B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-828/2020
Ur t e i l vom 1 9 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020.
D-828/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: die Beschwerdeführerin) – georgische Staatsangehörige – suchten
am 6. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. In der Folge wurden sie in Anwendung der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Ver-
fahrenszentrum (VZ) D._______ zugewiesen. Sie mandatierten am 11. De-
zember 2017 die dort ansässige und ihnen zugewiesene Rechtsberatungs-
stelle zur Rechtsvertretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren. Am
12. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin und am 14. Dezember
2017 der Beschwerdeführer zwecks Registrierung ihrer Daten befragt
(MIDES Personalienaufnahme).
B.
Vom 24. Dezember 2017 bis 20. Januar 2018 war der Beschwerdeführer
aufgrund einer «(...)» sowie einer «(...)» in der dermatologischen Klinik des
Universitätsspitals D._______ hospitalisiert (vgl. SEM-Akte 1021888-52/5).
C.
Am 25. Januar 2018 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die
Beendigung des Mandatsverhältnisses mit und reichte die Verzichtserklä-
rungen der Beschwerdeführenden desselben Datums gemäss Art. 25
Abs. 1 TestV zu den Akten, wonach sie auf die ihnen angebotene Rechts-
vertretung im Rahmen des Testbetriebs verzichten.
D.
D.a Am 31. Januar 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden ge-
trennt zu den Asylgründen an. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend,
Georgien wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ver-
lassen zu haben. Dieser leide an chronischen Autoimmunerkrankungen.
Aufgrund dessen hätten sie beide ungefähr in den Jahren 2006 bis 2008
aufgehört Vollzeit zu arbeiten. Danach hätten sie von der Invalidenrente
und der Rente als «internally displaced person» (IDP) des Beschwerdefüh-
rers gelebt. Die aufwändige medizinische Versorgung habe sodann durch
die Verwandtschaft finanziert werden können. Der Beschwerdeführer habe
seine Krankheit unter anderem in Georgien, E._______ und F._______ be-
D-828/2020
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handeln lassen. Nachdem sich beide längere Zeit in G._______ aufgehal-
ten hätten, seien sie im August 2014 beziehungsweise im Jahr 2015 nach
H._______ gereist. Dort hätten sie einen Asylantrag gestellt und die Krank-
heit des Beschwerdeführers habe mit der Medikamentenkombination
«(...)» erfolgreich behandelt werden können. Nachdem man das Asylge-
such des Beschwerdeführers abgewiesen habe, seien sie im September
beziehungsweise im Oktober 2017 gemeinsam nach Georgien zurückge-
kehrt. Die (…) Behörden hätten dem Beschwerdeführer eine Ration Medi-
kamente für drei Monate mitgegeben. Aufgrund fehlender finanzieller Res-
sourcen, insbesondere nach dem Tod der (...) des Beschwerdeführers, und
weil das Medikament «(...)» in Georgien nicht verfügbar gewesen sei, habe
der Beschwerdeführer seine Therapie nicht weiterführen können. Aus den
genannten Gründen seien sie im Dezember 2017 wieder aus ihrem Hei-
matland ausgereist.
D.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre georgischen Reisepässe
(im Original), ihren Eheschein vom 31. August 2001 (in Kopie) sowie einen
Beschluss des georgischen Ministeriums für Justiz über die Namensände-
rung von A._______ vom 21. November 2017 (in Kopie, inkl. deutscher
Übersetzung) zu den Akten.
D.c Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie die Sterbeurkunde der (...) des
Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 (in Kopie, inkl. deutscher Überset-
zung), eine den Beschwerdeführer betreffende Bescheinigung als «inter-
nally displaced person» (IDP) der Vertretung der Republik Abchasien in der
Region (…) vom 6. September 2016 (in Kopie, inkl. deutscher Überset-
zung), diverse Dokumente zu ihrem Asylgesuch in H._______, eine medi-
zinische Bescheinigung der Poliklinik (…) vom 19. Oktober 2017 (im Origi-
nal, inkl. deutscher Übersetzung), einen Beschluss über die Notwendigkeit
der Behandlung im Ausland des georgischen Ministeriums für Arbeit, Ge-
sundheitswesen und soziale Versorgung vom 20. November 2017 (im Ori-
ginal, inkl. deutscher Übersetzung), formalisierte «Medizinische Informati-
onen» des «(…)» in D._______ (vom 8. Dezember 2017, 19. Dezember
2017 und 17. Januar 2018) sowie einen provisorischen Austrittsbericht der
dermatologischen Klinik des Universitätsspitals D._______ vom 20. Januar
2018 ins Recht.
E.
Mit Zwischenentscheid des SEM vom 7. Februar 2018 wurden die Be-
D-828/2020
Seite 4
schwerdeführenden aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs in das Verfah-
ren ausserhalb der Testphase und in der Folge dem Kanton D._______
zugewiesen.
F.
F.a Mit Schreiben vom 18. April 2018 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass es zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht benötige, den es
gegebenenfalls von einer Fachperson überprüfen lasse. Gleichzeitig hielt
es fest, dass dieser ärztliche Bericht innert einer Frist von 20 Tagen ab
Erhalt dieses Schreibens im dermatologischen Ambulatorium des Stadtspi-
tals (…) mittels dem beiliegenden Formular einzuholen sei.
F.b Am 3. Mai 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch Dr. med.
I._______ ([…]) – unter Beilage eines Berichts der Klinik für Rheumatologie
des Stadtspitals (…) vom 3. Januar 2018 sowie zweier Berichte der der-
matologischen Klinik des Universitätsspitals D._______ vom 25. Februar
2018 und 19. April 2018 – das ausgefüllte Formular des SEM zu den Akten
reichen.
F.c Am 15. Mai 2018 liessen die Beschwerdeführenden sodann durch die
dermatologische Klinik des Universitätsspitals D._______ das ausgefüllte
Formular des SEM ins Recht legen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen
Bericht der dermatologischen Klinik des Universitätsspitals D._______
vom 15. Mai 2018 betreffend den Beschwerdeführer sowie einen Bericht
der dermatologischen Klinik des Stadtspitals (…) vom 7. Mai 2018 betref-
fend die Beschwerdeführerin ins Recht.
H.
Am 30. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Arzt-
berichte (der dermatologischen Klinik des Universitätsspitals D._______
[vom 8. Juni 2018, 11. Juni 2018, 15. Februar 2019, 1. April 2019, 17. April
2019, 3. Mai 2019, 14. Mai 2019, 18. Juni 2019, 21. Juni 2019, 9. August
2019], der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals (…) [vom 20. Juni
2018, 27. August 2018, 17. April 2019], der Klinik für Traumatologie des
Universitätsspitals D._______ [vom 7. Februar 2019 und 12. Februar
2019], der Klinik für Urologie des Universitätsspitals D._______ vom
23. Juli 2019, der Klinik für Gastroenterologie des Universitätsspitals
D-828/2020
Seite 5
D._______ vom 7. August 2019 sowie der (…) vom 13. März 2019) betref-
fend den Beschwerdeführer sowie einen Bericht der Gastroenterologie und
Hepatologie des Stadtspitals (…) vom 6. Februar 2019 betreffend die Be-
schwerdeführerin zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden in
Bezug auf den Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. I._______
([…]) zuhanden des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (…) vom
9. Juli 2018 sowie ein ärztliches Zeugnis der Klinik für Rheumatologie des
Universitätsspitals D._______ vom 25. Januar 2020 zu den Akten. Ferner
reichten sie in Bezug auf die Beschwerdeführerin einen Nachweis ihres
freiwilligen und ehrenamtlichen Engagements beim Sozialwerk (…) vom
November 2018 bis Juli 2019 sowie ein Deutschzertifikat vom 24. Septem-
ber 2019 ins Recht.
J.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 – eröffnet am 10. Februar 2020 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Dispositivziffer 1) und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den
Vollzug an (Dispositivziffern 3 und 4). Gleichzeitig ordnete es die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden an (Dispositivziffer 5).
K.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom
13. Februar 2020) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfü-
gung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie
ihre Aufhebung, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Even-
tualiter sei festzustellen, dass ihre Wegweisung unzumutbar sei, und die
Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, um Aushändigung sämtlicher Verfahrensakten (inklusive al-
ler medizinischen Berichte und Abklärungen) und – im Fliesstext der Be-
schwerde – um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeer-
gänzung.
D-828/2020
Seite 6
Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung sowie ein
den Beschwerdeführer betreffender Bericht der Klinik für Konsiliarpsychi-
atrie und Psychosomatik des Universitätsspitals D._______ vom 2. Feb-
ruar 2020.
L.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Ver-
fügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vo-
rinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 der ange-
fochtenen Verfügung), womit die Verfügung des SEM vom 31. Januar
2020, soweit sie das Nichteintreten auf die Asylgesuche betrifft, unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen, und auch die verfügte Wegweisung nicht
mehr zu überprüfen ist (Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach
einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als
durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
D-828/2020
Seite 7
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
4.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3
AIG) haben die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM nicht bean-
standet. Unzulässigkeitsgründe sind aus den Akten auch keine ersichtlich.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass weder die im Heimat-
land herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin
verfüge über einen höheren Schulabschluss und Berufserfahrung, weshalb
davon auszugehen sei, dass sie sich wieder in das wirtschaftliche Leben
integrieren und in Georgien einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dem
Beschwerdeführer stehe es zudem offen, seine Ansprüche auf eine Invali-
denrente und auf eine Rente als «internally displaced person (IDP)» erneut
anzumelden. Mit ihren Verwandten verfügten sie ausserdem über ein un-
terstützungsfähiges soziales Beziehungsnetz. Auch die aktenkundigen ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sprächen vorliegend
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die medizini-
schen Behandlungen hierfür in Georgien zur Verfügung stünden und die
Rückkehr nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung ihres Gesundheitszustandes führe. Im Einzelnen hielt sie fest, der
Beschwerdeführer leide unter anderem an den Autoimmunerkrankungen
«(...)» und «(...)», welche gemäss dem Arztbericht vom 9. August 2018
D-828/2020
Seite 8
(recte: 9. August 2019) systematisch zu behandeln seien. Aus den medizi-
nischen Unterlagen gehe hervor, dass er regelmässig medizinische Be-
treuung benötige und seine Medikation während der gesamten Behand-
lungszeit mehrmals habe angepasst werden müssen. Die Medikamente
«(...)», die er im Laufe seiner Therapie in der Schweiz eingenommen habe,
seien zwar in seinem Heimatland nicht verfügbar, er habe diese aber nur
zeitweise eingenommen beziehungsweise die Behandlung sei aufgrund
von Leberwerterhöhung abgesetzt worden. Desgleichen seien weitere Me-
dikamente wie «(...)», «(...)» und «(...)» nicht mehr angewendet worden.
Allenfalls müsse seine jetzige Medikation in Georgien erneut angepasst
werden. Für spezifische Krankheiten beschaffe der Staat Georgien im Rah-
men des «Universal Health Care Program» (UHCP) die benötigten Medi-
kamente. Selbst wenn seine jetzige Medikamentenkombination nicht er-
hältlich wäre, spreche das Fehlen dieser Arzneimittel nicht gegen eine
Rückkehr nach Georgien. Der alleinige Umstand, dass im Heimat- oder
Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medi-
zinische Behandlung möglich sei beziehungsweise nicht die gleichen Me-
dikamente zur Verfügung stünden, führe nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Er habe seine Erkrankungen bereits in Georgien
fachärztlich behandeln lassen und entsprechende Medikamente erhalten.
Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat nicht weiterhin behandelt werden könne. Zur Behandlung sei-
ner Erkrankungen könne er sich in seinem Heimatland unter anderem an
das «(...)» in J._______ wenden. Eine spezialisierte ärztliche Betreuung
sei somit gewährleistet. Ebenso könnten seine weiteren Erkrankungen wie
(...) oder (...), wenn nötig, in seinem Heimatland behandelt werden. Zur
Eliminierung von (...) existiere in Georgien ein staatliches Programm. Fer-
ner leide die Beschwerdeführerin gemäss den ärztlichen Unterlagen an (...)
und einer (...). Beide Krankheiten könnten auch in ihrem Heimatstaat the-
rapiert werden. Unter anderem seien die Medikamente «(...)» ([...]) und
«(...)» ([...]) in Georgien erhältlich. Seit dem Jahr 2015 existiere in Georgien
zudem ein staatliches Programm zur Eliminierung von (...). In Bezug auf
die Kosten der medizinischen Versorgung sei anzumerken, dass das geor-
gische Gesundheitswesen für alle Inländer eine obligatorische Krankenver-
sicherung «Universal Health Care» (UHC) vorsehe. Seit dem Jahr 2016
existiere in Georgien zudem ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter
der Armutsgrenze, das die kostenlose Krankenversicherung einschliesse.
Als Person mit Behinderung, als «internally displaced person» (IDP) und
allenfalls als Personen unter der Armutsgrenze hätten die Beschwerdefüh-
renden Anspruch auf die vollen Leistungen der staatlichen Versicherung,
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Seite 9
welche ihre Krankenkosten übernehme. Möglicherweise seien sie ver-
pflichtet, zehn Prozent der Kosten einiger Medikamente selbst zu tragen.
Falls ihnen diese Kostenübernahme nicht möglich sei, sie Medikamente
benötigten, deren Bezahlung nicht durch die UHC gedeckt seien, oder sie
im Ausland behandelt werden müssten, könnten sie sich an den «Referral
Service», welcher die UHC ergänze, wenden. Als Person mit einer spezi-
ellen Erkrankung gehöre der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Perso-
nenkreis, der diese Zusatzleistungen in Anspruch nehmen könne. Die zu-
sätzlichen Leistungen müssten jedoch separat beantragt werden und der
Antrag werde durch eine Kommission evaluiert. Grundvoraussetzung für
die Unterstützung aus dem «Referral Service Program» sei, dass die Leis-
tungen der Krankenkasse und von weiteren staatlichen Programmen sowie
die Unterstützung durch die Gemeindebudgets ausgeschöpft seien. Rele-
vant seien zudem der medizinische Zustand des Antragstellers sowie wirt-
schaftliche und soziale Faktoren.
5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift, bei
einer Rückkehr nach Georgien in eine medizinische Notlage zu kommen,
weshalb die Wegweisung nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer leide
gemäss dem beiliegenden Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und
Psychosomatik des Universitätsspitals D._______ vom 10. Februar 2020
unter einer (...), einer (...) und einer (...), unter anderem mit (...), einer (...)
und einem (...). Wie dem Bericht ausserdem entnommen werden könne,
liege bei ihm ein hochkomplexes Krankheitsbild mit diversen körperlichen
und psychiatrischen Erkrankungen vor, welche sich wechselseitig beein-
flussten und an das interdisziplinäre Behandlungsteam hohe Anforderun-
gen stellten. Schliesslich sei dem Bericht zu entnehmen, dass dieses kom-
plexe Krankheitsbild im Heimatstaat nicht habe angemessen behandelt
werden können, wodurch bei einer Ausschaffung mit einem Rückfall in die
vorbestehenden schweren Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Die Vo-
rinstanz habe sich in ihrem Entscheid darauf fokussiert aufzuzeigen, dass
einzelne Erkrankungen des Beschwerdeführers in Georgien behandelbar
seien, ohne sich jedoch dazu zu äussern, wie die Behandlung aussehen
würde, wenn mehrere Ärzte interdisziplinär zusammenarbeiten müssten,
um einen Behandlungserfolg zu erzielen. Zudem habe sich die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zur Beurteilung des Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers auf einen Bericht aus dem Jahr 2018 gestützt,
obwohl bekannt gewesen sei, dass seine Medikation bereits mehrfach
habe geändert werden müssen. Auch den Zugang und die Kosten für die
Medikation des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz nicht abschlies-
send festgestellt, sondern pauschal festgehalten, dass das Fehlen eines
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Seite 10
Arzneimittels in Georgien nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung führe,
ohne abzuklären, auf welche Medikamente der Beschwerdeführer ange-
wiesen und ob der Zugang hierzu gewährleistet sei. In diesem Zusammen-
hang müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer ge-
genwärtig auf das Medikament «(...)» angewiesen sei, welches ungefähr
Fr. 4'000.– koste. Es müsse bezweifelt werden, dass dieses Medikament
vom georgischen Gesundheitssystem bezahlt werde, falls es überhaupt
verfügbar sei. Für genauere Angaben zu diesem Medikament, wie zu den
weiteren Medikamenten, welche der Beschwerdeführer zurzeit einnehme,
werde um das Abwarten weiterer Arztberichte gebeten. Ferner leide die
Beschwerdeführerin an einer (...), an einer (...) und einer (...) sowie (...).
Ihre depressive Störung zeige sich unter anderem durch akustische Hallu-
zinationen und Depersonalisationserleben sowie Ein- und Durchschlafstö-
rungen. Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise zum Zugang zu psycho-
logischer beziehungsweise psychiatrischer Behandlung in Georgien ge-
äussert. Diesbezüglich nahmen die Beschwerdeführenden auf den Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Georgien: Zugang zu medizinischer
Versorgung» vom 28. August 2018 Bezug, wonach ihre psychiatrischen Er-
krankungen in Georgien nur ungenügend behandelt werden könnten.
Schliesslich sei festzuhalten, dass sie aufgrund ihrer Erkrankungen beide
arbeitsunfähig seien, in Georgien in Armut leben müssten und sich keine
angemessene Behandlung leisten könnten. Wie der Beschwerdeführer be-
reits an der Anhörung dargelegt habe, habe er in Georgien nur 140 Lari
(ungefähr 48 Schweizer Franken) im Monat erhalten.
6.
6.1 Mit der Beschwerde wird als Hauptantrag anbegehrt, die Verfügung sei
– soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – aufzuheben und
zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seitens der Be-
schwerdeführenden wird eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und insbesondere des Akteneinsichtsrechts gerügt.
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvoll-
ständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH
D-828/2020
Seite 11
AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E.
6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet
Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches
Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich
die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern
und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen,
wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen,
auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschrän-
kung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden
ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begrün-
det sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Er-
forderliche beschränken.
6.3 Vorliegend ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das
SEM erkennbar. Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefoch-
tenen Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar (vgl.
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020 Ziff. III/2.). Entgegen der von
den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung stützte sich die Vo-
rinstanz bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers auch nicht auf einen Arztbericht aus dem Jahr 2018 (vgl. oben
E. 5.1; SEM-Akten 1021888-70/108). Alleine der Umstand, dass das SEM
zu einer anderen Einschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gege-
benheiten gelangt als von den Beschwerdeführenden vertreten, und es
auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Be-
schwerdeführenden erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung. Der Sachverhalt zur Prüfung, ob vorliegend hinreichende
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gegeben sein
könnten, wurde von der Vorinstanz rechtsgenüglich festgestellt.
D-828/2020
Seite 12
6.4 Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Aus der
Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass
die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die
Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich da-
bei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen der Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – und um solche geht es
bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begrün-
dung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In
der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzel-
nen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es
sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt.
6.5 Schliesslich liegt auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die eigenen medizi-
nischen Abklärungen (SEM-Akte 1021888-55/2 «Aktennotiz erweitertes
Verfahren - Vorgehen» sowie 1021888-71/1 «Aktennotiz Gesundheit») zu
Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im
Sinne von BGE 115 V 303 paginiert hat. Des Weiteren hat es den wesent-
lichen Inhalt der internen Entscheidfindung in der angefochtenen Verfü-
gung wiedergegeben und den Beschwerdeführenden Gelegenheit einge-
räumt, sich diesbezüglich in ihrer Beschwerde zu äussern und Gegenbe-
weismittel zu bezeichnen. Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich nicht
vor. Hinsichtlich der medizinischen Berichte ist festzustellen, dass diese
den Beschwerdeführenden bekannt waren und bei solchen Akten ohne
ausdrücklichen Antrag auf eine Edition verzichtet wird. Auch diesbezüglich
liegt keine Gehörsverletzung vor.
6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid
aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die diesbezüglichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden sind
demnach abzuweisen.
7.
7.1 Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden
lautet auf Feststellung, dass ihre Wegweisung unzumutbar sei, und das
SEM anzuweisen sei, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D-828/2020
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7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist auf-
grund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl.
etwa statt vieler Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019
E.6.4.2).
7.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei-
teren Hinweisen).
7.2.4 Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdefüh-
rers ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass dem
Arztbericht vom 9. August 2019 unter dem Titel «Beurteilung, Therapie und
Verlauf» zu entnehmen ist, dass die «(...)» eine Systembehandlung erfor-
dert. Um eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, handelt
es sich dabei jedoch nicht. Das Gericht geht somit mit der Einschätzung
der Vorinstanz einig, dass die «(...)» und die übrigen medizinischen Be-
schwerden des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit einer
Rückkehr nach Georgien sprechen und aufgrund der allgemein zufrieden-
stellenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien weiter-
hin davon auszugehen ist, dass er die gesundheitlichen Beschwerden im
Heimatstaat behandeln lassen kann. Wie von der Vorinstanz zutreffend
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festgehalten, existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfepro-
gramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Kran-
kenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, S. 48;
Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Sodann
hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der
Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Ge-
sundheitsprogramms „Universal Health Care Program“ (UHCP) im Februar
2013 weiter verbessert und das Gesundheitssystem wurde seither stets
weiter ausgebaut (, Society benefits from Government
healthcare program, 2.9.2014, , ab-
gerufen am 2.03.2020). Auch die Behandlung seiner auf Beschwerde-
ebene dargelegten psychiatrischen Erkrankungen ist in Georgien – entge-
gen den Vorbringen auf Beschwerdeebene – möglich und gewährleistet
(Social Service Agency, Mental health, 2013,
dex.php?sec_id=808&lang_id=ENG, abgerufen am 2.03.2020). Bei dieser
Sachlage ist es nicht notwendig, weitere medizinische Abklärungen in der
Schweiz abzuwarten. In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist
nicht zu erwarten, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Be-
funde in entscheidwesentlicher Hinsicht die Einschätzung umzustossen
vermöchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Geor-
gien nicht einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die einen Wegweisungsvollzug
nach geltender Rechtsprechung unzumutbar erscheinen lassen müsste.
Die vielseitigen Einwände in der Beschwerdeschrift und der eingereichte
Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universi-
tätsspitals D._______ vom 2. Februar 2020 vermögen in für den Entscheid
massgeblicher Hinsicht keine andere Sichtweise zu begründen. Hinsicht-
lich Letzterem ist Folgendes festzuhalten: Die medizinisch fachliche Ein-
schätzung der Zumutbarkeit kann nicht der rechtlichen Definition der Krite-
rien für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in einen bestimmten Staat
gleichgesetzt werden. Dasselbe gilt für den im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beschluss über die Notwendigkeit der Behandlung im Aus-
land des georgischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheitswesen und so-
ziale Versorgung vom 20. November 2017. Dass allenfalls die Ressourcen
in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheits-
wesen möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist,
begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht.
7.2.5 Hinsichtlich den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdefüh-
rerin hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass klarerweise nicht von
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einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch
die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychiatrischen Erkrankun-
gen nichts zu ändern, zumal diese unbelegt geblieben sind.
7.2.6 Sodann ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass – entgegen den Be-
schwerdevorbringen – auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher o-
der sozialer Natur ersichtlich sind, aufgrund welcher davon auszugehen
wäre, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würden. Zur Vermeidung unnötiger Wieder-
holungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom
31. Januar 2020, Ziff. III/2.2).
7.2.7 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führenden in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige
Pässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates
die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren
jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
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sie gemäss Aktenlage bedürftig sind, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich damit als ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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