Abtei lung IV
D-8262/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], Kroatien,
vertreten durch Christoph von Blarer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8262/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kroatischer Staatsangehöriger serbischer
Volkszugehörigkeit – stellte am 4. Februar 1992 ein erstes Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 18. März 1992 lehnte die Vorinstanz dieses Asylge-
such ab, ordnete die Wegweisung an, schob jedoch den Vollzug ge-
stützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 1991
(vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen) zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Nach der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme ersuchte der Beschwerdeführer am 30. November
1998 mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe erneut
um Asyl. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz am 9. Juni 2000
abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die
dagegen erhobene Beschwerde bezüglich des Wegweisungsvollzuges
wurde von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) gutgeheissen, und der Beschwerdeführer wurde gemäss Bun-
desratsbeschluss vom 1. März 2000 im Rahmen der Humanitären Ak-
tion 2000 (HUMAK) vorläufig aufgenommen. Diese vorläufige Aufnah-
me erlosch am 17. April 2007, weil der Beschwerdeführer mit seiner
Familie freiwillig nach Kroatien zurückkehrte.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat erneut am 16. September 2007 und reiste mit dem Bus von
Z._______ (Republik Srpska) in die Schweiz, wo er am 24. September
2007 wiederum ein Asylgesuch stellte. Am 27. September 2007 wurde
der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Die
Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolgte am 19. Oktober 2007.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach
der Heimkehr in sein Heimatland ständig provoziert worden sei. Auch
seine Kinder seien belästigt worden, weil er gegen Kroatien gekämpft
habe. Ende Juli 2007 sei er von der Polizei zum Sicherheitsdienst nach
Y._______ gebracht worden, wo er von zwei Beamten in ziviler Klei -
dung befragt worden sei. Diese hätten ihm eine Liste mit sieben Na-
men vorgelegt und ihn aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, ob er
jemanden von diesen Personen kenne. Obwohl der Name eines ihm
bekannten fanatischen Unteroffiziers einer Spezialeinheit der Infante-
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rie auf der Liste gestanden sei, der während des Krieges Personen
umgebracht habe, habe er diese Frage verneint. Anschliessend sei er
von der Sicherheitspolizei mit der Bemerkung entlassen worden, dass
man schon noch etwas über ihn herausfinden werde. Als er seiner
Ehefrau von diesem Vorfall berichtet habe, sei zwischen ihnen ein
Streit ausgebrochen. Dies habe ihn veranlasst, in die Republik Srpska
zu ziehen, wo er bei einem Rentner ein Zimmer gemietet habe. Dort
habe ihn eines Tages sein Sohn besucht und ihm einen Dokumentar-
film des mazedonischen Fernsehens gezeigt, welcher über einen
Kriegsvorfall berichtet habe, an dem auch er (der Beschwerdeführer)
beteiligt gewesen sei. Er fürchte sich nun davor, von der kroatischen
Sicherheitspolizei festgenommen und verurteilt zu werden.
C.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 1. November 2007 – eröffnet
am 5. November 2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzig gegen den angeordne-
ten Wegweisungsvollzug und beantragte deren Aufhebung sowie die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug
unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Weiter sei die Sache
eventuell zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht stellte er das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege. Zudem reichte der Beschwerdeführer folgende Un-
terlagen ein: ein Country Summery Croatia der Human Rights Watch
vom Januar 2007, die Kopie eines fremdsprachigen Artikels der Zei-
tung [...] vom 29. November 2007, eine E-Mail von B._______ vom
30. November 2007 sowie eine Unterstützungsbescheinigung des
Wohnheims für Asylbewerber, X._______, vom 3. Dezember 2007.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2007 verzichtete das Ge-
richt auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt der
Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und lud
das BFM zu einem Schriftenwechsel ein.
F.
Am 18. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis
von Dr. med. C._______ vom 11. Dezember 2007 zu den Akten.
G.
In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 zugestellt, und er erhielt Gele-
genheit, dazu Stellung zu nehmen.
I.
Der Beschwerdeführer liess sich am 30. Januar 2008 vernehmen und
reichte gleichzeitig einen Internetausdruck ("Serbische Kriegsverbre-
cher in Den Haag verurteilt") der [...]zeitung Ausland vom 23. Januar
2008 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf
dem Gebiet des Asyls Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung des BFM vom 1. November 2007 ist, soweit sie die Fra-
gen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft
(vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und des-
halb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden somit einzig die
Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet
hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen,
wonach das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe,
indem es den Wegweisungsvollzug lediglich mit wenigen Standardsät-
zen begründet habe.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschla-
gen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der
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Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Be-
hörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
4.2 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu ge-
nügen. Das BFM hat betreffend den Wegweisungsvollzug nach Kroa-
tien dargelegt, warum es die Voraussetzungen hierfür als erfüllt erach-
tet. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt die vom Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vor-
bringen bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung gewürdigt und diese als unglaubhaft beurteilt hat,
bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diese im Zusammenhang mit
der Frage der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nochmals zu prüfen. Vielmehr durfte es sich unter die-
sen Umständen auf die Feststellung beschränken, dass sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer dro-
he im Falle der Rückkehr nach Kroatien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung. Das BFM setzte sich zwar nicht
ausführlich mit der gegenwärtigen Lage in Kroatien auseinander, hielt
aber zumindest fest, dass weder die aktuelle politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen.
Insgesamt hat das Bundesamt die Frage der Zulässigkeit beziehungs-
weise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die diesbezüg-
lich relevanten Umstände angemessen gewürdigt und ist seiner Prü-
fungs- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt werden kann. Es besteht
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deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmensch li-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen).
Kroatien wurde am 6. November 1996 Mitglied des Europarats und im
Oktober 2005 wurden Beitrittsverhandlungen über eine EU-Vollmit-
gliedschaft Kroatiens aufgenommen. Mit Beschluss vom 8. Dezember
2006 hat der Bundesrat sodann Kroatien zum sogenannten verfol-
gungssicheren Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung im
Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht ab-
gewichen.
Dem Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 9. November 2010
(Memo /10/558) ist zu entnehmen, dass die Beitrittsverhandlungen mit
Kroatien nun in die Endphase eingetreten sind, da das Land in vielen
Bereichen insgesamt gute Fortschritte erzielt habe. In Bezug auf Ju-
stiz- und Verwaltungsreformen wird im Bericht zwar festgehalten, dass
schwierige Aufgaben – namentlich die Anwendung objektiver und
transparenter Kriterien für die Ernennung von Richtern und Staatsan-
wälten, die weitere Verringerung des Verfahrensrückstaus und der
Dauer der Verfahren wie auch die bessere Durchsetzung gerichtlicher
Entscheidungen – noch nicht gelöst seien. Missstände hinsichtlich all -
fälliger Menschenrechtsverletzungen sind dem Fortschrittsbericht
demgegenüber keine zu entnehmen. Demzufolge ist – mangels Vorlie-
gens gegenteiliger Anhaltspunkte und entgegen der Meinung des Be-
schwerdeführers – davon auszugehen, dass diesem bei einem all fälli-
gen Gerichtsverfahren (vorstehend Bst. B.) keine Menschenrechtsver-
letzungen drohen.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzun-
gen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Hei-
matstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5).
5.3.2 Die Zumutbarkeit der Rückführung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG abgewiesener Asylsuchender nach Kroatien wird gemäss Recht-
sprechung der vormaligen ARK aufgrund einer umfassenden Würdi-
gung der allgemeinen Situation in diesem Land grundsätzlich bejaht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 10). Die allgemeine Lage in Kroa-
tien – auch in Bezug auf die serbische Minderheit – ist nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass
eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie nach Kroatien generell
als unzumutbar erscheinen würde. Eine Änderung dieser Rechtspre-
chung rechtfertigt sich nicht, da sich die allgemeine Situation in Kroa-
tien offensichtlich seither nicht verschlechtert beziehungsweise weiter
verbessert hat. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwer-
deführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen las-
sen.
5.3.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, wel-
ches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein bezie-
hungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von
Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfälli-
ge familiäre Verpflichtungen – zu gewichten.
5.3.4 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
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nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dring li-
che medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Allein aus dem
Umstand, dass der medizinische Standard in der Schweiz höher ist als
im Heimat- respektive Herkunftsland, kann – entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers – nicht bereits auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden (vgl. BVGE 2009 / 2 E. 9.3.2,
EMARK 2003 Nr. 24).
5.4 Der E-Mail von Dr. med. B._______ vom 30. November 2007 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Akutabteilung vom
19. März 1998 bis 19. Juni 1998 hospitalisiert gewesen sei. Er habe
unter einer längeren depressiven Reaktion in einer psychosozial sehr
belastenden Situation gelitten beziehungsweise habe er sich regel-
mässig an Ereignisse der Frontzeit erinnert [...]. Der Beschwerdeführer
habe sich vor zwölf Jahren unter antidepressiver Medikation sehr gut
erholt, im Holzatelier Möbel repariert und restauriert, er habe besser
geschlafen und sei nach zwei Probewochenenden nach Hause entlas-
sen worden. Die antidepressive Therapie sei weitergeführt worden. Am
11. Dezember 2007 diagnostizierte Dr. med. C._______ beim Be-
schwerdeführer Bluthochdruck und eine Depression. Beide Krankhei-
ten werden medikamentös behandelt. Weiter bestehe eine grössere
Diskushernie und eine allgemeine Arthrose der [...] Wirbelsäule. Der
Beschwerdeführer benötige eine ständige ärztliche Betreuung im west-
europäischen Sinn.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Würdigung der einge-
reichten Arztberichte zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer
attestierten gesundheitlichen Probleme – entgegen dessen Meinung –
nicht dergestalt sind, dass eine Behandlung, welche zur Gewährung
einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, nicht auch in Kroa-
tien erfolgen kann. Insbesondere ist festzustellen, dass entzündungs-
hemmende Medikamente beziehungsweise solche gegen den Blut-
hochdruck und gegen die Depression im Heimatland des Beschwerde-
führers ohne Weiteres erhältlich sind. Die medizinische Grundversor-
gung ist gemäss Erkenntnissen des Gerichts in den Krankenhäusern
der grösseren Städte Kroatiens gewährleistet. Auch stützende psychia-
trisch-psychotherapeutische Gespräche von kriegstraumatisierten Per-
sonen können insbesondere in den regionalen städtischen Zentren in
Kliniken mit psychiatrischen Abteilungen in Kroatien durchgeführt wer-
den.
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Der [...]jährige Beschwerdeführer wohnte bis zum Dezember 1991 mit
seiner Familie in seinem Heimatland und anschliessend bis zum
März 2007 in der Schweiz. Danach kehrte die ganze Familie freiwillig
nach Kroatien zurück. Seine ehemalige Ehefrau – der Beschwerdefüh-
rer ist in der Zwischenzeit von ihr geschieden – seine Tochter (Jahr-
gang [...]) respektive sein Sohn (Jahrgang [...]) wohnen nach wie vor in
Kroatien. Dort begann sein Sohn nach seiner Rückkehr im Jahre 2007
eine Berufsausbildung im Bereich des Tourismus. Zwischenzeitlich
müsste er diese Ausbildung abgeschlossen haben (Akte C5 S. 5) und
seinen Vater finanziell unterstützen können. Der Beschwerdeführer
verfügt über einen Hochschulabschluss in Energietechnik für medizini-
sche Apparate (vgl. S. 1 der Befragung vom 5. Februar 1992) bezie-
hungsweise absolvierte er die Militärschule (Akte C1 S. 2). Aufgrund
dieser guten Ausbildung sollte es ihm möglich sein – auch mit seinen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen – eine Arbeitsstelle zu finden.
Dass ferner der Beschwerdeführer nicht in seine Wohnung zurückkeh-
ren kann (Akte C1 S. 2), erweist sich nicht als ausschlaggebend, zu-
mal er sich aufgrund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft im ganzen
Staatsgebiet Kroatiens niederlassen kann. Demzufolge ist entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm
die berufliche und soziale Reintegration in seinem Heimatland – allen-
falls mit der Unterstützung seines Sohnes – gelingen wird. Auch wenn
er geltend macht, er habe die Verbindung zu seiner Familie abgebro-
chen (Akte C5 S. 7), kann ihm zugemutet werden, diese Kontakte al-
lenfalls wieder aufzunehmen. Nach dem Gesagten kann der Vollzug
der Wegweisung nicht als unzumutbar bezeichnet werden.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlagen aktuell
von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege indessen keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden demnach keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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