Abtei lung IV
D-8279/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Urs Huber, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8279/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
19. März 2007 auf dem Luftweg verliess und via Bangkok am 1. April
2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags am Flughafen
Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. April 2007 von der Flughafenpolizei befragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 5. April 2007 die Einreisebewilligung
erteilt wurde,
dass er am 16. April 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
zu seinen Asylgründen befragt und am 7. Mai 2007 von der
Fremdenpolizei des Kantons (...) nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er habe in seiner Heimat in einer
Autowerkstatt gearbeitet, dessen Inhaber diese aber wegen Probleme
mit der srilankischen Armee geschlossen und eine Imbissstube eröff-
net habe,
dass der Inhaber der Imbissstube im Februar 2007 von Unbekannten
erschossen worden sei, weil er ein Mitglied der EPDP umgebracht ha-
ben solle,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2007 von Angehörigen der
EPDP mitgenommen, fünf Tage festgehalten, bedroht und geschlagen
worden sei, weil man ihm vorgeworfen habe, wie sein ehemaliger Ar-
beitgeber – der Inhaber der Imbissstube – auch ein Mitglied der LTTE
zu sein,
dass der Beschwerdeführer nach fünf Tagen ohne Auflage von der
EPDP freigelassen worden sei,
dass er im Weiteren mehrmals von Soldaten der srilankischen Armee
belästigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge aus Angst Sri Lanka verlas-
sen habe,
Seite 2
D-8279/2008
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2008 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abwies und aufgrund der Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
verfügte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
23. Dezember 2008 unter Kosten- und Entschädigungsfolge beim Bun-
desverwaltungsgericht anfocht,
dass er im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
- unter anderem wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - und die
Gewährung von Asyl beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
7. Januar 2009 den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses bis zum 22. Januar 2009 aufforderte, ansonsten auf die Ein-
gabe vom 23. Dezember 2008 nicht eingetreten werde (Art. 110 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss fristge-
recht einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfah-
rensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist,
Seite 3
D-8279/2008
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist,
dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf eine Vernehmlas-
sung der Vorinstanz verzichtet werden kann,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend machte und ausführte er habe vor dem Er-
lass der angefochtenen Verfügung zu dem, in der Verfügung des BFM
geltend gemachten Widerspruch während der Befragung keine Stel-
lung nehmen können,
dass gemäss Art. 29 VwVG Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör
haben und das BFM die Parteien deshalb anhört bevor sie verfügt (Art.
30 VwVG),
dass Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in eigenen Aussagen mög-
lichst zu konfrontieren sind,
dass dieser Grundsatz aber keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen
Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt, sich dieser näm-
lich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und des Untersuchungsgrundsatzes
ergibt (vgl. [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b; wo der vom Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde angegebene Literaturhinweis abgehandelt wird),
dass demzufolge die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs verneint werden kann,
Seite 4
D-8279/2008
dass im Weiteren festgestellt werden kann, dass das BFM der Pflicht
zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes in genügendem Mas-
se nachgekommen ist,
dass nach dem Gesagten dem BFM somit keine Pflichtverletzung vor-
geworfen werden kann,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht feststellte, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genü-
gen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich und
vor allem unsubstanziiert ausgefallen sind, konnte doch der Beschwer-
deführer zum Beispiel weder genaue Angaben zur Identität der Verfol-
ger noch zu deren genauen Verfolgungsmotiven machen,
dass es sich bei der Verhaftung vom 18. Februar 2007 schliesslich um
einen einmaligen Eingriff gehandelt hat, da die EPDP den Beschwer-
deführer nach fünf Tagen bedingungslos wieder freigelassen und ihn
seither anscheinend nicht mehr belästigt hat,
Seite 5
D-8279/2008
dass diese fünf-tägige Haft den Anforderungen an die Intensität der
Verfolgung nicht zu genügen vermag und deshalb, wie das BFM zu
Recht festgestellt hat, als nicht asylrelevant zu bezeichnen ist,
dass zur Vermeidung von Widerholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann, weshalb die Vorins-
tanz wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-8279/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Originalverfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
Seite 7