B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8267/2015
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Israel,
B._______, geboren am (…),
Nigeria,
C._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit ungeklärt,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 / N (…).
D-8267/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Nigeria im Jahr 2012
und gelangte über Benin und Niger nach Libyen, wo sie im März 2013 den
Beschwerdeführer – einen in Libyen aufgewachsenen Israeli – nach
Brauch heiratete. Zusammen verliessen sie gemäss eigenen Angaben Li-
byen im Mai 2015 per Schiff und reisten am 14. August 2015 in die Schweiz
ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Sie wurden am 24. August
2015 summarisch befragt.
Dabei machten sie in Bezug auf ihre Reiseroute insbesondere geltend, sie
seien ungefähr am 6. oder 7. Mai 2015 mit einem Schiff in Libyen losge-
fahren in Richtung Italien. Als ihr Boot geleckt habe, hätten sie die italieni-
sche Küstenwache gerufen, welche sie schliesslich an die italienische
Küste nach Z._______ gebracht habe. Dabei seien sie auch daktylosko-
piert worden. Nach rund einer Woche seien sie aufs Festland nach
Y._______ gebracht worden, von wo sie nach ungefähr zwei Monaten zu-
nächst mit dem Bus nach Mailand und von dort mit dem Zug in die Schweiz
gereist seien.
Am Ende der Befragung wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfäl-
ligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung nach Italien gewährt. Dabei machten sie geltend, in Italien gefalle
es ihnen nicht und sie würden dort nicht gut behandelt. Zudem hätten sie
kaum Geld erhalten um Essen zu kaufen. Sie habe ferner trotz ihrer fort-
geschrittenen Schwangerschaft keine Medikamente erhalten und die itali-
enischen Behörden hätten sich allgemein nicht um ihren Zustand geküm-
mert.
Auf die Befragung zu den Asylgründen wurde verzichtet.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2015
in Italien Asylgesuche eingereicht hatten.
D-8267/2015
Seite 3
C.
Am (…) kam [das gemeinsame Kind] C._______ zur Welt.
D.
Am 1. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO).
E.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 stimmten die italienischen Behörden
der Übernahme der Beschwerdeführenden als Familie ausdrücklich zu.
Bezüglich der Unterbringung der Familie verwiesen die italienischen Be-
hörden auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015.
F.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 – eröffnet am 15. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Weg-
weisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte
sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden werden die
editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde
komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der geäusserte
Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Per-
son sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den be-
teiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien sei sowohl Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Was den Wunsch anbelange,
sie würden lieber in den Heimatstaat zurückkehren, sei festzuhalten, dass
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Seite 4
eine freiwillige Rückkehr ins Heimatland zum jetzigen Verfahrensstand wei-
terhin möglich sei. Dafür sei mit der kantonalen Rückkehrberatungsstelle
Kontakt aufzunehmen. Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfah-
rensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Auf-
nahmerichtlinie) umgesetzt. Zudem würden in Italien keine systemischen
Mängel vorliegen, was im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014
(Grosse Kammer, Nr. 29217/12) bestätigt worden sei. Dabei sei aber auch
entschieden worden, dass die Überstellung von Familien mit minderjähri-
gen Kindern ohne Zusicherung Italiens bezüglich einer altersgerechten Un-
terbringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen
Art. 3 EMRK gleichkommen würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts stelle diese Zusicherung eine materielle Vorausset-
zung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien dar. In ei-
nem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Mitgliedstaaten
zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und un-
ter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben
vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäi-
schen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Pro-
tezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufge-
führten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In ei-
nem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten
zugänglich gemacht worden. Auf der Internetseite sei eine de-
taillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Das
konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde,
werde bei der Ankunft festgelegt. Ein ausführlicher Bericht über die beiden
Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine voll-
umfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele.
Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden
würden. Italien habe dem Ersuchen um Wiederaufnahme am 1. Dezember
2015 nachträglich explizit zugestimmt. Gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 seien in der Region Sizilien aktuell insgesamt 328 Aufnahme-
plätze zur Verfügung gestellt worden. Im kürzlich ergangenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Ge-
richt zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservier-
ten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine
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Seite 5
kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
leistet sei. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen
Informationen hinsichtlich der Unterbringung würden keine Hinweise vor-
liegen, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden
in einer kindergerechten Struktur aufzunehmen. Somit gäbe es keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung
gewähren würde. Ferner würden auch keine Gründe im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würde, die
Asylgesuche zu prüfen. Gemäss Aktenlage sei die Beschwerdeführerin als
auch [das Kind] gesund. Auch sei den Akten keine benötigte Behandlung
für den Beschwerdeführer zu entnehmen. Italien verfüge über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Aufnahmerichtlinie ver-
pflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es wür-
den keine Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizinische Behand-
lung verweigert hätte oder verweigern würde. Es sei ihnen zuzumuten, sich
bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrich-
tung in Italien zu wenden. Somit würden keine Gründe vorliegen, die einen
Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs.
3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – erho-
ben mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen sich im Sinne eines
Selbsteintritts für das Verfahren zuständig zu erklären, eventualiter sei die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formel-
ler Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen
damit, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der
angefochtenen Verfügung sei die vorhergehende Zusicherung der italieni-
schen Behörden eine materielle Voraussetzung für den Wegweisungsvoll-
zug. Gemäss BVGE 2015/4 reiche eine blosse generelle Absichtserklärung
seitens Italien nicht aus, sondern es müsse im Zeitpunkt der Verfügung
D-8267/2015
Seite 6
eine konkrete und individuelle Zusicherung vorliegen. Die italienischen Be-
hörden hätten mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 die Überstellung ak-
zeptiert und bezüglich der Unterbringung auf das Rundschreiben vom
8. Juni 2015 verwiesen. Dadurch habe Italien lediglich die generelle Ab-
sicht kundgetan, ohne eine konkrete und individuelle Zusicherung zu ma-
chen. Ein konkreter Platz sei ihnen mit diesem Schreiben in den SPRAR-
Projekten nicht angeboten worden. Hätte es tatsächlich freie Plätze, wäre
es für Italien ein Leichtes gewesen, anzugeben, wann, wo und wie sie un-
tergebracht werden würden. Zudem sei weder das Rundschreiben, noch
die Liste mit den SPRAR-Projekten ausgehändigt worden. Da das SEM
explizit schreibe, dass der konkrete Aufnahmeplatz erst bei der Ankunft in
Italien festgelegt werde, stehe fest, dass eine konkrete, individuelle Zusi-
cherung im Zeitpunkt der Verfügung nicht erfolgt sei. Die „Tarakhel-Krite-
rien“ seien entwickelt worden, um den Familien Schutz zu garantieren. Es
habe sich gezeigt, dass Italien allergrösste Mühe bekunde, alle Familien
unter Einhaltung der minimalen Garantien aufzunehmen und völkerrechts-
konform unterzubringen. Entgegen der Ansicht des SEM würden ein Kreis-
schreiben und ein Rundschreiben alleine nicht genügen, um davon auszu-
gehen, die Probleme Italiens seien nun behoben. Es sei nach wie vor nötig,
dass die Unterbringung durch konkrete und individuelle Zusicherung be-
reits vor der Überstellung garantiert sei. Dem vom SEM erwähnten Urteil
D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 könne nicht entnommen werden, dass das
Bundesverwaltungsgericht alleine aufgrund des Rundschreibens vom
8. Juni 2015 und der erwähnten Liste generell davon ausgehe, Italien er-
fülle ohne individuelle Zusicherung die mit dem Urteil Tarakhel aufgestell-
ten Kriterien in jedem Fall vollumfänglich. Zudem sei diese Ansicht wohl
niemals mit BVGE 2015/4 in Einklang zu bringen. Die Akten würden zudem
aufzeigen, dass das SEM im Übernahmeschreiben lediglich auf das in der
Schweiz geborene Kind hingewiesen, aber Italien nicht aufgefordert habe,
eine konkrete und individuelle Zusicherung für die Unterbringung zu ma-
chen. Fraglich bleibe, ob dies im Nachhinein getan worden sei. Eine Über-
stellung nach Italien erscheine aus humanitären Gründen nicht ange-
bracht. Aus der Überstellung könnten möglicherweise gerade mit Blick auf
die unter Druck stehenden Aufnahmestrukturen in Italien Existenzprobleme
und Schwierigkeiten resultieren, die gravierende Folgen für sie und insbe-
sondere den Säugling hätten. Das SEM verwende bei der Überprüfung der
humanitären Gründe in der angefochtenen Verfügung einen sehr allgemei-
nen Textbaustein, womit es sich nicht ernsthaft mit ihrer schwierigen Lage
auseinandergesetzt habe. Es handle sich somit auch um eine Ermessens-
unterschreitung.
D-8267/2015
Seite 7
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 erteilte die Instruktions-
richterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Be-
schwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, kein Kos-
tenvorschuss erhoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage
neuergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen) – im
Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-8267/2015
Seite 8
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und
25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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Seite 9
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Am 1. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 stimmten die italieni-
schen Behörden schliesslich der Übernahme der Beschwerdeführenden
ausdrücklich zu.
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde-
schrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden würden im
Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie
kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Überdies können Asylsuchende sich
in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendba-
ren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm
des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer
Überstellung entgegenstehen, berufen.
D-8267/2015
Seite 10
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf das
Urteil des EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz, a.a.O., eingegangen. Ge-
mäss diesem EGMR-Urteil würden asylsuchende Personen als besonders
benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen,
welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer spezi-
ellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts
der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Auf-
nahmestrukturen würde eine Überstellung von Familien mit Kindern nach
Italien ohne eine zuvor bei den italienischen Behörden eingeholte individu-
elle Garantie, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die
Einheit der Familie gewahrt werde, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar-
stellen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden
Erwägungen des EGMR).
6.3 Diese einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und
die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen nicht eine
blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine Voraussetzung der
völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung, weshalb
im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle
Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der be-
troffenen Personen ‒ vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert
werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der
Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der
Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich im Urteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert und
ist dabei zum Schluss gekommen, dass das derzeitige System von konkre-
ten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung
der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allge-
meine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von
Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusi-
cherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016
E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). In Anwendung dieser Rechtsprechung
ist somit auch vorliegend von hinreichenden Zusicherungen auszugehen,
zumal die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2015
die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersan-
gabe als Familiengemeinschaft anerkannten und anfügten, die Beschwer-
deführenden würden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8.
Juni 2015 (d.h. familiengerecht) untergebracht. Auch das Kindeswohl steht
D-8267/2015
Seite 11
einer Überstellung nicht entgegen, da die Familienunterkünfte gemäss
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähri-
ger ausgerichtet sind. Das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als auch die
Liste der SPRAR-Projekte sind sodann im Internet öffentlich zugänglich,
weshalb der Rüge der Beschwerdeführenden, sie hätten keine Einsicht in
diese Akten erhalten, nicht zu folgen ist.
6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Auch wenn das italienische Fürsorgesystem für Asylsu-
chende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht, ist jedoch – unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) – nicht erstellt, dass Italien systematisch ge-
gen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtli-
nie verstossen würde. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass
sich Italien im konkreten Fall nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten würde.
6.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
Die Beschwerdeführenden berufen sich indessen weiter auf das Vorliegen
von "humanitären Gründen" im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbin-
dung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Dazu ist folgendes festzuhalten:
7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
D-8267/2015
Seite 12
7.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit
der Situation der Beschwerdeführenden in Bezugnahme auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 auseinandergesetzt. Dabei wird – nach einer kurzen Wie-
derholung des Sachverhalts (insbesondere mit Hinweis auf den Gesund-
heitszustand aller Beschwerdeführenden) – auf die Aufnahmerichtlinie, die
angemessene medizinische Versorgungsleistung und auf die zuständigen
Behörden in Italien verwiesen. Das SEM hat somit die spezifische Situation
der Beschwerdeführenden beleuchtet und die Nichtanwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingehend begründet, weshalb weder eine Ermes-
sensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden
kann.
7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwer-
deführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist ver-
pflichtet, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden gemäss Art. 23, 25
und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
D-8267/2015
Seite 13
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 22. De-
zember 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8267/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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