Abtei lung IV
D-8286/2007
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Tunesien,
p.A. _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
sowie
Verfügung vom 26. November 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8286/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2007 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2007 in Anwendung
von Art 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbe-
stätigung (act. A16) am 26. November 2007 eröffnet wurde, womit die
Beschwerdefrist welche im Falle von Nichteintretensentscheiden fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG) am 3. Dezember 2007 geendet
hat,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 6. Dezem-
ber 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe vorab sinngemäss um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist (gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) er-
suchte,
dass er im Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung
seines Gesuches beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht er-
suchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstel-
lung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Rich-
tern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen
über die Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2007
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aufgrund der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu
entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzuläs-
sigkeit der Beschwerde (zufolge Verspätung) entscheidet,
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein-
zutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Eingabe
vom 6. Dezember 2007 im Übrigen den formellen Anforderungen an
ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1
VwVG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass vom Beschwerdeführer weder das Datum der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung (am 26. November 2007) noch der Zeitpunkt
des Ablaufs der Beschwerdefrist nach Art. 108a AsylG (am 3. Dezem-
ber 2007) bestritten wird,
dass vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Akten von einer ver-
späteten Beschwerdeeingabe auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, er sei aus fakti-
schen Gründen zu einer fristgerechten Beschwerde gar nicht in der
Lage gewesen,
dass er in diesem Zusammenhang anführt, ihm seien anlässlich der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung entgegen dem Inhalt der un-
terzeichneten Empfangsbestätigung die editionspflichtigen Akten
nicht ausgehändigt worden,
dass ihm aufgrund dieser Sachlage mangels Besitzes der Akten so-
wie vor dem Hintergrund der ohnehin extrem kurz bemessenen Be-
schwerdefrist das Einreichen einer fristgerechten Beschwerde gar
nicht möglich gewesen sei,
dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
dann erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter
binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes
Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechts-
handlung nachholt (formelle Voraussetzungen) und die genannten Per-
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sonen unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist zu
handeln (materielle Voraussetzung),
dass mit der Eingabe vom 6. Dezember 2007 zwar die formellen Vor-
aussetzungen eines Wiederherstellungsgesuches erfüllt sind (Ge-
suchseinreichung und gleichzeitige Anhebung der versäumten Be-
schwerde),
dass hingegen wie nachfolgend aufgezeigt die materiellen Voraus-
setzung für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist
offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben, wobei Wiederherstellungsgründe beispielsweise plötzliche schwe-
re Erkrankungen darstellen können (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124
f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu be-
trachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechts-
vertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung sei-
ner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbrin-
gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
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waltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227
ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass aufgrund der Akten Zweifel daran bestehen, dem Beschwerde-
führer seien nicht, wie bei der Eröffnung des Nichteintretensentschei-
des in der Empfangsstelle üblich, die entscheidwesentlichen Akten in
Kopie ausgehändigt worden,
dass die eingereichte Quittung vom 5. Dezember 2007 vielmehr darauf
hinweist, die Verfahrensakten seien zum zweiten Mal ausgehändigt
worden, zumal die erstmalige Akteneinsicht kostenlos ist,
dass diese Frage letztlich aber offen bleiben kann, da ein solches Ver-
säumnis vorliegend nicht zu genügen vermöchte, die verspätete Be-
schwerdeerhebung zu rechtfertigen,
dass sowohl aufgrund der Akten als auch der Beschwerdevorbringen
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe mit der Eröffnungs-
handlung vom 26. November 2007 sowohl vom Nichteintretensent-
scheid des BFM als auch dessen wesentlichem Inhalt und dem Beginn
des Fristenlaufs der 5-tägigen Beschwerdefrist hinreichend Kenntnis
erhalten,
dass es zu einer rechtzeitigen und wirksamen Beschwerdeeinreichung
in einem ersten Schritt nicht weitergehender Aktenkenntnis bedurfte,
mithin der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die fehlende Akten-
kenntnis eine nur behelfsmässig begründete Beschwerde und eine Be-
schwerdeergänzung nach Akteneinsicht hätte einreichen können,
dass auch der vage Hinweis auf den nur beschränkt möglichen Zu-
gang zu den Beratungsstellen und freiberuflichen Anwälten ebenfalls
nicht genügt, um die verspätete Beschwerdeerhebung zu rechtfertigen,
dass im Resultat kein rechtserheblicher Grund nachvollziehbar ersicht-
lich gemacht wird, aus dem der Beschwerdeführer nicht fristgemäss
hätte handeln können,
dass der zur Gesuchsbegründung herangezogene, respektive bloss
behauptete Grund eine Wiederherstellung der Frist nach Lehre und
Praxis nicht rechtfertigen kann (vgl. dazu die Praxis gemäss Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 10),
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dass im Resultat davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte
bei Anwendung der üblichen Sorgfalt seine Interessen wahrnehmen,
mithin die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist einreichen können,
dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab-
zuweisen ist,
dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Be-
schwerde vom 6. Dezember 2007 zufolge Verspätung nicht einzutreten
ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich das Wiedererherstel-
lungsgesuch als aussichtslos und im Anschluss daran die Beschwerde
(zufolge Verspätung) als unzulässig erwiesen hat,
dass demnach die aufgrund des geringen Aufwandes reduzierten Kos-
ten des Verfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung des BFM bei bekannt
werden seiner Adresse (Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vor-
ab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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