B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8293/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).
D-8293/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie –
verliess seinen eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Septem-
ber 2015 und gelangte über die Türkei, Italien und Österreich am 1. Okto-
ber 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 30. Okto-
ber 2015 wurde er in Anwesenheit einer Vertrauensperson einlässlich zu
seinen Gesuchsgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus
B._______ ([…]), Provinz C._______, wo er gemeinsam mit seinen (…)
Schwestern im Haus seiner Mutter aufgewachsen sei und bis zur 9. Klasse
die Schule besucht habe.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, 2014 respektive zwei
Jahre vor seiner Ausreise die Schule aus kriegsbedingten Gründen verlas-
sen zu haben. Sein Vater sei um seine Sicherheit besorgt gewesen. Die
Schule sei weit von zuhause entfernt gewesen und es sei dort auch zu
Auseinandersetzungen zwischen jungen Männern gekommen. Er selbst
sei Zeuge von Kampfhandlungen, etwa der Bombardierung eines Tier-
marktes, geworden und habe täglich Namen von Leuten gehört, die gestor-
ben oder in den Krieg gezogen seien. In seinem Heimatort seien die Anhä-
nger der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) an der Macht gewesen. Er habe
immer Angst gehabt, dass die IS-Milizen (Islamischer Staat-Milizen), wel-
che drei bis vier Fahrstunden von seinem Wohnort entfernt gewesen seien,
ihm und seinen Schwestern etwas antun könnten.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2015 – eröffnet am 20. November 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
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subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Kostenvorschusserhe-
bung ersucht.
Der Beschwerdeschrift wurde eine Schnellrecherche der SFH-Länderana-
lyse vom 14. April 2015 zur Rekrutierung von Minderjährigen durch die
PYD (Demokratische Einheitspartei) beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
bestellte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2016 fest,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Nach ergänzenden Bemerkungen zur Anhörung verwies es auf seine Er-
wägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
F.
In der Replik vom 6. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-8293/2015
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, er habe keine asylbeachtliche Verfolgung geltend gemacht.
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Ausser der prekären Sicherheitslage in Syrien habe er keine weiteren Aus-
reisegründe vorgebracht. Er habe angegeben, weder mit Behörden noch
mit irgendwelchen Gruppierungen jemals Probleme gehabt zu haben, wes-
halb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe zu Unrecht die
Flüchtlingseigenschaft verneint, da es den spezifischen Länder- und
Kriegskontext ausser Acht gelassen habe. Der rechtserhebliche Sachver-
halt sei nicht richtig beziehungsweise vollständig festgestellt und gewürdigt
worden. Dabei stützt sich die Argumentation auf die Position des UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees) und verweist auf die In-
ternational Protection Considerations with regard to people fleeing the Sy-
rian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom
27. Oktober 2014. Im Weiteren werden die jeweiligen Vorbringen des Be-
schwerdeführers mit Berichten verschiedener öffentlich zugänglicher Me-
dien und im Bereich des Flüchtlingswesens beschäftigter Organisationen
und Institutionen zu Teilbereichen der allgemeinen Situation im vorwiegend
von Kurden besiedelten Gebiet Syriens sowie zur Gefahr von Zwangsrek-
rutierungen von Kindern und Jugendlichen unterlegt. Bezüglich der Be-
richte im Einzelnen kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der genannten UNHCR-Posi-
tion ergebe sich, dass die reale und konkrete Verfolgungsgefahr omniprä-
sent sei, da diese bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Kon-
fliktparteien als mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktpar-
teien wahrgenommen werde. Diese Wahrnehmung könne im syrischen
Kontext aufgrund des Wohnortes in einem Dorf oder Quartier, der Ethnie,
einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendeines Zufalles berechtigter-
oder unberechtigterweise erfolgen und sei somit absolut willkürlich. Daher
sei die Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Wegweisung als
„real risk“ im Sinne des Asylgesetzes zu definieren. In diesem Zusammen-
hang wird insbesondere eine kindspezifische Gefährdung durch drohende
Zwangsrekrutierung geltend gemacht und auf verschiedene Quellen, die
solche Fälle in den Reihen der kurdischen Milizen dokumentieren, verwie-
sen (SFH-Länderanalyse vom 14. April 2015 zur Rekrutierung von Minder-
jährigen durch die PYD und Anfragebeantwortung des ACCORD-Austrian
Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation zu
Syrien vom 13. Juni 2014).
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Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er sei durch die IS gefährdet,
und zwar im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes, da er in
ständiger Angst gewesen sei, dass die IS-Milizen nach B._______ und zu
ihm nach Hause kommen könnten und ihm und seinen Schwestern etwas
antun würden.
Insbesondere sei bei der Würdigung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung
den kindspezifischen Aspekten Rechnung zu tragen, wobei in der Be-
schwerdeschrift auf die diesbezüglichen Standards, die vom UN Commit-
tee on the Rights of the Child und vom UNHCR entwickelt wurden, Bezug
genommen wird. Hingegen gehe weder aus den Anhörungsprotokollen
noch aus der Begründung der Verfügung hervor, dass diese Standards be-
rücksichtigt worden seien, obwohl dies im vorliegenden Fall aufgrund des
jungen Alters des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. So seien
keine geeigneten Quellen in die Gesamtwürdigung seiner Vorbringen ein-
bezogen worden. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung
mehrmals geschildert, er habe Angst gehabt. Sein Vater habe ihn aus Si-
cherheitsgründen aus der Schule genommen, sowohl bedingt durch den
Weg dorthin als auch wegen der Auseinandersetzungen, zu denen es unter
den Jugendlichen in dieser Schule gekommen sei. Leider sei der Be-
schwerdeführer zu dieser Bemerkung nicht weiter befragt worden. Die Fra-
gen in der Anhörung enthielten zwar kindgerechte Ansätze, die es dem Be-
schwerdeführer erleichtert hätten, über seine Erfahrungen zu sprechen, je-
doch sei jeweils das Thema der Befragung zu rasch gewechselt worden,
etwa von der Bedrohung durch die IS-Milizen zur Frage, ob er Explosionen
oder Kämpfe miterlebt habe. Auch habe er die Fragen, ob er oder sein Va-
ter Beziehungen oder Schwierigkeiten mit der PKK gehabt hätten, verneint,
obwohl aufgrund der Akten der Cousine des Beschwerdeführers, die im
vorliegenden Verfahren beizuziehen seien, klar sei, dass es in der Familie
beides gegeben habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bei der Sub-
stantiierung der Vorbringen nicht entsprechend der kindspezifischen Stan-
dards unterstützt worden. In diesem Zusammenhang sei neuerlich auf die
Zwangsrekrutierungen von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen, die
vom SEM nicht erwähnt worden seien, obwohl von namhaften Quellen ein-
deutig auf diese Kriegsverbrechen hingewiesen werde. Das SEM hätte
aber die objektive Gefahr der Zwangsrekrutierung wie die vom Beschwer-
deführer benannte Furcht, dass die IS-Milizen weiter vordringen und ihm
und seinen Schwestern etwas antun würden, berücksichtigen müssen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung fest. Insbesondere sei die Anhörung im Beisein
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einer rechtskundigen Vertrauensperson durchgeführt worden und dem An-
hörungsprotokoll seien keine Beanstandungen zu entnehmen, wonach die
Fragen nicht altersegerecht gestellt worden seien beziehungsweise sich
der Beschwerdeführer nicht frei und vollständig zu seinen Asylgründen
habe äussern können.
4.4 In der Replik wird erneut hervorgehoben, das junge Alter des Be-
schwerdeführers sei im Hinblick auf die geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im syrischen Kontext nicht ausreichend gewürdigt wor-
den. Das SEM habe es zudem auch in seiner Vernehmlassung unterlas-
sen, sich zu diesem Punkt zu äussern. Dabei wird auf neue Informationen
aus dem Jahr 2016 Bezug genommen, die die kontextspezifische Gefähr-
dung von Kindern dokumentieren. Bezüglich der Quellen im Einzelnen
kann auf die Replik verwiesen werden.
5.
Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers nicht anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die
in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände am angefochtenen Ent-
scheid – sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht – vermögen
nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Das Staatssekretariat hat so-
wohl den Sachverhalt richtig sowie genügend abgeklärt als auch die
Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine ge-
gen ihn gerichtete Verfolgung zurückzuführen und mithin nicht als asylre-
levant zu erachten sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt.
5.1
5.1.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen in Bezug auf die Anhörungssi-
tuation einzugehen, wonach vom Befrager des SEM die Fragen zu schnell
gewechselt worden seien, der Beschwerdeführer in der Substantiierung
seiner Vorbringen nicht hinreichend unterstützt und nicht im Detail zu den
von ihm erwähnten Auseinandersetzungen an seiner Schule befragt wor-
den sei. Auf den ersten Blick ist die Anhörung, die insgesamt eine Stunde
dauerte, kurz ausgefallen. Doch kann aus der Tatsache, dass der Befrager
nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die IS-Milizen
die Frage stellte, ob er Kämpfe oder Explosionen miterlebt habe, nicht ab-
geleitet werden, dass die Anhörungssituation den Anforderungen an die
Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) nicht
zu genügen vermochte (vgl. hierzu BVGE 2014/30). So geht aus dem Pro-
tokoll hervor, dass der Befrager bemüht war, eine einfache Sprache sowie
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die Ausdrücke des Beschwerdeführers zu verwenden, um ihn durch die
Anhörung zu führen. An keiner Stelle entsteht der Eindruck, es habe Ver-
ständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem minderjährigen Be-
schwerdeführer gegeben. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zudem
zutreffend ausführt, hatte auch die rechtskundige Vertrauensperson keine
Einwände in Bezug auf die Befragung. Aus den Protokollen geht hervor,
dass sie während der gesamten Befragung die Gelegenheit hatte und auch
aktiv nutzte, den Beschwerdeführer zu unterstützen, unter anderem etwa
bei der Abklärung einer individuellen Bedrohung durch die IS-Milizen.
Schliesslich wird dem Befrager auch in der Beschwerdeschrift zugestan-
den, dass die Fragen kindgerechte Ansätze aufweisen. Zudem wurde im
weiteren Verlauf der Anhörung die Bedrohungssituation durch die IS-Mili-
zen vertieft abgeklärt, indem vom SEM nachgefragt wurde, wo sich die IS-
Milizen befunden hätten und wie es den Schwestern des Beschwerdefüh-
rers ergangen sei. Insbesondere hat das SEM – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – auch die Frage einer möglichen Zwangs-
rekrutierung abgeklärt, indem gefragt wurde, ob vom Beschwerdeführer je-
mals erwartet worden sei, sich an den Auseinandersetzungen zu beteili-
gen, was dieser jedoch verneinte. Auch ist nicht ersichtlich, warum eine
detailliertere Befragung zu den Problemen unter den männlichen Jugend-
lichen an der Schule hätte stattfinden sollen. Diese waren zwar mit ein
Grund für den Schulabbruch des Beschwerdeführers, doch ist ihm danach
eigenen Angaben zufolge zwei Jahre lang nichts passiert, weshalb in die-
sen Konflikten an der Schule schon allein aufgrund der fehlenden Konnexi-
tät zur Ausreise kein asylrelevanter Grund gesehen werden kann. Das Ge-
richt kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass sich der Beschwer-
deführer in seiner Anhörung frei und vollständig über seine Ausreisegründe
äussern konnte. Aus diesem Grund kann die zu beurteilende Anhörung
ohne weiteres als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch verwen-
det werden.
5.1.2 Auch kann der Argumentation des Beschwerdeführers, das SEM
habe sich nicht auf geeignete Länderinformationen gestützt, da es keine
Quellen zur kindesspezifischen Verfolgung in die Gesamtabwägung einbe-
zogen beziehungsweise diese nicht angeführt habe, nicht gefolgt werden.
Richtig ist, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, auf
welche länderspezifischen Quellen sich das SEM bei der Beurteilung des
Sachverhalts stützte, jedoch ist es auch nicht gehalten, diese preiszuge-
ben, zumal den Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise die
Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde und die Informationen des SEM zur
Sicherheitslage vorliegend auch dazu führten, dem Beschwerdeführer die
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Seite 9
vorläufige Aufnahme aus Gründen der Unzumutbarkeit zu gewähren. Ent-
gegen dem in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Einwand, es habe auf-
grund mutmasslich fehlender Länderinformationen keine Gesamtwürdi-
gung sämtlicher Umstände stattgefunden, ist weder eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht fest-
zustellen. Aus der Verfügung, in der die Angaben des Beschwerdeführers
relativ knapp als problematische Sicherheitslage in Syrien zusammenge-
fasst wurden, geht hervor, dass seine Vorbringen zwar berücksichtigt, aber
– entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht – in der rechtli-
chen Würdigung als nicht asylrelevant erkannt wurden, worin jedoch kein
Verfahrensfehler zu sehen ist.
5.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund obiger Erwägungen
insgesamt davon aus, dass die in der Beschwerdeschrift dargelegten for-
mellen Einwände vorliegend nicht durchzudringen vermögen. Dem Rück-
weisungsantrag ist demnach nicht stattzugeben.
5.2
5.2.1 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Situation all-
gemeiner Gewalt sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit
Sicherheit als flüchtlingsrelevant zu werten, ist festzuhalten, dass zwar
nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer könnte zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der Entwicklungen in Syrien gefährdet sein. Indessen ist
eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen.
5.2.2 Der Angst des Beschwerdeführers vor den IS-Milizen vermag sodann
mangels konkreter Ereignisse keine gezielte und asylrelevante Verfolgung
zugrunde gelegt werden, da es sich – wie vom SEM zutreffend festgehal-
ten – bei den Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend um eine
Darlegung einer generellen Gefährdung vor Ort handelt. Insbesondere
muss die subjektive Furcht vor Verfolgung auch objektiv begründet sein,
das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt
erscheinen. Vorliegend ist vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass der
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Beschwerdeführer aktuell oder in absehbarer Zeit mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit gezielt im Fokus der IS-Milizen stehen würde. Eine gezielte
Gefahr bestünde allenfalls für Personen, die ein spezielles Augenmerk der
IS-Milizen erregt hätten. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Da
es an der Zielgerichtetheit einer konkreten Gefährdung fehlt, rückt im vor-
liegenden Zusammenhang die subjektive Furcht des Beschwerdeführers
deutlich und massgeblich in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer kann
aus der allgemeinen abstrakten Gefährdung denn auch keinen in objektiver
Hinsicht zu rechtfertigenden unerträglichen psychischen Druck ableiten, da
es sich dabei um eine gesetzliche Kategorie der ernsthaften Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG handelt, bei der ebenso eine begründete Furcht ge-
geben sein muss, diesen Massnahmen gezielt, individuell und konkret aus-
gesetzt zu werden, was vorliegend eben nicht der Fall ist.
5.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann hervorgestrichen, für den
Beschwerdeführer komme das zusätzliche Risiko dazu, Opfer einer
Zwangsrekrutierung zu werden. Zunächst ist diesbezüglich – entgegen der
in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – festzuhalten, dass
diese Frage in der Anhörung vom SEM hinreichend thematisiert wurde. Der
Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er oder seine Eltern Beziehun-
gen oder Probleme mit den kurdischen Machthabern gehabt hätten, oder
ihm je nahegelegt worden sei, sich an den Auseinandersetzungen zu be-
teiligen. Zwar ergeben sich aus den auf Beschwerdeebene zitierten Quel-
len Hinweise auf die Rekrutierung von Kindersoldaten durch verschiedene
kurdische Milizen, im vorliegenden Fall ist aber deshalb noch nie jemand,
der diesen nahe stehen könnte, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt ge-
treten, wobei die diesbezügliche Glaubhaftmachung dem Beschwerdefüh-
rer obliegt. Da in Bezug auf den Beschwerdeführer keinerlei Indizien für
eine bevorstehende Rekrutierung vorliegen, besteht auch kein Anlass für
eine begründete Furcht im asylrechtlichen Sinne. Die blosse Möglichkeit,
Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden, vermag den Anforderungen
nach Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
5.2.4 Im Weiteren sind den Akten der Cousine des Beschwerdeführers,
welche antragsgemäss beigezogen wurden, keine Hinweise zu entneh-
men, wonach dem Beschwerdeführer oder seinem Vater aufgrund der Ak-
tivitäten seiner Verwandten Massnahmen asylrelevanten Ausmasses sei-
tens der Behörden oder Drittpersonen widerfahren seien beziehungsweise
er diese zu befürchten habe. In diesem Punkt gab zunächst der Beschwer-
deführer zu Protokoll, weder er noch sein Vater hätten je Probleme mit den
Behörden oder Gruppierungen, die vor Ort an der Macht seien, gehabt.
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Seite 11
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, der Be-
schwerdeführer sei in dem Punkt nicht ausreichend befragt worden, geht
vielmehr aus den Akten hervor, dass bis anhin noch nie jemand auf den
Beschwerdeführer oder seine Kernfamilie aufmerksam geworden ist, wes-
halb nicht ersichtlich ist, inwiefern er einer Verfolgungsgefahr im asylrecht-
lichen Sinne ausgesetzt sein soll. Auch erschliesst sich nicht, weshalb dem
Beschwerdeführer Reflexverfolgung aufgrund der individuellen Flucht-
gründe seiner Cousine drohen sollte, zumal er sich nach deren Ausreise
noch über zwei Jahre in Syrien aufgehalten hat, ohne jemals deshalb be-
helligt worden zu sein. Überdies weist er kein Profil auf, welches eine be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung als objektiv nachvollziehbar er-
scheinen liesse, wobei auch aus den Ausführungen auf Beschwerdestufe
zur allgemein schwierigen Situation von Kindern in Syrien keine dem Be-
schwerdeführer drohende individuelle Verfolgungshandlung in einem asyl-
rechtlichen Sinne hervorgeht.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Im Sinne einer Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht ergibt, der Beschwerdeführer sei zum
heutigen Zeitpunkt angesichts Entwicklungen und der schwierigen Situa-
tion der Kinder in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage – wie bereits weiter oben festgehalten – aus-
schliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wobei
der allgemeinen Gefährdung mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen wurde. Auch erübrigen sich weitere Ausführungen zur
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Seite 12
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 31. August 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde ausserdem das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbei-
ständin bestellt. Sie hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwen-
dige Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf-
grund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenan-
sätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxis-
gemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Ver-
treter), des umfangreichen Zitierens aus öffentlich zugänglichen Berichten
internationaler Organisationen und der Entschädigungspraxis in Ver-
gleichsfällen ist das Honorar auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8293/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Wildt
Versand: