Abtei lung IV
D-8265/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8265/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am 13.
März 2005 auf dem Landweg in Richtung Türkei verliess und von dort
nach einem viermonatigen Aufenthalt über ihm unbekannte Länder
unter Umgehung der Grenzkontrolle am 9. Juli 2005 in die Schweiz
gelangte,
dass er am 11. Juli 2005 im Empfangszentrum Basel um Asyl nach-
suchte, am 25. Juli 2005 im Transitzentrum Altstätten zum ersten Mal
befragt, am 6. September 2005 von der zuständigen Behörde des
Kantons Schaffhausen, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen worden war, zu den Asylgründen und am 5. November
2007 vom BFM ergänzend angehört wurde,
dass er aus (Ort) in der Provinz (Name) stamme und im März 2002
wegen der Teilnahme an einer Kundgebung für den Kurdenführer
Öcalan während etwa zweier Wochen festgehalten worden sei,
dass er seit dem Jahr 2003 Mitglied einer fünf Personen zählenden
Ortszelle der Kommunistischen Arbeiterpartei Irans (Komonist-e-
Kargari Hekmatist) sei und Drucksachen und Informationen, die er von
G. erhalten habe, an die anderen drei Parteimitglieder weitergegeben
habe,
dass am 8. März 2005 sein Neffe S. Flugblätter zum Tag der Rechte
der Frau verteilt habe, welche ihm vom Beschwerdeführer
ausgehändigt worden seien, und nach dem Verlassen der Schule
festgenommen worden sei,
dass die Freunde von S. die Mutter des Beschwerdeführers informiert
hätten, welche ihrerseits sogleich ihren Sohn am Arbeitsplatz
angerufen und diesen beauftragt habe, sich nach S. zu erkundigen,
dass der Beschwerdeführer die anderen Mitglieder seiner Gruppe
sofort aufgefordert habe, die Stadt zu verlassen,
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dass er sich zu einer Bekannten seiner Schwester begab, wo er erfuhr,
dass Vertreter der Regierung zu Hause nach ihm gesucht und
anlässlich einer Razzia konspiratives Material beschlagnahmt hätten,
dass er unverzüglich nach Salmas gefahren sei, von dort aus am 13.
März 2005 zu Fuss die türkische Grenze überquert habe und
schliesslich in die Schweiz weitergereist sei,
dass er erfahren habe, dass S. sechs Monate nach der Verhaftung,
also im September 2005, auf freien Fuss gesetzt worden sei, nachdem
er sich gegenüber dem Etelaat schriftlich zur Zusammenarbeit
verpflichtet und versprochen hätte, Parteimitglieder an die Behörden
zu verraten, jedoch zwei Wochen später spurlos verschwunden sei,
dass er dem BFM diverse Beweismittel über seine exilpolitischen
Tätigkeiten von September 2005 bis November 2007 einreichte,
dass er diesen Unterlagen zufolge in der Schweiz Mitglied der
Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) sei, seit September
2005 an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und die DVF-
Zeitschrift verteilt habe,
dass er seit November 2006 Vertreter des Kantons Schaffhausen im
Exekutivrat der DVF sei, als Moderator des Lokalradios Radio Lora
den ehemaligen Präsidenten der DVF interviewt und schliesslich einen
Artikel verfasst habe, welcher im Internet veröffentlicht worden sei,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 11. Juli 2005 schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch
nicht eingetreten (vgl. A2/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2007 - eröffnet am 27.
November 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei eine Ausreisefrist bis zum 7. Januar 2008
gesetzt wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
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der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass der Beschwerdeführer angeblich mit einem gefälschten
iranischen Reisepass unterwegs gewesen sei, jedoch dazu keine
näheren Angaben gemacht habe,
dass er den angeforderten Identitätsausweis nicht abgegeben habe,
sondern lediglich eine Kopie davon,
dass er bei der Erstbefragung erklärt habe, er wisse nicht, ob sich sein
Identitätsausweis zu Hause befinde, zumal das Haus durchsucht
worden sei und ihm nicht bekannt sei, was die Sicherheitskräfte alles
mitgenommen hätten, später aber erklärt habe, der Ausweis sei bei
der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden,
dass er jedoch anlässlich der Befragung vom 5. November 2007 eine
Kopie des Identitätsausweises zu den Akten gegeben habe, und
fraglich sei, wie er diese habe erstellen können, wenn das Original
anlässlich der Razzia beschlagnahmt worden sei, wobei seine
Aussagen zur angeblichen Hausdurchsuchung im Übrigen nicht
glaubhaft seien,
dass auch die geltend gemachte Verfolgung im Iran unglaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten
Parteizugehörigkeit mit Ausnahme einer Schätzung betreffen die Zahl
der Parteimitglieder und des Namens des Parteiführers nicht in der
Lage gewesen sei, Angaben zu den Parteistrukturen zu machen,
dass die Ausführungen zu seinen politischen Tätigkeiten nicht nur
widersprüchlich seien, sondern auch keinen Sinn ergeben würden,
dass, da er in seinem Herkunftsland kein politischer Aktivist gewesen
sei, kein Grund zur Annahme bestünde, dass er vor dem Verlassen
des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei, weshalb
im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an zahlreichen
Kundgebungen der DVF von September 2005 bis Oktober 2007 in der
Schweiz nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Ankunft in
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der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen
Behörden gestanden hätte,
dass aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer in der DVF
vereinsinterner Vertreter des Kantons Schaffhausen ist, nicht zu
schliessen sei, dass er als führendes Kadermitglied einer
schweizerischen Exilorganisation mit einem Bedrohungspotential für
das iranische Regime wahrgenommen würde,
dass dies auch in Bezug auf die zu den Akten gereichten zahlreichen
Beweismittel im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten,
Publikationen und dem Interview mit dem ehemaligen Präsidenten der
DVF gelte, welches über ein Lokalradio ausgestrahlt worden sei,
dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erheben liess, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2007
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
beziehungsweise materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10.
Dezember 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ablehnte und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zustellte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und insbesondere ausführte,
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die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückgewiesen wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend die Frage der Papierlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG aus den nachstehenden Gründen offen gelassen werden
kann,
dass in der Beschwerde in zutreffender Weise auf BVGE 2007/8
verwiesen wird,
dass den Ausführungen in Beschwerde beizupflichten ist, wonach die
von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
als umfangreich und nicht mehr vom Begriff "summarisch" gedeckt
bezeichnet werden kann und der Nichteintretensentscheid deshalb
ungerechtfertigt war,
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dass unter diesen Umständen von einem offenkundigen Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, nicht mehr
die Rede sein kann,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall mithin gehalten gewesen
wäre, gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG im Rahmen einer
materiellen Prüfung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
vorzunehmen,
dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat,
dass mithin die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene
Verfügung vom 26. November 2007 aufzuheben und die Sache zur
Durchführung des ordentlichen Verfahrens und neuen Beurteilung an
das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge
Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.--
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen
2000/1).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. November 2007 wird aufgehoben und
die Akten werden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem
BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.--
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N 479 498) zur Wiederaufnahme des Verfahrens
- das Kantonale Ausländeramt Schaffhausen ad SH 1206/14
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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