
gen Schutzsuche vor allem die Tatsache, dass seine Mutter und Ge-
schwister in Venezuela lebten und er demnach dort über ein Bezie-
hungsnetz verfüge. Der Umstand, dass seine Mutter in Venezuela an-
geblich in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, vermöge
die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative in Venezuela nicht aufzu-
heben, zumal dieser Staat bereits aus geografischen, sprachlichen
und kulturellen Gründen näher liege als die Schweiz. Im Übrigen be-
stünden zumindest Zweifel daran, dass seine Tante die elterliche Ob-
hut über ihn erhalten habe, lebe er doch gemäss deren Angaben vom
17. September 2007 nicht bei ihr in J._______, sondern bei seiner
Grossmutter in I._______.
6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner
Beschwerdeeingabe vom 22. November 2007 auf den Standpunkt, er
sei von seiner Mutter in die Obhut seiner Tante gegeben worden, weil
er die Hoffnung gehabt habe, in J._______ den 11. Grad seiner
Schulausbildung beenden zu können. Seine Mutter halte sich im Übri-
gen in Venezuela ohne jegliche Dokumente auf.
7.
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7.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst fest, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zum einen nicht zur Frage einer dem Beschwerdeführer in Kolumbien
drohenden Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG äussert, weil sie ihre
Verfügung auf Art. 52 Abs. 2 AsylG stützt, und zum anderen das Vor-
liegen von besonders nahen Beziehungen des Beschwerdeführers zur
Schweiz implizit verneint, indem sie die von ihm geltend gemachte Tat-
sache der Erteilung von Einreisebewilligungen für seine Familienange-
hörigen als nicht genügend erachtet, um namentlich die ihm nach Auf-
fassung des BFM offenstehende Alternative der Schutzsuche in Vene-
zuela, wo sich seine Mutter und Geschwister aufhalten, zu überwie-
gen.
7.2 Aus den Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers und seiner
Familienangehörigen ergeben sich ohne weiteres konkrete Hinweise
auf das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung. So
wurde am 17. August 2003 zunächst ein Onkel des Beschwerdeführers
von der kolumbianischen Armee durch einen Nackenschuss getötet;
die offizielle Begründung dieser Tat, wonach der Onkel der Guerilla an-
gehört habe, ist angesichts der substanziierten Aussagen der Famili-
enangehörigen im Rahmen ihrer Asylverfahren und der von ihnen zu
den Akten gereichten Unterlagen offensichtlich nicht haltbar. Am
3. März 2005 wurde sodann der Vater des Beschwerdeführers umge-
bracht, wobei bis heute nicht geklärt ist, ob dies durch Angehörige der
Armee aufgrund der von ihm eingereichten Anzeigen bei staatlichen
und nichtstaatlichen Stellen im Zusammenhang mit der Ermordung
seines Bruders geschah, oder ob er allenfalls wegen von ihm aufge-
deckter Korruptionsfälle im K._______ getötet wurde. Schliesslich sind
die bei der Staatsanwaltschaft von J._______ laufenden
Untersuchungen bezüglich der Ermordung des Onkels des Beschwer-
deführers nach wie vor nicht abgeschlossen; in der Zwischenzeit sind
vielmehr bereits zwei Augenzeuginnen der Ereignisse ermordet wor-
den und der später in die Schweiz ausgereiste Onkel des Beschwerde-
führers wurde in Kolumbien bis zu seiner Ausreise massiv bedroht.
Aufgrund der Akten ist insgesamt davon auszugehen, dass die
kolumbianische Armee hinter den Ermordungen steht und eine
strafrechtliche Untersuchung zu verhindern sucht, indem sie Zeugen
umbringt und die Familienangehörigen der Opfer unter Druck setzt;
eine innerstaatliche Möglichkeit, dieser Bedrohungslage zu
entkommen, ist prima vista nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat denn
auch den genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers
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zunächst die Einreise in die Schweiz bewilligt und ihnen anschliessend
mit Verfügungen vom 17. Oktober 2008 erstinstanzlich Asyl gewährt.
Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezüglich des
Beschwerdeführers, der im Jahre 2007 als damals noch Minderjähriger
zunächst bei seiner Grossmutter in I._______ untergebracht wurde
und in der Folge bis heute mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln
musste, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, welche
zumindest näherer Abklärung bedürfen. Angesichts der gesamten
Aktenlage ist dem Beschwerdeführer sodann ein weiterer Aufenthalt in
seinem Heimatstaat nicht zuzumuten.
7.3 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu
bewilligen ist, oder ob ihm zugemutet werden kann, sich in einem an-
deren Staat um Aufnahme zu bemühen, was gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG zur Abweisung seines Asylgesuches führen würde.
7.3.1 Diesbezüglich verweist das Bundesamt in seiner Verfügung vom
25. Oktober 2007 grundsätzlich zu Recht auf die Tatsache, dass meh-
rere Nachbarstaaten von Kolumbien, nämlich Brasilien, Ecuador, Pa-
namá und Perú, sowohl die FK als auch das entsprechende Zusatz-
protokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert haben. Diese Staaten ermögli-
chen ferner die visumsfreie Einreise und verfügen über ein eigenes,
gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 20 E. 4a S. 131). Dem Beschwerdeführer
stünde somit an sich die Möglichkeit offen, in einem dieser Staaten um
Schutz nachzusuchen. Aus den Akten ergeben sich indessen keinerlei
Hinweise auf eine nähere Beziehung des Beschwerdeführers zu die-
sen Staaten; so hat er sich weder je in einem dieser Länder aufgehal-
ten, noch leben dort Verwandte von ihm. Bis auf die Tatsache der geo-
grafischen, sprachlichen und kulturellen Nähe dieser Staaten zu sei-
nem Heimatstaat könnte er demnach auf keinen Rückhalt zählen und
wäre auf sich selber gestellt.
7.3.2 Demgegenüber leben in der Schweiz mehrere nahe Familienan-
gehörige des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge. Zu ihnen
steht er – ungeachtet der im heutigen Zeitpunkt zufolge seiner in der
Zwischenzeit erlangten Volljährigkeit ohnehin nicht mehr relevanten
Frage, ob ihn seine Mutter im Jahre 2007 ausdrücklich in die Obhut
seiner Tante gegeben hat – offensichtlich in engem, nach wie vor be-
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stehendem Kontakt. Es ist somit ohne weiteres von einer besonderen
Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz auszugehen,
zumal diesbezüglich nicht die strengeren Voraussetzungen einer Fami-
lienvereinigung im Sinne von Art. 51 AsylG gelten (vgl. EMARK 2004
Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). Die familiären Beziehungen in der Schweiz
lassen sodann für den Fall einer Einreise des Beschwerdeführers auf
seine vermutlich rasche und reibungslose Eingliederung in die hiesi-
gen Verhältnisse schliessen.
7.3.3 Enge verwandtschaftliche Beziehungen verbinden den Be-
schwerdeführer ausserdem mit Venezuela, wo sich seine Mutter und
seine Geschwister aufhalten; auch in diesen Staat könnte der Be-
schwerdeführer visumsfrei einreisen. Aufgrund der Akten ist bezüglich
dieser Personen – im Gegensatz zu den in der Schweiz lebenden Fa-
milienangehörigen – allerdings davon auszugehen, dass sie sich dort,
wie eine Vielzahl der insgesamt rund 200'000 in Venezuela lebenden
kolumbianischen Staatsangehörigen, ohne geregelten Status und in
dementsprechend prekären Verhältnissen befinden, was eine Einglie-
derung in die gesellschaftlichen und politischen Strukturen dieses Lan-
des zumindest erheblich behindert. Hinsichtlich der Frage der Möglich-
keit und Zumutbarkeit der Schutzsuche kommt sodann hinzu, dass Ve-
nezuela zwar das Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967, nicht aber die
FK selber ratifiziert hat. Ferner verfügt Venezuela – entgegen den Aus-
führungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – über kein
eigenes, gesetzlich geregeltes Asylverfahren und zudem kam es in
den vergangenen Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen von ko-
lumbianischen Staatsangehörigen nach Kolumbien (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 E. 4a S. 131), was das UNHCR dazu veranlasst hat, in der Zwi-
schenzeit ein internetbasiertes Registrierungssystem einzurichten, das
die in Venezuela lebenden kolumbianischen Staatsangehörigen vor
Abschiebung schützen soll (vgl. UNHCR, Vertriebene im eigenen Land
– die humanitäre Krise Kolumbiens, 12. Oktober 2006, auf http:// www.
/index.php?id=43&tx_ttnwes[tt_news]=521&type=1&no_cache
=1&PHPSESSID=3122de4477986eea6001b62287edcdf9, abgerufen
am 3.7.2009).
7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter
Würdigung sämtlicher gemäss der in E. 5.2 zitierten Rechtsprechung
zu berücksichtigender Aspekte zum Schluss, dass die dem Beschwer-
deführer von der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Oktober 2007
entgegen gehaltenen alternativen Möglichkeiten der Schutzsuche in
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den Nachbarstaaten Kolumbiens jedenfalls im heutigen Zeitpunkt
– nachdem mehrere nahe Familienmitglieder in der Schweiz Asyl er-
halten haben – nicht mehr angemessen erscheinen (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 25. Oktober 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen,
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung
des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Trotz seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Partei-
entschädigung auszurichten, da er im Beschwerdeverfahren keine
Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinwei-
se darauf ergeben, dass ihm selber durch die Beschwerdeführung ver-
hältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwach-
sen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilli-
gen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bo-
gotá (per EDA-Kurier; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM
vom 26. Februar 2008)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
(per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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