Abtei lung IV
D-8292/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Kurt Sintzel, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8292/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus D._______ (Provinz Dohuk, Nordirak) mit letztem Wohnsitz
in Z._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 6. September 2007 und gelangte zunächst in die Türkei, von wo
aus er durch unbekannte Länder herkommend am 1. Oktober 2007
illegal in die Schweiz einreiste. Noch am selben Tag stellte er (...) ein
Asylgesuch und wurde dort am 23. Oktober 2007 summarisch befragt.
Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 1. November 2007
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, nach Abschluss der Sekundarschule im Jahre 2001
ohne Arbeit zu Hause in Z._______ bei den Eltern gelebt zu haben.
Etwa im Jahre 2005 habe er angefangen, Kühlschränke zu reparieren.
Das Geschäft sei mangels Aufträgen zu Beginn des Jahre 2007 nur
noch harzig gelaufen. Anfangs Februar 2007 sei er dann auf Anraten
seiner Kollegen und entgegen dem Wunsch seines Vaters den
Peschmerga beigetreten und habe zunächst in K._______ (Provinz
Dohuk) Patrouillen- beziehungsweise Wachdienst geleistet. Anfangs
August 2007 sei er nach zahlreichen Problemen sowie terroristischen
Attentaten in R._______ nahe M._______ dorthin versetzt worden, wo
er dieselben Aufgaben ausgeübt habe wie zuvor in K._______. Seinen
Dienst in R._______ habe er jedoch als gefährlich empfunden und
Angst um sein Leben gehabt, weshalb er, ohne seinen Vorgesetzten
um Erlaubnis zu fragen, sich vor Ablauf seines Zweijahresvertrages
von der Perschmerga-Gruppe abgesetzt habe. Wegen seiner
Desertion habe er befürchtet festgenommen, vor Gericht gebracht und
zu mindestens zwei Jahren Gefängnis verurteilt zu werden. Aus diesen
Gründen habe er am 6. respektive 7. September 2007 sein Heimatland
verlassen.
Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iraki-
sche Identitätskarte vom 22. Februar 1994 zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. November 2007 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
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Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Ferner sei darauf zu ver-
zichten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen und er sei vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die vollumfängliche unent-
geltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Anwalt als unent-
geltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
D.
Am 10. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf den Urteilszeitpunkt. Im Wei-
teren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Be-
stätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wies der Instruktionsrichter ab.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 26. Dezember 2007 das Original der Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 10. Januar 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis ge-
bracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers sei-
en nicht glaubhaft. Die Schilderungen über die Vorfälle, die den Be-
schwerdeführer zum Verlassen des Landes bewogen hätten bezie-
hungsweise über seine Tätigkeit als Peschmerga in K._______ und
R._______ seien stereotyp, distanziert und oberflächlich ausgefallen
und liessen jede Substanz und Differenziertheit vermissen. Den
Aussagen des Beschwerdeführers habe die durch persönliche
Wahrnehmung erfahrene subjektive Prägung gefehlt, weshalb die
Vorbringen von jeder beliebigen Person hätten nacherzählt werden
können, die über die grundlegenden Gegebenheiten informiert sei.
Bereits diese unsubstanziierten Aussagen liessen massive Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Ausführungen aufkommen. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer angegeben, von Kollegen zur Aufnahme der
Peschmergatätigkeit überredet worden zu sein, dies obwohl sein Vater
sich stets dagegen gestellt habe. Über den Willen des Vaters hätte der
Beschwerdeführer sich jedoch kaum hinweggesetzt, wenn er
persönlich nicht absolut von der Richtigkeit seines Tuns überzeugt
gewesen wäre. Zumal ein Peschmerga an der Waffe ausgebildet und
militärisch geschult werde, hätte dem Beschwerdeführer bereits bei
Dienstantritt bewusst sein müssen, dass die Tätigkeit ein bestimmtes
Gefahrenpotential in sich berge, welches er bewusst in Kauf nehme.
Die Möglichkeit eines allfälligen Einsatzes ausserhalb des ehemaligen
kurdischen Autonomiegebietes hätte der Beschwerdeführer daher in
Betracht ziehen müssen wie auch jene, dass er in Kampfhandlungen
verwickelt werden könne. Hinsichtlich der angeblichen Verlegung
seines Einsatzortes nach R._______ sei sodann zu bemerken, dass
es sich bei diesem Ort um einen Vorort von B._______ handle und
dieser nicht wie angegeben in der Nähe von M._______ liege. Sollte
indessen ein gleichnamiger Ort in der Umgebung von M._______
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existieren, sei dennoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
dort als Peschmerga beschäftigt gewesen sei. So habe der
Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Verlegung angegeben, in
R._______ seien viele Jeziden getötet worden und zahlreiche weitere
Zwischenfälle hätten sich ereignet. Nach seiner Versetzung hätten
sämtliche Probleme aufgehört, wobei er nicht wisse warum. Die
Angabe des Beschwerdeführers, wonach während seiner Dienstzeit in
R._______ sich nichts Besonderes ereignet habe, sei bezeichnend, da
er sonst nicht am einfachen Muster seiner Geschichte mit den vagen
und stereotypen Aussagen hätte festhalten können. Dem
Beschwerdeführer müsse offenbar bewusst gewesen sein, dass er
anderfalls nach detaillierten Angaben über seine Erlebnisse befragt
worden wäre, welche er angesichts des konstruierten Sachverhalts
offensichtlich nicht hätte angeben können. Darüber hinaus habe der
Beschwerdeführer sich in seinen Vorbringen über die angebliche
Ermordung von Dienstkameraden widersprochen, zumal er anlässlich
der summarischen Erstbefragung von zwei, während eines Einsatzes
in R._______ getöteten Arbeitskollegen, mithin einem Vorfall
gesprochen habe. Bei der direkten Bundesanhörung habe der
Beschwerdeführer indessen nur von einem am 28. August 2007
getöteten Kollegen berichtet und erst auf Vorhalt hin die Ermordung
eines zweiten Freundes, worüber er etwa am 16. August 2007 erfahren
haben soll, gesprochen. Ungeachtet dessen, dass der
Beschwerdeführer auch bei der direkten Bundesanhörung
erfahrungsgemäss von sich aus vom zweiten getöteten Freund hätte
berichten sollen, wenn dieses Vorbringen der Wahrheit entsprochen
hätte, könne aus seinen Aussagen geschlossen werden, dass
aufgrund der angegebenen Daten die beiden Freunde
beziehungsweise Arbeitskollegen bei zwei verschiedenen Vorfällen
umgebracht worden seien. Diese Vorbringen stünden somit im
Widerspruch zu der Aussage anlässlich der summarischen
Erstbefragung, wonach alles während des Einsatzes in R._______ bei
nur einem einzigen Vorfall passiert sei. Schliesslich vermittelten
weitere Auffälligkeiten, wie zum Beispiel die beiden Daten des
Dienstantritts als Peschmerga am 5. Februar 2007 und die Desertion
aus R._______ am 5. September 2007 den Eindruck der freien
Erzählung der Asylvorbringen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Ausführungen des Beschwerdeführers würden durch diese
realitätsfremden und ungereimten Aussagen bestätigt.
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4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber die Qualifikation der Vorin-
stanz als zu Unrecht erfolgt gerügt. So sei der Beschwerdeführer - ent-
gegen dem Rat seines Vaters, aber aus Furcht vor Repressalien - auf
Druck von Freunden zu den Peschmerga gegangen und sei damit au-
tomatisch Mitglied der KDP geworden. Der Beschwerdeführer sei je-
doch kein fanatischer Krieger gewesen. Er habe seinen Dienst zu-
nächst normal ausgeübt und vor allem Wache geschoben. Erst an-
fangs August 2007, als er nach R._______ nahe M._______ versetzt
worden sei, wo kriegerische Zustände geherrscht hätten, habe er
Angst um sein Leben bekommen und sei desertiert. Die Folgen seiner
Desertion habe er seinerzeit zu wenig bedacht. Angesichts der
mittelalterlichen Sitten, welche noch heute im Irak herrschen würden,
konnte der Beschwerdeführer als Deserteur mit keinem ordentlichen
Verfahren vor einem Militärgericht rechnen, weshalb er unzweifelhaft
an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Aber auch heute noch habe
der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung. So seien die
Führer der Peschmerga und der KDP noch immer im Amt und würden
einen Teil der nordirakischen Regionalregierung bilden. Damit seien
sie durchaus in der Lage, noch heute gegen den Beschwerdeführer
vorzugehen. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr als Feind der KDP und der nordirakischen Peschmerga
betrachtet, weshalb seine Verfolgung nicht nur strafrechtlich, sondern
auch politisch relevant sei. Gestützt auf die Aussagen des
Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der allgemein
bekannten Fakten über die konkreten Verhältnisse in seiner Heimat
seien dessen Vorbringen somit durchaus glaubhaft und die Verfolgung
sei rechtsgenügend dargetan.
5.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.1 In der angefochtenen Verfügung weist die Vorinstanz darauf hin,
der Beschwerdeführer sei - insofern seine Angaben geglaubt werden
könnten - entgegen dem ausdrücklichen Wunsch seines Vaters den
Peschmerga beigetreten, was er nicht gemacht hätte, wäre er nicht
persönlich absolut von der Richtigkeit seines Tuns überzeugt gewesen.
In seiner Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer diesen Aus-
führungen entgegen, er habe zwar gegen den Willen des Vaters, je-
doch aus Furcht vor Repressalien sowie auf Druck seiner Kollegen
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den Peschmergadienst aufgenommen. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers finden in den Akten keinerlei Stütze. So gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung an, der
Dienst bei den Peschmerga sei ihm von Kollegen „empfohlen“ worden.
Die Kollegen seien Mitglieder der KDP gewesen und hätten ihn eben-
falls für die Partei „rekrutieren“ wollen. Zur Aufnahme der Peschmer-
gatätigkeit hätten ihn die Kollegen „überredet“, dies obwohl ihm sein
Vater wiederholt gesagt habe, er solle eine andere Arbeit suchen, da
man als Perschmerga bewaffnet seinen Dienst leisten müsse. Gefragt
nach dem ausschlaggebenden Grund für den Eintritt in den Peschmer-
gadienst machte der Beschwerdeführer geltend, die KDP können
einen beschuldigen, Anhänger der Islamisten zu sein, wenn man nicht
Perschmerga werde. Ihm seien diesbezüglich viele Leute bekannt, die
nicht hätten Perschmerga werden wollen und nun von der KDP be-
schattet würden. Eingehend nach konkreten Personen gefragt, war der
Beschwerdeführer indessen nicht in der Lage, auch nur einen Betroffe-
nen zu nennen. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, keins sei-
ner Geschwister sei je ein Peschmerga gewesen. Probleme hätten die
Geschwister deswegen keine gehabt. Als Grund für den Umstand,
weshalb beispielsweise sein älterer Bruder H. nicht den Peschmerga
beigetreten sei, nannte der Beschwerdeführer dessen Arbeit als
Plattenleger (vgl. Akte A8/11, S. 2 f.). Die protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführer enthalten somit - im Widerspruch zu seinen Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift - keinerlei Hinweise auf das Vorliegen
einer Situation, welche ihn entgegen seinem Willen oder aus Furcht
vor nicht näher dargelegten Repressionsmassnahme seitens der KDP
zur Aufnahme der Peschmergatätigkeit gezwungen hätten.
5.2 In ihren Erwägungen qualifiziert die Vorinstanz die Schilderungen
des Beschwerdeführers betreffend seine Peschmergatätigkeit und die
geltend gemachte Desertion als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer
erachtet seine Angaben - nach summarischer Wiederholung seiner
bisherigen Vorbringen - als rechtsgenügend dargetan und seine Verfol-
gung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in seinem Hei-
matland als glaubhaft dargestellt. Den vom BFM konkret dargelegten
Widersprüchen in seinen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe indessen nichts Stichhaltiges entgegen,
wobei weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers die vorinstanzliche Einschätzung bestätigen. So gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung beispielswei-
se an, am 5. Februar 2007 der Peschmerga beigetreten zu sein (vgl.
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Akten A1/10, S. 3 und A8/11, S. 2). Anfangs August 2007 sei er nach
R._______ versetzt worden (vgl. Akten A1/10, S. 6 und A8/11, S. 4).
Am 5. September 2007 habe er fünf oder sechs Tage vor seinem
Urlaub seinen kranken Dienstfreund X. nach Z._______ begleitet, wo
er vom gewaltsamen Tod seines Dienstkollegen B., welcher sich am
28. August 2007 ereignet hatte, erfahren habe (vgl. Akte A8/11, S. 5 f.).
Auf den Wiederspruch zu seinen Vorbringen anlässlich der
summarischen Erstbefragung, wonach zwei Arbeitskollegen bei einem
terroristischen Angriff, mithin einem einzigen Vorfall, getötet worden
seien, aufmerksam gemacht, machte der Beschwerdeführer geltend,
ein zweiter Freund names Y. sei ebenfalls auf der Strecke zwischen
M._______ und R._______ getötet worden, wovon er am 16. August
2007 erfahren habe. Damals sei er zu Hause gewesen (vgl. Akte
A8/11, S. 10). Die Angaben des Beschwerdeführers stehen im
Widerspruch zueinander, zumal er zuvor ausgeführt hatte, anfangs
August 2007 nach R._______ versetzt worden und erst fünf bis sechs
Tage vor Beginn seines Urlaubs zusammen mit seinem kranken
Dienstfreund I. nach Z._______ zurückgekehrt zu sein. Am 16. August
2007 konnte sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stationierung
in R._______ seit anfangs August 2007 nicht in Z._______ zu Hause
aufgehalten haben. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich
der summarischen Erstbefragung an, in R._______ hätten viele
Terroristen sie angegriffen, wobei seine zwei Kollegen ermordet
worden seien. Es habe nur diesen einen Vorfall gegeben (vgl. Akte
A1/10, S. 6). Anlässlich der direkten Bundesanhörung erklärte der
Beschwerdeführer demgegenüber, nie persönlich von Terroristen
angegriffen worden zu sein (vgl. Akte A8/11, S. 7). Ferner sei der
getötete B. nicht in derselben Gruppe wie er gewesen und auch
hinsichtlich des Freundes Y. kann aus den Angaben des
Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er im Zeitpunkt der
Tötung des Freundes weder in dessen Gruppe stationiert noch am
Ereignisort persönlich anwesend war. In Übereinstimmung mit der
vorinstanzlichen Einschätzung lassen somit auch diese Ausführungen
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nie als Peschmerga in
R._______ tätig war. Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch an,
nach seiner Versetzung nach R._______ hätten die Probleme vor Ort
aufgehört (vgl. Akte A8/11, S. 6). Dennoch will der Beschwerdeführer
in der Nacht ab und zu Explosionen von terroristischen Angriffen
gehört habe, was einen weiteren Widerspruch darstellt (vgl. Akte
A8/11, S. 7). Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer somit
nicht geglaubt werden, dass er als Peschmerga in R._______ tätig
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war. Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen der gefährlichen Lage in
R._______ aus dem Peschmergadienst vor Ablauf der zweijährigen
Dienstzeit, zu welcher er sich vertraglich verpflichtet habe,
eigenmächtig ausgetreten zu sein (vgl. Akte A8/11, S. 7).
Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer
seinen Einsatz für die Peschmerga nicht glaubhaft darlegen konnte,
weshalb auch die Begründung für seinen angeblich vorzeitigen
Vertragsabbruch nicht geglaubt werden kann.
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die geltend gemachte Furcht, bei
einer Rückkehr in den Irak aus den vorgebrachten Gründen einer zu-
künftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint da-
her unbegründet.
5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer - wie in den vorstehenden Erwägungen dar-
gelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemei-
ne Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die
im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts BGVE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer um-
fassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
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Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen
Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel
zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung
angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Dohuk, wo er eigenen Anga-
ben zufolge seit 1997 bis zu seiner Ausreise am 6. September 2007
gelebt und zwei Jahre als Reparateur von Tiefkühlern und Kühlschrän-
ken gearbeitet hat. Zudem verfügt er in Dohuk mit seinen Eltern und
sechs Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz. Angesichts
seines Alters (...) und seiner beruflichen Erfahrung ist davon
auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeits-
markt integrieren können, wobei ihm sein älterer Bruder H., welcher
als Plattenleger tätig ist, behilflich sein kann. Des Weiteren wird ihm
die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenz-
grundlage erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe er-
sichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwer-
deführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Si-
tuation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit
dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4 Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer
davon zu befreien, die Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, wes-
halb der Beschwerdeführer davon befreit wird, die Verfahrenskosten zu
tragen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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