B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8296/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 20. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. Mai
2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 27. Mai 2013 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuchs fand am 1. Juli
2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er Paschtune und Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er
stamme aus B._______, Provinz C._______, Afghanistan. Sein Onkel sei
Taliban gewesen und sowohl die amerikanische Armee als auch die Taliban
hätten den Beschwerdeführer anwerben wollen.
C.
Am 30. Oktober 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und
Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) durchgeführt.
D.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Erkenntnissen der Ana-
lyse.
E.
Am 25. März 2015 hörte sich der Beschwerdeführer die Aufzeichnung des
Gesprächs an, welches Grundlage der Analyse bildete.
F.
Mit Schreiben vom 13. April 2015 ersuchte er um erneute Anhörung der
Gesprächsaufzeichnung. Dieser Antrag wurde vom SEM am 22. April 2015
abgelehnt.
G.
Am 29. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Aktenein-
sicht. Dieses Gesuch wurde am 5. Mai 2015 abgelehnt.
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H.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
LINGUA-Analyse.
I.
Am 20. Mai 2015 reichte er ein Arztzeugnis und am 22. Mai 2015 ein Emp-
fehlungsschreiben ein.
J.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Eröffnung am 23. November 2015)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
K.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezem-
ber 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer vorläufigen
Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
L.
Am 23. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wurde dem Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben und die
Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 hielt das SEM an seinen bisheri-
gen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine Anfechtung des Wegwei-
sungsvollzugs, so dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ableh-
nung des Asylgesuchs und der Wegweisung bereits in Rechtskraft erwach-
sen ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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3.3 Wegweisungsvollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen. Dieser Untersuchungsgrundsatz findet jedoch nach Treu und
Glauben seine Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
(Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Es kann daher nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, nach allfälli-
gen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E.6 und
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass dem Beschwerde-
führer die Sozialisation in Afghanistan nicht geglaubt werden könne. An-
lässlich der LINGUA-Analyse habe er in unzutreffender Weise angegeben,
in B._______ gebe es keinen Fluss. Er habe zwar die Distanzen zu
D._______ und zum Bezirkszentrum korrekt angegeben, während er die
unmittelbaren Nachbarorte jedoch nicht genannt habe. Er habe lediglich
typische Feldfrüchte und Obst benennen können, jedoch keine Angaben
zu den Gemüsesorten machen können. Überdies seien ihm die gängigen
Begriffe der lokalen Ackerbautechnik nicht geläufig. Er habe Kinderspiele
aufgeführt, zum afghanischen Neujahrsfest aber keine Angaben machen
können. Seine Angaben zu den Bräuchen bei Feiertagen, zur Währung,
Kleidung und zu den Speisen seien lückenhaft. Anlässlich des Interviews
habe er in Afghanistan nicht gängige Begriffe verwendet. Die Erwartungen
an sein Sprechverhalten seien nur teilweise erfüllt worden. Der Experte sei
daher zum Schluss gekommen, dass die primäre Sozialisation nicht in der
Provinz C._______ stattgefunden haben könne.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer eingewen-
det, beim Interview sei es zu Verständigungsproblemen gekommen. In Af-
ghanistan herrsche Krieg und er habe seit langem nichts mehr von seiner
Familie gehört, was ihn beunruhige. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut
und er sei Analphabet. Einen Fluss gebe es im Dorf tatsächlich nicht. Er
habe nur bekannte Ortschaften genannt, nicht aber Ortschaften, die zu
B._______ gehören würden. Betreffend die Fragen zum Obst, Gemüse,
Neujahrsfest, Essen, Kleidung und Währung habe er erneut auf Verständi-
gungsprobleme verwiesen oder er habe wiederholt, was er bereits während
des Interviews ausgesagt habe.
Die LINGUA-Analyse halte klar fest, dass es im Interview keine sprachli-
chen Verständigungsprobleme gegeben habe, so dass die meisten Recht-
fertigungen des Beschwerdeführers ins Leere greifen würden. Weshalb er
in Afghanistan nicht gängige Begriffe verwendet habe, habe er nicht erklärt.
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Die sprachliche Analyse lasse zwar eine Verbundenheit mit der angebli-
chen Herkunftsregion erkennen, sie biete aber auch klare Hinweise auf
eine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten Pakistans, was
im Zusammenhang mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen die An-
nahme stütze, dass die primäre Sozialisation des Beschwerdeführers
höchstwahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan statt-
gefunden habe.
Der Beschwerdeführer habe eine afghanische Tazkira eingereicht, welche
diverse Fälschungsmerkmale aufweise, was die Annahme bestätige, der
Beschwerdeführer versuche seine Herkunft zu verschleiern. Das darin auf-
geführte Alter widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers. Sogar
die Altersangabe und das Geburtsdatum würden nicht übereinstimmen.
Das Foto auf dem angeblich im Jahre (…) ausgestellten Ausweis zeige
eine erwachsene Person. Gemäss den Angaben im Ausweis sei er damals
jedoch erst (…)-jährig gewesen. Die Tazkira bezeichne ihn als Hilfsarbeiter,
was bei einer (…) Person realitätsfremd sei. Zudem habe der Beschwer-
deführer angegeben, nie gearbeitet zu haben. Das Dokument liege in Ko-
pie vor, trage aber ein Originalfoto und einen Originalstempel.
Das Empfehlungsschreiben der Deutschlehrerin, wonach sie keine Indizien
sehe, welche gegen die afghanische Herkunft sprächen, vermöge die Er-
kenntnisse der LINGUA-Analyse ebenfalls nicht zu widerlegen.
Die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers sei somit nicht glaubhaft.
Wegweisungsvollzugshindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenze jedoch in der Mitwirkungs-
pflicht des Gesuchstellers, denn es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden,
nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen. Vorliegend habe
somit der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zur
Herkunft zu tragen, indem davon ausgegangen werde, einer Wegweisung
an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse entge-
gen. Die ärztlich diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung, wel-
che medikamentös behandelt werde, stehe dem Vollzug ebenfalls nicht
entgegen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rück-
kehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, damit
durch die Abgabe von Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorgani-
sation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr flankie-
rende Massnahmen ergriffen werden könnten.
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3.5 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Erwägungen eingewen-
det, das SEM habe dem Beschwerdeführer keine hinreichende Möglichkeit
eröffnet, sich zur LINGUA-Analyse zu äussern. Er sei nie zur Schule ge-
gangen und habe keine Notizen zum angehörten Gespräch machen kön-
nen. Er habe darum ersucht, das Interview in Begleitung einer Person, wel-
cher Paschtu und Deutsch spreche, erneut anzuhören. Dies sei ihm ver-
weigert worden.
Auf seine Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei in der ange-
fochtenen Verfügung nur teilweise eingegangen worden. Wie er bereits da-
mals ausgeführt habe, gebe es in B._______ keinen Fluss. Allerdings gebe
es in der Umgebung einen Fluss namens C._______, (…). Es gebe einen
Bewässerungskanal, welcher das Wasser vom Fluss C._______ bis nach
B._______ leite und etwa einen bis zwei Meter breit sei. Von diesem Kanal
würden verschiedene kleinere Wasserleitungen wegführen, welche etwa
einen Meter breit und aus Zement seien. Diese Leitungen würden in Auf-
fangbecken münden, welche als „Karez“ bezeichnet würden. Von diesen
würden wiederum Leitungen direkt zu den Feldern führen. Die jeweiligen
Feldbesitzer könnten nach einem geregelten Zeitplan Wasser aus dem
Auffangbecken auf die Felder leiten. Anlässlich der LINGUA-Analyse sei er
nach einem See und nicht nach einem Fluss gefragt worden. Es gebe sehr
viele Nachbardörfer und einige davon seien sehr klein. Daher habe er nicht
alle aufgezählt, sondern nur drei genannt, da diese in der Provinz berühmt
seien. Der Vorwurf, er habe hinsichtlich der Feldwirtschaft gängige Begriffe
nicht gekannt, sei nicht nachvollziehbar. Er habe alle Früchte- und Gemü-
sesorten aufgezählt und es werde nicht ausgeführt, was an den Angaben
unvollständig oder nicht korrekt sei. Dies nehme ihm die Möglichkeit, sich
gegen die Behauptung wehren zu können. Es werde nicht offengelegt, wel-
che Begrifflichkeiten ihm nicht bekannt seien. Er habe wahrheitsgemäss
ausgesagt, dass die Felder heute mit Traktoren bestellt würden, während
sie früher mit Kühen bestellt worden seien.
Zum Vorwurf, er verwende in Afghanistan nicht gängige Begriffe und seine
Sprache würde Hinweise auf eine Verbundenheit zu Pakistan aufweise,
könne er nicht fundiert Stellung nehmen, da er nicht wisse, worauf sich die
Expertise genau stütze. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Analyse
zum Schluss komme, seine Sprache würde klare Hinweise auf eine Ver-
bundenheit zu Pakistan erkennen lassen, während gleichzeitig gesagt
werde, der Sprache könne eine Verbundenheit zur angeblichen Herkunfts-
region entnommen werden. Zum sprachlichen Hintergrund sei zu erwäh-
nen, dass in seiner Herkunftsregion viele Personen leben würden, welche
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früher aus der Region geflohen seien; unter anderem nach Pakistan und in
den Iran. Diese seien wieder zurückgekehrt und ihre Sprache sei durch die
Zeit im Exil geprägt. Er sei mit Kindern aufgewachsen, deren Sprache
durch die im Exil veränderte Sprache der Eltern geprägt gewesen sei, was
auch seine Sprechweise beeinflusst habe. Beim LINGUA-Interview sei es
überdies zu Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnissen ge-
kommen.
Er habe den Eindruck, dass eine einseitige Gewichtung der Elemente er-
folgt sei, welche gegen eine Sozialisation in B._______ sprechen würden,
während diejenigen, welche dafür sprächen, ausgeklammert worden seien.
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Sozialisation in
B._______ glaubhaft zu machen. Dabei kann auf die Argumentation der
Vorinstanz und insbesondere auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden.
4.2 Bei dieser Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachli-
chen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Be-
schwerdeführers geprüft. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es
sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 bis Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lin-
gua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12
E. 4.2.1 m.w.H.). Die vorliegend zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fun-
diert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung ver-
sehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der
fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der
vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien
erhöhter Beweiswert zugemessen wird. Allerdings ist in Präzisierung der
angefochtenen Verfügung (insbesondere betreffend die Bemerkung auf
S. 3, wonach die Sozialisation nicht in der Provinz C._______ stattgefun-
den haben kann) zu erwähnen, dass die LINGUA-Analyse nicht zum
Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus der
angeblichen Herkunftsregion stamme, sondern lediglich festhält, dass er
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sehr wahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan sozia-
lisiert worden sei. So wurde sowohl hinsichtlich der landeskundlich-kultu-
rellen Kenntnisse wie auch in der linguistischen Analyse festgehalten, dass
der Beschwerdeführer durchaus über Kenntnisse der angeblichen Her-
kunftsregion verfüge und seine Sprache sowohl Berührungspunkte zur an-
geblichen Herkunftsregion als auch zu den sprachlichen Gegebenheiten
Pakistans aufweise.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Aussagen der LIN-
GUA-Analyse zu entkräften. Entgegen seinem Einwand lassen sich insbe-
sondere keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zwischen dem Inter-
viewer und dem Beschwerdeführer finden und der Beschwerdeführer
konnte seinen gegenteiligen Standpunkt weder im Rahmen des rechtlichen
Gehörs noch in der Beschwerdeschrift überzeugend begründen. Die erst
auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, wonach seine Sprech-
weise aufgrund des Kontakts zu Kindern, welche durch die Sprache ihrer
aus dem Exil zurückgekehrten Eltern geprägt sei, vermag die Erkenntnisse
der linguistischen Analyse ebenfalls nicht zu entkräften. Gleiches gilt für die
länderkundlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, zumal diesen –
soweit es sich um Ergänzungen der Aussagen anlässlich des LINGUA-In-
terviews handelt – aufgrund der Möglichkeit, dass es sich dabei um eine
bloss nachträglich in Erfahrung gebrachte und somit nachgeschobene Er-
gänzung handelt, nur sehr beschränktes Gewicht beigemessen werden
kann. Schliesslich erweist sich auch das Argument, ihm sei es nicht mög-
lich gewesen, wirksam zur LINGUA-Analyse Stellung zu nehmen, als nicht
stichhaltig. So sind ihm die wesentlichen Aussagen des Berichts im Rah-
men des rechtlichen Gehörs unterbreitet worden. Ein darüber hinausge-
hender Anspruch auf vollständige Offenlegung des Berichts besteht nicht
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9). Schliesslich ermöglichte das SEM dem
Beschwerdeführer, das aufgezeichnete Gespräch, welches Grundlage der
Analyse bildete, anzuhören. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch hinrei-
chend Möglichkeit geboten, sich zur LINGUA-Analyse zu äussern,
wodurch dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan wurde. Das
Ergebnis der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerdeführer sehr wahr-
scheinlich im Milieu afghanischer Migranten in Pakistan aufgewachsen ist,
ist somit als zutreffend zu erachten. Somit liegt ein starker Hinweis vor,
dass der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen
versucht.
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4.4 Diese Annahme wird durch das eingereichte Identitätsdokument be-
kräftigt, zumal dieses aufgrund der vom SEM aufgelisteten Fälschungs-
merkmale und der Widersprüchlichkeiten zu den Angaben des Beschwer-
deführers ebenfalls den Schluss nahelegt, dass er nicht aus der von ihm
angegebenen Herkunftsregion stammt und über seine Herkunft täu-
schende Angaben machte.
4.5 In Würdigung dieser Elemente ist somit festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer hinsichtlich seiner tatsächlichen Herkunft unglaubhafte An-
gaben gemacht hat. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ‒ wie
bereits festgehalten ‒ ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch
die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Prüfung etwaiger Vollzugshin-
dernisse, so dass anzunehmen ist, dass keine solche bestehen. Dies gilt
insbesondere auch im Hinblick auf seine psychischen Leiden, zumal keine
Prüfung der Frage stattfinden kann, ob am tatsächlichen Herkunftsort des
Beschwerdeführers eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht.
Mithin ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 29. Dezember 2015 jedoch die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: