Abtei lung IV
D-8291/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Georgien,
vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
21. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8291/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 29. April 2004 in der Schweiz um
Asyl. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei georgische Staats-
angehörige jezidischer Ethnie aus _______ und seit _______
verwitwet. Nach dem einige Monate später erfolgten Tod ihres Vaters
habe sie bei ihrer Schwester und deren Familie gelebt. Infolge ihrer
Ethnie sei sie beleidigt und ausgestossen worden. Ihr Schwager sei
wiederholt heftig geschlagen worden. Dessen Bruder sei ermordet
worden. Aufgrund der geschilderten Situation hätten sie sich zur Aus-
reise entschlossen. Aktuell leide sie an medizinischen Beschwerden.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
und deren Vollzug an. Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin hielt das BFM fest, dass die geltend gemach-
ten Herzprobleme beziehungsweise die vom Arzt diagnostizierte Neu-
rose bei Bedarf auch vor Ort, wo ihre Schwester unter einer engma-
schigen medizinischen Kontrolle gewesen sei, behandelt werden könn-
ten. Im Übrigen seien die Asylgesuche ihrer Schwester und ihres
Schwagers ebenfalls abgelehnt worden, weshalb sie zusammen mit ih-
nen nach Georgien zurückkehren könne. Es bestünden keine Hinweise
auf eine Reise- oder Transportunfähigkeit.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. August
2004 erachtete die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Zwischenverfügung vom 10. August 2004 für aussichtslos. In der Folge
trat die ARK mit Urteil vom 2. September 2004 mangels Bezahlung
des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein.
II.
C.
Am 21. August 2006 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre vormali-
ge Rechtsvertretung bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch
und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
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Schweiz. Zu dessen Begründung machte sie geltend, ihre Schwester
und ihr Schwager hätten in der Zwischenzeit die Schweiz verlassen,
ohne indessen nach Georgien zurückgekehrt zu sein. Sie habe nicht
mit ihnen mitreisen können und halte sich somit allein in der Schweiz
auf. Ausserdem bedürfe ihr aktueller Gesundheitszustand einer medi-
zinischen Behandlung. Seit Oktober 2005 sei sie wegen schwerwie-
gender Dekompensationen in psychiatrischer Behandlung. Zwischen
dem 18. Mai 2006 und dem 15. Juni 2006 habe sie infolge ernst zu
nehmender suizidaler Gedanken stationär in der psychiatrischen Klinik
von _______ therapiert werden müssen. Es sei infolge des negativen
Asylentscheides und der Todesdrohung durch die Familie eine An-
passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert
worden. Auch seit dem Klinikaustritt befinde sie sich in psychiatrischer
Behandlung. Unter diesen Umständen erscheine der angeordnete
Wegweisungsvollzug nicht mehr angemessen. Im Fall einer Rückkehr
in ihr Heimatland müsse mit einer weiteren Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes gerechnet werden; ausserdem dürfte eine ent-
sprechende Behandlung im Heimatland nicht möglich sein. Deshalb
sei der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt unzumutbar. Der
Eingabe lag die Kopie des medizinischen Austrittsberichts der Klinik
vom 11. Juli 2006 bei. Darin wurde eine Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion gemischt, ohne psychotische Symptome bei
negativem Asylentscheid und Todesdrohung durch die Familie
diagnostiziert.
D.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
30. August 2006 ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die
Beschwerdeführerin die notwendige Behandlung im Heimatland fort-
führen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Zudem hielt die
Vorinstanz fest, dass die nunmehr geltend gemachten Probleme der
Beschwerdeführerin nicht auf eine allfällige Verfolgung im Heimatland
zurückgeführt werden könnten, da sie keine diesbezüglichen Äusse-
rungen vorgebracht, sondern sich vielmehr auf die Schwierigkeiten ih-
rer Schwester und ihres Schwagers berufen habe. Deren Asylgesuche
seien ebenfalls abgewiesen worden. Die Kopie des eingereichten Arzt-
berichtes zeige, dass die momentanen gesundheitlichen Schwierigkei-
ten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer schwierigen
persönlichen Situation nach einem negativen Asylentscheid zu sehen
seien. Zudem habe sie bezüglich ihrer persönlichen Situation im Hei-
matland mehrfach widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben,
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und die im Arztbericht erwähnte befürchtete Blutrache lasse sich mit
ihren Angaben ebenfalls nicht vereinbaren. Schliesslich werde davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin der Aufenthaltsort ihrer
Schwester und deren Familie bekannt sei, da sie während Jahren eine
Lebensgemeinschaft gepflegt hätten. Es lägen somit keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Juni 2004 beseitigen
könnten.
E.
In der Folge erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2006
bei der ARK Beschwerde. Sie begründete diese im Wesentlichen mit
ihrem schlechten gesundheitlichen Zustand. Sie befinde sich seit dem
4. September 2006 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung.
Gemäss dem beigelegten ärztlichen Attest vom 14. September 2006
sei ihre Reisefähigkeit in Frage gestellt. Eine psychiatrische Begutach-
tung dränge sich insbesondere wegen der bestehenden hohen Suizid-
gefahr und der in Frage gestellten Reisefähigkeit auf. Zudem müsse
von einer intensiven Nachbehandlung ausgegangen werden, welche
im Heimatland nicht durchführbar sei.
Im Verlaufe des Instruktionsverfahrens gab die Beschwerdeführerin
weitere Arztberichte – datierend vom 11. Oktober 2006, 17. Oktober
2006 und 13. November 2006 – zu den Akten.
F.
Mit Urteil vom 28. Juni 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vom 29. September 2006 vollumfänglich ab. Zur gesund-
heitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde dabei Folgendes
festgehalten: Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom
14. September 2006 und demjenigen vom 11. Oktober 2006 leide die
Beschwerdeführerin an einer nicht näher bezeichneten psychischen
Krankheit, welche zu zwei stationären Behandlungen in einem
Psychiatriezentrum geführt habe und aufgrund derer die Reisefähig-
keit in Frage zu stellen sei. Die Beschwerdeführerin sei im Verlaufe des
Instruktionsverfahrens durch die Rekursinstanz zwei Mal aufgefordert
worden, innert Frist einen ergänzenden Arztbericht nachzureichen, der
sich inhaltlich über die Ursachen der fehlenden Reisefähigkeit, die ex-
akte Diagnose und deren Ursachen, die bisher und in Zukunft benötig-
te Behandlung, die Medikation, den Behandlungsfortschritt sowie die
Aussichten aus medizinischer Sicht zu äussern habe. Die Beschwer-
deführerin habe daraufhin die Kopie eines nicht unterzeichneten Arzt-
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berichtes vom 17. Oktober 2006 sowie einen Arztbericht vom
13. November 2006 nachgereicht. Zudem liege in den vorinstanzlichen
Akten die Kopie eines Arztberichtes vom 11. Juli 2006, gemäss wel-
chem die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion gemischt, ohne psychotische Symptome, lei-
de. Der Arztbericht vom 17. Oktober 2006 könne als Beweismittel für
die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
nur reduziert dienen, zumal er weder im Original vorliege noch unter-
zeichnet sei. Auch die mit der Stellung des Wiedererwägungsgesuches
eingereichte Kopie des Arztberichtes vom 11. Juli 2006 liege nicht im
Original vor und weise deshalb einen beschränkten Beweiswert auf. In-
dessen sei er unterschrieben. Somit habe sich das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Beurteilung dessen, ob die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren
Gesundheitszustand gegeben sei oder nicht, vorwiegend auf die Arzt-
berichte vom 11. Juli 2006, vom 14. September 2006, vom
11. Oktober 2006 und vom 13. November 2006 zu stützen. Das Bun-
desverwaltungsgericht kam sodann in ausführlichen Erwägungen zum
Schluss, die eingereichten Arztberichte seien nicht geeignet, den im
Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten verschlechterten Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin als Vollzugshindernis zu bele-
gen. Aufgrund der vage formulierten und inhaltlich bezüglich der Diag-
nose sowie der Reisefähigkeit miteinander nicht übereinstimmenden
Arztberichte bezweifle das Bundesverwaltungsgericht ferner, dass die
Beschwerdeführerin an einer PTBS leide und nicht reisefähig sei. All-
fällige auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären zudem
auch im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelbar. Im Übrigen
seien die Angaben der Beschwerdeführerin über eine ihr drohende
Blutrache nachgeschoben respektive nicht glaubhaft. Wie die Vorins-
tanz zudem zutreffend ausführe, seien auch die Aussagen über die
Trennung respektive den Tod des Ehemannes sowie über ihre Aufent-
haltsorte nicht übereinstimmend ausgefallen. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine
wiedererwägungsweise relevante veränderte Sachlage darzutun. Ge-
stützt auf die vorangehenden Erwägungen lägen keine Gründe vor, die
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen.
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III.
G.
Mit Eingabe ihrer vormaligen Rechtsvertretung vom 25. September
2007 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM ein zweites Mal um
Wiedererwägung beziehungsweise Revision des Entscheids vom
30. Juni 2004. Zur Begründung wurde die erneute stationäre Hospitali-
sation seit dem 7. August 2007 angeführt. Dort habe sie anlässlich der
psychiatrischen Anamnese das tatsächlich Erlebte, das sie bisher im
Asylverfahren verschwiegen habe, artikulieren können. Ihr Ehemann
habe sich in der Wohnung erhängt und ihr im Abschiedsbrief die
Schuld für den Suizid gegeben. Aufgrund dieser Sachlage hätten des-
sen Angehörige Blutrache geschworen. Ihr Schwager habe sie wieder-
holt zum Geschlechtsverkehr genötigt. Sollte ihre Flüchtlingseigen-
schaft gleichwohl verneint werden, komme ein Vollzug der Wegwei-
sung aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Ihre medizini-
schen Beschwerden hätten sich seit Erlass der Verfügung vom 30. Juni
2004 massiv verschlechtert. Der Eingabe lag ein Arztbericht vom
7. September 2007 bei.
H.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 wies das BFM die Eingabe vom
25. September 2007 als Wiedererwägungsgesuch ab. Die angeblich
drohende Blutrache sei bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren
für unglaubhaft erachtet worden. Die nun vorgebrachten weiteren
Übergriffe durch die Schwiegerfamilie wie namentlich die Vergewalti-
gung durch den Schwager könnten entsprechend ebenfalls nicht ge-
glaubt werden. Im Weiteren liege die Ursache für die im Arztbericht
vom 7. September 2007 diagnostizierte PTBS im Dunkeln und könne
nicht auf die in der Anamnese angegebenen Gründe zurückgeführt
werden. Es stehe einzig fest, dass die Beschwerdeführerin an psychi-
schen Problemen leide und eine psychotherapeutische sowie eine me-
dikamentöse Behandlung brauche. Diese könne aber auch in Berück-
sichtigung der überdies erwähnten Suizidalität grundsätzlich in
Georgien fortgesetzt werden. Der vorinstanzliche Entscheid wurde ge-
mäss Aktenlage am 4. Oktober 2007 eröffnet.
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IV.
I.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2007 an die kantonale Behörde
machte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gel-
tend, über seine Eingabe vom 25. September 2007 sei bisher noch
nicht entschieden worden. In der Folge übermittelte ihm das BFM eine
Fax-Kopie des Entscheids vom 3. Oktober 2007.
J.
Am 10. März 2008 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin das BFM unter Hinweis auf einen beiliegenden Arzt-
bericht vom 26. Februar 2008, sämtliche Vollzugshandlungen zu unter-
lassen. Die Vorinstanz beantwortete diese Eingabe am 11. März 2008
und hielt unter anderem – unter Hinweis auf ihre Verfügung vom
3. Oktober 2007 – fest, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei
rechtskräftig abgeschlossen.
V.
K.
Am 30. Mai 2008 beantragte der neu mandatierte Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die
Verfahrensakten. Die Rekursinstanz überwies dieses Gesuch am
3. Juni 2008 an das BFM. Das Bundesamt teilte dem Rechtsvertreter
am 5. Juni 2008 mit, bei Festhalten am Akteneinsichtsgesuch sei eine
entsprechende Begründung nachzureichen.
L.
Am 12. November 2008 stellte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz durch ihre Vertretung ein drittes Wiedererwägungsgesuch
und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom
30. Juni 2004 in den Dispositivziffern 4 und 5, die wiedererwägungs-
weise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, den Erlass vor-
sorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte sie
geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlass der Ver-
fügung durch das BFF vom 30. Juni 2004 und seit Ergehen des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 grundlegend geän-
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dert. Es handle sich mithin um ein Gesuch um Anpassung der ur-
sprünglichen Verfügung an eine nachträglich eingetretene Verände-
rung der Sachlage. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2005
aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung in ambulanter Be-
handlung. In unregelmässigen Abständen habe sie sich auch stationär
therapieren lassen müssen. Ihr Zustand habe sich seit Mai 2008 noch
verschlechtert. Aus grundsätzlich nachvollziehbaren Gründen bezie-
hungsweise aufgrund bisher zum Teil nur unvollständiger Arztberichte
seien die Todesdrohungen der Schwiegerfamilie in den vorherigen Ver-
fahren für unglaubhaft erachtet worden. Gestützt auf die jetzt einge-
reichten Beweismittel müsse indes davon ausgegegangen werden,
dass die geltend gemachte Traumatisierung tatsächlich im Heimatland
erfolgt sei. Ihre Reisefähigkeit sei aktuell klar zu verneinen. Der Weg-
weisungsvollzug würde sodann im aktuellen Zeitpunkt faktisch einen
Abbruch der Therapie bedeuten, da der Beschwerdeführerin, welche
der jezidischen Minderheit angehöre, ein Zugang zur erforderlichen
Behandlung vor Ort kaum möglich wäre. Eine allfällige Mitgabe von
Medikamenten aus der Schweiz ändere nichts an dieser Einschätzung.
In Georgien würde sie in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Überdies wäre bei einer zwangsweisen Rückführung mit suizidalen
Handlungen zu rechnen. Entsprechend erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar. Dies auch in Anbetracht der generellen
Verschlechterung der dortigen Lebenssituation wegen der kriegeri-
schen Auseinandersetzungen vom Sommer 2008.
Der Eingabe lagen als neue Beweismittel ein ärztlicher Bericht vom
9. September 2008, zwei Arztberichte vom 29. August 2007 respektive
3. Oktober 2007 (Psychiatriezentrum _______; vgl. dazu den bereits
eingereichten Bericht vom 7. September 2007), ein weiterer Arztbe-
richt vom 13. März 2008, ein die Beschwerdeführerin betreffendes
SFH-Gutachten vom 16. Oktober 2008, ein Georgien betreffender
SFH-Bericht vom 16. Oktober 2008, Reisehinweise des EDA zu Geor-
gien vom 14. Oktober 2008, der ai-Jahresbericht Georgien 2007 sowie
ein schriftlich festgehaltener Vortrag betreffend Georgien vom
30. Januar 2002 (vgl. dazu die Auflistung gemäss vorinstanzlicher Akte
D 1) bei.
M.
Mit Verfügung vom 21. November 2008 wies das BFM die Eingabe
vom 12. November 2008 als Wiedererwägungsgesuch ab. Die Zugehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit der Jeziden, die drohen-
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de Blutrache, die Todesumstände ihres Mannes sowie die damit ver-
bundenen Todesdrohungen durch die Schwiegerfamilie sowie ihre psy-
chischen Probleme seien bereits in früheren Verfahren durch die Asyl-
behörden für unglaubhaft oder nicht asylrelevant erachtet worden. Es
stehe zwar fest, dass sie an psychischen Problemen leide. Die psycho-
therapeutische und medikamentöse Behandlung sei aber aufgrund der
vorhandenen medizinischen Infrastruktur auch in Georgien möglich.
Die geltend gemachte Suizidgefahr ändere praxisgemäss nichts an
dieser Einschätzung. Auch die aktuelle Lage vor Ort nach den kriegeri-
schen Auseinandersetzungen rechtfertige keine Neubeurteilung. Die
von der Beschwerdeführerin zu leistende Gebühr wurde vom BFM auf
Fr. 600.-- festgesetzt.
N.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. November 2008,
die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 30. Juni 2004, die wiedererwägungsweise Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Zur Begründung machte sie geltend, die Vorinstanz habe die
eingereichten Beweismittel betreffend medizinischer Gefährdung im
Falle ihrer Rückkehr und entsprechende Ausführungen im Wiederer-
wägungsgesuch nicht gebührend berücksichtigt und dadurch eine Ge-
hörsverletzung begangen. Im Weiteren bestehe in Georgien zwar eine
gewisse medizinische Infrastruktur; der effektive Zugang namentlich zu
einer psychiatrischen Betreuung sei indes sehr begrenzt. Das BFM
verkenne, dass psychisch Kranke vor Ort nicht hinreichend behandelt
werden könnten. Dies treffe bei der Beschwerdeführerin umso mehr
zu, als sie in Georgien auf sich alleine gestellt wäre. Gemäss dem be-
handelnden Arzt sei aber eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung
nur unter sicheren und stabilen Bedingungen möglich. Entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise könne somit nicht von der Möglichkeit ei-
ner adäquaten medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin im
Falle der Rückkehr ausgegangen werden. Das BFM lasse ausser acht,
dass mit der zwangsweisen Rückkehr der Beschwerdeführerin eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes verbunden wäre. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin
die Todesumstände ihres Gatten und die Drohungen durch die Schwie-
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gerfamilie aus nachvollziehbaren Gründen erst nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens geltend machen können. Die anderslautende
Begründung des BFM beziehungsweise der blosse Verweis auf
entsprechende Entscheide in den bisherigen Verfahren vermöge nicht
zu überzeugen. Nach dem Gesagten sei der Sachverhalt durch die
Vorinstanz unvollständig festgestellt worden. Der Wegweisungsvollzug
würde im aktuellen Zeitpunkt faktisch einen Abbruch der Therapie
bedeuten. Eine allfällige blosse Mitgabe von Medikamenten aus der
Schweiz ändere nichts an dieser Einschätzung. In Georgien würde die
Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Überdies wäre bei einer zwangsweisen Rückführung mit suizidalen
Handlungen zu rechnen. Entsprechend erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar. Der Eingabe lagen unter anderem ein
ärztlicher Bericht vom 4. Dezember 2008 und eine Kostennote bei (für
die vollständige Auflistung der [bereits zuvor eingereichten] Beweismit-
tel vgl. die Zusammenstellung in der Rekurseingabe).
O.
Am 24. Dezember 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug provisorisch aus.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde
der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
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lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Nachdem das Bundesamt den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und darauf eingetreten ist, prüft das Bundesverwaltungsge-
richt die Rechtmässigkeit der Gesuchsabweisung durch die Vorinstanz.
Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegwei-
sung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist
praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt
massgebend.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Seite 12
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5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher Verfol-
gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene
des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch we-
gen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemei-
ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994
Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff.).
7.
7.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis der
schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage in Georgien
kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da heute nicht von einer
dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg ge-
sprochen werden kann. Dies trifft auch für _______, den Herkunftsort
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der Beschwerdeführerin, zu. Die _______ seit einiger Zeit anhaltenden
Proteste der Opposition haben bisher zu keiner Eskalation geführt.
Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit der Je-
ziden rechtfertigt – unbesehen der Tatsache, dass darüber schon im
ordentlichen Verfahren rechtskräftig befunden wurde – praxisgemäss
für sich allein besehen nicht die Bejahung der Unzumutbarkeit des
Vollzugs.
7.2
In den eingereichten medizinischen Unterlagen wird wiederholt eine
durch die Todesumstände des Ehemannes und daraufhin erfolgte To-
desdrohungen durch dessen Angehörige bedingte Traumatisierung der
Beschwerdeführerin thematisiert. Mit einem ärztlichen Gutachten kann
aber die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit nur
bedingt bewiesen werden. Der behandelnde Arzt bzw. Gutachter wird
in der Regel eine einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegen-
den Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der
Krankheit ist er indessen zu einem grossen Teil auf die Aussagen sei-
nes Patienten angewiesen, da er nicht aus eigener Wahrnehmung be-
stätigen kann, dass der Patient das Geschilderte tatsächlich erlebt hat;
er wird somit einzig die Auffassung vertreten bzw. den Schluss ziehen
können, er halte die vom Patienten vorgebrachten Gründe, die zur psy-
chischen Erkrankung geführt hätten, als glaubhaft. Ob sich zum Bei-
spiel eine Gewalterfahrung jedoch genau so und zu diesem Zeitpunkt
zugetragen hat, kann nicht von einer ärztlichen Fachperson beurteilt
werden. Insgesamt kann ein ärztliches Gutachten zwar Hinweise dar-
auf geben, dass die von der asylsuchenden Person geltend gemach-
ten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit deren Vorbrin-
gen) glaubhaft sind; das Gutachten oder der Arztbericht ist indes im-
mer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen und
kann deshalb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der
Aussagen einer asylsuchenden Person bilden. Die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin
eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Be-
weiswürdigung - Aufgabe des Richters respektive der Richterin ist
(vgl. die immer noch zu beachtende Rechtsprechung in EMARK 1996
Nr. 16 E. 3/e/bb S. 144).
7.3 Die Vorinstanz und auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten
Wiedererwägsungsverfahren gingen davon aus, dass die drohende
Blutrache beziehungsweise die geltend gemachten Todesumstände
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des Gatten der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien und entspre-
chend nicht als Ursache für ihr psychisches Leiden angesehen werden
könnten. An dieser Einschätzung muss aufgrund der Verfahrensum-
stände nach wie vor festgehalten werden. Auch die Beschwerdeführe-
rin räumt im dritten Wiedererwägungsgesuch ein, aus grundsätzlich
nachvollziehbaren Gründen beziehungsweise aufgrund bisher zum Teil
nur unvollständiger Arztberichte seien die Todesdrohungen der
Schwiegerfamilie in den bisherigen Verfahren für unglaubhaft erachtet
worden. Allfällige Anhaltspunkte sowohl in den Akten der genannten
Verfahren wie auch dem aktuell zu beurteilenden dafür, dass die Be-
schwerdeführerin unter Umständen gleichwohl durch die erwähnten
Gründe traumatisiert worden sein könnte, müssen entgegen der Sicht-
weise der Beschwerdeführerin vorliegend aber schon insofern unbe-
rücksichtigt bleiben, als sie durch ihren mandatierten Rechtsvertreter
sowohl in der Eingabe vom 11. November 2008 wie auch derjenigen
vom 23. Dezember 2008 von einer nachträglich veränderten Sachlage
ausging (vgl. Ziff. 6 auf S. 6 der Eingabe vom 23. Dezember 2008) und
insbesondere nicht die revisionsmässige Aufhebung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 beantragte. Demnach
ist eine Prüfung von Gründen gemäss Art. 66 VwVG im zu beurteilen-
den Verfahren ausgeschlossen.
7.4 Hingegen erscheinen die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. Juni 2007 noch geäusserten Zweifel an der diagnostizierten
PTBS in Anbetracht der mittlerweile offenkundig zu Tage getretenen
psychischen Leiden der Beschwerdeführerin als nicht mehr gerechtfer-
tigt. Erstmals wurde bei der Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht
vom 13. November 2006 eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert. Auch wenn die damalige Diagnose des ambulant be-
handelnden Arztes im Sinne der ausführlichen Erwägungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht als gesichert angesehen
werden konnte, entstand zweifellos das Bild einer sich entwickelnden
und ernst zu nehmenden Erkrankung verbunden mit stationärem
Klinikaufenthalt. Die im Arztbericht der Klinik vom 7. September 2007
gestellte Diagnose einer PTBS erscheint sodann aufgrund der be-
schriebenen Symptome als nachvollziehbar begründet. Erwähnt wird
darin auch eine ernstzunehmende Suizidalität. Im ärztlichen Zwischen-
bericht vom 26. Februar 2008 werden eine rezidivierende depressive
Störung, eine gegenwärtig schwere depressive Episode mit suizidalem
Syndrom, eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung so-
wie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert. Der Zustand der
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Beschwerdeführerin schien sich mithin nach Abschluss des zweiten
Wiedererwägungsverfahrens erneut verschlechtert zu haben. So wur-
de sie in einem ärztlichen Kurzbericht vom 13. März 2008 für weder
hafterstehungs- noch reisefähig erachtet. Gemäss Arztbericht des be-
handelnden Arztes vom 9. September 2008 leidet die Beschwerdefüh-
rerin an einer postraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivieren-
den depressiven Störung, einer gegenwärtig schweren depressiven
Episode mit suizidalem Syndrom bei psychosozialer Belastungssitua-
tion und einer generalisierten Angststörung sowie chronischen Kopf-
schmerzen. Die aktuellen Diagnosen ergäben sich durch das klinische
Bild während des Krankheitsverlaufs. Die Patientin benötige eine spe-
zifische posttraumatische Therapie. Seit Anfang Mai 2008 sei sie in ei-
nem desolatem psychischen Zustand. Schliesslich wird im Kurzbericht
des behandelnden Arztes vom 4. Dezember 2008 festgehalten, die Si-
tuation der Patientin habe sich zwischenzeitlich nicht verändert.
7.5 In Anbetracht der insgesamt übereinstimmenden, sowohl vom am-
bulant behandelnden Therapeuten wie auch der Klinik verfassten Arzt-
berichte hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, die sich
seit Erlass seines Urteils verschärft darstellenden psychischen Leiden,
welche insgesamt ein gravierendes Krankheitsbild ausmachen, zu be-
zweifeln. Deren Ursache ist nach dem Gesagten nicht schlüssig er-
kennbar, dürfte aber auf Vorkommnisse im Heimatland zurückzuführen
sein. In der angefochtenen Verfügung wurde zwar zutreffend auf die
grundsätzlich vorhandenen medizinischen Strukturen für psychisch
Kranke in Georgien hingewiesen. Andererseits wird durch die entspre-
chenden Beschwerdebeilagen die tatsächliche Erhältlichkeit der benö-
tigten Therapie im zu beurteilenden Einzelfall in nachvollziehbarer
Weise in Frage gestellt. So deuten auch die fortgesetzten stationären
Aufenthalte der Beschwerdeführerin auf die Schwere ihres Leidens
hin. Jedenfalls ist aufgrund der eingereichten, von anerkannten Fach-
kräften erstellten Arztberichte, deren Diagnosen nach dem Gesagten
insgesamt keine Zweifel am zumindest sehr fragilen gesundheitlichen
Zustand der Beschwerdeführerin offen lassen, in der Tat eine Ver-
schlimmerung des Krankheitsbilds auch nach dem zweiten Wiederer-
wägungsverfahren festzustellen. In diesem Zusammenhang ist aber
auch festzuhalten, dass schon seit längerer Zeit auf gesundheitliche
Schwierigkeiten hingewiesen wurde, die sich nun akzentuiert zu haben
scheinen. Es handelt sich demnach offenbar nicht allein um – wie von
der Vorinstanz vermutet – die Reaktion auf negative Asylentscheide
der Behörden, sondern vielmehr um eine krankhafte allmähliche Ver-
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änderung des psychischen Zustandes, die einer weiteren Behandlung
bedarf. Sodann vermag das Gesundheitssystem in Georgien wie er-
wähnt allenfalls teilweise zu befriedigen; gewisse medizinische Be-
handlungen sind in hohem Mass von den finanziellen Möglichkeiten
der Betroffenen abhängig, was sich insbesondere auf die Behand-
lungsmöglichkeiten komplexer psychischer Probleme auswirken dürfte
(vgl. dazu auch den eingereichten SFH-Bericht vom 16. Oktober 2008).
Nach dem Gesagten erschiene eine ambulante Weiterbehandlung der
psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in Georgien zwar als
fraglich, aber nicht als ausgeschlossen. Von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist indes dann auszugehen, wenn die mutmass-
lich ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Die von der
Beschwerdeführerin konsultierten Ärzte begründen in nachvollziehba-
rer Weise die medizinische Notwendigkeit einer längerfristigen und im
auch aus der Sicht der Patientin sicheren Rahmen fortgesetzten The-
rapie und halten ausdrücklich fest, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung ins Heimatland voraussichtlich zu akuter Suizidalität führen wür-
de. Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine Weiterbehandlung des
psychischen Leidens der Beschwerdeführerin in Georgien aktuell nicht
in Betracht. So dürfte aus der subjektiven Sicht der psychisch kranken
Beschwerdeführerin unter Umständen bereits auch ein allfälliger Kon-
takt zu gewissen Verwandten zu einer drastischen und lebensbedrohli-
chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Insgesamt
kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführun-
gen und nach Auswertung aller aktenkundigen Berichte daher zum
Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Heimat-
staat aktuell nicht zugemutet werden kann.
7.6 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist von einer seit
Abschluss der bisherigen Verfahren wesentlich veränderten Sachlage
beziehungsweise einer Akzentuierung des Krankheitsbilds auszuge-
hen. Daher ist im vorliegenden Einzelfall der Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren; die Beschwerdeführerin ist entsprechend vorläufig aufzu-
nehmen, zumal keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG beste-
hen. Es erübrigt sich mithin, auf weitere Vorbringen der Rechtsvertre-
tung und die Beilagen detailliert einzugehen.
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8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen; die Verfügung
des Bundesamtes vom 21. November 2008 ist aufzuheben und dieses
anzuweisen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juni
2004 den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die vom BFM in der Höhe von
Fr. 600.– erhobene Gebühr ist gegebenenfalls rückzuerstatten.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 23. Dezember 2008 eingereichte
Kostennote erscheint angemessen, und die zu entrichtende Parteient-
schädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren antragsgemäss auf Fr. 2'342.10.-- (inkl. Spesen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. November 2008 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wie-
dererwägung seiner Verfügung vom 30. Juni 2004 in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die vom BFM in der Höhe
von Fr. 600.– erhobene Gebühr ist gegebenenfalls rückzuerstatten.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'342.10.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Verfügung des BFM vom 21. November 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______;
per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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