Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8272/2010
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, Sri Lanka, Geburtsdatum unbekannt,
vertreten durch Ursula Singenberger c/o Swiss-Exile,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus
B._______, liess erstmals durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben an
das BFM vom 9. Februar 2010 sowie mit Ergänzung vom 17. sowie vom
27. Februar 2009 um Asyl in der Schweiz nachsuchen. Gleichzeitig
suchte seine Rechtsvertreterin für seinen Geschäftspartner und dessen
Familie (N…), welche bereits einmal ein Asylgesuch in der Schweiz
gestellt hatten, um Asyl in der Schweiz nach.
A.b. Mit Schreiben vom 22. Februar 2009 teilte die Rechtsvertreterin mit,
der Beschwerdeführer und seine srilankischen Geschäftspartner hätten
sich nach Indien begeben. Gleichzeitig erkundigte sie sich, ob es möglich
wäre, den Beschwerdeführer durch eine Schweizer Vertretung in Indien
befragen zu lassen.
A.c. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Befragung des
Beschwerdeführers durch die Schweizer Vertretung in Colombo
abgesehen. Das Verfahren wurde auf schriftlichem Weg geführt.
B.
B.a. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 4. März wurde die
Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, eine
abschliessende schriftliche Asylbegründung ins Recht zulegen und auf
konkrete, auf den Sachverhalt bezogene Punkte einzugehen sowie alle
noch nicht eingereichten Beweismittel nachzureichen.
B.b. Am 19. März 2010 unterbreitete die Rechtsvertreterin die
abschliessende Asylbegründung.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen dieselbe Verfolgungssituation geltend wie sein
Geschäftspartner und dessen Familie (…). Demnach habe er nach der
Rückkehr seines Geschäftspartners nach Sri Lanka mit diesem ein
Unternehmen gegründet, mit dem Zweck Kleider in die Schweiz zu
exportieren. Am 31. Januar 2010 sei abends im Haus der Familie seines
Geschäftspartners auf ihn und auf diesen geschossen worden, während
sie sich hinter der Eingangstür aufgehalten hätten. Die beiden Männer
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seien verletzt ins Spital gebracht worden. Die Polizei habe einen Rapport
erstellt und den Fall untersucht. Dem Beschwerdeführer habe die Polizei
gesagt, sie könne ihn und seinen Geschäftspartner nicht schützen,
woraufhin er zusammen mit der Familie seines Geschäftspartners nach
Indien geflüchtet sei. Gemäss dem Beschwerdeführer kämen als Urheber
der Verfolgung entweder die Prabakharan-Fraktion der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) oder eine mafiöse Gruppierung in Frage.
D.
Am 29. März 2010 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers das rechtliche Gehör dazu, dass eine Frage zum
Aufenthalt in Indien nicht beantwortet worden war, der Sachverhalt
ansonsten feststehe und das Gesuch ohne Anhörung entschieden
werden könne.
E.
Am 12. April 2010 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
fristgerecht Stellung.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 wies das BFM auf diverse
Unzulänglichkeiten in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom
12. April 2010 hin und forderte sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur
Nachbesserung bis am 26. April 2010 auf.
F.b. Mit Eingabe vom 19. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin die
Kopie des srilankischen Reisepasses des Beschwerdeführers nach, der
unter anderem ein Visum für Indien enthielt.
F.c. Mit Schreiben vom 26. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit,
ihre Mandanten (der Beschwerdeführer sowie sein Geschäftspartner und
dessen Familie) seien mittlerweile alle aus Indien nach Sri Lanka
zurückgekehrt.
G.
G.a. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 – eröffnet am 14. Juni 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die
Schweiz nicht.
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G.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe seiner Asylbegründung dieselbe
Verfolgungssituation zu Grunde gelegt wie die Familie seines
Geschäftspartners. Diese wiederum hätten ihrer Asylbegründung
dieselbe Verfolgungssituation zu Grunde gelegt, die sie bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemacht hätten. Dieselben Verfolger hätten aus
denselben Gründen nach deren Rückkehr die Verfolgung wieder
aufgenommen. Dabei sei es am 31. Januar 2010 zu einer Schussabgabe
auf den Beschwerdeführer und seinen Geschäftspartner gekommen.
1. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 22. September 2006 sei die damals von
seinem Geschäftspartner geltend gemachte Verfolgungssituation nicht relevant im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Bei den von diesem als Verfolger erwähnten
Gruppen handle es sich um private Dritte. Diese Grundkonstellation sei nicht asylbeachtlich, auch wenn
tatsächlich einer dieser beiden vermuteten Verfolger am 31. Januar 2010 auf den Beschwerdeführer
geschossen und dabei schwer verletzt haben sollte. Eine Verfolgung durch private Dritte sei immer nur
dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren.
2. Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln zufolge habe
indessen die srilankische Polizei den Übergriff auf den Beschwerdeführer registriert und die nötigen
Massnahmen eingeleitet (Beilage 8 seiner Eingabe vom 27. Februar 2010 im Dossier [des
Geschäftsparteners]). Der Beschwerdeführer könnte sich deshalb zu seinem Schutz weiterhin an die
srilankischen Sicherheitsbehörden wenden. Generell sei Schutz immer dann gewährleistet, wenn der Staat
geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei-
und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn
Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Auch wenn es nicht möglich sei, jedem Einwohner jederzeit
und überall Schutz zu garantieren, sei es in Sri Lanka so, dass die Sicherheitsbehörden grundsätzlich für
den nötigen Schutz ihrer Einwohner sorgten. Deshalb sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes. An diesen Erwägungen könnten auch die übrigen von ihm eingereichten
Dokumente nichts ändern, stützten sie doch lediglich dessen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend
nicht in Frage gestellt werde.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
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I.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit, sie habe den einverlangten Kostenvorschuss im
Verfahren D-4906/2010 geleistet. Gleichzeitig ersuchte sie im Hinblick auf
die im vorgenannten Verfahren ergangen Zwischenverfügung vom
8. September 2010 darum, das vorliegende Verfahren in das Verfahren
von dessen Geschäftspartner und seiner Familie (…) einzubeziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Dem Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren D-4906/2010
wird nicht entsprochen. Vorliegend wird das Verfahren des
Beschwerdeführers separat von demjenigen seines Geschäftspartners
sowie dessen Familie geführt, jedoch zeitlich mit diesem koordiniert.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
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auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2 E.5.3). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei
Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.
vorstehend). Ausserdem hat das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was das
Bundesamt in casu getan hat.
5.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
6.
6.1. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind befürchtete Übergriffe
nur dann einreiserelevant, wenn der Heimatstaat dafür entweder die
Verantwortung trägt, indem er solche Handlungen anregt, unterstützt oder
nicht willens und in der Lage ist, dem Betroffenen den notwendigen
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Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat gilt indes als schutzfähig, und
der Beschwerdeführer hat demnach die Möglichkeit, sich an die
Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu
ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach dem
Schusswechsel vom 31. Januar 2010 aktenkundig auch getan. Seinen
Aussagen zufolge hat die Polizei einen Rapport erstellt und den Fall
untersucht. Ausser der Angabe des Beschwerdeführers, die Polizei habe
ihm mitgeteilt, sie könne ihn nicht schützen, sind den Akten seien keine
Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates
hindeuten würden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge will er
sich danach nach Indien begeben haben. Es drängt sich daher der
Eindruck auf, er habe es unterlassen, sich später nach dem
Untersuchungsstand zu erkundigen, weshalb den srilankischen Behörden
nicht vorgeworfen werden kann, sie seien ihrer Schutzfunktion nicht
weiter nachgekommen.
6.2. Der srilankische Staat nimmt seine Schutzpflicht im Rahmen des
Möglichen wahr, auch wenn es im Einzelfall durchaus vorkommen kann,
dass die Schutzgewährung unterbleibt oder nicht in ausreichendem
Masse gewährt wird. Eine faktische Garantie des Schutzgewährens für
langfristigen individuellen Schutz bedrohter Personen kann hingegen
nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom Staat kann
nicht erwartet werden, dass er jede Person, die einen gewissen
Gefährdungsgrad aufweist, einen umfassenden Personenschutz
zukommen lässt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund der
Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der srilankischen Behörden die
Anforderungen an die Gewährung einer Einreisebewilligung nicht.
6.3. Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den
endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell
für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu
die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009
veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer
Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit
Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E.
5.2). Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
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6.4. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als
nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe
vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: