Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8267/2008
Urteil vom 16. Februar 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A.________, geboren (…),
Serbien / Kosovo,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 17. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer – ein
kosovarischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie aus B._______
(Gemeinde C._______, Kosovo) – mit einem Bus über D._______,
E._______, F._______ und G._______ am 17. November 2008 in die
Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 25. November 2008 und der Anhörung vom
12. Dezember 2008 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, in
Kosovo sei er als ethnischer Serbe den Schikanen ethnischer Albaner
ausgesetzt. Er könne sich in seiner Heimat nicht frei bewegen. In seinem
Dorf sei er von albanischen Nachbarn zwei Mal geschlagen worden. Weil
es in Kosovo keine Arbeit gebe und seine Familie von der Landwirtschaft
leben müsse, habe er im September 2008 Kosovo verlassen und sei
nach I._______ zu seiner Tante gereist. Dort habe er sich bis zu seiner
Ausreise in die Schweiz Mitte November 2008 aufgehalten.
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 – gleichentags eröffnet – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine
entschuldbaren Gründe vorbringen. Der Beschwerdeführer habe lediglich
geltend gemacht, dass er seinen Pass und seine Identitätskarte in seiner
Tasche aufbewahrt, diese aber nach der Einreise in die Schweiz in
H._______ im Minibus vergessen beziehungsweise liegen gelassen
habe. Ihm hätte jedoch bewusst sein müssen, dass eine rechtsgenügliche
Identifizierung in einem Gast- oder Asylland unabdingbar sei. Überdies
seien seine Ausführungen zur Papierbeschaffung ungereimt.
Des Weiteren seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer habe
diesbezüglich geltend gemacht, er sei von ethnischen Albanern in Kosovo beschimpft, geschlagen und
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aufgefordert worden, nicht mehr auf seinem Feld zu arbeiten. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren
zwar vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten – namentlich der
ethnischen Serben – gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen
werden, zumal nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in Kosovo weiterhin eine
militärische Präsenz vorgesehen sei und internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service
(KPS) die Sicherheit in Kosovo garantieren würden. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den
Minderheiten umfassende Rechte zu und die Sicherheitskräfte seien in der Lage, die ethnischen
Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Zudem
würden die Strafgerichtsbarkeit und deren Vollzug – auch bei Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten – grösstenteils funktionieren. Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Bedrohungslage beziehungsweise die Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant seien. Sodann sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Übergriffe nicht bei den Sicherheitskräften
gemeldet habe. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative im Norden Kosovos und in Serbien. Durch das grundsätzliche Bestehen einer
innerstaatlichen Wohnsitzalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage,
ob Serben in den südlichen Provinzen Kosovos einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt
seien. Der Beschwerdeführer verfüge in Serbien über mehrere Verwandte und habe vor seiner Ausreise
drei Monate lang bei einer Tante in I._______ gelebt.
Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht.
Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheides sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den
vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung könne jedoch für Serben, zu deren Ethnie der Beschwerdeführer gehöre, ausserhalb ihrer
Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der
Regel als unzumutbar erachtet.
Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die
Rückkehr dorthin zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (Gemeinde C._______), wo
innerhalb und ausserhalb dieses Dorfes eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit
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noch nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch für ihn im Norden Kosovos eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Es könne davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein
werde, sich allenfalls im Norden Kosovos eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der
Wegweisung in den Norden Kosovos sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten.
Überdies bestehe für Serben aus Kosovo grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss
serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus
Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden und auf den
diplomatischen Vertretungen in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten, mit denen sie nach Serbien
einreisen könnten. Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben im Besitze einer serbischen
Identitätskarte und eines serbischen Reisepasses gewesen. Bei ihm handle es sich um einen gesunden,
jungen Mann mit einer guten Schulbildung. Er verfüge über einen Mittelschulabschluss in Fachrichtung
Verkauf und über Arbeitserfahrung. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien, wo er der
Mehrheitsethnie angehöre und über Verwandte verfüge, sei somit ebenfalls zumutbar. Des Weiteren
würden in der Schweiz zwei Cousins als Gastarbeiter leben, auf deren Unterstützung er gegebenenfalls
auch zurückgreifen könne.
Vom Beschwerdeführer könne somit erwartet werden, dass er sich entweder im Norden Kosovos oder in
Serbien um den Aufbau einer neuen Existenz bemühe, zumal die Voraussetzungen hierfür auf Grund des
Gesagten nicht von vornherein aussichtslos erschienen. Rein soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten im Übrigen keine existenzbedrohende
Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden Kosovos oder nach
Serbien als unzumutbar erscheinen liessen.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Serbien habe via Belgrad zu erfolgen.
D.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung
des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die
Begründung der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel – die
"Licna Carta" des Beschwerdeführers – wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud
der Instruktionsrichter das BFM in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte dem
Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die bisherige
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung
der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung wurde bei
Begründetheit der Beschwerde aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet nun
seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Bestehen oder Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 S. 73).
3.2. In der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zu äussern hatte.
4.
4.1. Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Gemäss dieser
Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese
Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende
geltend machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
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nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.2. Hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorweg auf dessen im
EVZ Kreuzlingen am 25. November 2008 protokollierte Aussagen sowie
auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 12. Dezember 2008
zu verweisen. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2008
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die
Identitätskarte erst zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung einreichen
können, weil der Schlepper die Karte seinem Cousin gegeben und es viel
Zeit erfordert habe, diese zu beschaffen. Diesbezüglich sei zu
berücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht hinter sich
habe.
4.3. Der Beschwerdeführer vermag keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4.-6.) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 3.2). Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM verwiesen werden. Das nachträgliche Einreichen von
Identitätsdokumenten führt praxisgemäss nicht dazu, dass der
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine
Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung
entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der
Frist von 48 Stunden gemäss vorgenannter Bestimmung nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in
die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die nach wie vor
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.).
Zudem setzen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren voraus, dass umgehende und ernsthafte
Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die
Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind
(vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer ungereimte Angaben
zur Papierbeschaffung machte und beispielsweise vorbrachte, er werde
versuchen, seine Eltern zu kontaktieren, damit diese ihm eine
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Staatsbürgerschaftsbestätigung schicken könnten. Konkrete Angaben zur
Kontaktnahme konnte er jedoch keine machen, zumal er behauptete, er
habe es versucht, habe aber keine Telefonnummer seiner Familie (vgl.
A15, S. 2 f.).
4.4. Im vorliegenden Fall konnte sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie
sich nach der Direktanhörung vom 12. Dezember 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung vom BFM zu Recht der
Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und ebenso offenkundig stünden einem
Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst.
b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6). Auch diesbezüglich ist
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In seiner
Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich
pauschal vor, es müssten vorliegend weitere Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen werden. Damit
vermag er jedoch der vorinstanzlichen Würdigung keine substanziierten
Hinweise entgegenzusetzen.
4.5. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das BFM zu
Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist.
Infolge seiner Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien
beziehungsweise seiner serbischen Abstammung verfügt er gemäss
serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) auch über die
serbische Staatsangehörigkeit (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2).
6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5.
6.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5.2. Da der Beschwerdeführer in seiner Heimat Kosovo als ethnischer
Serbe zweifelsohne einer Minderheitsethnie angehört, jedoch gemäss
eigenen Angaben sowohl über eine serbische Identitätskarte als auch
über einen serbischen Pass verfügte, ist vorliegend zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung nach Serbien zumutbar ist. In Serbien besteht
keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze
Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug
der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo
nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem
auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer
in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss Akten
gesunden Mann mit einer überdurchschnittlichen schulischen Ausbildung
(Mittelschulabschluss) und beruflicher Erfahrung in der Landwirtschaft
(vgl. A1, S. 2). Er sollte somit in der Lage sein, in Serbien für sich eine
Existenz aufzubauen. Zudem ist der Beschwerdeführer serbischer
Muttersprache (vgl. A1, S. 3) und gehört in Serbien der Mehrheitsethnie
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an. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er als Angehöriger der
serbischen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in
der Lage sein sollte, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang
zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für ihn als
Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und
sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein werden. Da der
Beschwerdeführer in Kosovo zweifelsfrei registriert worden ist, stehen
einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen.
Er wird nach seiner Anmeldung unter anderem Zugang zu finanzieller und
medizinischer Unterstützung (falls überhaupt notwendig) haben. Überdies
verfügt er in Serbien über mehrere Verwandte (vgl. A15, S. 4) und lebte
vor seiner Einreise in die Schweiz bereits drei bis vier Monate bei einer
Tante in I._______ (vgl. A15, S. 8). Gegebenenfalls kann er somit auch
auf die Unterstützung seiner in Serbien lebenden Verwandten zählen.
Sodann dürfte ihm auch das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den
Aufbau einer Existenzgrundlage in Serbien ebenfalls erleichtern. Der
Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist somit aufgrund des Gesagten
auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu
beurteilen.
6.5.3. Da der Beschwerdeführer somit in Serbien über eine
Aufenthaltsalternative verfügt, erübrigt sich vorliegend die Prüfung einer
ebensolchen im Norden Kosovos.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 verschob das
Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Dieser
Entscheid ist nun nachzuholen. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bis heute keine Fürsorgebestätigung zu den Akten
reichte und somit den Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich
erbrachte, er sich bereits seit über zwei Jahren in der Schweiz aufhält
und somit die Möglichkeit hatte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen und sind demnach die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: