B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-829/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am
13. Oktober 2011 auf dem Landweg Richtung D._______ verliess, sich bis
am 23. April 2012 in E._______ aufhielt, ihre Reise auf dem Luftweg fort-
setzte und via ihr unbekannte Zwischendestinationen am 23. April 2012 in
die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Mai 2012 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Juni 2013 zur Begründung ihres
Asylgesuchs geltend machte, sie habe Schwierigkeiten gehabt, sich in Erit-
rea selbst zu versorgen, und ihre Eltern seien früh verstorben,
dass sie Militärdienst geleistet habe und im Jahr {…….} während zweier
Monate in Haft genommen worden sei, weil man sie einer geplanten De-
sertion verdächtigt habe, als sie mit ihrem Ehemann die Nacht ausserhalb
ihres Stationierungsortes verbracht habe,
dass ihr Mann aus dem Militärdienst desertiert sei und sie seither nichts
mehr von ihm gehört beziehungsweise von ihrer Schwägerin erfahren
habe, dass er sich zwischenzeitlich in F._______ aufhalte,
dass sie aufgrund der Desertion ihres Mannes Probleme mit den Behörden
erhalten habe,
dass sie von den Behörden erstmals im {…….} zu Hause aufgesucht wor-
den sei, diesen aber keine Auskunft über den momentanen Aufenthaltsort
ihres Mannes habe geben können, worauf ihr mit einer Geldstrafe gedroht
worden sei,
dass sie die Geldforderung nicht habe erfüllen können, sich vor den Behör-
den gefürchtet habe und auch nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt
sei, weshalb sie sich nur noch zu Hause aufgehalten beziehungsweise sich
dort versteckt habe,
dass sie sich aus Furcht vor einer Festnahme dazu entschlossen habe, ihr
Heimatland zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am 27. Ja-
nuar 2014 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe als erfüllt qualifizierte, das Asylgesuch ab-
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lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Voll-
zug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der widersprüchlichen Angaben seien die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin nicht glaubhaft,
dass sie sich bezüglich ihrer angeblichen Inhaftierung widersprochen habe
und auf Vorhalt des festgestellten Widerspruchs anlässlich der Anhörung
lediglich erklärt habe, ihre anlässlich der Anhörung gemachten Angaben
würden stimmen, womit sie den Widerspruch nicht zu klären vermöge,
dass sie auch zum festgestellten Widerspruch bezüglich des Besuchs ihres
Ehemannes während seiner Stationierung in G._______ lediglich an den
anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen festgehalten habe, was
auch diesen Widerspruch nicht zu klären vermöge,
dass sodann ihre Angaben bezüglich ihrer Dienstzeit und der Ferien der
allgemeinen Erfahrung widersprechen würden und es nicht dem Vorgehen
der eritreischen Behörden entspreche, dass sie nach der Dienstleistung
von {…….} ohne speziellen Grund bis {…….} Ferien erhalten habe, danach
bis {…….} erneut Dienst geleistet und im {…….} auf Anfrage erneut fünf bis
sechs Monate Urlaub erhalten haben soll,
dass eine solche Gewährung von Urlaub ohne speziellen Grund keines-
wegs dem Vorgehen der eritreischen Behörden entspreche, weshalb die
Glaubhaftigkeit dieser Angaben stark anzuzweifeln sei,
dass sodann vor dem Hintergrund, dass sie Anfang {…….} wieder in den
Militärdienst hätte zurückkehren sollen – dies aber unterlassen habe, weil
sie es einfach nicht mehr ausgehalten habe –, äusserst unlogisch er-
scheine, dass die Behörden sie zu Hause aufgesucht und sich lediglich
nach ihrem Ehemann erkundigt hätten,
dass sie auf Vorhalt ausgewichen sei und lediglich gesagt habe, es sei
überall bekannt, dass Angehörige von Deserteuren dafür belangt würden.
dass sodann ihre Schilderung des Behördenbesuchs sehr vage und un-
substantiiert ausgefallen sei, so habe sie nicht zu erklären vermocht, wes-
halb man nur nach ihrem Ehemann und nicht nach ihr gesucht haben soll,
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dass es auch der Logik des Handelns widerspreche, dass sie nach diesem
angeblichen Besuch und dem geltend gemachten Erhalt einer Busse in der
Höhe von 50'000 Nakfa noch weitere fünf Monate zu Hause verweilt habe,
dass aufgrund der nicht hinreichend begründeten und der allgemeinen Er-
fahrung widersprechenden Angaben weder die geltend gemachte Re-
flexverfolgung infolge der Desertion ihres Ehemannes noch die sinnge-
mäss geltend gemachte eigene Desertion geglaubt werden könnten,
dass ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb es sich erüb-
rige, auf die weiteren Ungereimtheiten in ihren Vorbringen näher einzuge-
hen,
dass das BFM sodann ausführte, aufgrund der Aktenlage sei davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal und im militärdienst-
pflichtigen Alter verlassen habe,
dass die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine re-
gierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea sehr streng bestrafen würden, wobei sich die Strafmassnahmen
durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden,
dass sie daher begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,
womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass Flüchtlingen indessen kein Asyl gewährt werde, wenn sie erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden
sind (Art. 54 AsylG; subjektive Nachfluchtgründe),
dass im vorliegenden Fall die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien,
dass die Beschwerdeführerin daher von der Asylgewährung auszuschlies-
sen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2014 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in
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materieller Hinsicht beantragte, es seien die Ziffern 2 und 3 des Asylent-
scheides vom 17. Januar 2014 aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewäh-
ren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 15. April 2014 bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2015 um Wei-
terführung des Beschwerdeverfahrens ersuchte, da ihr Ehemann in
F._______ unter sehr schwierigen Bedingungen lebe und – falls die Be-
schwerde gutgeheissen würde – im Rahmen eines Familienvereinigungs-
gesuches in die Schweiz reisen könnte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemög-
lichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit der vorliegenden Beschwerde lediglich die Ziffern 2 und 3 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs
und Wegweisung) angefochten wurden,
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea – und nicht erst durch ihre (illegale)
Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft erfüllte, da in diesem Fall der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG keine Anwendung finden würde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermö-
gen,
dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente vorgebracht wer-
den, welche die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe einräumt, ihre
Aussagen bezüglich des Zeitpunkts ihrer Inhaftierung seien widersprüch-
lich,
dass sie zudem einerseits zu Protokoll gab, sie habe sich zu Hause ver-
steckt gehalten, da sie sofort zurück in den Militärdienst hätte gehen müs-
sen, wäre sie erwischt worden (vgl. A12/16, S. 9),
dass sie andererseits auf Beschwerdeebene ausführt, ihr sei kein neues
Einrückungsdatum mitgeteilt worden, sie sei sich jedoch bewusst gewe-
sen, dass sie nur für einige Monate zu Hause habe bleiben dürfen, indes-
sen jederzeit damit habe rechnen müssen, wieder zwangsrekrutiert zu wer-
den, weshalb sie sich völlig unauffällig verhalten habe und davon ausge-
gangen sei, je weniger Personen sie sehen würden und je unauffälliger sie
sich verhalten würde, desto eher würde sie zu Hause bleiben können, al-
lerdings habe sie so auch keiner Arbeit nachgehen können und deshalb
auch keine Zukunft für sich gesehen,
dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise geeignet
sind, die von der Vorinstanz als realitätsfremd und unglaubhaft qualifizier-
ten Angaben in einem anderen Licht darzustellen beziehungsweise die ihr
vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, zumal sie ledig-
lich eine Anpassung des Sachverhalts und damit erneute Widersprüche zu
ihren protokollierten Aussagen darstellen,
dass nämlich ihre anlässlich der Anhörung gemachte Aussage, wonach sie
sich zu Hause versteckt habe, um nicht weiter Militärdienst leisten zu müs-
sen, in Widerspruch zu ihren Angaben auf Beschwerdeebene steht, wo-
nach ihr kein neues Datum mitgeteilt worden sei, an dem sie erneut hätte
einrücken müssen, und sie sich bewusst gewesen sei, dass sie einige Mo-
nate zu Hause habe bleiben dürfen,
dass der Beschwerdeführerin kein neues Einrückungsdatum mitgeteilt wer-
den musste, da mit dem Ablauf des Urlaubs selbstredend der Zeitpunkt
feststeht, an welchem sie wieder in den Militärdienst einrücken musste,
dass sodann – insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass sie uner-
laubterweise ihren Ehemann während einer Nacht getroffen haben und
deshalb im Jahre {…….} zwei Monate lang in Haft gewesen sei sein soll –
völlig realitätsfremd erscheint, die eritreischen Behörden hätten sie zu
Hause besucht und lediglich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes ge-
fragt, ohne dass ihr eigenes Verhalten disziplinarische beziehungsweise
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strafrechtliche Konsequenzen gehabt hätte, sollte sie tatsächlich – wie sie
dies anlässlich der Anhörung aussagte – widerrechtlich dem Militärdienst
ferngeblieben sein,
dass nämlich gemäss ihren Angaben der zweite Urlaub {…….} gedauert
habe (vgl. A12/16, S. 7) und somit anlässlich der geltend gemachten Suche
nach ihrem Ehemann im {…….} (vgl. A12/16, S. 8) längstens abgelaufen
war,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, auch andere Angehörige ihrer
Einheit hätten zur selben Zeit ohne Vorliegen von besonderen Umständen
Urlaub erhalten, nicht stichhaltig ist, da – unbesehen der Glaubhaftigkeit
eines solch langen Urlaubs – vor allem die Zeit nach dem Urlaub, während
welcher die Beschwerdeführerin ihrer Einheit ferngeblieben sei, entschei-
dend ist,
dass realitätsfremd erscheint und auch nicht dem Verhalten einer tatsäch-
lich verfolgten Person entspricht, dass sich die Beschwerdeführerin – trotz
bereits gefassten Entschlusses zur Flucht aufgrund einer drohenden Ver-
haftung beziehungsweise einer Zwangsrekrutierung – weitere fünf Monate
zu Hause aufgehalten haben will, bevor sie ihr Heimatland verliess,
dass die Argumentation auf Beschwerdeebene, wonach eine Flucht ein
sehr grosses Risiko darstelle und umsichtig geplant werden müsse, nicht
zu einer anderen Betrachtung zu führen vermag, insbesondere da sie mit
dem Verbleib an der den Behörden bekannten Adresse von diesen jeder-
zeit mühelos aufgegriffen werden konnte, weshalb sich auch die geltend
gemachte "unauffällige Verhaltensweise" der Logik entzieht,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Furcht vor
Verfolgung durch die eritreischen Behörden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sondern viel-
mehr das Bild eines konstruierten Sachverhaltskomplexes vermitteln,
dass es der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gelingt, eine in
Vorfluchtgründen bestehende flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und es sich in Anbe-
tracht der vorliegenden Sachlage erübrigt, auf die Beschwerde näher ein-
zugehen und weitere aufgetretene Unstimmigkeiten zu erörtern,
dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden
ist,
dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nicht
nachgereicht wurde, weshalb – unbesehen der Prozessaussichten – das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: