B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8299/2015
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme der Einreisekosten;
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 9. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015
anerkannte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl.
B.
B.a Mit durch das B._______ eingereichter Eingabe vom 16. Juni 2015
stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung
mit ihrem Ehemann und zwei ihrer Kinder.
B.b Das SEM bewilligte dem Ehemann und den beiden Kindern der Be-
schwerdeführerin am 29. Juni 2015 die Einreise in die Schweiz.
C.
C.a Mit Eingabe an das SEM vom 24. August 2015 ersuchte die Beschwer-
deführerin über ihre Rechtsvertreterin um die Übernahme der Reisekosten
für ihren Ehemann und die beiden Kinder. Sie hätten ihr Vermögen für die
Flucht ausgegeben und ihre Familie und die Freunde seien nicht in der
Lage, ihnen zu helfen, da sie selber von der Sozialhilfe oder in Tibet mit
dem Existenzminimum lebten. Der Ehemann und die Kinder lebten in In-
dien und die Familie müsste sich für die Reisekosten noch mehr verschul-
den. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz in nächster Zeit eine Anstellung finden werde.
C.b Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilte dem SEM am
26. August 2015 mit, diese sei der Auffassung, ihr Ehemann werde es nicht
allein schaffen, innerhalb der gesetzten Einreisefrist in die Schweiz zu rei-
sen. Er habe auch die nötigen Geldmittel nicht aufbringen können. Sie
ziehe in Erwägung, ihre Familie in Delhi abzuholen. Sie ersuche um Erstre-
ckung der Einreisefrist. Der Eingabe lag eine Abrechnung über die der Be-
schwerdeführerin ausgerichtete monatliche Unterstützungsleistung vom
26. August 2015 bei.
C.c Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 14. September 2015
auf, einen detaillierten Voranschlag für die Einreisekosten einzureichen.
Zusätzlich werde sie gebeten, einen Bericht über ihre persönliche finanzi-
elle Situation sowie derjenigen der einreisenden Person und anderer naher
Verwandten sowie die Bank- und Sozialkontoauszüge der letzten drei Mo-
nate einzureichen. Dem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreise
wurde entsprochen.
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D.
Der Ehemann und die zwei Kinder der Beschwerdeführerin reisten am
24. September 2015 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag um
Asyl nach.
E.
Am 21. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin dem SEM die geforder-
ten Auskünfte zukommen. Sie übermittelte Kopien der Flugtickets (total Fr.
1'868.85), einer Abrechnung über die Unterstützungsleistung vom 21. Ok-
tober 2015 und eines Kontoauszugs der C._______ vom 1. August 2015
bis 30. September 2015.
F.
Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfü-
gung vom 27. November 2015 – eröffnet am 30. November 2015 – ab.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2015
liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 27. November 2015 einreichen. Sie beantragte, die
Einreisekosten seien zu übernehmen. Der Eingabe lag eine Quittung über
die Reisekosten der D._______ vom 11. September 2015 bei.
H.
Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 4. Januar 2016 zur Vernehm-
lassung an die Vorinstanz. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtete er.
I.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin vom
Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzutei-
len, wie sie in der Lage gewesen sei, die Einreisekosten für ihren Ehemann
und die Kinder zu begleichen.
K.
Am 3. Februar 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, das B._______
habe ihr ein Darlehen von Fr. 2'600.– gewährt. Sie bezahle jeden Monat
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Fr. 100.– zurück. Zum Beleg legte sie eine entsprechende schriftliche Ver-
einbarung vom 3. September 2015 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgese-
hen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und
Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Ge-
mäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und
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das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundes-
rat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch ge-
macht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2, SR 142.312) den
Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden kön-
nen, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Per-
sonen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusam-
menführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder
nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird.
3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme
von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich rest-
riktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum
zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnun-
gen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung von ausländischen Personen S. 34). Im erwähnten Bericht wird
auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten
in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass
sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Ge-
fahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den
Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereis-
ten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach
Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese
Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits er-
folgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme bezie-
hungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die not-
wendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten
(vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. De-
zember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie
der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländi-
schen Personen [VVWA]).
3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt
worden. Allerdings wurde – soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesu-
che um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der
Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis
grundsätzlich abgewiesen werden – einschränkend festgestellt, dass ein
solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Ein-
zelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise
einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner
dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Per-
son in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen
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sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher
des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei
einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanzi-
ellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut
gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenüber-
nahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl.
Urteile des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 3.3 m.w.H. sowie
D-4544/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Einreisekosten würden
vom Bund nur dann übernommen, wenn die einreisende Person über keine
anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Dem SEM seien keine Do-
kumente eingereicht worden, die eine finanzielle Mittellosigkeit der Ver-
wandten oder Bekannten der Beschwerdeführerin belegen könnte. Ge-
stützt auf ihre Befragung zur Person (BzP) ergebe sich, dass sich in Tibet
vier Geschwister, drei Onkel und eine Tante der Beschwerdeführerin be-
fänden. Den Aussagen, die sie bei der Anhörung gemacht habe, lasse sich
entnehmen, dass die Ausreise der Familie der Beschwerdeführerin von ih-
ren Schwestern organisiert worden sei und sie die Helikopter- und Flug-
kosten selber habe finanzieren können. Zudem habe sie in Erwägung ge-
zogen, ihre Familie in Delhi abzuholen. Sie habe keine detaillierte Rech-
nung der Einreisekosten vorgelegt. Der eingereichte Internetausdruck
könne nicht als Beleg für die Bezahlung der Flugtickets angesehen werden.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie
für die Einreisekosten selbst aufkommen könnten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für die Übernahme der Rei-
sekosten lägen keine weiteren Finanzierungsmöglichkeiten vor. Für die Fa-
milie sei es nicht möglich, die Mittellosigkeit ihrer Verwandten und Bekann-
ten in Tibet zu belegen, zumal dies für ihre Verwandten einen Verfolgungs-
grund darstellen könnte. Gemäss Originalquittung hätten die Reisekosten
Fr. 1'405.– betragen. Die Beschwerdeführerin habe in Betracht gezogen,
ihre Familie in Delhi abzuholen, weil ihr Ehemann damals in schlechter
Verfassung gewesen sei. Das Geld hätte sie vom B._______ geliehen und
monatlich einen Teilbetrag zurückerstattet.
5.
5.1 Wie bereits vorstehend erwähnt, übernimmt der Bund die Einreisekos-
ten von Asylsuchenden nur subsidiär. Sind die Asylsuchenden selbst in der
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Lage, diese zu übernehmen, oder können dies verwandtenunterstützungs-
pflichtige Personen nach Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Perso-
nen tun, ist das Gesuch abzuweisen.
5.2 Der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin sind am 24. Sep-
tember 2015 in die Schweiz eingereist. Gemäss der oben skizzierten Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt es diese Tatsache für sich
allein nicht, das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne weiteres
abzulehnen. Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin und
der eingereichten Beweismittel ist als erstellt zu erachten, dass sie in der
Lage war, die Einreisekosten zu begleichen, weil sie vom B._______ ein
Darlehen erhielt. Der Vereinbarung zwischen dem B._______ und der Be-
schwerdeführerin vom 3. September 2015 ist zu entnehmen, dass ihr ein
Darlehen von Fr. 2'600.– gewährt wurde und sie monatlich Fr. 100.– zu-
rückzuzahlen hat. Aus dem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Kon-
toauszug der C._______ vom 20. Oktober 2015 ist ersichtlich, dass der
Betrag von Fr. 2'600.– ihrem Konto am 11. September 2015 gutgeschrie-
ben wurde. Den Akten können keine konkreten Hinweise dafür entnommen
werden, dass sie oder ihre in Tibet lebenden Angehörigen in der Lage ge-
wesen wären, die für die Reise ihrer Angehörigen benötigten Mittel aufzu-
bringen. Die Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 3. November 2014 aus, die Reise von ihrem Wohnort nach
Katmandu habe ziemlich viel gekostet. Als sie gefragt wurde, weshalb sie
ohne ihren Ehemann und die Kinder von Nepal aus weitergereist sei, ant-
wortete sie, sie hätte sie gerne mitgenommen, aber die Kosten seien zu
hoch gewesen (vgl. act. A16/25 S. 21). Es darf davon ausgegangen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie weiterge-
reist wäre, hätten sie oder ihre Verwandten, die offenbar bereits finanzielle
Unterstützung geleistet hatten, das benötigte Geld aufbringen können. Die
mit dem B._______ vereinbarte Rückzahlung von Fr. 100.– monatlich stellt
in Anbetracht der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin – sie er-
hält für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt Fr. 986.– und eine Integ-
rationszulage von Fr. 100.– monatlich – eine erhebliche Belastung dar.
5.3 Angesichts dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass vorliegend die
Voraussetzungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d
AsylV2 für die Übernahme der Reisekosten von Fr. 1'405.– gegeben sind.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom
27. November 2015 ist aufzuheben und dieses anzuweisen, die Reisekos-
ten zu übernehmen.
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6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der im vorinstanzlichen Ver-
fahren und im Beschwerdeverfahren vom B._______ betreuten Beschwer-
deführerin sind durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. November 2015 wird aufgehoben und
das SEM wird angewiesen, die Reisekosten der Angehörigen der Be-
schwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'405.– zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: