B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8299/2010
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2010
D-8299/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger gemischter (väter-
licherseits türkischer, mütterlicherseits kurdischer) Ethnie und lebte wäh-
rend der letzten 25 Jahre vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat in Is-
tanbul. Mit Schreiben vom 30. März 2007 wandte er sich an die schwei-
zerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Mit
der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismit-
tel an die Botschaft (Begleitschreiben seiner türkischen Rechtsanwältin,
Identitätsdokumente, Urteile türkischer Gerichte sowie des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], sonstige Dokumente türki-
scher Justizorgane, Zeitungsartikel, Bestätigungsschreiben, ärztliche
Zeugnisse, Ausbildungsdiplome).
B.
B.a Mit dem genannten Schreiben und anlässlich einer am 8. Januar
2008 durch die schweizerische Botschaft in Ankara durchgeführten Be-
fragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes gel-
tend: Bereits als Gymnasiast, im Jahr 1976, sei er politisch aktiv gewor-
den. Später sei er der im Jahr 1980 gegründeten Partei "Türkiye Komü-
nist Emek Partisi" (TKEP; Kommunistische Arbeiterpartei der Türkei) bei-
getreten, welcher er nach wie vor angehöre, wenn auch nicht mehr als
aktives Mitglied. Von 1982 bis 1992 sei er zusammen mit seiner Ehefrau
für die Pressearbeit der Partei zuständig gewesen, wobei sie unter ande-
rem in ihrer Wohnung illegalerweise die Zeitschrift "Komunist" und die
Zeitung "Birlik Yolu" gedruckt hätten. Im Jahr 1992 hätten sie die Herstel-
lung der genannten Drucksachen aufgegeben, weil sie zu gefährlich ge-
worden sei. Sie hätten sich danach versteckt gehalten, weil man sie ge-
sucht habe. Indessen seien sie nach wie vor für die Partei tätig gewesen.
Im Jahr 1994 seien sie beide verhaftet worden. Er sei in das politische
Gefängnis von Istanbul-Gayrettepe gebracht worden, wo man ihn wäh-
rend zweier Wochen gefoltert habe. Seine Ehefrau habe bei den Folte-
rungen zusehen müssen; sie sei deswegen in der Folge in psychiatri-
scher Behandlung gewesen. Gegen seine Folterer habe er Klage erho-
ben, jene seien aber aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Im
Jahr 2002 sei er aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Freilassung
sei er nicht mehr politisch aktiv, da die TKEP mittlerweile nicht mehr exis-
tiere; aber er sei Mitglied des IHD (Insan Haklari Dernegi; türkischer Men-
schenrechtsverein). Wegen seiner Folterung während der Haftzeit habe
er eine Beschwerde beim EGMR eingereicht, und in der Folge sei die
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Türkei zur Zahlung einer Entschädigungsleistung verurteilt worden. Nach
dem Urteil des EGMR habe der Druck auf seine Person wieder zuge-
nommen. Mit der vom EGMR zugesprochenen Entschädigung habe er
ein Kaffeehaus eröffnet. Er sei indessen ständig von Polizisten bedroht
worden, weshalb er den Betrieb wieder habe aufgeben müssen. Einmal
sei er auf offener Strasse von Zivilpolizisten verprügelt worden. Im Jahr
2006 sei er unter der Anschuldigung, Mitglied einer staatsfeindlichen Or-
ganisation zu sein, zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil sei seit Anfang des Jahres 2007 eine Beschwerde
vor dem türkischen Kassationshof hängig. Insgesamt habe er bereits
neun Jahre in Haft verbracht. Falls der Kassationshof das Urteil des
Strafgerichts bestätige, drohten ihm weitere einundzwanzig Jahre Ge-
fängnis. Er fürchte ausserdem, dass er entführt oder umgebracht werde.
Weil sein Leben in Gefahr sei, verweigere er auch den Dienst in der türki-
schen Armee, den er noch nicht geleistet habe.
B.b Anlässlich der Befragung durch die Botschaft brachte der Beschwer-
deführer ferner zum Ausdruck, dass das eingereichte Asylgesuch sich
auch auf seine Ehefrau C._______ D._______ sowie seine Tochter
E._______ B._______ beziehe. Er mache sich grosse Sorgen um die
beiden und lebe deshalb, um sie nicht in Gefahr zu bringen, seit einem
Jahr von ihnen getrennt. Auch seine Frau sei angeklagt, aber nach neun
Monaten wieder freigelassen worden. Ihr Verfahren sei mit seinem Straf-
urteil verbunden, weshalb sie ebenfalls auf den Entscheid des Kassati-
onshofs warte.
C.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 übermittelte die Botschaft die Akten
des Asylgesuchs dem Bundesamt für Migration (BFM).
D.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 wandte sich die türkische Rechts-
anwältin des Beschwerdeführers, F._______ G._______, an die schwei-
zerische Botschaft in Ankara und legte den Stand der bezüglich des Be-
schwerdeführers laufenden türkischen Gerichtsverfahren dar. Aus der
entsprechenden deutschen Übersetzung geht im Wesentlichen Folgen-
des hervor: Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein Urteil des 3. DGM
(Devlet Güvenlik Mahkemeleri; Staatssicherheitsgericht) Istanbul vom
16. Oktober 1998, durch welches er wegen Verbreitung separatistischer
Propaganda mittels Presseerzeugnissen zu einer Haftstrafe von einem
Jahr und vier Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die-
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ses Urteil sei durch die 9. Kammer des türkischen Kassationshofs mit Ur-
teil vom 29. April 1999 bestätigt worden. Im Hinblick auf die Vollstreckung
jener Haftstrafe werde der Beschwerdeführer zur Zeit gesucht. Im Rah-
men eines weiteren, vor etwa dreizehn Jahren eröffneten Verfahrens sei
der Beschwerdeführer am 5. November 2002 nach acht Jahren und neun
Monaten Haft freigelassen worden. Auf entsprechende Klage hin habe
der EGMR mit Urteil vom 30. Oktober 2006 festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer während seiner Untersuchungshaft in der Türkei vom 10.
bis zum 24. Februar 1994 gefoltert worden sei. Weiter habe der EGMR
Verletzungen der Art. 3 und 13 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) festgestellt und eine Entschädigungszahlung angeordnet. Die tür-
kische Justiz habe das Urteil des EGMR - aus dem sich ergebe, dass ge-
gen den Beschwerdeführer verwendete Beweismittel unrechtmässig zu-
stande gekommen seien - jedoch vollkommen ignoriert, und der Be-
schwerdeführer sei in der Folge zu lebenslanger Haft verurteilt worden.
Zwar sei diese Verurteilung durch die 9. Kammer des türkischen Kassati-
onshofs mit Urteil vom 19. März 2008 aufgehoben worden. Die Sache be-
finde sich nun aber wieder beim 12. ACM (Ağır Ceza Mahkemesi; Gericht
für schwere Strafen) Istanbul, und die nächste Verhandlung werde am
17. Dezember 2008 stattfinden. Mit der Eingabe wurden Kopien zweier
türkischer Gerichtsurteile eingereicht. Die Botschaft leitete die Eingabe
am 22. Dezember 2008 an das BFM weiter.
E.
Am 19. März 2009 reiste der Beschwerdeführer auf illegalem Weg aus
der Türkei aus.
F.
Mit E-Mail vom 23. März 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Bot-
schaft in Ankara um Abklärung des Standes der verschiedenen in Bezug
auf den Beschwerdeführer in der Türkei hängigen Verfahren sowie der
Frage, ob der Genannte von den türkischen Justizbehörden gesucht wer-
de.
G.
Am 24. März 2009 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein
und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
ein weiteres Asylgesuch. In der Folge wurde er durch das BFM am
31. März 2009 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Anschlies-
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send wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Thurgau zu-
gewiesen.
H.
Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte die schweizerische Botschaft in An-
kara dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben,
dass der türkische Kassationshof die erstinstanzliche Verurteilung des
Beschwerdeführers durch das 12. ACM Istanbul aufgehoben habe und
das Verfahren nun erneut beim letztgenannten Gericht hängig sei. Die
nächste Verhandlung in dieser Sache finde am 6. Mai 2009 statt. Das
Verfahren vor dem DGM Istanbul, in welchem der Beschwerdeführer we-
gen eines Pressedelikts zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier Mo-
naten verurteilt worden sei - was der Kassationshof bestätigt habe -, sei
für den Genannten letztlich ohne weitere Folgen geblieben. Der Be-
schwerdeführer habe nämlich diesbezüglich von einer Amnestie profitiert,
durch welche seine Strafe auf Bewährung ausgesetzt worden sei. Er
müsse diese Strafe nicht mehr absitzen und werde in diesem Zusam-
menhang auch nicht gesucht.
I.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 4. Februar 2010
übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM ein in türkischer Sprache
verfasstes Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin.
J.
Am 15. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM einge-
hend zu den Gründen seiner Asylgesuche angehört. Dabei wiederholte er
in den wesentlichen Zügen die bereits gegenüber der schweizerischen
Botschaft in Ankara vorgebrachten Aussagen.
J.a Auf entsprechende Fragen hin machte der Beschwerdeführer zudem
nähere Angaben zu seiner politischen Tätigkeit zugunsten der TKEP. Da-
bei führte er im Wesentlichen aus, er sei zusammen mit seiner Ehefrau
Mitglied im Pressekomitee der Partei gewesen. Bezüglich der ihm von
den türkischen Justizbehörden im Verfahren wegen seiner Parteizugehö-
rigkeit vorgeworfenen Delikte - Beteiligung an Diebstählen und Raubüber-
fällen, Besitz von Waffen und Sprengstoff - legte er dar, die TKEP habe
zu keiner Zeit Gewaltakte verübt. Er sei weder an Raubüberfällen beteiligt
gewesen, noch habe er, wie von den türkischen Behörden behauptet, in
seiner Wohnung Sprengstoff aufbewahrt. Die von der türkischen Justiz
vorgelegten Beweismittel - polizeiliche Berichte und Gutachten, Zeugen-
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aussagen - seien fingiert gewesen. Die Anklage gegen seine Person sei
vom Staatssicherheitsgericht erhoben worden, und dieses Justizorgan
arbeite nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln.
J.b Zur Frage, weshalb er am 19. März 2009 aus der Türkei ausgereist
sei, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Bedrohungen
hätten laufend zugenommen, nachdem der EGMR zwei Beschwerden
stattgegeben habe, die er gegen die Türkei erhoben habe. Schliesslich
sei er unmittelbar nach einem Telephongespräch mit der schweizerischen
Botschaft in Ankara telephonisch massiv bedroht worden. Er habe davon
ausgehen müssen, dass seine Unterhaltung mit der Botschaft abgehört
worden sei. Dies habe ihn befürchten lassen, dass sein Leben unmittel-
bar in Gefahr sei.
J.c Weiter machte der Beschwerdeführer zum Stand der gegen seine
Person in der Türkei hängigen Verfahren die folgenden Angaben: Das
Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der
TKEP, in dem er zuletzt zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt
worden sei, liege derzeit wieder beim erstinstanzlichen Gericht, nachdem
der Kassationshof das erste Urteil wegen mangelhafter Begründung wie-
der aufgehoben habe. Diesbezüglich habe vor einem Monat eine Ver-
handlung stattgefunden, und die nächste werde Anfang Juli 2010 sein.
Nach Auskunft seiner türkischen Rechtsanwältin werde das erstinstanzli-
che Gericht zum gleichen Ergebnis kommen wie im aufgehobenen ersten
Urteil. Im weiteren Verfahren, das gegen ihn wegen eines Pressedelikts
durchgeführt worden sei, liege ein endgültiges, vom Kassationshof bestä-
tigtes Urteil vor. Dabei sei er wegen eines im Jahr 1995 verfassten Zei-
tungsartikels unter der Anklage des Separatismus zu einer Haftstrafe von
einem Jahr und vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Da dieses Urteil rechtskräftig sei, vermute er, dass er die Strafe noch
werde absitzen müssen. Er habe bereits neun Jahre in Haft verbracht, sei
dabei gefoltert und in Ketten festgehalten worden. Selbst, als er im Ge-
fängnis operiert worden sei, habe man ihn in Ketten gelegt. Er fürchte, im
Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr lebend aus dem Gefängnis
zu kommen.
J.d In Bezug auf die Probleme seiner Ehefrau in der Türkei sagte der Be-
schwerdeführer auf entsprechende Fragen hin aus, sie sei mit ihm zu-
sammen aufgrund ihrer beider Mitgliedschaft bei der TKEP angeklagt ge-
wesen. Das Verfahren gegen seine Ehefrau sei zunächst wegen Verjäh-
rung eingestellt worden. Nachdem das Kassationsgericht das Urteil ge-
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Seite 7
gen ihn, den Beschwerdeführer, aufgehoben habe, sei indessen auch in
Bezug auf seine Ehefrau das Strafverfahren wieder aufgenommen wor-
den und wiederum erstinstanzlich hängig.
J.e Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung
die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft in Ankara eröff-
net. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ferner die Kopie
eines (eine Drittperson betreffenden) Urteils des Verwaltungsgerichts
Koblenz (Deutschland) vom 24. März 2009 als Beweismittel zu den Ak-
ten.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2010 übermittelte
der Beschwerdeführer dem BFM ein Verhandlungsprotokoll des 12. ACM
Istanbul vom 7. Juli 2010 mitsamt deutscher Übersetzung. Dabei wies er
darauf hin, dass gemäss dem Protokoll der Prozess auf den 3. November
2010 vertagt worden sei. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin vom 22. Juli 2010 mit deut-
scher Übersetzung zu den Akten, worin seine aktuelle Verfahrenssituation
in der Türkei beschrieben werde. Danach sei zu erwarten, dass er im
noch hängigen Strafverfahren erneut zu einer lebenslänglichen Haftstrafe
verurteilt werde. Seine politische Verfolgung dauere folglich unverändert
an.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2010 gewährte das BFM dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die bisherigen Verfah-
rensakten.
M.
Mit Verfügung vom 4. November 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Dem Beschwerde-
führer werde durch die türkische Justiz vorgeworfen, als Mitglied der
TKEP zwischen 1989 und 1994 an mehreren Raubüberfällen beteiligt
gewesen zu sein. Es sei als offensichtlich zu bezeichnen, dass es sich
dabei um gemeinrechtliche Delikte handle, deren strafrechtliche Verfol-
gung rechtsstaatlich legitim sei. Im Rahmen einer rechtsstaatlich legiti-
men Strafverfolgung habe die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr
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Seite 8
angelastete Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss
auf die Frage der asylrechtlichen Schutzbedürftigkeit. Die gegen den Be-
schwerdeführer in der Türkei vorliegende Beweislage sei vergleichsweise
gut. Der Beschwerdeführer bestreite zwar die strafrechtlichen Vorwürfe
und mache geltend, so weit er gegenüber den türkischen Justizbehörden
Geständnisse abgegeben habe, seien diese unter Folter erfolgt. Jedoch
bedeute der Umstand, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei,
nicht zwangsläufig, dass er die ihm angelasteten Straftaten nicht doch
begangen haben könnte. Die erlittene Folter wie auch die überlange Un-
tersuchungshaft des Beschwerdeführers von sechs Jahren seien ausser-
dem zwischen 1994 und 2002 erfolgt und würden somit weit zurücklie-
gen, während der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst im Jahr 2009
gestellt habe. Zwischen den erwähnten Haftumständen und dem Asylge-
such sei somit der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang nicht ge-
geben. Weiter sei davon auszugehen, dass das noch gegen den Be-
schwerdeführer hängige Strafverfahren rechtsstaatlich korrekt erfolge. So
habe er sowohl das erstinstanzliche Urteil in Freiheit abwarten können,
und auch nach dem Urteil des türkischen Kassationshofs sei er weiterhin
in Freiheit verblieben. Des Weiteren sei der Ausgang des derzeit hängi-
gen Verfahrens offen, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit,
nach einer allfälligen erneuten Verurteilung wiederum eine Beschwerde
einzulegen. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs wie auch der
Verurteilung der Türkei durch den EGMR sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer auch den Ausgang eines allfälligen erneuten Be-
schwerdeverfahrens in Freiheit werde abwarten können. Insgesamt resul-
tiere der Schluss, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
wegen seiner Beteiligung an Raubüberfällen im Namen der TKEP aus
rechtsstaatlich legitimen Motiven erfolge und in jüngerer Zeit auch mit
rechtsstaatlich korrekten Methoden geführt werde. Letzteres sei schliess-
lich auch für die Zukunft zu erwarten. Auf weitere Argumente in der ange-
fochtenen Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
N.
Mit einem als "interner Abschreibungsbeschluss" bezeichneten, vom
15. November 2010 datierenden Dokument stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer habe, nachdem er am 14. Januar 2008 bei der schweize-
rischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch eingereicht habe, den Ent-
scheid des BFM bezüglich einer allfälligen Einreisebewilligung nicht ab-
gewartet, sondern sei in der Folge illegal in die Schweiz eingereist, wo er
am 24. März 2009 ein Asylgesuch gestellt habe. Angesichts dessen habe
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Seite 9
der Beschwerdeführer offensichtlich auf die Weiterführung seines Asylge-
suchs vom 14. Januar 2008 verzichtet. Dieses sei somit als gegenstands-
los geworden abzuschreiben.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2010 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 4. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG sowie einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der
Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien
eines Urteils des 12. ACM Istanbul vom 27. Dezember 2006, zweier Urtei-
le des EGMR vom 4. Mai 2006 und vom 14. Oktober 2008, eines Ver-
handlungsprotokolls des 12. ACM Istanbul vom 7. Juli 2010, drei Schrei-
ben seiner türkischen Rechtsanwältin sowie ein weiteres Bestätigungs-
schreiben ein. Mit den türkischsprachigen Beweismitteln wurde zudem
jeweils eine deutsche Übersetzung übermittelt. Auf die Begründung der
Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2010 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut-
geheissen, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde als
amtlicher Anwalt beigeordnet. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur
Ergänzung der Beschwerde wurde demgegenüber abgewiesen.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2011 reichte der
Beschwerdeführer die Kopie eines Verfahrensprotokolls des 12. ACM Is-
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Seite 10
tanbul vom 5. Oktober 2011 sowie eine entsprechende deutsche Über-
setzung ein. Dabei führte er aus, er sei - wie aus dem Protokoll hervorge-
he - am 5. Oktober 2011 erneut wegen angeblichen Verstosses gegen
Art. 146 des türkischen Strafgesetzbuchs (Strafnorm betreffend Hochver-
rat) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das türkische
Gericht habe somit das bereits am 27. Dezember 2006 ausgesprochene
Urteil vollumfänglich bestätigt. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll sei
die Verurteilung erfolgt, weil der Beschwerdeführer innerhalb der TKEP
eine leitende Funktion innegehabt habe.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2011 wurde dem Beschwerde-
führer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht erteilt.
T.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2011 nahm der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Auf
die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
U.
Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme - was aber in casu
nicht zutrifft - von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen)
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-8299/2010
Seite 11
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall sind zunächst verschiedene Feststellungen zur Ver-
fahrensführung durch die Vorinstanz zu machen.
3.1. Mit einem als "interner Abschreibungsbeschluss" bezeichneten, vom
15. November 2010 datierenden Dokument stellte das BFM im Wesentli-
chen fest, der Beschwerdeführer habe mit der illegalen Einreise in die
Schweiz und der Einreichung eines weiteren Asylgesuchs am 24. März
2009 auf die Weiterführung seines am 14. Januar 2008 bei der schweize-
rischen Botschaft in der Türkei gestellten Asylgesuchs verzichtet, womit
dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Diesbezüglich
ist zunächst festzuhalten, dass der genannte Abschreibungsbeschluss -
mit welchem ein Verzicht auf rechtliche Ansprüche festgestellt wird - dem
Betroffenen nicht eröffnet worden ist, womit er offensichtlich nicht rechts-
kräftig erfolgt beziehungsweise als nichtig zu erachten ist (vgl. zur Nich-
tigkeit nicht eröffneter Verfügungen FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 38, N 3 f.). In Bezug auf das Aus-
landverfahren, welches durch das entsprechende schriftliche Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 30. März 2007 an die schweizerische Bot-
schaft in Ankara ausgelöst wurde - und nicht am 14. Januar 2008, dem
Datum des Eingangs des Übermittlungsschreibens der Botschaft beim
BFM, wie vom Bundesamt fälschlicherweise angenommen -, ist ausser-
dem festzustellen, dass sich der erwähnte Abschreibungsbeschluss for-
mell lediglich auf den Beschwerdeführer bezieht. Indessen ergibt sich aus
der Botschaftsanhörung vom 8. Januar 2008 mit hinreichender Deutlich-
keit (vgl. Sachverhalt, B.b), dass das vom Beschwerdeführer bei der
schweizerischen Botschaft in der Türkei gestellte Asylgesuch auch für
seine Ehefrau C._______ D._______ und seine Tochter E._______
B._______ gelten sollte. Allerdings ist aus den vorinstanzlichen Akten in
D-8299/2010
Seite 12
keiner Weise ersichtlich, dass das BFM die Prüfung des Asylgesuchs
auch auf die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers bezog. Ins-
besondere wurde unterlassen, die beiden Genannten - wie aufgrund der
vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zwingend erforderlich ge-
wesen wäre - ebenfalls durch die schweizerische Botschaft in Ankara zu
ihren Asylgründen befragen zu lassen. Da im vorliegenden Verfahren we-
der das erwähnte Auslandverfahren noch der Abschreibungsbeschluss
vom 15. November 2010 Gegenstand der Beschwerde bilden, sind indes-
sen bezüglich der soeben aufgeführten Mängel keine rechtlichen Folge-
rungen zu ziehen.
3.2. Im vorliegenden Fall besteht ausserdem Anlass zur Frage, ob die
Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hin-
reichend nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör ergeben. Mit Eingabe seines Rechtsver-
treters vom 6. September 2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem
BFM ein Verhandlungsprotokoll des 12. ACM Istanbul vom 7. Juli 2010
sowie ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin vom 22. Juli 2010,
worin seine aktuelle Verfahrenssituation in der Türkei beschrieben wurde.
Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung we-
der die genannte Eingabe noch deren Inhalt erwähnt hat. Dies kommt ei-
ner Verletzung des Rechts auf Abnahme der angebotenen und tauglichen
Beweise durch die Behörde gleich (Art. 33 VwVG; dies wiederum bildet
einen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und würde an sich
einen eigenständigen Grund für die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung bilden. Wie die nachfolgenden Erwägungen (E. 4 ff.) zeigen, erüb-
rigt sich diese Rechtsfolge aber insofern, als ohnehin eine Gutheissung
der Beschwerde in den hauptsächlichen Anträgen resultiert.
3.3. Im Übrigen bestehen weitere Gründe, auf die unsorgfältige Verfah-
rensführung durch das BFM hinzuweisen. So ist festzustellen, dass eine
Anzahl von Beweismitteln, die der Beschwerdeführer bei der schweizeri-
schen Botschaft beziehungsweise dem BFM abgegeben hat, unübersetzt
und somit im vorinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt geblieben sind.
Dies betrifft insbesondere die Kopie eines Urteils des 3. DGM Istanbul
vom 16. Oktober 1998 (mit welchem der Beschwerdeführer gemäss eige-
nen Angaben wegen Verbreitung separatistischer Propaganda mittels
Presseerzeugnissen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier Monaten
sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei), ein im vorinstanzlichen Ak-
D-8299/2010
Seite 13
tendossier als Kopie einer Anklageschrift des DGM in Istanbul bezeichne-
tes Dokument, verschiedene ärztliche Zeugnisse sowie Presseartikel in
türkischer Sprache, die sich mutmasslich auf den Beschwerdeführer und
möglicherweise auch auf seine Ehefrau beziehen. Hinsichtlich dieser Be-
weismittel - deren Beweistauglichkeit bezüglich der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen wer-
den kann - gilt das soeben (E. 3.2) Gesagte.
3.4. Ergänzend ist weiter festzustellen, dass das BFM, nachdem der Be-
schwerdeführer mit Schreiben an die schweizerische Botschaft in Ankara
vom 30. März 2007 ein Asylgesuch gestellt hatte, während nahezu zweier
Jahre vollkommen untätig blieb, nämlich bis zur Erteilung eines Auftrags
an die Botschaft zur Durchführung von Abklärungen bezüglich des Stands
der gegen den Beschwerdeführer in der Türkei laufenden Verfahren am
23. März 2009. Dies kommt, zumal der Beschwerdeführer bereits mit dem
schriftlichen Asylgesuch vom 30. März 2007 eine Anzahl von Beweismit-
teln eingereicht hatte, aus denen seine Gefährdungssituation in den we-
sentlichen Zügen deutlich ersichtlich war (dazu anschliessend, E. 5 f.),
selbst unter Berücksichtigung der am 8. Januar 2008 von der schweizeri-
sche Botschaft in Ankara durchgeführten Befragung einer unzulässigen
Rechtsverzögerung gleich. Als besonders stossend ist in diesem Zusam-
menhang zu bezeichnen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung
zur Begründung der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers den Standpunkt einnahm, dessen erlittene Folter
und die überlange Untersuchungshaft von sechs Jahren (recte: acht Jah-
ren und neun Monaten) seien zwischen 1994 und 2002 erfolgt und wür-
den somit weit zurückliegen, während der Betroffene sein Asylgesuch erst
im Jahr 2009 gestellt habe. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer - wie sich aus der nachfolgenden Beurteilung seiner Asylgründe ergibt
- sich aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst sah, aus der Türkei
auszureisen und in der Schweiz ein erneutes Asylgesuch zu stellen,
nachdem sein am 30. März 2007 eingereichtes Gesuch bereits während
zweier Jahre unbeantwortet geblieben war.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
D-8299/2010
Seite 14
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Der Beschwerdeführer hat auf den unterschiedlichen Verfahrensstufen
eine grössere Zahl von Beweismitteln eingereicht, wobei drei Urteile tür-
kischer Gerichte sowie zwei Urteile des EGMR hervorzuheben sind.
5.1.
5.1.1. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Ankara vom
4. Dezember 2008 übermittelte die türkische Rechtsanwältin des Be-
schwerdeführers, F._______ G._______, die Kopie eines Urteils des
3. DGM Istanbul vom 16. Oktober 1998. Von diesem Urteil ist in den vo-
rinstanzlichen Akten keine Übersetzung vorhanden (vgl. E. 3.3). Aus den
mit der erwähnten Eingabe gemachten Angaben von F._______
G._______ geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer mit
dem genannten Urteil wegen Verbreitung separatistischer Propaganda
mittels Presseerzeugnissen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier
Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei
ausserdem durch die 9. Kammer des türkischen Kassationshofs mit Ent-
scheid vom 29. April 1999 bestätigt worden.
5.1.2. Aus einem Urteil des 12. ACM Istanbul vom 27. Dezember 2006
geht gemäss den vorhandenen Übersetzungen im Wesentlichen hervor,
dass der Beschwerdeführer - und weitere Personen - unter der Anklage
des Versuchs einer gewaltsamen Veränderung der verfassungsrechtli-
chen Ordnung, des mehrfachen bewaffneten Raubs zu diesem Zweck,
der Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Terrororganisation (näm-
lich der TKEP) sowie der Gehilfenschaft und Begünstigung einer illegalen
bewaffneten Terrororganisation, begangen im Zeitraum zwischen dem
Jahr 1989 und dem 10. Februar 1994, zu einer lebenslänglichen Haftstra-
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Seite 15
fe verurteilt wurde. Dabei ist dem Urteil unter anderem zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe anerkannt habe. Hingegen habe er vor
der Staatsanwaltschaft und bei der Anhörung vor dem Haftrichter zwar
seine Mitgliedschaft bei der TKEP anerkannt, jedoch bestritten, an Raub-
oder Diebstahlsdelikten beteiligt gewesen zu sein; er sei lediglich an poli-
tischen Aktivitäten beteiligt gewesen und habe zusammen mit seiner Le-
benspartnerin C._______ D._______ die Pressearbeit der Partei geleitet.
Zudem geht aus dem Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men zweier Gerichtsverhandlungen vom 31. Oktober 1994 und vom
22. Mai 2005 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten habe. Das Ge-
richt gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als leitendes Mit-
glied einer illegalen Terrororganisation zu betrachten und habe im Namen
dieser Organisation Raub- und Diebstahlsdelikte verübt.
5.1.3. Aus einem Verhandlungsprotokoll des 12. ACM Istanbul vom 5. Ok-
tober 2011 ergibt sich gemäss der eingereichten Übersetzung im Wesent-
lichen, dass der Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte am besagten
Datum wegen Versuchs, die verfassungsrechtliche Ordnung gewaltsam
zu verändern, zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Aus
dem Verhandlungsprotokoll geht keine weitere Begründung hervor; viel-
mehr wurde diesbezüglich auf das zu verfassende schriftliche Urteil ver-
wiesen.
5.2.
5.2.1. Aus dem Urteil des EGMR in der Sache des Beschwerdeführers
gegen die Türkei vom 4. Mai 2006 (Beschwerde Nr. [...]) geht im Wesent-
lichen hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 1994 durch die
Antiterrorismus-Einheit der Sicherheitspolizei Istanbul verhaftet und in Po-
lizeihaft genommen wurde. Am 24. Februar 1994 wurde gegen den Be-
schwerdeführer Untersuchungshaft angeordnet. Gestützt auf verschiede-
ne medizinische Untersuchungsberichte stellte der EGMR fest, dass der
Beschwerdeführer während der Polizeihaft vom 10. bis zum 24. Februar
1994 in schwerer Weise misshandelt worden war, so unter anderem mit
Stockschlägen auf die Fusssohlen, Elektroschocks an den Zehen und
durch Aufhängen an den am Rücken gefesselten Armen. Angesichts des-
sen gelangte der EGMR zum Schluss, dass die türkischen Behörden in
Bezug auf den Beschwerdeführer Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verletzt
hätten.
D-8299/2010
Seite 16
5.2.2. Dem Urteil des EGMR in der Sache des Beschwerdeführers gegen
die Türkei vom 14. Oktober 2008 (Beschwerde Nr. [...]) ist im Wesentli-
chen zu entnehmen, dass die am 24. Februar 1994 gegen den Be-
schwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft durch die zuständigen
türkischen Gerichte - trotz mehrfachen Antrags auf Haftentlassung - wie-
derholt ohne eingehende Begründung verlängert wurde. Erst am
4. November 2002 wurde der Beschwerdeführer während noch hängigen
Strafverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen. Insgesamt habe
der Beschwerdeführer acht Jahre und neun Monate in Untersuchungshaft
verbracht. Der EGMR kam somit zum Schluss, die türkischen Behörden
hätten in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgrund der übermässig lan-
gen Dauer der Untersuchungshaft Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Freiheit
und Sicherheit; Bedeutungsgehalt des Anspruchs auf ein Urteil binnen
angemessener Frist oder auf Entlassung) verletzt.
6.
6.1. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen
der Vernehmlassung im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, die
strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen
Justizbehörden sei ausschliesslich gemeinrechtlich begründet, und des-
sen Verurteilung aufgrund der Mitgliedschaft bei der TKEP und wegen der
Beteiligung an Raubdelikten sei rechtsstaatlich legitim. Aus der angefoch-
tenen Verfügung geht weiter hervor, dass das BFM die (vom EGMR mit
dessen Urteil vom 4. Mai 2006 festgestellte) Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen der gegen ihn von den türkischen Polizei-
und Justizbehörden durchgeführten Untersuchungen gefoltert bezie-
hungsweise unter eklatanter Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss
Art. 5 Abs. 3 EMRK in Haft gehalten wurde (wie vom EGMR mit Urteil
vom 14. Oktober 2008 festgestellt) als asylrechtlich unerheblich erachtet.
Dies zum einen, weil trotz der Folter möglich sei, dass der Beschwerde-
führer die ihm vorgeworfenen Delikte tatsächlich begangen haben könnte;
zum anderen, weil die im Jahr 1994 erlittene Folter zeitlich zu weit zu-
rückliege, um zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung asylrechtlich
noch relevant sein zu können.
6.2. Diese Argumentation des BFM ist als rechtsstaatlich vollkommen un-
haltbar zu bezeichnen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das
12. ACM Istanbul im Urteil vom 27. Dezember 2006 gerade auf Aussagen
des Beschwerdeführers während der Polizeihaft im Jahr 1994 abstellte.
Somit erweisen sich die auf das Jahr 1994 zurückgehenden Umstände
der damaligen Polizeihaft und das Zustandekommen der dabei vom Be-
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Seite 17
schwerdeführer gemachten Aussagen offensichtlich nicht als asylrechtlich
irrelevant. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Ver-
lauf jener Polizeihaft - wie vom EGMR festgestellt - Opfer schwerer kör-
perlicher Misshandlungen wurde. Es muss dem Bundesamt zwingend
bekannt sein und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass unter derar-
tigen Umständen entstandene Aussagen beziehungsweise Geständnisse
in einem Strafverfahren, das minimalen rechtsstaatlichen Standards ge-
nügen soll, nicht verwertet werden dürfen. Zu erwähnen ist ausserdem,
dass aus dem genannten Urteil des 12. ACM Istanbul hervorgeht, der Be-
schwerdeführer habe im späteren Verlauf seines Strafverfahrens die in
der Polizeihaft - mithin unter Einwirkung der erlittenen Folter - gemachten
Aussagen widerrufen. Jedoch geht aus dem genannten Urteil - jedenfalls
in dessen vom BFM übersetzten Teilen - in keiner Weise hervor, wie die-
ser Widerruf gewichtet und mit allfällig sonstigen belastenden Indizien
abgewogen wurde. Vielmehr geht aus dem Urteil insgesamt nicht hervor,
ob und (gegebenenfalls) mit welchen Erwägungen das 12. ACM Istanbul
belastende und allfällige entlastende Aspekte berücksichtigt hat. Mithin
stützt sich das BFM argumentativ auf ein Urteil der türkischen Justiz ab,
das rechtsstaatlichen Grundsätzen offensichtlich nicht genügt.
6.3. Es stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass das Urteil des
12. ACM Istanbul vom 27. Dezember 2006 in der Folge durch den türki-
schen Kassationshof mit Entscheid vom 19. März 2008 aufgehoben und
die Strafsache zur erneuten Beurteilung an die erste Instanz zurückge-
wiesen wurde, asylrechtlich in der Weise von Belang ist, wie vom BFM
angenommen.
6.3.1. Das Bundesamt hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt,
der Ausgang des aufgrund der Kassation wieder hängigen Verfahrens sei
offen, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach einer allfälli-
gen erneuten Verurteilung wiederum eine Beschwerde einzulegen. Auch
sei davon auszugehen, dass dieses Verfahren rechtsstaatlich korrekt ge-
führt werde. Somit - so die Argumentation des BFM im Ergebnis - sei die
Tatsache des weiterhin hängigen Strafverfahrens asylrechtlich nicht von
Belang.
6.3.2. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass verfolgt im Sinne
von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufge-
zählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die
Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ehemaligen ARK
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Seite 18
entwickelten Kriterien – die auch für die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts weiterhin Gültigkeit beanspruchen – allgemein ein auf
tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits
sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als sub-
jektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvoll-
ziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Ele-
ment) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). Dabei ist auch zu beachten, dass
eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als je-
mand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt
(vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).
6.3.3. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der gegen seine Person von
den türkischen Justizbehörden durchgeführten Strafverfahren mehrfache
massive und lange anhaltende (angesichts der Dauer seiner Untersu-
chungshaft von acht Jahren und neun Monaten), vom EGMR als solche
festgestellte Verletzungen fundamentaler menschenrechtlicher Garantien
erlitten. Angesichts dessen ist seine Furcht, im Falle einer Rückkehr in die
Türkei erneut einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch die türki-
schen Behörden ausgesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar.
6.3.4. Über die menschenrechtliche Unzulässigkeit der befürchteten Be-
handlung hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Massnahmen der
türkischen Behörden nicht alleine gemeinrechtlich begründet sind, son-
dern in wesentlicher Weise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungs-
motivation aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdefüh-
rers zurückzuführen sind. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist zunächst be-
reits in der Behandlung des Beschwerdeführers durch die Justiz an sich
zu sehen: So ist die menschenrechtswidrige Länge der Untersuchungs-
haft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit der dem Beschwer-
deführer vorgeworfenen Beteiligung an Raubdelikten erklärbar, sondern
dürfte eine Folge der politischen Überzeugungen des Genannten sein.
Zur gleichen Einschätzung führt auch das gegen den Beschwerdeführer
mit dem Urteil des 12. ACM Istanbul vom 27. Dezember 2006 verhängte
Strafmass einer lebenslänglichen Haft, das - nachdem sich der Be-
schwerdeführer bereits in der erwähnten langjährigen Untersuchungshaft
befunden hatte - auf eine besonders strenge Bestrafung aus politischen
D-8299/2010
Seite 19
Gründen schliessen lässt. Schliesslich ergibt sich aus dem auf Be-
schwerdeebene eingereichten Verhandlungsprotokoll des 12. ACM Istan-
bul vom 5. Oktober 2011, dass der Beschwerdeführer wegen Versuchs,
die verfassungsrechtliche Ordnung gewaltsam zu verändern, zu einer le-
benslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In diesem Verhandlungs-
protokoll ist nicht einmal mehr davon die Rede, dass dem Beschwerde-
führer auch sonstige Delikte vorgeworfen wurden. Es erscheint somit weit
überwiegend wahrscheinlich, dass die primäre Verfolgungsmotivation mit
dem politischen Engagement des Beschwerdeführers zu erklären ist.
Mangels jeglicher anderweitiger stichhaltiger Hinweise ist davon auszu-
gehen, dass dieses politische Engagement im Wesentlichen in der Pro-
duktion von Presseerzeugnissen und in der Mitarbeit im Pressekomitee
der TKEP bestand. Darin ist keine deliktische Handlung zu erkennen, die
nach schweizerischen Rechtsmassstäben eine strafrechtliche Verfolgung
in der Art und Weise rechtfertigen würde, wie sie die türkischen Justizbe-
hörden gegenüber dem Beschwerdeführer an den Tag legen. Festzuhal-
ten ist schliesslich, dass aus den beiden erwähnten Urteilen des 12. ACM
Istanbul auch in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Einwand der Vertei-
digung, der Beschwerdeführer sei durch Folter zu Geständnissen ge-
zwungen worden, vom fraglichen Gericht bei der Urteilsfindung berück-
sichtigt worden wäre.
6.3.5. In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwähnen, dass bereits die
damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publi-
zierten Urteil vom 16. Mai 1995 festhielt, es erscheine "als sehr wahr-
scheinlich", dass die türkischen Behörden die Tätigkeit der in der Türkei
erscheinenden Zeitung der TKEP "eingehend überwachen und rigoros
gegen deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgehen" (EMARK 1995
Nr. 9 E. 8c S. 92). Insofern ist als auf der Hand liegend zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer - der nach glaubhaften, auch vom BFM nicht
in Zweifel gezogenen Aussagen gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin
für die Pressearbeit der TKEP verantwortlich war - aufgrund seiner politi-
schen Tätigkeit die besondere Aufmerksamkeit der türkischen Behörden
auf sich gezogen hatte und mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit
das Opfer asylrechtlich bedeutsamer Verfolgungsmassnahmen wurde
beziehungsweise nach wie vor eine begründete Furcht vor entsprechen-
den ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen
vermag. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich diese Einschätzung be-
reits auf der Grundlage des Urteils des 12. ACM Istanbul vom 27. De-
zember 2006 treffen liess. Die erneute Verurteilung durch das 12. ACM Is-
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Seite 20
tanbul mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 ist insofern als Bestätigung der
schon zuvor bestehenden Gefährdungssituation zu erachten.
6.3.6. Die vom Bundesamt weiter aufgeworfene Frage, ob der Beschwer-
deführer aufgrund seiner früheren Verurteilung wegen eines Pressedelikts
zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier Monaten durch das Urteil des
3. DGM Istanbul vom 16. Oktober 1998 gesucht werde oder nicht und ob
er bezüglich dieses Urteils von einer Amnestie profitiert habe, ist ange-
sichts des Gesagten als offensichtlich bedeutungslos zu erachten.
6.4. Zusammenfassend erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
7.
7.1. Angesichts des Engagements des Beschwerdeführers für die TKEP
stellt sich im vorliegenden Fall die weitere Frage, ob möglicherweise
Gründe für den Ausschluss vom Asyl im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben
sind. Die TKEP verstand sich - jedenfalls im Zeitraum der aktiven Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers - als revolutionäre Organisation, die
gemäss ihrem Leitbild auch die Anwendung von militanten Mitteln vorwie-
gend gegen Einrichtungen der türkischen Armee und Polizei propagierte
(vgl. ZENTRUM FÜR TÜRKEISTUDIEN/UNIVERSITÄT ESSEN, Gutachten anläss-
lich der Verwaltungsrechtssache 2 A 373/97, April 2001; abrufbar unter
). Da-
bei wurden der Partei zwischen 1994 und 1998 insgesamt 43 gewaltsame
Übergriffe gegen türkische Polizeistationen, Einrichtungen des Militärs
und der Behörden sowie konservative Medien und Parteien zugeschrie-
ben.
7.2.
7.2.1. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr-
den. Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl. EMARK 1993
Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte,
die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in
dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als
Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das
nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute gelten-
D-8299/2010
Seite 21
de StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit
mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
7.2.2. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen,
ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige
Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9
S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Ver-
änderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit
der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen
zu berücksichtigen sind.
7.3. Über die soeben genannten allgemeinen Anwendungskriterien von
Art. 53 AsylG hinaus ist festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis die al-
leinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufas-
senden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen
vermag (EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist im Ein-
zelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person
selbst geleistet hat. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Aussa-
gen während rund zehn Jahren für die Pressearbeit der TKEP verantwort-
lich und insofern ein aktives Mitglied. Indessen hat sich in den vorange-
henden Erwägungen erwiesen, dass für die ihm von der türkischen Justiz
vorgeworfenen gemeinrechtlichen Delikte (insbesondere die Beteiligung
an Diebstählen und bewaffneten Raubüberfällen) keine unter Beachtung
rechtsstaatlicher Grundsätze zustandegekommenen Beweise vorhanden
sind. Zu erwähnen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer am
10. Februar 1994 verhaftet wurde und sich anschliessend bis zum
4. November 2002 in Haft befand, während die der TKEP zugeschriebe-
nen Delikte im Wesentlichen zwischen 1994 und 1998 begangen worden
sein sollen (vgl. E. 7.1). Es erscheint daher insgesamt als unwahrschein-
lich, dass der Beschwerdeführer selbst an Handlungen beteiligt war, die
im Sinne der schweizerischen Praxis zum Schluss der Asylunwürdigkeit
führen müssten.
7.4. Zu berücksichtigen ist ferner, dass - wäre von verwerflichen Hand-
lungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG auszugehen -
ausserdem die Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses zu prüfen
wäre. Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist zunächst darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen heute
nicht mehr aktives Mitglied der TKEP ist, da die Partei nicht mehr existie-
D-8299/2010
Seite 22
re. Auch gemäss unabhängigen Berichten ist die TKEP seit geraumer Zeit
kaum mehr in Erscheinung getreten (vgl. auch ZENTRUM FÜR TÜRKEISTU-
DIEN/UNIVERSITÄT ESSEN, a.a.O., wo bereits in Bezug auf das Jahr 2001
davon gesprochen wird, die Organisation sei in der Türkei nahezu in Ver-
gessenheit geraten). Nachdem er bereits Anfang des Jahres 1994 inhaf-
tiert wurde und sich anschliessend bis Ende 2002 in Haft befand, sind seit
der aktiven Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKEP mittler-
weile mehr als achtzehn Jahre vergangen. Weiter ist festzustellen, dass
dem Beschwerdeführer durch die türkische Justiz die Beteiligung an
Raub als schwerstes gemeinrechtliches Delikt vorgeworfen wird, womit
nach schweizerischer Rechtslage bereits die strafrechtliche Verjährung
eingetreten wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 140 StGB). Es wäre
folglich gestützt auf die geltende Praxis auch unverhältnismässig, den
Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der mit Eingabe vom 23. März 2012
eingereichten Kostennote wird unter Verrechnung von 26 Stunden ein
Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 7’194.95 geltend ge-
macht. Dabei ist festzustellen, dass in der Kostennote als Vertretungs-
aufwand - der mit einem einheitlichen Honoraransatz von Fr. 250.-- pro
Stunde verrechnet wird - auch die Übersetzung der im Lauf des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten türkischsprachigen Beweismittel auf-
geführt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Stundenansatz in der
genannten Höhe für die Übersetzungsarbeit nicht als angemessen er-
scheint, wobei ausserdem nicht ausgewiesen wird, welches deren Anteil
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Seite 23
am gesamten geltend gemachten Aufwand ist. Angesichts dessen ist -
unter Berücksichtigung von Fällen mit vergleichbarem Vertretungsauf-
wand - die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf
der Basis eines als angemessen zu erachtenden Vertretungsaufwands
von 18 Stunden ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 5’000.-- (inkl.
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das BFM zu entrichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar
des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters
wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
4. November 2010 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 5’000.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf das amtliche Honorar des als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters mit der Zu-
sprechung der Parteientschädigung gegenstandslos geworden ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: