Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8281/2010/sed
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Afghanistan gemäss eigenen Angaben
Anfang September 2010 verliess und über Tadschikistan, Russland, die
Ukraine und ihm unbekannte Länder am 15. Oktober 2010 in die Schweiz
gelangte, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 25. Oktober 2010 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 1. November 2010 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer – ein Paschtune – im Wesentlichen geltend
machte, aus _______ zu stammen,
dass er am 19. März 2009 in _______ nach Brauch geheiratet habe,
dass er in seinem Herkunftsort bei der Vereinigung "Nationaler
Zusammenhalt" – einer durch ausländische Kräfte geleiteten Organisation
– mitgewirkt habe und am 28. September 2009 durch Taliban
Widerstandskämpfer in Gewahrsam genommen worden sei,
dass diese ihn entführt und während längerer Zeit in einem von ihnen
kontrollierten Dorf festgehalten hätten,
dass sie ihm Regierungstreue vorgeworfen und versucht hätten, ihn auf
ihre Seite zu bringen,
dass sein Vater, welcher über die Entführung seines Sohnes informiert
worden sei, sich vorerst erfolglos um die Freilassung bemüht habe,
dass ihn die Entführer wegen seines Gesundheitszustandes im August
2010 zu einer Apotheke gebracht und dem Apotheker gesagt hätten, sie
würden ihn nach seiner Genesung wieder abholen,
dass es ihm jedoch gelungen sei, Verwandte zu kontaktieren, welche ihm
bei der Flucht geholfen hätten,
dass ihn sein Vater zurück nach _______ gebracht habe, von wo aus er
nach einem Spitalaufenthalt verbunden mit Kontakten zu den
Sicherheitskräften schliesslich ausgereist sei,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
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dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. November
2010 – eröffnet am selben Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
anführte, aufgrund seiner substanzlosen Aussagen zu Reise und
Identitätsdokumenten beziehungsweise realitätsfremder Angaben müsse
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine Identität
nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit
vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, in Anbetracht seiner Darlegungen erfülle
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass er der geltend gemachten Verfolgungssituation in der Provinz
_______ durch Verlegung des Wohnsitzes zu seiner Ehefrau nach
_______ in der sicheren Provinz _______ zu entgehen vermöge,
dass er in Anbetracht dieser innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass die angeblichen Ereignisse aufgrund substanzarmer,
realitätsfremder und – so im Vergleich zu Aussagen seines Bruders
(_______) anlässlich dessen Anhörung – widersprüchlicher
Schilderungen überdies unglaubhaft wirkten,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig,
zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer zwar aus der Provinz _______ stamme, wo
die Sicherheitslage angespannt sei,
dass ihm jedoch unbenommen sei, sich zu seiner Ehefrau und deren
Familie in die sichere Provinz _______ zu begeben,
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dass er über eine Berufsausbildung verfüge und aus einer finanziell
abgesicherten Familie stamme, welche ihn am neuen Wohnort
unterstützen könne,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner
(vormaligen) Rechtsvertretung vom 30. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung
der Sache an das BFM zwecks Eintretens auf sein Asylgesuch,
eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beziehungsweise die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung anführte, seine Argumente für die bisherige
Nichteinreichung von Identitätsbelegen seien entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise nachvollziehbar,
dass mithin entschuldbare Gründe für seine Papierlosigkeit bestünden,
dass das BFM im Weiteren zu Unrecht von einer zumutbaren
innerstaatlichen Fluchtalternative in der Provinz _______ ausgehe, zumal
das UNHCR und die SFH die dortige Lage als ebenfalls angespannt
einschätzten,
dass der vorliegende Nichteintretensentscheid demnach zu Unrecht
erfolgt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2.
Dezember 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte,
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen
Schriftenwechsel veranlasste,
dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 ohne
zusätzliche Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
10. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 einen Identitätsbeleg
(Taskira) und Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Vorbringen
nachreichte (vgl. die Auflistung auf S. 1 der Akte 6),
dass er mit Eingabe seiner neu bestellten Rechtsvertretung vom 10. Juni
2011 weitere Beweismittel einreichte (vgl. die Auflistung auf S. 1 f. der
Akte A 7) und gesundheitliche Probleme geltend machte,
dass auf die besagten Beweismittel und weitere Beschwerdevorbringen –
soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.),
dass gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden
nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise
oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass gemäss BVGE 2007/8 im Fall des Vorliegens von Umständen, die
auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung keine abschliessende
Beurteilung erlauben, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von
Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten ist,
dass bei der beabsichtigten Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
mithin ausgeschlossen bleibt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen,
wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse
nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen
jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen
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Begründung bedarf (was sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40
AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt),
dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung insbesondere mit Blick auf
das verkürzte Verfahren die Gefahr der vorschnellen falschen
Einschätzung einer Situation sowohl in rechtlicher oder in sachlicher
Hinsicht vermeiden wollte,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, und zum Schluss
gelangte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht, und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass entsprechend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien,
dass diese Sichtweise vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird,
dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet ist,
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG),
dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner gehalten ist, die
Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person richtet,
wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person
eine sorgfältige Begründung verlangt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als erstes Argument
eine innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerdeführers hervorhebt,
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dass an die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den
Heimatstaat gewährten Schutz allerdings – unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass der betroffenen Person in einem Teil des
Heimatstaates bereits verfolgt worden ist – hohe Anforderungen zu
stellen sind (vgl. dazu bereits EMARK 1996 Nr. 1),
dass sich in Anbetracht der komplexen Situation in Afghanistan
vorliegend die Frage stellt, ob eine solche Auseinandersetzung im
Rahmen der Begründungsdichte eines Nichteintretensentscheides
sinnvollerweise überhaupt erfolgen kann,
dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid im Eintretenspunkt
darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche
Fluchtalternative in _______ bei seiner Ehefrau "in der sicheren Provinz
_______" entgegenzuhalten,
dass diese Kurzerwägung offensichtlich nicht zu überzeugen vermag,
dass die ARK in ihrer Rechtsprechung zu Vollzugsfragen betreffend
Afghanistan die Situation in besagter Provinz zwar – wenn auch unter
Beachtung strenger Anforderungen – im damaligen Zeitpunkt noch für
grundsätzlich zumutbar erachtete (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr.
9),
dass sich diese Feststellungen aber auf die Vollzugsfrage beschränkten
und die Frage der effektiven Schutzgewährung im Rahmen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht tangierten,
dass das BFM entsprechend bereits in Würdigung der damaligen Praxis
der Beschwerdeinstanz gehalten gewesen wäre, entsprechende
Erwägungen zur Sicherheit von Personen, welche wie der
Beschwerdeführer eine TalibanVerfolgung im Herkunftsgebiet geltend
machen, in der vorgehaltenen Zufluchtsprovinz (_______) zu machen,
dass solche in Anbetracht der blossen Behauptung der dortigen
Sicherheit indes fehlen, was als Verletzung der Begründungspflicht zu
werten ist (zur innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. im Übrigen u.a.
BVGE 150/2010 vom 24. Juni 2011 E. 4.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 ein äusserst
düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan skizziert, und
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zwar über alle Regionen hinweg, und betreffend Vollzug der Wegweisung
insbesondere eine solche nach Kabul unter praxisgemäss strengen
Voraussetzungen in Erwägung zieht,
dass im erwähnten Urteil eine abschliessende Auseinandersetzung mit
der Sicherheitslage in den beiden anderen Grossstädten Herat und
MazareSharif unterbleibt,
dass in Anbetracht der vom Gericht festgehaltenen Verschlimmerung der
Lage in Afghanistan die vom BFM ohne rechtsgenügliche Begründung
erwogene innerstaatliche Fluchtalternative in _______ aktuell
entsprechend umso weniger zu überzeugen vermag,
dass das BFM in weiteren – wenn auch zum Teil eher spekulativen –
Erwägungen zwar auch die Glaubhaftigkeit der Entführung des
Beschwerdeführers durch die Taliban verneinte,
dass in den Akten möglicherweise Anhaltspunkte für die fehlende
Glaubhaftigkeit der Verfolgung bestehen, sich das offensichtliche Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers damit aber schon
insofern kaum schlüssig begründen lässt, als das BFM an erster Stelle
die fehlende Asylrelevanz hervorhob,
dass sich in den entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers
überdies Realkennzeichen und Übereinstimmungen zu Darlegungen
seines Bruders (_______), welcher den Angriff der Taliban miterlebt
haben soll, finden,
dass die Vorinstanz im Entscheid betreffend den Bruder des
Beschwerdeführers keine Unglaubhaftigkeitselemente feststellte, ihm
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorhielt und gleichzeitig die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs anordnete,
dass nach dem Gesagten im Rahmen einer summarischen materiellen
Prüfung zum einen nicht vom offenkundigen Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen war
respektive ist und dieses – in der Sichtweise des BFM – Fehlen nicht
rechtsgenüglich begründet wurde,
dass sich auch bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine einlässliche Auseinandersetzung mit der
aktuellen Lage aufdrängt (vgl. BVGE 7625/2008),
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dass nochmals auf obenstehende Erwägung, wonach das BFM keine
Nichteintretensverfügung zu erlassen hat, wenn der Entscheid einer
einlässlichen Begründung bedarf, hinzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage die Frage, ob für die verspätete Einreichung der
Taskara als Identitätsdokument des Beschwerdeführers wirklich keine
entschuldbaren Gründe bestanden, offengelassen werden kann,
dass die angefochtene Verfügung gemäss vorstehenden Ausführungen
mit schwerwiegenden Mängeln behaftet ist,
dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällte Entscheid den
gesetzlichen Anforderungen nach dem Gesagten nicht entspricht,
dass es das BFM unterlassen hat, in der Vernehmlassung weitergehende
Erwägungen zu machen,
dass auch in Anbetracht der nachgereichten Beweismittel des
Beschwerdeführers ein reformatorischer Entscheid durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht als angezeigt erscheint,
dass das Verfahren entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
damit diese – sofern erforderlich – weitere Abklärungen vornimmt und
diese in einem neuen, beschwerdefähigen und rechtsgenüglich
begründeten Entscheid berücksichtigt,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 23. November 2010 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass weder die vormalige noch die aktuelle Rechtsvertretung eine
Kostennote eingereicht haben, weshalb die Kosten von Amtes wegen auf
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insgesamt Fr. 900. festzusetzten sind (vgl. Art. 8 ff. und 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 900. festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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