Abtei lung IV
D-8264/2007
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsbe-
ratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2007 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8264/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, angeblich eine ethnische Oromo mit letz-
tem Wohnsitz in (...) (Provinz (...)), verliess ihren Wohnort gemäss
ihren Angaben während der Befragung vom 13. November 2007 im
Empfangszentrum (...) am 18. September 2004 und gelangte auf dem
Landweg nach Khartum (Sudan), wo sie sich 15 Tage lang aufhielt.
Von dort aus reiste sie weiter bis nach Tripolis (Libyen), wo sie von der
Polizei verhaftet worden sei. Zuerst sei sie im Gefängnis (...) und
anschliessend im Gefängnis (..) festgehalten worden. Nach eineinhalb
Jahren Haft habe man sie nach (...) gebracht, wo sie drei Tage lang in
einem Gefängnis festgehalten worden sei. Die libysche Polizei habe
sie in die Sahara und dann weiter nach Benghasi gebracht. Danach
sei sie wieder nach Tripolis gebracht worden, wo sie sich drei Monate
lang aufgehalten habe. Von dort aus sei sie am 12. Oktober 2007 mit
einem grossen Schiff nach Italien gereist. Am 21. Oktober 2007 sei sie
in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Während ihrer Reise in die Schweiz sei sie nie kontrolliert worden; in
Libyen habe man sie zweimal festgenommen, weil sie nicht im Besitz
von Ausweispapieren gewesen sei.
Ferner erklärte sie, ihr Ehemann habe für das äthiopische Gesund-
heitsministerium gearbeitet. Im September 2004 sei ein ihr unbekann-
ter Mann in Begleitung von Polizisten zu ihr nach Hause gekommen.
Diese Personen hätten ihren Ehemann beschuldigt, er gehöre der
"Oromo Liberation Front" (OLF) an. Als man ihren Ehemann mitge-
nommen habe, habe sie zu schreien begonnen. Dann hätten sie drei
Polizisten festgenommen und sexuell missbraucht. Zwei Tage später
habe die Polizei in ihrer Abwesenheit das Haus durchsucht. Sie hätten
alle Dokumente ihres Ehemannes sowie auch Einrichtungsgegenstän-
de mitgenommen und das Haus verriegelt. Die Polizei habe ihren Vater
eine Woche später festgenommen. Nachdem auch ihr Vater festge-
nommen worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschlossen, da sie
angenommen habe, man werde auch sie suchen. Nach der Entlassung
aus dem libyschen Gefängnis (Ende September 2006) habe sie erfah-
ren, dass ihr Vater gestorben sei.
A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom
20. November 2007 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung
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ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe in ei-
nem Spital gearbeitet. Er habe sich in der Nähe von Addis Abeba öf-
ters mit den Oromo getroffen, sie wisse aber nichts Genaueres, da sie
nicht darüber gesprochen hätten. Im September 2004 hätten sie von
einem Mann namens (...) Besuch bekommen. Sie hätten ihn begrüsst
und er sei mit ihrem Ehemann zusammen gesessen. Als sie von der
Küche zurück gekommen sei, habe sie gesehen, dass Polizisten ins
Haus gekommen seien. Ihr Ehemann sei verhaftet worden. Die Hälfte
der Polizisten habe ihren Mann abgeführt, die andere Hälfte sei im
Haus geblieben. Da sie nicht zu schreien aufgehört habe, habe man
sie ins Nebenzimmer gebracht und sie vergewaltigt. Die Polizisten
hätten gedroht, man werde sie und andere Frauen von ONEG-Mitglie-
dern töten, falls sie bekannt mache, was vorgefallen sei. Einige Zeit
nach dem die Polizisten gegangen seien, sei sie zu ihrer Nachbarin
gegangen. Die Nachbarin habe ihr zwei Tage später gesagt, die Poli-
zisten seien in ihr Haus eingedrungen und hätten Haushaltsgegen-
stände herausgeschafft. Danach sei sie zu ihrer Tante nach (...) ge-
gangen, bei der sie sieben Tage lang geblieben sei. Der Bruder ihres
Mannes sei dorthin gekommen und habe gesagt, ihr Vater sei verhaftet
worden, nachdem man sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe.
Da man auch ihn gesucht habe, sei er anschliessend weitergereist. Sie
habe ihr Heimatland ohne Papiere verlassen, da diese beschlagnahmt
worden seien. In Libyen sei sie zweieinhalb Jahre lang inhaftiert gewe-
sen; man habe sie in drei Gefängnissen ((...), (...), (...)) festgehalten.
Aus dem dritten Gefängnis sei sie zusammen mit einer anderen
Person geflohen. Sie seien in der Nacht über den Zaun geklettert.
Unterwegs hätten sie ein Taxi gefunden, mit dem sie nach Tripolis
gefahren seien.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. November 2007 trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Dezember 2007
liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese
Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben; das Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an
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die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht liess sie ferner beantragen, es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen. Der Eingabe lag ein Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2006 zur allgemeinen
Lage in Äthiopien bei.
D.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 bestätigte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerdeführerin das ihr von Gesetzes wegen zustehende
Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu kön-
nen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur
Beschwerde einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung mit Recht zur Replik zugestellt.
Die Briefsendung wurde von der Schweizerischen Post mit dem Ver-
merk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert
(Eingang: 4. Januar 2008).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
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32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.2 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendig-
keit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.3 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
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3.
3.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seines Nichteintretensent-
scheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammen-
hang mit der Verhaftung ihres Ehemannes und ihrer Ausreise könnten
nicht geglaubt werden, weshalb auch die Erklärungen in Zusammen-
hang mit ihrer Papierlosigkeit – ihre Identitätskarte sei von der Polizei
beschlagnahmt worden – nicht geglaubt werden könnten. Zudem seien
ihre Aussagen zum Verbleib der Identitätsdokumente abweichend. In
der Erstbefragung habe sie angegeben, die Polizisten seien zwei Tage
nach der Festnahme ihres Ehemannes nochmals in ihr Haus zurück-
gekehrt und hätten Möbel sowie ihre Ausweise mitgenommen, in der
Anhörung habe sie hingegen behauptet, die Polizisten hätten die Aus-
weise bereits am Tag der Festnahme ihres Ehemannes mitgenommen.
Auch ihre Schilderungen der Reise in die Schweiz – sie sei ohne Rei-
sepapiere, und ohne an den jeweiligen Grenzen kontrolliert worden zu
sein, hierher gelangt – seien höchst unglaubhaft. Ihre Angaben zum
Aufenthalt in Libyen, wo sie nach dem Verlassen Äthiopiens drei Jahre
lang verbracht habe, seien widersprüchlich. So habe sie in der Erstbe-
fragung dargelegt, sie sei dort eineinhalb Jahre in Haft gewesen, wäh-
rend sie bei der Anhörung behauptet habe, sie sei zweieinhalb Jahre
inhaftiert gewesen. Ihre Erklärung, sie habe dies bei der Erstbefragung
nicht sagen können, sei nicht überzeugend. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin es bewusst unterlassen habe, den
Schweizer Behörden ihre Identität nachzuweisen.
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin wirkten insgesamt konstru-
iert und wirklichkeitsfern. Den gesamten Vorbringen mangle es an
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Substanz. In ihren Äusserungen sei, gemessen an der einschneiden-
den Bedeutung der Vorbringen, die zum Verlassen der Heimat und der
Familie geführt hätten, auch keine emotionale und persönliche Betrof-
fenheit zu erkennen. Ihre Ausführungen bezüglich der angeblichen po-
litischen Tätigkeit ihres Ehemannes, seiner Verhaftung und auch hin-
sichtlich ihrer geltend gemachten Vergewaltigung durch drei Polizisten
sowie bezüglich ihres Weggangs vom Wohnort und hinsichtlich ihrer
Ausreise, seien durchwegs berichthaft und oberflächlich und somit ty-
pisch für eine Person, die das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.
Sie habe sich hauptsächlich auf kurze und vage Antworten beschränkt.
So wisse sie nichts über die Aktivitäten ihres Ehemannes zu berichten
und behaupte, er habe ihr nichts erzählt. Es gebe nichts, worüber sie
mit ihm gesprochen habe, was als wenig lebensnah zu qualifizieren
sei. Sie könne nichts Konkretes über die Gründe seiner Verhaftung sa-
gen und meine lediglich pauschal, er sei beschuldigt worden, der OLF
anzugehören. Auch über die Probleme der Oromo habe sie nichts sa-
gen können. Vor diesem Hintergrund wirke ihr Vorbringen, sie werde
gesucht, weil sie vermutlich beschuldigt werde, der ONEG-Partei an-
zugehören, konstruiert. Es erscheine realitätsfremd, dass sie aufgrund
dermassen vager Informationen sofort ins Ausland geflohen sei, ohne
sich über die Hintergründe der Verhaftung ihres Ehemannes zu infor-
mieren oder an einem nahe gelegenen Ort die weitere Entwicklung ab-
zuwarten.
Ebenso mangle es den Schilderungen über die angeblich erlittene Ver-
gewaltigung an Realkennzeichen, welche darauf schliessen lassen
würden, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. So habe sie die
entsprechenden Fragen lediglich mit der Aneinanderreihung von mo-
notonen Sätzen beantwortet. Individuelle Eigentümlichkeiten, wie sie
jedem Vorgang eigen seien, fehlten in ihren Aussagen. Dass sie ihren
Angaben gemäss nach der angeblichen Vergewaltigung nie mit ihrer
Familie Kontakt aufgenommen habe, sei als lebensfern einzustufen.
Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erfor-
derlich.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe ihre Reise nachvollziehbar und anschaulich
geschildert. Die angeblichen Widersprüche seien vor dem Hintergrund
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zu sehen, dass die Befragung zur Person meist schnell vor sich gehe.
Dort werde oft zusammenfassend vorgetragen, was dem Textblock
zum Reiseweg zu entnehmen sei. Halte man die Ausführungen bei der
Anhörung dagegen, werde deutlich, dass sie differenziert wiedergeben
könne, in welchem Gefängnis sie wie lange gewesen sei. Die
Erklärung, die sich zu dem angeblichen und konstruierten Widerspruch
ergebe, sie sei nur eineinhalb Jahre lang inhaftiert gewesen, sei
nachvollziehbar. Sie sei während der entsprechenden Schilderung in
der Erstbefragung unterbrochen und aufgefordert worden zu sagen,
wie lang sie in (...) inhaftiert gewesen sei. Die Zwischenfrage sei nicht
dokumentiert und so werde die Zahlenangabe aus dem
Zusammenhang gerissen. Eine jahrelange Inhaftierung bringe
Nachwirkungen mit sich, die zu berücksichtigen seien. Die
Rückschiebung an das andere Ende von Libyen sei nachvollziehbar.
Es könne nicht gesagt werden, sie habe ein unrealistisches Bild
gezeichnet. Die Frageweise sei zu beanstanden, da es nicht richtig
sei, jemanden die Reiseabschnitte im Tagesrhythmus erzählen zu
lassen. Es sei nicht haltbar zu sagen, weil alles unglaubhaft sei, sei
auch unglaubhaft, was sie zu den Papieren sage. Die Vergewaltigung
müsse ihr geglaubt werden beziehungsweise bedürfe diese einer
materiellen Würdigung. Hinsichtlich der abweichenden Aussage, wann
die Papiere beschlagnahmt worden seien, müsse berücksichtigt
werden, dass sie traumatisiert sei.
Vorliegend hätten weitere Sachverhaltsabklärungen getroffen werden
müssen. Es sei nicht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht
Flüchtling sei. Es seien vielmehr weitere Abklärungen notwendig.
Insgesamt ergebe sich ein im materiellen Verfahren abzuklärender
Sachverhalt. Es sei nicht richtig dass sie ohne Details berichtet habe,
habe sie doch berichtet, sie habe starke Gebärmutterschmerzen
gehabt. Es sei nicht einmal auf dem Papier nur emotionslos
geschildert worden. Sie drücke ihre Erleichterung aus, im Frauenteam
schildern zu dürfen. Von der Hilfswerksvertreterin werde kommentiert,
die Beschwerdeführerin sei offensichtlich durch ihren religiösen
Hintergrund durch Scham gehemmt gewesen, sie mache einen
traumatisierten Eindruck.
Es fehlten aber auch Abklärungen zur Gefährdung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unbestrittenen Zugehörigkeit zu
den Oromo. Laut dem Länderbericht der SFH zu Äthiopien würden
diese als eine besonders gefährdete Gruppe gelten. Dies gelte
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insbesondere für solche, die verdächtigt würden, OLF-Kämpfer zu
sein. Sie sei fälschlicherweise verdächtigt worden, ihre
diesbezüglichen Schilderungen seien glaubhaft. Der Sachverhalt
bedürfe materieller Abklärung, da der Hinweis aufgrund der
unbestrittenen Gruppenzugehörigkeit nicht von der Hand zu weisen
sei.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es treffe nicht zu,
dass die Erstbefragung sehr schnell vor sich gegangen sei, habe diese
doch rund drei Stunden gedauert. Es sei ersichtlich, dass diese Befra-
gung ausführlich gewesen sei, und die Beschwerdeführerin habe die
Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich
bestätigt. Auch ihre Behauptung, sie sei unterbrochen worden, wes-
halb ihre Zeitangaben aus dem Zusammenhang gerissen worden sei-
en, sei in Frage zu stellen. Diese Erklärung sei aufgrund der chronolo-
gischen Schilderung ihres Reisewegs nicht nachvollziehbar. Selbst
wenn sie den Reiseweg nur zusammengefasst vorgetragen haben soll-
te, sei dies keine hinreichende Erklärung dafür, dass sie die einjährige
Haft in (...) nicht erwähnt habe.
Das von der Beschwerdeführerin angeblich erlittene Trauma werde als
Erklärung für vorhandene Unglaubwürdigkeitselemente in ihren Aussa-
gen herangezogen. Es stehe indessen nicht fest, dass sie traumatisiert
worden sei.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Oromo
sei zu erwähnen, dass im Allgemeinen die Zugehörigkeit zu einer eth-
nischen oder religiösen Gruppierung in Äthiopien zu keiner Verfolgung
führe. Ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bestehe nur für Personen, die in
Verbindung mit einflussreichen Oromo-Organisationen gebracht wür-
den. Sie habe sich indessen nie für eine dieser Organisationen betätigt
oder exponiert. Abgesehen davon könne sie nicht über die Probleme
der Oromo berichten, weshalb ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgrup-
pe in Frage zu stellen sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom
11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) im Zusammenhang mit dem Nichteintre-
tenstatbestand des Nichteinreichens von Identitätspapieren zum Prü-
fungsumfang geäussert. Führt eine summarische Prüfung zum Ergeb-
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nis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensicht-
lich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne
von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil
ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offen-
sichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufwei-
sen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschlie-
ssend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher,
im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten.
Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Re-
cherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts-
oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend
einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf
das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6, S. 89
ff.)
5.2 Das BFM stellte in seiner Verfügung zu Recht fest, dass in den
Aussagen der Beschwerdeführerin gewisse Ungereimtheiten und Wi-
dersprüche bestehen. So sind ihre Aussagen über den angeblich
mehrjährigen Aufenthalt in Libyen in einigen Punkten nicht überein-
stimmend und sie machte voneinander abweichende Angaben zur Fra-
ge, bei welcher Gelegenheit ihre Dokumente beschlagnahmt worden
seien. Die Beschwerdeführerin konnte ferner keine Angaben zum gel-
tend gemachten politischen Engagement ihres Ehemannes machen.
Dieser Umstand ist jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht zwingend als Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen zu werten. Es ist durchaus nicht abwegig, dass jemand, der Kon-
takte zu illegalen Organisationen beziehungsweise verbotenen Partei-
en pflegt, seine Familienangehörigen nicht über Einzelheiten seines
Engagements informiert; einerseits um diese zu schützen, anderer-
seits um zu verhindern, dass sie solche Informationen (unter Druck)
weitergeben könnten. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren
Aussagen ihrem Ehemann im Alter von 15 Jahren religiös angetraut
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und wäre zum Zeitpunkt dessen Verhaftung 18-jährig gewesen, wes-
halb die Aussage, sie habe über das politische Engagement ihres Ehe-
mannes nichts gewusst, zusätzlich an Plausibilität gewinnt, umso
mehr, als sie offenbar keinerlei Interesse an politischen Fragen hatte.
Die Schilderungen der Festnahme ihres Ehemannes durch die Be-
schwerdeführerin und geltend gemachten Vergewaltigung weisen ent-
gegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz zudem Realkennzei-
chen auf. So erwähnte sie Einzelheiten der Vorkommnisse, die nicht
als oberflächlich oder stereotyp gewertet werden können. Das Proto-
koll der Anhörung zu den Asylgründen vermittelt nicht den Eindruck,
als hätte die Beschwerdeführerin keine persönliche Betroffenheit über
das Vorgefallene gezeigt. Es ist einerseits zu beachten, dass die gel-
tend gemachten Ereignisse in Äthiopien zum Zeitpunkt der Befragun-
gen etwa drei Jahre zurückgelegen hätten, weshalb sich eine gewisse
Distanzierung zum Vorgefallenen hätte einstellen können, andererseits
berichten Opfer von Gewalterfahrungen teilweise aus Gründen des
Selbstschutzes emotionslos darüber. Ein von Aussenstehenden als
emotionslos oder monoton geschildert empfundenes Gewaltereignis
muss aus diesem Grund nicht zwingend unglaubhaft sein. Zudem ist
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin sich angesichts
der geschilderten Erlebnisse in einem Schockzustand befunden haben
könnte, der ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt hätte. In die-
sem Zusammenhang ist auch auf die Einschätzung der Hilfswerksver-
treterin zu verweisen, die festhielt, die Beschwerdeführerin mache auf
sie einen traumatisierten Eindruck. Schliesslich bezweifelt das BFM
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte ethnische Zugehö-
rigkeit. Bei der Erstbefragung gab sie indes an, sie spreche Amharisch
gleich gut wie ihre Muttersprache, das Oromo. Im Rahmen der Anhö-
rung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Satz ins Oro-
mo zu übersetzen. Sie kam dieser Aufforderung nach und gab den
Satz in zwei Versionen wieder (an eine bzw. mehrere Personen gerich-
tet). Das BFM macht nicht geltend, die Beschwerdeführerin habe nicht
korrekt übersetzt. Ohne weitere Abklärungen gemacht zu haben, er-
weisen sich die geäusserten Zweifel an der ethnischen Zugehörigkeit
der Beschwerdeführerin deshalb als nicht ausreichend begründet.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich aufgrund einer summari-
schen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht feststellen
lässt, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht. Viel-
mehr wäre eine vertiefte Prüfung beziehungsweise zusätzliche Abklä-
rungen erforderlich gewesen. Das BFM ist daher zu Unrecht gestützt
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auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art.
106 AsylG).
6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gut-
zuheissen, die Verfügung vom 29. November 2007 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
BFM wird im wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin vertieft zu prü-
fen haben. Da diese klare Angaben zu ihrem Wohnort und ihrer dort
lebenden Verwandtschaft machte, bestünde beispielsweise die Mög-
lichkeit, im Rahmen einer Botschaftsanfrage zu prüfen, ob sie zu ihrer
Herkunft, ihrer ehelichen Verbindung mit einem (verhafteten) Ange-
stellten des Gesundheitsministeriums und den geltend gemachten
Schwierigkeiten der Wahrheit entsprechende Angaben machte. Eben-
so könnten die vom BFM offenbar angebrachten Zweifel an der ethni-
schen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin - und somit an der
Hauptursache der von ihr geltend gemachten Verfolgungsfurcht - im
Rahmen einer Herkunftsanalyse bestätigt oder ausgeräumt werden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführerin ist - als obsiegender Partei - für die ihr im
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostenno-
te eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die nach-
trägliche Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädi-
gung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. November 2007 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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