Abtei lung IV
D-8258/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8258/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2009 – gemeinsam mit
ihrem Ehemann – erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass die Eheleute im Rahmen der Begründung ihres Gesuches zur
Hauptsache auf einen seit Jahren andauernden Konflikt um ein Grund-
stück verwiesen und geltend machten, in dem Konflikt – an welchem
alle wesentlichen Behörden ihrer Heimatstadt, zudem verschiedenste
Behördenvertreter und schliesslich auch Gerichte beteiligt seien –
seien sie erst von Privaten und dann namentlich von den örtlichen Be-
hörden betrogen, zudem von den Behörden immer stärker schikaniert
und schliesslich auch von den Gerichten um ihre Rechte gebracht
worden, wobei sie durch diese Machenschaften und die Auflage immer
neuer Zwangs- und Bussgelder auch ruiniert worden seien,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zudem auf eine Erbstrei-
tigkeit verwies, welche er zwar gewonnen habe, in deren Verlauf ihm
jedoch von den Gerichten in reiner Willkür die Hauptlast an den Kosten
auferlegt worden sei, was vor Gericht weiter verhandelt werde,
dass die Eheleute schliesslich auf einen Konflikt mit den Ärzten der
Beschwerdeführerin verwiesen, zu welchem es im Nachgang an eine
Fehlbehandlung gekommen sei,
dass sie zusammenfassend vorbrachten, in Deutschland sei für sie der
Druck durch die vielen Verfahren einfach zu gross geworden, auch
wolle man sie ruinieren und es sei für sie auch nicht mehr sicher, da in
ihrem Fall gegen die Völker- und Menschenrechte verstossen werde,
dass die Eheleute ihr Gesuch am 12. August 2009 wieder zurückzogen
und am folgenden Tag nach Deutschland zurückkehrten,
dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2010 erneut in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf sie vom BFM am 16. No-
vember 2010 kurz befragt und am 24. November 2010 einlässlich zu
ihren Gesuchsgründen angehört wurde,
dass sie dabei – unter Verweis auf die bereits bekannte Konfliktlage –
zur Begründung ihres erneuten Asylgesuches vorbrachte, sie sei wie-
der in die Schweiz gekommen, da sich die Situation zugespitzt habe
respektive es für sie in Deutschland inzwischen sehr gefährlich ge-
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worden sei, werde doch bei ihrem Ehemann von Seiten der Behörden
bereits in Richtung einer Entmündigung gearbeitet und sei doch schon
einmal von einem sie behandelnden Arzt an ihrer Geschäftsfähigkeit
gezweifelt worden, wogegen sie sich habe zur Wehr setzen müssen,
dass sie im Weiteren über das Fortdauern der behördlichen und ge-
richtlichen Streitigkeiten berichtete, wie auch über eine drohende
Gefahr für ihre Existenz, zum einen weil ihrem Mann sein Werkstatt -
atelier gekündigt worden sei und zum andern weil ihnen ihre Existenz
von den Behörden mittlerweile systematisch kaputt gemacht werde,
dass sie im Rahmen ihrer Vorbringen namentlich der Furcht Ausdruck
verlieh, von den Behörden letztlich entmündigt zu werden, um sich
ihrer endgültig zu entledigen, wie unter anderem auch der Furcht,
beispielsweise in ein unterschobenes Drogenverfahren verwickelt zu
werden, damit sie Deutschland nicht mehr verlassen könnten, wobei
sie auch geltend machte, sie fürchte sich vor der Polizei, da diese
ihnen schon gedroht habe, ihre Unterlagen zu konfiszieren, falls sie
ihre Sache publik machen würden (vgl. act. B12, S. 2, F. 4),
dass sie zudem geltend machte, im Nachgang zu einer medizinischen
Fehlbehandlung, sei ihr von den verursachenden Ärzten immer wieder
eine korrekte Behandlung verweigert worden, was zu ihrem Tod führen
könne, mithin sie in Deutschland nicht operiert werde, da sie sterben
solle (vgl. act. B12, S. 6, F. 23),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2010 – im Anschluss
an die Anhörung mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003
handle es sich bei Deutschland um einen verfolgungssicheren Staat
und der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Vermutung
fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass das BFM in diesem Zusammenhang namentlich festhielt, auf-
grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente lägen
keine Hinweise vor, dass es in Zusammenhang mit der Landstreitigkeit
von Seiten der Behörden zu irgendwelchen Unregelmässigkeiten ge-
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genüber der Beschwerdeführerin gekommen wäre, und aufgrund der
vorgelegten Dokumente sei auch davon auszugehen, dass sie die not-
wendige medizinische Behandlung erhalten habe, wobei aufgrund ei-
ner aktenkundigen Kostengutsprache ihrer Krankenkasse davon aus-
zugehen sei, dass auch weitere Behandlungen ohne Weiteres finan-
ziert würden,
dass das BFM im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug nach
Deutschland als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 26. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob, wobei sie sinngemäss das Eintreten auf ihr Asylgesuch bezie-
hungsweise die Gutheissung ihres Asylgesuches beantragte und sie
sich im Weiteren ausdrücklich gegen eine Ausweisung aus der
Schweiz aussprach,
dass sie in diesem Zusammenhang erneut auf die seit Jahren fort -
dauernde Konfliktlage mit den Behörden verwies, weswegen Deutsch-
land für sie und ihren Mann kein Rechtsstaat mehr sei, da dort ihre
Menschen- und Grundrechte verletzt worden seien, womit Deutsch-
land seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gebrochen habe,
dass im Nachgang zu dem Grundstückskauf ihr Leben zerstört worden
sei, mithin sie von höchster Stelle betrogen worden seien und nun von
verschiedenen Amtsträgern durch Machtmissbrauch versucht werde,
sie durch Zwangsgelder, Gerichts- und Anwaltskosten zu ruinieren,
dass sie in Zusammenhang mit der geltend gemachten Verweigerung
einer medizinischen Behandlung nochmals ausführlich ihre Sicht der
Vorgänge darlegte und schloss, sie werde in Deutschland nicht ver-
sorgt, da sich sonst im Rahmen der von ihr benötigten Operation die
Fehler ihres vormaligen Arztes erweisen würden,
dass insbesondere die medizinische Nichtbehandlung der Grund für
ihr erneutes Asylgesuch sei, wobei gerade durch die Nichtbehandlung
bewiesen sei, dass sie absolut schutzbedürftig sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
weshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf ihre
frist- und formgerechte Eingabe einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (vgl. Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Bun-
desverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich daher das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage einer allfälligen Gewährung von Asyl nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das sinngemässe Be-
gehren um Gutheissung des Asylgesuches nicht einzutreten ist,
dass demgegenüber die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Voll-
zugs praxisgemäss nicht beschränkt ist, da diese Frage vom BFM ma-
teriell geprüft wurde,
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dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden
von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten
wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, wobei letzteres bedeu-
tet, dass bei solchen Staaten lediglich eine Vermutung zugunsten der
Verfolgungssicherheit besteht, welche widerlegt werden kann,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (in Kraft seit dem
1. August 2003) die Bundesrepublik Deutschland – zusammen mit den
anderen EU- und EFTA-Staaten sowie Zypern – zum "safe country"
(im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, da all diese
Staaten eine enge Wertegemeinschaft bilden und etablierte, gefestigte
europäische Demokratien seien, in welchen nach Feststellung des
Bundesrates Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
zutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfol-
gung zu entnehmen, da – wie erwähnt – die Vermutung der Verfol-
gungssicherheit im Einzelfall widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, nach
ständiger Praxis erstens ein weiter Verfolgungsbegriff zur Anwendung
gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG, sondern alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die
von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Be-
weismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzu-
treten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die sich
nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos erweisen (vgl. die weiter-
hin gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 m.w.H.),
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dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – das Vorliegen
von rechtserheblichen Hinweisen auf Verfolgung verneint,
dass dieser Schluss aufgrund der gesamten Aktenlage zu bestätigen
ist, da sich bei objektiver Betrachtung den Vorbringen der Beschwerde-
führerin bloss Hinweise auf ein rein subjektiv gefärbtes Verfolgungsge-
fühl entnehmen lassen, nicht jedoch Hinweise auf eine tatsächliche
Verfolgungssituation,
dass aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zwar zu
schliessen ist, sie fühle sich zum heutigen Zeitpunkt – nach jahre-
langem Streit um tatsächliche oder allenfalls auch bloss vermeintliche
Rechte – in ihrer Existenz konkret bedroht, wobei sie offenbar mittler -
weile einen gezielten Übergriff etwa von Seiten der Polizei oder auch
die Möglichkeit einer behördlichen Entmündigung, alleine zwecks völli -
ger Entrechtung ihrer Person, nicht mehr ausschliesst,
dass sie sich zudem an Leib und Leben bedroht sieht, indem sie Mut -
massungen darüber anstellt, dass ihr Tod – verursacht durch Verwei-
gerung einer gebotenen Behandlung – im Interesse gewisser Kreise
(namentlich einiger Ärzte, aber auch weiterer Personen) wäre,
dass indes alleine dieses subjektive Gefühl des Verfolgtseins als Hin-
weis auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht genügt,
dass es zur Annahme eines Hinweises auf Verfolgung vielmehr Tat-
sachen und Ereignisse bedarf, welche auch bei einer objektivierten
Betrachtungsweise zumindest im Ansatz als eine gezielt gegen die
asylsuchende Person gerichtete Verfolgungshandlung zu erkennen
wäre (welcher zudem eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde
zu liegen hätte),
dass sich ein solcher Hinweis auf Verfolgung indes weder den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin noch den von ihr vorgelegten Be-
weismitteln (eine umfangreiche Aktensammlung zu den Vorgängen der
letzten Jahre) entnehmen lässt, sondern – wie erwähnt – lediglich ein
subjektiv gefärbtes Verfolgungsgefühl, wie auch der offenkundige
Wunsch, sich einer offenbar als endgültig verfahren empfundenen
Situation durch eine Asylgesuchseinreichung in der Schweiz zu ent-
ziehen, was indes als nicht rechtserheblich zu erkennen ist,
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dass sich demnach den Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch
unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffs und eines tie-
fen Beweismasses – keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung
entnehmen lassen,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass das BFM nach der Ablehnung eines Asylgesuches, oder nach-
dem es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug an-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird,
wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich
ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits
pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.),
dass im Falle der Beschwerdeführerin weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist,
dass im Weiteren zwar festzustellen ist, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine Staatsangehörige von Deutschland und da-
mit um eine Bürgerin der Europäischen Union handelt, weshalb sie
nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich
über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch
über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung verfügt,
dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend je-
doch nicht entgegen steht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aus
einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der
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Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung
eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist,
dass demnach die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu
bestätigen ist,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als un-
zulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m Art 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich indes der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung
der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig er-
weist, da sich den Schilderungen der Beschwerdeführerin – entgegen
ihren anders lautenden Vorbringen – weder objektivierbare Hinweise
auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung in Deutschland entnehmen lassen,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen ist, da alleine der erkennbare Wunsch, sich der offen-
bar als endgültig verfahren empfundenen Situation zu entziehen, als
nicht rechtserheblich zu erkennen ist, und auch die sinngemäss gel -
tend gemachten wirtschaftlichen Probleme nicht als unüberwindliches
Hindernis erscheinen, sondern davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführerin (und ihrem Ehemann) stehe in Deutschland grundsätzlich
ein tragfähiges soziales Netz zur Verfügung, sollte in dieser Hinsicht
ein Bedarf bestehen,
dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit einer Rück-
kehr ins benachbarte Deutschland auszugehen ist,
dass bei dieser Sachlage die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
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dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens
Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums ... (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; an-
gefochtene Verfügung im Original [inkl. Beilagen] und eingereichte
Beweismittelsammlung [2 Aktenordner und 3 Kartonmappen])
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (per Telefax zu den
Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Em-
pfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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