Abtei lung IV
D-830/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),alias D._______, geboren
(...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Portmann, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-830/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 4. August 2001 auf dem Landweg in Richtung Türkei, wo
er sich während etwa zehn Tagen aufhielt. Von dort gelangte er über
ihm unbekannte Länder am 20. August 2001 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in E._______
unter den Personalien D._______, geboren (...), um Asyl nach. Am
24. August 2001 wurde er in der dortigen Empfangsstelle erstmals
befragt und am 9. Oktober 2001 durch die zuständige Behörde des
Kantons F._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zu-
gewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Am 3. Mai 2004 führte
das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Dohuk. Seit dem Jahr
1999 habe er zusammen mit dem Verwandten S. seiner Grossmutter
die Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK) mit Lebensmittel beliefert. Er
habe die Ware in Dohuk eingekauft und mit einem Taxi nach
G._______ transportiert, von wo aus sie S. ins Gebirge geschmuggelt
und mit hohem Gewinn an die PKK verkauft habe. Anfang August 2001
sei S. von den kurdischen Behörden in G._______ verhaftet worden.
Darüber sei er durch einen zufällig angetroffenen Verwandten von
S. informiert worden, als er sich im Nachbardorf H._______ befunden
habe. Deshalb habe er sich nicht sofort nach Hause zurückbegeben,
sondern bis kurz nach Mitternacht zugewartet. Bei seiner Rückkehr
habe ihm seine Grossmutter erzählt, dass ihn der kurdische Sicher-
heitsdienst zuhause gesucht habe. Deshalb habe er vermutet, dass S.
gezwungen worden sei, seinen Namen den Behörden bekanntzuge-
ben. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, den Nordirak um-
gehend zu verlassen. Seine Grossmutter habe ihm mitgeteilt, dass er
nach der Ausreise von den kurdischen Behörden drei- bis viermal zu-
hause gesucht worden sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwer-
deführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 20. August 2004 - eröffnet am 25. August 2004 -
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D-830/2008
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht.
C.
Mit Urteil vom 17. Mai 2006 wies die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) die am 24. September 2004 erho-
bene Beschwerde betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung
ab und schrieb sie betreffend die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs ab, nachdem das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2006 in teil-
weiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 20. August 2004 deren
Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers angeordnet hatte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht.
D.
Im August 2006 liess der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt Kreis
I._______ ein Ehevorbereitungsverfahren einleiten. In dessen Verlauf
reichte er bei den Zivilstandsbehörden auf die Personalien C._______,
geboren (...), ausgestellte Dokumente ein. Am 29. September 2006
heiratete er in I._______ die sich mit einer Niederlassungsbewilligung
C in der Schweiz aufhaltende italienische Staatsangehörige J.C.
E.
Mit Urteil des Bezirksgerichts J._______ vom 25. Mai 2007 wurde der
Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) sowie
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig
befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer
Busse von Fr. 300.- bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde.
II.
F.
Mit Schreiben vom 3. September 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
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deführer mit, es habe nach einer umfassenden Analyse der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regio-
nalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymanyia beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an
die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei
daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben bei Einrei-
chung des Asylgesuchs habe der Beschwerdeführer von Anfang Janu-
ar 1999 bis August 2001 in der Stadt Dohuk in der gleichnamigen Pro-
vinz gelebt. Angesichts dessen erwäge das BFM, seine Verfügung auf-
zuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellung-
nahme gesetzt.
G.
In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 verwies der Beschwer-
deführer auf seine Heirat und den gemeinsamen Wohnsitz des Ehe-
paares in I._______. Zudem habe er gleichzeitig die zuständige kan-
tonale Behörde um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung
B ersucht, während seine Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug
gestellt habe, welches auch von seinem Arbeitgeber unterstützt wor-
den sei. Gestützt sowohl auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) als auch auf Art. 8 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) könne seine Ehefrau im Grundsatz die Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung für ihn beanspruchen. Wenn er die erwähn-
te Bewilligung erhalte, werde das Verfahren betreffend Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme gegenstandslos. Dementsprechend wäre ein
zeitlich vorausgehender Wegweisungsvollzug während hängigem frem-
denpolizeilichen Bewilligungsverfahren unzweckmässig und unverhält-
nismässig. Deshalb sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und dem Vollzug der Wegweisung abzusehen; zumindest seien sämtli-
che diesbezügliche Amtsbemühungen bis zur rechtskräftigen Erledi-
gung des fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens zu sistieren.
H.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 lehnte das K._______ das am
10. Oktober 2007 von der Ehefrau des Beschwerdeführers für diesen
gestellte Gesuch um Familiennachzug ab.
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I.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 - eröffnet am 11. Januar 2008 - hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
setzte ihm eine Frist bis zum 8. Februar 2008 zur Ausreise aus der
Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewendet werden. Ferner
ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssi-
tuation in den drei genannten nordirakischen Provinzen sei die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Weg-
weisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu
erachten. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtli-
cher Pflichten der Schweiz, werde auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstelle. Eine solche Gefährdung
könne angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichne, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Be-
handlung, angenommen werden. In den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Er-
bil und Sulaymaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegwei-
sungsvollzug in diese drei Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten
Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation im
Irak vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Obwohl es in
der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu
Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzu-
schätzen und lasse den Wegweisungsvollzug damit als zumutbar er-
scheinen. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007
über 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien,
davon 84% in den Nordirak, unterstreiche die Feststellungen zur Situa-
tion in der Region. Der Beschwerdeführer bekunde offensichtlich
Mühe, sich an die in der Schweiz geltende Ordnung zu halten. Am
24. Februar 2005 sei er des Ladendiebstahls überführt worden. Mit Ur-
teil des Bezirksgerichts J._______ vom 25. Mai 2007 sei er der mehr-
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fachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig befunden worden.
Dem Urteil zufolge habe der Beschwerdeführer zwischen Mai 2005
und Februar 2006 mindestens 250 Gramm Heroin an verschiedene
Personen verkauft. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten un-
ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von
Fr. 300.-- bestraft worden. Delikte diesen Ausmasses seien als schwer-
wiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu qualifi-
zieren, welche die Anwendung von Art. 84 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) erlaubten. Demzufolge könnte auf Antrag der kanto-
nalen Behörde die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Vollzuges aufgehoben und der Vollzug der Wegwei-
sung angeordnet werden, wenn Gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 August
gegeben seien. Die vorliegende Delinquenz sei ein solcher Grund ge-
mäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007
habe das K._______ das Gesuch um Familiennachzug vom 10. Okto-
ber 2007 abgelehnt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits
vor der Heirat von der Fremdenpolizei darauf hingewiesen worden,
dass ihm, auch im Fall einer Eheschliessung, aufgrund seines delin-
quenten Verhaltens keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar. Der Beschwerdeführer sei gehalten, sich bei der zustän-
digen heimatlichen Auslandvertretung allenfalls fehlende Reisedoku-
mente zu beschaffen. Es bestünden heute direkte Flugverbindungen
aus Europa in den Nordirak. Damit sei der Vollzug der Wegweisung
heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnah-
me gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei.
J.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, eventuell unter Rückweisung an die Vorinstanz; von einer
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei abzusehen.
Gleichzeitig reichte er das Urteil des Bezirksgerichts J._______ vom
25. Mai 2007, die Verfügung des K._______ vom 5. Dezember 2007
sowie einen Arbeitsvertrag und ein Arbeitszeugnis zu den Akten. Da-
rauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2008 wurde der Vollzug im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme ausgesetzt, da das Bundesver-
waltungsgericht nach abgelaufener Ausreisefrist noch nicht im Besitz
der Vorakten war.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Zudem wurde Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am 18. Februar 2008 fristge-
recht geleistet.
M.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2008 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Ein-
leitend wurde nochmals auf die Situation in den drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia sowie auf die direkten Flug-
verbindungen in den Nordirak verwiesen. Sodann teilten sieben weite-
re europäische Staaten die Einschätzung des Bundesamtes, wonach
der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grund-
sätzlich zumutbar sei. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei
im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine
individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei
bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten
der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden.
Demnach würden sich aus der türkischen Militärpräsenz an der Gren-
ze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) stelle sich nicht grundsätzlich
gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Im Zusammenhang
mit dem von ihm empfohlenen „differentiated approach“ weise es da-
rauf hin, dass auf die Rückführung von „vulnerable groups“ (nament-
lich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Die-
sem Anliegen trage das BFM mit seiner aktuellen Wegweisungspraxis
und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse
Rechnung. Sodann sei die in der Beschwerde erwähnte Zusammenar-
beit des Beschwerdeführers mit der PKK und die daraus abgeleitete
Verfolgung durch die nordirakische Regionalregierung bereits während
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des Asylverfahrens vorgebracht und im Asylentscheid vom 20. August
2004 als unglaubhaft bewertet worden. In der Beschwerde werde wei-
ter eingewendet, mit dem Vollzug der Wegweisung wäre der Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK des mit einer italienischen
Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ver-
heirateten Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet, und es könne
der Ehefrau, welche eine Rente der Invalidenversicherung (IV) bezie-
he, nicht zugemutet werden, diesem in den Irak nachzufolgen. Dem sei
zu entgegnen, dass der Kanton F._______ das Gesuch um Familien-
nachzug und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2
ANAG mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 abgelehnt habe. Die zu-
künftigen Ehegatten seien bereits vor ihrer Heirat darüber informiert
worden, dass die kantonalen Behörden dem Familiennachzugsgesuch
nicht stattgeben würden, und sich somit der möglichen Konsequenzen
bewusst gewesen. Zur Sicherstellung des Schutzes des Familien-
lebens stünde es der Ehefrau als italienischer Staatsangehörigen je-
doch frei, in Italien ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehe-
mann zu stellen und das Eheleben in Italien wieder aufzunehmen.
Schliesslich würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdefüh-
rer sei im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gereist. Er habe den
grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und
Jugendjahre, in der Provinz Dohuk verbracht. Mithin sei er mit Spra-
che, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bes-
tens vertraut. Es seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers aktenkundig. Er sollte in der Lage sein, nach der
Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak die Basis für eine wirtschaftli-
che Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit Familienange-
hörigen in der Provinz Dohuk über ein soziales Beziehungsnetz, wel-
ches ihm zumindest in der Anfangsphase unterstützend zur Seite ste-
hen könne.
N.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer am
16. Mai 2008 in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung.
Gleichzeitig reichte er einen Auszug aus dem Eheregister und einen
Einzelarbeitsvertrag vom 18. März 2008, sowie, alles seine Ehefrau
betreffend, die Niederlassungsbewilligung C, eine Verfügung der Sozi-
alversicherungsanstalt des Kantons F._______ vom 27. April 2007 be-
züglich Ergänzungsleistung, zwei provisorische Austrittsberichte des
Kantonsspitals F._______ vom 9. November 2007 und 26. März 2008
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sowie ein ärztliches Zeugnis vom 24. April 2008 in Kopie zu den Akten.
Dazu führte er aus, die Ausführungen der Vorinstanz zur Lage im
Norden Iraks seien unvollständig und undifferenziert. Zudem habe sie
seine individuelle Situation unzureichend erfasst und berücksichtigt.
So sei er im Norden Irans bereits als Flüchtling geboren worden. Nach
der Machtübernahme durch Saddam Hussein habe er bei einem
Angriff auf das Flüchtlingscamp im Nordiran beide Elternteile sowie
seine einzige Schwester verloren. Mit seiner Grossmutter, der einzigen
überlebenden Verwandten, sei er nach L._______ im Iran geflohen, wo
er sich während neun Jahren aufgehalten habe und zur Schule
gegangen sei. Als er 18 Jahre alt gewesen sei, sei die nordirakisch-
kurdische Minderheit aus L._______ ausquartiert und weggeschickt
worden, woraufhin er zusammen mit seiner Mutter (sic!) in den ihm bis
dahin völlig fremden Nordirak, in die Provinz Dohuk geflohen sei, wo
seine Grossmutter ursprünglich herstamme. Diese habe von der Unter-
stützung durch die Kurdisch Demokratische Partei (KDP) gelebt, wäh-
rend er seinerseits durch sie unterstützt worden sei und einigen Gele-
genheitsarbeiten nachgegangen sei. Schliesslich habe er aus dem
Umfeld entfernter Verwandter seiner Grossmutter S. kennengelernt
und mit diesem Schmuggeldienste für die PKK geleistet, bis S. im Jahr
2001 verhaftet und eingesperrt worden sei und unter Folter seinen den
Namen verraten habe. Über das Schicksal von S. habe sich, auch
durch die Grossmutter, nichts in Erfahrung bringen lassen. Die Gross-
mutter lebe nach wie vor in Dohuk. Sie sei 90 Jahre alt und pflegebe-
dürftig. Vor einigen Wochen sei ihr ein Auge herausoperiert worden;
auf dem anderen Auge sei sie fast blind. Sie würde von einer Nichte
zweiten oder dritten Grades irgendwo in Dohuk gepflegt. Ausser seiner
kranken Grossmutter seien ihm keine weiteren Verwandten in Dohuk
bekannt, wo er nur während zweier Jahre gelebt habe. Er sei mit den
dortigen Gegebenheiten nicht vertraut, habe keinen Beruf erlernt und
sei im Irak keiner festen Tätigkeit nachgegangen. Zu den herrschen-
den Parteien habe er nie näheren Kontakt gepflegt, vielmehr sei er
zwischen die Fronten geraten. Er verfüge über überhaupt keine sozia-
len oder familiären Beziehungen, welche ihn in einer Anfangsphase
bei einer Repatriierung unterstützen könnten, geschweige denn ihm
ermöglichten, eine bezahlte Tätigkeit zu finden. Folglich sei davon aus-
zugehen, dass er nicht in der Lage wäre, die Sicherung seiner Exis-
tenz im Nordirak in die eigenen Hände zu nehmen. Diese Vorbringen
seien nicht neu. Vielmehr seien die Ausführungen in der Vernehmlas-
sung der Vorinstanz insofern falsch, als sie von einem sozialen und fa-
miliären Beziehungsnetz in der Provinz Dohuk ausgingen und er dort
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D-830/2008
seine prägenden Jugendjahre verbracht habe. Diesbezüglich habe die
Vorinstanz vermutlich den Text des ähnlichen Falles D-943/2008 (Urteil
vom 7. April 2008) verwendet. Schliesslich sei seine von einer tsche-
choslowakischen, im Jahr 2007 verstorbenen Mutter abstammende
Ehefrau als italienische Staatsangehörige in der Schweiz geboren wor-
den und habe ausschliesslich im deutschsprachigen Teil des Kantons
F._______ gelebt. Sie verfüge über keine sozialen oder familiären
Kontakte nach Italien. Ausser ihrem Vater und ihrem Halbbruder in der
Deutschweiz sei ihr nur ein italienischer Onkel bekannt, welcher aber
seit Jahrzehnten in Frankreich wohnhaft sei. Weder sie noch er würden
Italienisch sprechen. Es sei ihnen völlig unzumutbar, nach Italien zu
ziehen und dort eine Existenz aufzubauen. Dies gelte umso mehr, als
seine Ehefrau seit Geburt körperlich behindert sei und seit Jahren eine
Rente der IV sowie Ergänzungsleistungen beziehe. Aufgrund ihres
starken Willens sei es ihr möglich, in einer Einrichtung für körperlich
und geistig behinderte Personen einer Teilzeitbeschäftigung nachzuge-
hen. Ausserdem leide sie an Epilepsie und habe am 8. November
2007 und 26. März 2008 die letzten schweren Anfälle erlitten. Dabei
sei sie auf seine die Hilfe angewiesen. Ihnen müsse der Schutz von
Art. 8 EMRK gewährt werden. Am 21. April 2008 habe sie im Nach-
gang zu einem Epilepsie-Anfall eine Fehlgeburt erlitten. Mit seiner Ver-
fügung vom 5. Dezember 2007 habe das APZ seine dramatische indi-
viduelle Situation völlig übergangen. Ebenso habe es ignoriert, dass
das Bezirksgericht Plessur ihn zwar wegen Verstosses gegen das
BetmG verurteilt, ihm dabei aber in Würdigung seines tadellosen
Wohlverhaltens eine gute Prognose ausgesprochen habe. Zudem sei
er per 1. Mai 2008 wieder von seiner ehemaligen Arbeitgeberin als
Railbarsteward - zwar befristet - eingestellt worden. Diese Arbeit er-
mögliche ihm, sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen und für sich
und seine Ehefrau zu sorgen. Da die Vorinstanz all dies für ihre Erwä-
gungen nicht herangezogen habe, sei nie eine Einzelfallprüfung er-
folgt.
Seite 10
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK. Da seine Ehefrau eine Niederlassungsbewilligung C besitze,
habe er gestützt auf diese Bestimmung einen Anspruch auf eine Auf-
enthaltsbewilligung in der Schweiz. Gemäss Art. 8 Ziffer 2 EMRK sei
ein Eingriff in das von Ziff. 1 dieser Bestimmung geschützte Privat- und
Familienleben nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen sei und
eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft
für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Ge-
sundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwen-
dig sei. Bei der von der EMRK geforderten Abwägung zwischen den
sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen sei un-
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ter anderem zu fragen, ob den nahen Familienangehörigen zugemutet
werden könne, dem Ausländer, der keine Bewilligung erhalte, ins Aus-
land zu folgen. Dies sei aufgrund der individuellen Umstände im vorlie-
genden Fall zu verneinen, namentlich auch in Berücksichtigung der
Krankheit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Darauf kommt dieser in
seinen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene zurück und führt wei-
ter aus, auch in Bezug auf ihn selbst sei sowohl wegen der Lage im
Nordirak als auch aus individuellen Gründen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin zu verneinen.
4.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me durch Art. 14b Abs. 2 aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem
Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I
Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung
nichts geändert.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.2
Vorweg ist festzuhalten, dass die Fragen der Einheit der Familie bezie-
hungsweise des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden, da sie die Anordnung der Wegweisung an sich, nicht jedoch die
Frage deren Vollzugs betreffen. Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet lediglich der Wegweisungsvollzug. Mithin ist an die-
ser Stelle auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit diese
auf den Grundsatz der Einheit der Familie beziehungsweise Art. 8
EMRK Bezug nehmen, nicht einzugehen. Im Übrigen wurde durch die
Seite 12
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für diese Fragen zuständige kantonale Behörde bereits ein fremdenpo-
lizeiliches Verfahren durchgeführt, in welchem dem Beschwerdeführer
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mittels entsprechender Ver-
fügung - inklusive Rechtsmittelbelehrung und der damit verbundenen,
offenstehenden Möglichkeit des Weiterzugs der Angelegenheit bis vor
Bundesgericht - verweigert wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. G, H, J und
N).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG re-
spektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 20. August 2004 rechtskräftig festgestellt hat (vgl. Urteil der ARK
vom 17. Mai 2006), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch ver-
walteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
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ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts J._______
vom 25. Mai 2007 wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer
Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.--
verurteilt (vgl. Sachverhalt, Bst. E). Aufgrund dieser Sachlage stellt
sich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit in
Anwendung von Art. 84 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 AuG
aufzuheben ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Praxis der
schweizerischen Asylbehörden zu verweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 39
E. 5.3. S. 271), welche sinngemäss weiterhin zur Anwendung gelangt.
Letztlich kann die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendbar-
keit von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt sind, offen bleiben, da - wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt - der Vollzug der Wegweisung
im vorliegenden Fall ohnehin als zumutbar erachtet werden muss.
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem in BVGE 2008/5
publizierten Urteil aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuel-
len Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulay-
maniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provin-
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zen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zu-
dem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Ent-
scheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer,
die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zu-
mutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, so-
wie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs gros-se Zurückhaltung angebracht (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz Dohuk.
Dorthin begab er sich zwar - aus dem nordiranischen Exil kommend -
erst im Alter von 18 Jahren, zusammen mit seiner betagten Grossmut-
ter. In diesem Zusammenhang rügt er in seiner Stellungnahme vom
16. Mai 2008 zu Recht, dass er entgegen den Ausführungen des BFM
in der Vernehmlassung vom 9. April 2008 nicht den grössten Teil sei-
nes Lebens, insbesondere die prägenden Jugendjahre, in der Provinz
Dohuk verbracht habe. Trotz dieses berechtigten Einwandes ist festzu-
halten, dass er die weitaus überwiegende Zeit seines Lebens im kur-
disch geprägten Kulturraum verbracht hat, wobei nicht ausschlagge-
bend ist, dass er sich mehrheitlich auf iranischem Territorium aufhielt.
Obwohl er seinen Angaben zufolge zum damaligen Zeitpunkt bereits
keine nahen Familienangehörigen mehr besass, kehrte er allein mit
seiner Grossmutter in den Nordirak zurück. Obgleich dort über keine
nennenswerten Ressourcen - seine Grossmutter habe von einer Rente
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gelebt - und nahen Verwandte verfügend, gelang es ihm, innert kurzer
Zeit Fuss zu fassen, indem er Gelegenheitsarbeiten erledigte. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich auch nach sei-
nem Aufenthalt in der Schweiz, wo er weitere Erwerbserfahrung sam-
meln konnte, welche ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürfte, im
Nordirak wird integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der
Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls er-
leichtern. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersicht-
lich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation, auch wenn er dort nur noch weiter ent-
fernte Verwandte besitzt. Zudem lässt sich insbesondere auch aus der
türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der
dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier
hat, keine individuelle Gefährdung ableiten.
5.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen
Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem
Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach
Sulaymaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
möglich zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Verfügung des K._______ vom 5. Dezember 2007)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Daniel Widmer
Versand:
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