Abtei lung IV
D-8291/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. November
2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8291/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 1992
aus seinem Heimatstaat ausreiste, sich mit seinen Eltern nach Polen
begab, wo er während 18 Jahren lebte, und am 24. August 2010 in die
Schweiz gelangte, wo er am 25. August 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er im C._______ am 13. September 2010 zu seiner Person, zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
beziehungsweise Herkunftslandes summarisch befragt wurde, wobei
ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Polens und
einem damit verbundenen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs.
2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
sowie einer Überstellung nach Polen gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, seine Familie sei in der Mongolei sehr arm gewesen, weshalb
sie nach Polen ausgewandert sei,
dass er in Polen ohne jede Sicherheit lebe und weder einen Beruf
noch Einkünfte habe,
dass er am (...) und (...) attackiert und beim ersten Mal mit fünf
Messerstichen am Bein verletzt worden sei,
dass die Tat rassistisch motiviert gewesen sei, da seine Augen asia-
tisch aussehen würden,
dass es sich bei den Angreifern um junge polnische Männer handle,
welche wüssten, dass er nicht in Polen leben dürfe, nicht zur Polizei
gehen könne und keine Krankenversicherung habe,
dass ihm nämlich seine Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei,
als er 18 Jahre alt geworden sei,
dass er die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet habe, weil er nicht of fi-
ziell in Polen leben dürfe und ihm gedroht worden sei, sein Vater wür-
de umgebracht werden, wenn er sich an die Polizei wende,
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dass er nicht mehr zur Schule gegangen sei und aufgrund seines ste-
ten Geldmangels begonnen habe, mit Drogen zu handeln, wobei ihn
die Polizei erwischt habe und er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
worden und vom (...) bis (...) im Gefängnis gewesen sei,
dass er in Polen nur noch seinen Vater habe, welcher ihn finanziell un -
terstützt habe, dies aber nicht weiterhin tun könne,
dass er in Polen ein illegaler Ausländer sei, weshalb er dort nicht ar -
beiten könne,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Kopie eines mongolischen Passes zu
den Akten reichte,
dass das BFM am 7. Oktober 2010 Polen um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Polen am 26. Oktober 2010 einer Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers zustimmte,
dass das BFM mit – am 24. November 2010 eröffneter – Verfügung
vom 17. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Polen spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete und feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesent li-
chen ausführte, Polen sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), gestützt auf das „Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be-
sitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
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oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (Übereinkommen vom
17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e (recte: Art. 10 Abs. 2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asyl-
antrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig,
dass Polen am 26. Oktober 2010 einer Übernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt habe und die Rückführung – vorbehältlich einer all -
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 26. Ap-
ril 2011 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung nach Polen gewährt worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Falle von Problemen jederzeit die polni-
schen Behörden um Hilfe und Schutz ersuchen könne, da diese die
Strukturen, welche im Rahmen des Aufenthaltsstatus von Asylbewer-
bern erforderlich seien, sicherstellen würden und ihren aus dem Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
erwachsenden Verpflichtungen nachkommen würden,
dass der Beschwerdeführer Gründe geltend mache, die praxisgemäss
eine Wegweisung nach Polen nicht verhindern könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Verfügung auf die Akten zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Verfahren zwecks materieller Verfügung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, auf das Asylgesuch sei aus humanitären Gründen einzutreten,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei
die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu
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erlassen und es sei eine angemessene Parteientschädigung auszu-
richten,
dass der Beschwerde mehrere Kopien von in polnischer Sprache ver-
fassten amtlichen Dokumenten und ärztlichen Berichten und ein Be-
richt des Kantonsspitals Winterthur vom (...) beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 2. Dezember 2010
vorsorglich aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 ein ärztlicher Bericht (Aus-
trittsdiagnose) von med. pract. Y._______, (...) eingereicht wurde,
wonach der Beschwerdeführer am (...) einen Selbstmordversuch
begangen habe und unter einer akuten Belastungsstörung leide, er
jedoch aufgrund fehlender Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder
Fremdgefährdung aus der psychiatrischen Akutstation entlassen
worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Polen fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
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dass das BFM am 7. Oktober 2010 die polnischen Behörden um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die zuständige polnische Behörde mit Schreiben vom 26. Oktober
2010 die Zusicherung der Übernahme des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklärte,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Polen) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen der Befra-
gung vom 13. September 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Überstellung nach Polen und auch auf Beschwerdeebene
vorbrachte, er könne nicht nach Polen zurückkehren, weil er dort ras-
sistischen Angriffen ausgesetzt sei,
dass dieser Einwand jedoch nicht gegen eine Überstellung nach Polen
spricht, da der Beschwerdeführer, wie schon von der Vorinstanz in
ihrer angefochtenen Verfügung (S. 3) festgestellt, bei den dortigen Be-
hörden um Schutz ersuchen kann,
dass er in der Beschwerdeschrift ferner geltend machte, der Grund für
die Reise in die Schweiz liege darin, dass ihm die polnischen Behör-
den die Aufenthaltsbewilligung entzogen hätten,
dass auch dieser Einwand nicht gegen eine Rückführung nach Polen
spricht, weil sich der Beschwerdeführer dort mit den ihm zustehenden
rechtlichen Mitteln gegen einen allenfalls ungerechtfertigten Entzug
der Aufenthaltsbewilligung wehren kann,
dass der Beschwerdeführer ferner anführte, er könne nicht in die Mon-
golei reisen, da dies für ihn ein fremdes Land sei, dessen Sprache er
nicht spreche, wo er niemanden kenne und keine Chance habe, sich
ein eigenständiges Leben aufzubauen, so dass er Angst haben müss-
te, dort auf der Strasse leben zu müssen,
dass es im vorliegenden Verfahren indessen darum geht, die Voraus-
setzungen einer Rückführung nach Polen im Rahmen der Dublin-II-
Verordnung zu prüfen, und auf die Vorbringen in Bezug auf die Situa-
tion des Beschwerdeführers in der Mongolei nicht einzugehen ist,
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dass er sodann vorbrachte, aufgrund der fehlenden Krankenversiche-
rung sei die nötige medizinische Behandlung seines verletzten Beines
(Operation und Physiotherapie) nicht gewährleistet,
dass auch dieses Vorbringen nicht massgeblich ist und in Bezug auf
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers festzuhalten ist,
dass adäquate Möglichkeiten für die Behandlung der von ihm geltend
gemachten gesundheitlichen Einschränkungen auch in Polen zur Ver-
fügung stehen,
dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen Asylsuchende in Polen
dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung bekommen sollen
wie polnische Staatsangehörige und, auch wenn die medizinische Ver-
sorgung von Asylsuchenden nicht in vollem Umfang gewährleistet sein
sollte, dies nicht gegen eine Überstellung nach Polen spricht,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiese-
nen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtspre-
chung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuwei-
senden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physi-
schen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen hinlänglich
ausgeschlossen werden können,
dass sich der Beschwerdeführer, welcher gemäss den ärztlichen Be-
richten einerseits unter den Folgen einer tiefen Schnittverletzung am
Bein leidet und andererseits wegen einer akuten Belastungsstörung
nach einem Suizidversuch psychiatrisch behandelt werden musste,
zwar in einer schwierigen Situation befinden wird,
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dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aber
auch in Polen behandelt werden können, auch wenn der Standard der
dortigen medizinischen und psychiatrischen Kliniken nicht jenem in der
Schweiz entsprechen sollte,
dass gemäss dem eingereichten Bericht von med. pract. Y._______
vom 1. Dezember 2010 beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte
für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen (siehe
vorstehend S. 5),
dass vor dem Hintergrund der möglichen Behandelbarkeit der diagnos-
tizierten akuten Belastungsstörung in Polen, insbesondere auch der
massgeblichen Rechtsprechung des EGMR, keine Verpflichtung be-
steht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu
nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber vor-
aussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen er-
greift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit
der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland
[Nr. 33743/03]),
dass es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten ist, sich in Zusam-
menarbeit mit seinen Ärzten im Rahmen von therapeutischen Sitzun-
gen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden
Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Polen vorzubereiten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen in Berücksichtigung
gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt,
dass vorliegend auch sonst keine Gründe zur Anwendung der humani-
tären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Po-
len Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach
Polen seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht
einhält,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich bei dieser Sachlage eine eingehende Prüfung der einge-
reichten polnischsprachigen Dokumente erübrigt und auch keine Ver-
anlassung besteht, den Eingang eines mit Eingabe vom 7. Dezember
2010 in Aussicht gestellten psychiatrischen Berichtes abzuwarten,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos sind,
dass in Anbetracht des Unterliegens des Beschwerdeführers die Vor-
aussetzungen für eine Parteientschädigung nicht erfüllt sind (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Z._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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