Abtei lung IV
D-8273/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Z3._______, geboren _______,
Kosovo (nicht amtlich),
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8273/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 13. Oktober 2008 und gelangten über Serbien und
unbekannte Länder zwei Tage später in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchten. Am 17. Oktober 2008 wurden sie im
Verfahrens- und Empfangszentrum A._______ befragt. Am 24. Okto-
ber 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Danach
wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2008
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
B._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Serbe
aus C._______ bei D._______ im Kosovo, wo er seit seiner Geburt bis
zur Ausreise gelebt habe. Bis im Juni 2008 habe er an der Universität
in E._______ Geografie studiert. Er habe von den spärlichen
Einkünften seiner Eltern gelebt, weil das im Familienbesitz liegende
Land an die albanischen Nachbardörfer grenze und deshalb nicht
bebaut werden könne. Im Sommer 2008 sei er zwei Mal von einer un-
bekannten Person – er vermute, es sei ein Albaner gewesen – mit dem
Tod bedroht worden, als er mit seiner Ehefrau und dem Kind in
D._______ habe Einkäufe tätigen wollen. Aus Angst habe er diese
beiden Vorfälle der Polizei nicht gemeldet. Aus Angst vor weiteren
Nachstellungen habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland
entschlossen.
Die Beschwerdeführerin legte im Wesentlichen dar, sie sei Serbin aus
F._______ bei D._______ und habe seit Oktober 2007 in C._______
gelebt. An der Universität in G._______ östlich von D._______ habe
sie serbische Literatur und Sprache studiert. Der Ehemann ihrer Tante
sei von Albanern umgebracht worden und ihr Vater im Jahr 2004 unter
ungeklärten Umständen auf der Strasse in D._______ verstorben. Ihre
Familie sei in D._______ zwei Mal bedroht worden. Aus Angst vor
weiteren Massnahmen habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführer gaben zwei Identitätskarten ab. Sie erklärten,
ihren Reisepass an ihrem Wohnort zurückgelassen zu haben.
Das Bundesamt verzichtete – abgesehen von einer Statusanfrage
nach H._______ und I._______ – auf weitere Abklärungen.
Seite 2
D-8273/2008
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2008 – eröffnet am 2. Dezember
2008 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesent-
lichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
Insbesondere hätten sie nur vage und substanzlose Angaben zur
angeblichen Verfolgungssituation zu Protokoll geben können. Ihre
Vorbringen seien schemenhaft ausgefallen und enthielten keine
Realkennzeichen. Zudem hätten sich aus dem Sachvortrag der
Beschwerdeführer Ungereimtheiten ergeben, und ihre Vorbringen
seien auch nicht plausibel. Die Unvereinbarkeiten hätten sie nicht
überzeugend erklären können. Auch die Angaben der Beschwerde-
führer zu ihrer Reise in die Schweiz seien nicht glaubhaft ausgefallen,
weil angesichts ihres Bildungsniveaus substanziellere Aussagen zu
erwarten gewesen wären. Zudem hätten sie auch diesbezüglich
unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
Insbesondere wies es darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer im
Norden des Kosovo, wohin die Rückkehr als zumutbar erachtet werde,
niederlassen könnten, da der Beschwerdeführer dort studiert habe
und somit über ein Beziehungsnetz verfügen müsse. Sie verfügten
indessen auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative, da sie auch
nach der Unabhängigkeit des Kosovo als serbische Staatsangehörige
betrachtet und serbische Reisepapiere erhalten würden. Beide
Beschwerdeführer hätten in Serbien Verwandte und mit ihnen auch ein
Beziehungsnetz. Die in der Schweiz lebenden Verwandten könnten
finanzielle Unterstützung bieten. In Anbetracht der guten Ausbildung
und des jungen Alters der Beschwerdeführer könne davon ausge-
gangen werden, dass sie eine menschenwürdige Existenz aufbauen
könnten. Zudem hätten die Eltern des Beschwerdeführers ihnen schon
vor der Ausreise finanzielle Hilfe geleistet.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember
2008 legten die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung in allen Punkten und die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
Seite 3
D-8273/2008
vorgebracht, die in der Verfassung des Kovovo festgehaltenen
Minderheitsrechte seien nur toter Buchstabe. Als Serben seien sie
alltäglichen Morddrohungen und Schikanen durch Albaner ausgesetzt.
Dies sei auch ihnen passiert und der Grund ihrer Ausreise gewesen.
Es entbehre jeglicher Vernunft zu behaupten, sie könnten als Serben
gefahrlos in den nördlichen Teil des Kosovo oder nach Serbien reisen.
Der Minderheitenschutz durch die KFOR sei nach wie vor nicht
gewährleistet.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 wurde den Beschwerde-
führern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert, innert ange-
setzter Frist einen Kostenvorschuss zu entrichten, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
Seite 4
D-8273/2008
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem
vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. e und
Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Seite 5
D-8273/2008
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die Aussagen der
Beschwerdeführer der Substanz entbehren, teilweise widersprüchlich
ausgefallen sind und oftmals nicht nachvollzogen werden können. Die
Beschwerdeführer äusserten sich in der Beschwerdeschrift nicht
detailliert dazu, sondern trugen insbesondere den Sachverhalt erneut
vor.
5.1.1 Die Beschwerdeführer haben gemäss ihren Angaben seit
mehreren Jahren ein universitäres Studium verfolgt. Unter diesen
Umständen kann – trotz des noch fehlenden Abschlusses – von einem
überdurchschnittlichen Bildungsniveau ausgegangen werden. Als
Student der Geschichte ist der Beschwerdeführer mit Daten und
Zeitangaben überdurchschnittlich gut vertraut, zumal Daten beim
Geschichtsstudium wesentliche Fakten darstellen, mit welchen täglich
umzugehen ist. Es kann deshalb angenommen werden, dass er im
Lauf der Studienjahre zum Begriff der Zeit einen guten Zugang
gefunden hat und Ereignisse besser als andere Personen zeitlich
einordnen kann. Unter diesen Umständen sind seine vagen Aussagen
über die zeitliche Einordnung der bloss wenige Monate vor der
Ausreise geltend gemachten Vorfälle als äusserst substanzlos zu
qualifizieren. Weder konnte er preisgeben, in welchem Monat die erste
Bedrohung stattgefunden haben soll, obwohl das Ereignis noch kein
halbes Jahr zurücklag, noch war er in der Lage, die beiden geltend
gemachten Bedrohungen in sein Leben zeitlich integriert darzustellen.
Seine Aussage, er sei erstmals im Juni oder Juli bedroht worden (Akte
A17) S. 5), stellt unter den gegebenen Umständen eine substanzlose
Antwort dar. Auch seine Antwort anlässlich der Anhörung, der Vorfall
habe vielleicht Ende Juli 2008 stattgefunden (Akte A14/12 S. 3), ist
unklar und überdies mit der zuerst erwähnten zeitlichen Angabe nicht
zu vereinbaren.
5.1.2 Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zuerst an, er sei das
zweite Mal vor fünfzehn Tagen (Aussage vom 17. Oktober 2008)
bedroht worden (Akte A1/9 S. 5), was mit seiner späteren Angabe, die
zweite Bedrohung habe 15 Tage nach der ersten stattgefunden (Akte
A14/12 S. 3), nicht vereinbart werden kann. Anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu den widersprüchlichen Angaben stritt er die
erste Aussage ab (Akte A14/12 S. 8), was indessen die Widersprüch-
lichkeit nicht zu erklären vermag.
Seite 6
D-8273/2008
5.1.3 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt
der geltend gemachten Bedrohungen sind widersprüchlich. So sagte
sie zuerst aus, die erste Bedrohung hätte vor zwei Monaten (Aussage
vom 17. Oktober 2008) und die zweite vor eineinhalb Monaten
stattgefunden (Akte A2/10 S. 6), was dem Zeitraum von Mitte bis Ende
August 2008 entspräche. Demgegenüber gab sie in der Anhörung zu
Protokoll, die erste Bedrohung habe Ende Juli und die zweite 15 Tage
später stattgefunden (Akte A15/9 S. 4). Abgesehen davon, dass diese
Aussagen bereits als unvereinbar zu betrachten sind, lassen sie sich
auch nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers vereinbaren.
5.1.4 Widersprüchlich gab die Beschwerdeführerin auch den Zeitpunkt
der Bedrohungen an. Während sie zunächst ausführte, beide Bedro-
hungen hätten am Nachmittag stattgefunden (Akte A2/10 S. 6), legte
sie später dar, die erste Bedrohung habe sich um 12 Uhr mittags und
die zweite um 16 Uhr nachmittags ereignet (Akte A15/9 S. 6).
5.1.5 Unterschiedliche Angaben machten die Beschwerdeführer auch
darüber, wo die vorgebrachten Bedrohungen stattgefunden haben
sollen. Gemäss der Beschwerdeführerin seien sie und der Ehemann
das erste Mal auf der Strasse vor einem Laden namens „J._______“
und das zweite Mal in einer Strasse, in welcher sich die Serben
bewegt hätten und die bei einer Kirche durchführe, welche 200 Meter
vom erwähnten Geschäft entfernt sei, bedroht worden (Akte A2/10 S.
6). Demgegenüber gab sie anlässlich der Anhörung an, sie seien
beide Male vor dem Laden „J._______“ bedroht worden, wobei sie
präzisierte, die Bedrohung habe in der Strasse, in welcher sich Serben
bewegt hätten und in welcher die serbische Kirche liege, stattgefunden
(Akte A15/9 S. 3 f.). Bereits diese Angaben der Beschwerdeführerin
sind als widersprüchlich aufzufassen. Der Beschwerdeführer sagte
dazu zuerst aus, das erste Mal seien sie in der Nähe der Kirche und
das zweite Mal vor dem Supermarkt „J._______“ bedroht worden (Akte
A1/9 S. 5), während er später zu Protokoll gab, sie seien beide Male
vor dem Laden bedroht worden (Akte A14/12 S. 3 und 6). Auch diese
Aussagen sind nicht miteinander vereinbar. Somit können auch sie
mangels Übereinstimmung nicht geglaubt werden.
5.1.6 Ferner sind auch die Angaben der Beschwerdeführer zur Dauer
der Bedrohung uneinheitlich ausgefallen. Während der Beschwerde-
führer aussagte, die Bedrohungssituation habe 20 bis 30 Sekunden
oder eine Minute gedauert (Akte A14/12 S. 4), gab die
Seite 7
D-8273/2008
Beschwerdeführerin an, die Situation der Bedrohung habe fünf
Minuten gedauert (Akte A15/9 S. 4). Die Erklärung der Beschwerde-
führerin bei der Konfrontation mit den unterschiedlichen Angaben, sie
habe die ganze Zeit von der Bedrohung bis sie zum Auto gekommen
seien gerechnet (Akte A15/9 S. 6), vermag angesichts der klaren
Frage nicht zu überzeugen, zumal der Gang zum Auto gestützt auf die
Aktenlage nicht als Bedrohung aufgefasst werden kann.
5.1.7 Ausserdem kann die Aussage des Beschwerdeführers, er
nehme an, der Bedroher habe albanisch gesprochen (Akte A14/12 S.
4), angesichts der Tatsache, dass er sein ganzes bisheriges Leben im
Kosovo, einem mehrheitlich albanisch-sprachigen Gebiet, verbracht
hat, nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer
nicht in der Lage sein sollte, die albanische Sprache zu verstehen oder
zu sprechen, dürfte unter den gegebenen Umständen davon
auszugehen sein, dass er die albanische Sprache an sich erkennt und
als solche identifizieren kann.
5.1.8 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten hat, haben die
Beschwerdeführer insgesamt nur pauschale, plakative, substanzlose
und vage Angaben über die angebliche Bedrohungssituation
vorgetragen. Ihre Antworten sind wie ein roter Faden durch die
Protokolle als monotone Ein- oder Zweizeiler ausgefallen. Details
gaben sie von sich aus kaum preis. Sie beschränkten sich mehrheitlich
auf kurze und ungenaue Aussagen, die weder eine persönliche
Betroffenheit ausdrücken noch den Eindruck vermitteln, sie hätten das
Gesagte auch persönlich erlebt. Beispielsweise bleibt die Antwort des
Beschwerdeführers auf die Frage, warum er die Bedrohungen nicht bei
der Polizei angezeigt habe, nämlich er habe dies nicht tun dürfen (Akte
A14/12 S. 5 f.), trotz mehrerer Anschlussfragen der befragenden
Person unklar und nicht nachvollziehbar. Mehrmals erklärte er in
diesem Zusammenhang, er wisse es nicht, was jedoch erst recht nicht
nachvollzogen werden kann, zumal jemand weiss, warum er eine
Anzeige bei der Polizei erstattet oder nicht. Auch seine Antwort auf die
Frage, was bei der zweiten Bedrohung anders gewesen sei, entbehrt
jeglicher Substanz. Er gab nämlich nur zu Protokoll, der Bedroher
habe noch etwas gesprochen und dann sei er (der Beschwerdeführer)
weggegangen (Akte A14/12 S. 6). Indessen kann nicht nachvollzogen
werden, dass die beiden Bedrohungen identisch abgelaufen sein
sollen. Auch die Beschreibung des Bedrohers durch die beiden
Beschwerdeführer ist äusserst marginal ausgefallen. Die Angabe des
Seite 8
D-8273/2008
Beschwerdeführers, er könne sich nur erinnern, dass er eine Glatze
gehabt habe (Akte A14/12 S. 5), ist nicht als eine detailreiche und
überzeugende Beschreibung aufzufassen. Ebenso wenig war die
Beschwerdeführerin in der Lage, eine substanzielle Beschreibung des
Mannes, der sie zwei Mal mit dem Tod bedroht haben soll, zu Protokoll
zu geben (Akte A15/9 S. 5). Die Angaben des Beschwerdeführers, er
wisse nicht, ob andern Leuten ähnliche Situationen widerfahren seien
oder ob bei der Polizei Anzeigen erfolgt seien, welche auf ähnliche
Situationen zurückzuführen seien, zeigen, dass er sich mit der geltend
gemachten Problematik nicht wirklich auseinandergesetzt hat und über
die im Kosovo herrschenden tatsächlichen Verhältnisse kaum Be-
scheid weiss. Auch dies spricht gegen die geltend gemachten
Bedrohungen.
5.1.9 Aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen, substanzlosen und
nicht nachvollziehbaren Angaben kann den Beschwerdeführern – wie
das BFM zutreffend festgestellt hat – nicht geglaubt werden, sie seien
in ihrem Heimatland den behaupteten Bedrohungen ausgesetzt
gewesen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Beweis-
mittel und Ausführungen in der Beschwerde sowie in den nachfol-
genden Eingaben näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern könnten.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer die von der
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2008 dargelegte
Argumentation zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführer konnten keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die
Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
Seite 9
D-8273/2008
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Seite 10
D-8273/2008
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführer in den Kosovo beziehungsweise nach Serbien als
Aufenthaltsalternative im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten
oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei.
7.4.1 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen inter-
ethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000
Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war.
Aufgebrachte albanische Kosovaren griffen Angehörige von Minder-
Seite 11
D-8273/2008
heiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und
zerstörten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen
standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die
lokalen Polizeikräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben,
daneben aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts
der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades
der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten
Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten
richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Trotz der
in der Zwischenzeit eingetretenen Beruhigung der Situation ist die
Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch; es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Kosovo in
absehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden und
diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen
Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 11, 2005 Nr. 9).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomi-
schen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die ARK im Septem-
ber 2004 zur – auch heute noch zutreffenden – Einschätzung, dass
sich der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus
dem Norden der Provinz stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz
verzeichneten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erweist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaat-
lichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszu-
gehen ist, an deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt wer-
den (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2).
7.4.2 Die Beschwerdeführer als Serben haben im Dorf C._______ in
der Gemeinde D._______ gelebt und gehören als ethnische Serben zu
einer nach wie vor gefährdeten Personengruppe im Kosovo. Demnach
erweist sich der Wegweisungsvollzug in ihre Heimatregion als nicht
zumutbar.
7.4.3 Indessen ist zu prüfen, ob sie im Norden des Kosovo, wo der
Beschwerdeführer während einigen Jahren studiert hat, eine
Wohnsitzalternative finden können. Dabei sind im Rahmen einer
Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, welche für
beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere das Alter, der
Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen
Seite 12
D-8273/2008
Person sowie das Vorhandensein eines sozialen und verwandt-
schaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer ausreichenden
wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer während seiner Studienzeit in E._______ ein
soziales Beziehungsnetz aufgebaut hat, auch wenn dort keine
Verwandten leben sollten. Aufgrund seiner mehrjährigen Studiendauer
dürfte er mit den in E._______ herrschenden Verhältnissen vertraut
sein. Da er und seine Ehefrau eine überdurchschnittlich gute Bildung
haben und sich aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme
ergeben, kann davon ausgegangen werden, dass sie trotz der
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo eine Arbeit finden
und sich damit eine Existenz aufbauen können. Zudem sind sie
gestützt auf ihre Aussagen bereits bisher von den Eltern des
Beschwerdeführers finanziell unterstützt worden. Auch wenn der
Beschwerdeführer geltend machte, das Einkommen der Eltern sei
gering gewesen, zeigt die trotzdem erfolgte Unterstützung der Be-
schwerdeführer, dass sie im Familienverband zumindest für die erste
Zeit nach ihrer Rückkehr in den Kosovo finanzielle Unterstützung
finden können. Unter diesen Umständen ist es den Beschwerdeführern
zuzumuten, sich in den Norden des Kosovo zu begeben, wohin ein
Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Es ist
folglich nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden bei
einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation
geraten,
7.4.4 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob
für die Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative ausserhalb des
Kosovo – in Serbien – zumutbar wäre.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
Seite 13
D-8273/2008
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
14. Januar 2009 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-8273/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 14. Januar 2009 einbezahlten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 15