Abtei lung IV
D-8268/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A.________, geboren (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8268/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2005 im Empfangszent-
rum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um Asyl
nach. Dort wurde er am 13. April 2005 summarisch befragt. Ebenfalls
noch im Empfangszentrum B._______ wurde er am 18. April 2005 ge-
mäss dem damals geltenden Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen
angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei togoischer Staatsangehöriger und stamme
aus der (...) C.________. Seit dem Jahr 1999 sei er Mitglied der
"Union des Forces du Changement" (UFC). Als Angehöriger der Ju-
gendabteilung habe er die Aufgabe gehabt, an Versammlungen andere
Jugendliche für die Anliegen der UFC zu sensibilisieren.
Im Januar 2003 habe er eine ihm von einem Studienfreund namens
B. H. vermittelte Stelle in einem Import-Export-Unternehmen angetre-
ten. Am 16. März 2005 habe sein Chef von allen Angestellten verlangt,
sich am folgenden Samstag am Hauptsitz des regierenden "Rassemb-
lement du Peuple Togolais" (RPT) einzufinden und sich dort im Hin-
blick auf die bevorstehenden Wahlen in eine Wahlkampfgruppe eintei-
len zu lassen. Der Beschwerdeführer habe dieser Aufforderung jedoch
- unter dem Vorwand, krank zu sein - keine Folge geleistet. Dennoch
sei er von seinem Chef einer Wahlkampfgruppe zugeteilt worden.
Am 23. März 2005 habe der Beschwerdeführer sich mit anderen Mit-
gliedern der UFC-Jugendabteilung im Quartier D.________ in
C.________ getroffen, um für den am 26. März 2005 aus I._________
nach Togo zurückkehrenden UFC-Präsidenten Gilchrist Olympio einen
Empfang vorzubereiten. Bei dieser Gelegenheit habe er S. F., einen
ebenfalls der UFC angehörigen Arbeitskollegen, getroffen. Beim
Verlassen der Veranstaltung sei er auch von B. H. gesehen worden,
welcher ihm mitgeteilt habe, er hätte ihm – dem Beschwerdeführer –
nicht zu einer Arbeitsstelle verholfen, wenn er von dessen UFC-
Mitgliedschaft gewusst hätte, und ihm überdies schwerwiegende
Konsequenzen angedroht habe. Als der Beschwerdeführer am
nächsten Morgen zur Arbeit erschienen sei, habe er von seinem Chef
– mit der Begründung, er könne keinen UFC-Milizen beschäftigen, sei
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er doch selber nur dank dem RPT angestellt worden – die Kündigung
erhalten.
Wie vorgesehen habe der Beschwerdeführer am 26. März 2005 am
Empfang für Gilchrist Olympio teilgenommen. Anschliessend habe er
sich an die Geburtstagsfeier seines Freundes J., welcher ebenfalls
UFC-Mitglied sei, begeben. Als er am folgenden Tag nach Hause zu-
rückgekehrt sei, sei er dort von der Tochter seiner Tante D. erwartet
worden, welche ihn aufgefordert habe, sich sofort zu D. zu begeben.
Bei D. habe der Beschwerdeführer auch seine jüngere Schwester C.
angetroffen. D. habe ihn darüber informiert, am Vortag hätten sich drei
Soldaten nach seinem Aufenthalt erkundigt und dann – als die sich im
Haus befindende Schwester C. keine Auskunft gegeben habe – sein
Zimmer durchsucht und dabei UFC-T-Shirts gefunden. C. sei nach
E.________ mitgenommen worden, wo sie – mit dem Ziel der
Bekanntgabe des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers – auf einem
Friedhof misshandelt und dann dort zurückgelassen worden sei. Die
Soldaten hätten C. auch gesagt, der Beschwerdeführer gehöre zu
UFC-Milizen, welche Waffen erhalten hätten, die sie im Fall eines
Wahlsieges der RPT einsetzen würden.
Als der Beschwerdeführer von diesen Ereignissen erfahren habe, sei
er umgehend zum Haus seines Kollegen S. F. gegangen. Dessen Frau
habe ihm erzählt, in der Nacht seien drei Soldaten gekommen, hätten
eine Hausdurchsuchung durchgeführt und schliesslich S. F. mitgenom-
men. Im Haus von J. habe er vorübergehend Unterschlupf gefunden.
Am 29. März 2005 habe er von J. erfahren, dass S. F. an einem Strand
an der Grenze zwischen Togo und I._________ tot aufgefunden wor-
den sei; im Kopf von S. F. habe eine Kugel gesteckt. Aufgrund dieser
Vorfälle habe sich der Beschwerdeführer zur sofortigen Flucht ent-
schlossen. Er habe noch gleichentags zu Fuss die Grenze nach
I._________ überschritten. In einer ihm nicht namentlich bekannten
I._________ischen Stadt habe ein Weisser seine Ausreise organisiert
und ihm Papiere beschafft. Am 5. April 2005 sei er dann – in
Begleitung eines anderen weissen Mannes – auf dem Luftweg nach
Italien gereist. Von dort her sei er am folgenden Tag unter Umgehung
der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragungen überdies
vor, seine Mutter sei Staatsangehörige von F.________ und sei nach
der Trennung von ihrem Ehemann – dem Vater des Beschwerdeführers
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– zusammen mit ihrer zweiten Tochter nach F.________
zurückgekehrt; der Beschwerdeführer verfüge trotz der Herkunft seiner
Mutter nicht über die F.________ische Staatsangehörigkeit.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerde-
führer – im Original – eine togoische Identitätskarte, ein "Carnet de
Cotisation UFC" und ein UFC-Bestätigungsschreiben sowie – jeweils
in Kopie – drei seine Ausbildung bestätigende Dokumente zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2007 – eröffnet am 6. November 2007
– lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest,
der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 – unter
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der
Flüchtlingseingeschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei er
wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – liess der Beschwerdeführer eine am 12. November 2007 von
der Asylkoordination G._________ ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine offenbar von ihm selber
verfasste Darstellung der aktuellen Lage in Togo sowie zwei Ausgaben
der Zeitung "Liberté" vom 4. Januar 2006 und vom 20. Juni 2007
einreichen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das weitere
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 14. November 2008 in
G._________ mit einer Schweizerbürgerin.
In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer mit Zwischenverfügung vom 26. November 2008 Frist zur Mittei-
lung an, ob er die am 5. Dezember 2007 eingereichte Beschwerde zu-
rückziehen oder an seiner Beschwerde festhalten wolle. Für den Fall
des Festhaltens an der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Fremden-
polizeibehörde zu den Akten zu geben .
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer
durch seinen Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, die am
7. Dezember 2007 angehobene Beschwerde aufrechterhalten zu wol-
len. Im Übrigen sei ihm innert Kürze die Ausstellung eines B-Auswei-
ses in Aussicht gestellt worden.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 13. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter seitens des Bun-
desverwaltungsgerichts am 14. August 2009 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2009 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten in wesentlichen Punkten auch den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Gleichzeitig gab es dem Beschwer-
deführer beziehungsweise dessen Vertreter Gelegenheit, sich – im
Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution – zu den aufgeführten Er-
kenntnissen zu äussern.
G.b Der Beschwerdeführer liess sich durch seinen Vertreter mit
Schreiben vom 28. Oktober 2009 vernehmen und hielt fest, seine Vor-
bringen genügten sehr wohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Das BFM stützte seinen abweisenden Entscheid vom 5. November
2007 ausschliesslich auf die Feststellung, die Lage in Togo habe sich
seit der Ausreise des Beschwerdeführers im März 2005 deutlich verän-
dert. Der Beschwerdeführer vermöge im Falle einer Rückkehr in seine
Heimat keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung
(Art. 3 AsylG) zu begründen.
4.1 Bei der eingehenden Prüfung der Akten auf Beschwerdeebene
wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Punkten auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
(Art. 7 AsylG) nicht genügten. In der Folge wurde dem Beschwerde-
führer beziehungsweise dessen Vertreter zu verschiedenen Unglaub-
haftigkeitselementen das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Sachverhalt
Bst. G).
4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers betreffend seine Reise in die Schweiz sehr unsubstanziiert und
nicht den allgemeinen Erfahrungen oder der Logik des Handelns ent-
sprechend ausgefallen sind.
So konnte er weder seinen genauen Aufenthaltsort in I._________
bezeichnen (vielleicht sei es J.________ gewesen; vgl. A1 S. 6) noch
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war er in der Lage, Angaben zu seiner Reise bis in die Schweiz zu
machen (er sei an einem ihm nicht namentlich bekannten Ort in Italien
gelandet und später von einer ihm ebenfalls nicht namentlich
bekannten anderen Stadt mit dem Zug bis nach B._______ gefahren;
vgl. A1 S. 6 f.).
Im Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, er habe nie einen Rei-
sepass besessen und auf der Reise nach Europa selber nie irgendwel-
che Reise- oder Identitätsdokumente in den Händen gehalten; der
Weisse, der ihn nach Europa begleitet habe, habe für ihn Papiere be-
sorgt und diese auch bei der Einreise an einem internationalen italieni-
schen Flughafen für ihn vorgewiesen (vgl. A1 S. 7). Diese Darstellung
erscheint ebenso wenig glaubhaft wie die Aussage, er – der Be-
schwerdeführer – habe für die ganze Reise bis in die Schweiz gar
nichts bezahlen müssen (vgl. A1 S. 7). Die in der Stellungnahme vom
28. Oktober 2009 abgegebene Erklärung, es sei davon auszugehen,
dass der Reisebegleiter des Beschwerdeführers von Dritten entschä-
digt worden sei, vermag nicht zu überzeugen.
4.1.2 Sodann machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragun-
gen widersprüchliche Angaben betreffend die Leiche seines Kollegen
S. F.. So erklärte er in der Erstbefragung, er habe am 29. März 2005
von seinem Freund J. gehört, dass S. F. tot an einem Strand aufgefun-
den worden sei; J. habe ihm gesagt, nun sei es für ihn – den Be-
schwerdeführer – zu gefährlich, im Land zu bleiben, worauf er umge-
hend nach I._________ geflohen sei (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber
behauptete er in der direkten Bundesanhörung, als er vom Tod von S.
F. erfahren habe, sei er sofort in einem Taxi an den Strand gefahren;
der Körper des Toten, welcher von dessen Vater und dessen Ehefrau
als S. F. identifiziert worden sei, sei aufgedunsen gewesen und die
Haut habe weisslich ausgesehen (vgl. A6 S. 8).
In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 wird in Bezug auf diese
Unstimmigkeit ausgeführt, bei der erwähnten Fahrt an den Strand
handle sich nicht um einen Widerspruch, sondern vielmehr um eine
Ergänzung der an der Kurzbefragung gemachten Aussagen. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung unzweideutig erklärte, nachdem er am
29. März 2005 vom Tod von S. F. erfahren habe, sei er sofort mit dem
Bus nach H.________, einer ganz im Westen Togos, gut 100 Kilometer
nördlich von C.________ (und damit ebenso weit auch von der Küste
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entfernt) gelegenen Stadt, gefahren und habe von dort aus noch am
gleichen Tag zu Fuss die Grenze nach I._________ überquert (vgl. A1
S. 5 f.).
Im Übrigen scheint es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer zu S.F.'s Leiche an den Strand gefahren und sich dadurch der
Gefahr, selber festgenommen oder getötet zu werden, ausgesetzt
haben will.
4.1.3 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zu beseitigen.
So bestätigen das im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebe-
ne "Carnet de Cotisation UFC" und das am 19. August 2005 von der
UFC ausgestellte Schreiben die Mitgliedschaft bei der besagten Orga-
nisation, nicht aber eine konkrete Verfolgungssituation, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass derartige Dokumente in Togo ohne Weiteres ge-
gen entsprechendes Entgelt erworben werden können, so dass ihnen
kaum Beweiswert zukommen kann. Die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Unterlagen (eine vom Beschwerdeführer verfasste Stellung-
nahme sowie zwei Ausgaben der Zeitung "Liberté" vom 4. Januar 2006
und vom 20. Juni 2007) betreffen ausschliesslich die allgemeine politi-
sche Situation in Togo und stehen in keinem direkten Zusammenhang
zu den als unglaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers.
4.2 Darüber hinaus ist weiter festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit –
teilweise auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen vermögen.
4.2.1 Nach Lehre und Praxis erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
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Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten oder zulasten der
das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.2.2 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
stellte, betreffen die Vorbringen des Beschwerdeführers Ereignisse im
Zusammenhang mit den Vorbereitungen für die Präsidentschaftswah-
len vom 24. April 2005. Diese waren von einer Welle von Gewalt und
Repression gekennzeichnet. Blutige Auseinadersetzungen zwischen
dem togoischen Militär und Oppositionellen forderten Hunderte von To-
desopfern und Tausende Verletzter; rund 40'000 Personen flüchteten
vorübergehend in die Nachbarländer F.________ und I._________.
Seither hat sich die Lage in Togo jedoch massgeblich verbessert.
Unter internationalem Druck und insbesondere aufgrund der
Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen
Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung
und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung
und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische
Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich
ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche
Demonstrationen abhalten konnten, ohne dass die Sicherheitskräfte
gewaltsam eingeschritten wären. Der während acht Jahren im Exil
lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-
Oppositionelle kehrten für den Wahlkampf nach Togo zurück. Die Par-
lamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschie-
denen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair; die Oppositionspar-
tei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass
verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und
dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER,
Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC],
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 18. Mai 2009; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-6094/2006 vom 19. August 2009 E. 5.2,
D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November
2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-4985/2007 vom
15. September 2009 E. 5.4).
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4.2.3 Im vorstehend erwähnten SFH-Bericht vom 18. Mai 2009 (vgl.
S. 5) wird zwar einschränkend dargelegt, von der Verbesserung der
politischen Situation profitierten hauptsächlich exponierte, bekannte
UFC-Angehörige, während einfache UFC-Mitglieder, die an Protest-
märschen teilnähmen oder in Konfrontationen mit dem Militär verwi-
ckelt seien, nach wie vor Repressalien zu befürchten hätten.
Sollten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Akti-
vitäten überhaupt glaubhaft sein – was angesichts der vorstehend un-
ter Ziff. 4.1 dargelegten Ungereimtheiten mehr als zweifelhaft er-
scheint – , so ist dennoch davon auszugehen, dass er deswegen zum
jetzigen Zeitpunkt keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde.
Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Unterlagen nichts zu ändern, zumal diese aus den Jahren 2006 und
2007 stammen und nicht die aktuelle Situation in Togo wiedergeben.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den-
jenigen an die Flüchtlingsrelevanz standhalten. Es kann darauf ver-
zichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die
weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember
2007 (insbesondere die verschiedenen Hinweise auf Berichte be-
treffend die Lage in Togo im Internet) und in der Stellungnahme vom
28. Oktober 2009 näher einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin (vgl. Sachverhalt
Bst. E) hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihm von der
zuständigen kantonalen Behörde mittlerweile erteilt. Damit ist das Be-
schwerdeverfahren im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt
(Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 5. November 2007) in-
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folge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178).
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Be-
schwerdeführer bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Gewährung des Asyls nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen
und nicht angemessen sein soll (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben
ist.
7.
7.1 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund
der Aktenlage zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem
Eventualbegehren, er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
nicht durchgedrungen wäre, zumal sich – wie vorstehend (vgl. E. 4.2)
dargelegt – die Lage in Togo massgeblich verbessert hat. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Aktenlage (Heirat mit einer
Schweizerbürgerin) auch nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen ist.
Insgesamt hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 VGKE).
7.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Aus-
gang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und bezüglich der Verweigerung des Asyls abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung und deren Vollzug als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Ein-
zahlungsschein und zwei Ausgaben der Zeitung "Liberté"; über eine
allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz zu den Akten gegebenen
Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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