Abtei lung IV
D-8295/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...), Mali,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8295/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober
2008 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Landweg die Länder
Niger und Libyen durchquerte und über Italien in die Schweiz einreiste,
wo er am 30. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ (EVZ) um Asyl ersuchte,
dass am 4. November 2008 im EVZ die summarische Befragung durch
das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass von der BFM-Fachstelle LINGUA am 10. November 2008 ein lan-
deskundlich-kulturelles sowie linguistisches Herkunftsgutachten er-
stellt wurde,
dass diese sog. LINGUA-Analyse (vgl. hierzu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 34) im Ergebnis festhält, dass die Hauptsozialisation des Be-
schwerdeführers eindeutig in Mali stattgefunden habe,
dass das BFM anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2008 dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-
Analyse gewährte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragungen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die
Ziegen und Schafe seines Onkels gehütet, als er von bewaffneten
Banden aus Nordmali mit dem Tode bedroht worden sei,
dass ferner ein Freund von ihm von dieser bewaffneten, schwer zu
identifizierenden Bande umgebracht worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) daraufhin die Banditen bei der Polizei
angezeigt und die Behörden um Schutz ersucht habe, als Antwort in-
des zu hören bekommen habe, „wir können dich nicht schützen“,
dass er sich daraufhin fürchtete von dieser Bande ebenfalls umge-
bracht zu werden,
Seite 2
D-8295/2008
dass er im Oktober 2008 dank der finanziellen Unterstützung seines
Onkels aus Mali habe ausreisen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem
seien aufgrund der Akten keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses in seinem Falle nötig,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rück-
weisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die
Vorinstanz und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantrag-
te,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe im We-
sentlichen vorbrachte, er sehe sich aufgrund der knappen Fristen so-
wie der ihm im EVZ zur Verfügung stehenden Infrastruktur nicht im
Stande, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben,
dass er unter anderem weiter geltend machte, er habe bei der Vor-
instanz Gründe angegeben, die sehr wohl zu entschuldigen vermöch-
ten, dass er keine Papiere habe vorlegen können, weshalb der Nicht-
eintretenstatbestand der Papierlosigkeit nicht erfüllt sei,
dass sodann weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig seien,
Seite 3
D-8295/2008
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Seite 4
D-8295/2008
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend darlegt, weshalb für das Nichteintreten von Reise- oder
Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen wird,
dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ohne Iden-
titätspapier gereist, nicht geglaubt werden kann,
Seite 5
D-8295/2008
dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge in Mali
im Besitz einer eigenen Identitätskarte gewesen war (A15 S. 4 F 17),
dass insbesondere widersprüchlich erscheint, weshalb der Beschwer-
deführer keine Zeit gehabt haben soll seine Identitätskarte mitzuneh-
men (A 15 S. 4 F 16), hat er sich doch seine Aussagen zufolge auf die
Reise vorbereitet (A 15 S. 10 F 82),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet hat, welche er jedoch in-
nert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte,
dass somit aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender
Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
seien zufolge zahlreicher Widersprüche unglaubhaft und somit nicht
geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
dass der Beschwerdeführer sodann in der Beschwerde vollständig da-
rauf verzichtete, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan-
derzusetzen,
dass deshalb diesbezüglich ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzli-
chen Ausführungen zu verweisen ist und sich weitere Erörterungen in
diesem Zusammenhang erübrigen,
dass überdies keine Hinweise vorliegen, die zu weiteren Abklärungen
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG Anlass geben würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
Seite 6
D-8295/2008
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
Seite 7
D-8295/2008
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es dem jungen ungebundenen und gesunden Beschwerdeführer
zuzumuten ist, sich in seiner Heimat – allenfalls mit der Unterstützung
seines Onkels – eine Lebensgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 8
D-8295/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- der Migrationsdienst des Kantons Bern ad ELAR (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
Seite 9