B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-830/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…), alias F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…), alias H._______, geboren (…),
I._______, geboren (…), alias J._______, geboren (…),
K._______, geboren (…), alias L._______, geboren (…),
M._______, geboren (…), alias N._______, geboren (…),
Irak,
c/o Schweizerische Botschaft in Kairo, Ägypten,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatiertem Schreiben (Datum Eingang: 9. Januar 2007) ersuchte der
Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glau-
bens – für sich, seine Ehefrau und Kinder sowie seine (…) bei der
Schweizer Botschaft in Kairo (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Gewährung von Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 20. März 2013 des BFM wurden die Beschwerde-
führenden auf die restriktive Einreisebewilligungspraxis und auf ihre ent-
sprechend geringen Erfolgschancen hingewiesen. Gleichzeitig wurden sie
aufgefordert, bis zum 17. April 2013 eine schriftliche Mitteilung einzurei-
chen, falls sie trotzdem an ihren Asylgesuchen festhalten wollten.
B.b Die Beschwerdeführenden antworteten auf dieses Schreiben nicht,
weshalb die Asylgesuche am 6. August 2013 (intern) als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurden.
C.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit E-Mail vom 21. Oktober 2013
nach dem Verfahrensstand, woraufhin das Verfahren wieder aufgenom-
men wurde.
D.
Die Beschwerdeführenden wurden am 24. November 2013 (Ehefrau des
Beschwerdeführers und [M._______]), am 25. November 2013 (Be-
schwerdeführer und [G._______]) und am 1. Dezember 2013
([E._______]) auf der Botschaft zur Sache angehört.
E.
E.a Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) machten in der schriftlichen Eingabe vom 9. Januar 2007 so-
wie anlässlich der Anhörungen zur Begründung ihrer Asylgesuche zu-
sammengefasst geltend, sie seien beide Mitglieder der Baath-Partei ge-
wesen und hätten (als diplomatische Angestellte) beim irakischen Aus-
senministerium gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei von (…) bis (…) bei
der Vertretung Iraks bei den Vereinten Nationen in Genf tätig gewesen. Er
habe vier Bekannte aus dieser Zeit, die immer noch in der Schweiz leben
würden. Im Jahr (…) habe er zweimal während weniger Wochen auf der
irakischen Botschaft in (…) gearbeitet und hätte im (…) wieder dorthin
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reisen sollen. Dieser Posten sei aber ohne Begründung annulliert worden.
Am (…) sei der Bruder der Beschwerdeführerin ermordet worden. Einen
Monat später sei der Neffe des Beschwerdeführers entführt, für einen
Monat festgehalten und erst nach Zahlung einer Lösegeldsumme freige-
lassen worden. Sie selbst seien mit Todesdrohungen konfrontiert gewe-
sen und in ihrer Umgebung sei oft geschossen worden. Die Kollegen vom
Aussenministerium hätten ihnen geraten, das Land wegen den religiösen
Auseinandersetzungen zu verlassen. Ihre (…) hätten offensichtlich sunni-
tische Namen und seien daher besonders gefährdet gewesen. Deswegen
hätten sie den Irak am 10. September 2005 verlassen. Seither würden sie
in Ägypten leben, wo sie seit ihrer Ankunft über eine temporäre Aufent-
haltsbewilligung verfügen würden, die sie jedes Jahr erneuern lassen
könnten. Im Jahr 2009 hätten sie sich beim Flüchtlingskommissariat der
Vereinten Nationen (UNHCR) in Ägypten als Flüchtlinge registrieren las-
sen, um insbesondere auch von Ausbildungs- und Krankenkassengeldern
zu profitieren. Ihre wirtschaftliche Situation in Ägypten sei schwierig, weil
sie keiner Arbeit nachgehen dürften und ihre Ersparnisse (aus Woh-
nungsverkäufen im Irak) zu Ende gehen würden. Ihre (…) hätten in Ägyp-
ten keine Zukunftsaussichten, auch wenn sie ihre Ausbildung fortsetzen
würden. Ägypten sei zudem nicht mehr sicher. Zurück in den Irak könnten
sie aber wegen der dortigen Sicherheitslage ebenfalls nicht.
E.b In den übrigen drei Anhörungen wurden keine zusätzlichen Asylgrün-
de vorgebracht.
E.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mit
ihrer schriftlichen Eingabe vom 9. Januar 2007, dem E-Mail vom 21. Ok-
tober 2013 und anlässlich der Anhörungen den Lebenslauf des Be-
schwerdeführers sowie Kopien ihrer (alten und neuen) Reisepässe, ihrer
Identitätskarten und ihrer Flüchtlingsausweise ("Refugee Registration
Cards"), eine Kopie des schweizerischen Führerausweises des Be-
schwerdeführers und Kopien von diversen weiteren fremdsprachigen Do-
kumenten ein.
F.
F.a Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 – eröffnet am 22. Januar 2014 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
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F.b
F.b.a Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung zu-
sammengefasst aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Irak von Bedrohungen
seitens schiitischer Milizen betroffen gewesen seien. Da sie zurzeit in
Ägypten leben würden, sei zu beurteilen, ob in ihrem Falle (alt) Art. 52
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anwend-
bar sei. Diesbezüglich kam das BFM nach ausführlichen Erwägungen
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden zugemutet werden kön-
ne, sich bei den ägyptischen Behörden um die Verlängerung einer Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung in diesem Land zu bemühen.
Es sei davon auszugehen, dass sie in Ägypten den notwendigen Schutz
erhalten hätten und dieser ihnen durch die ägyptischen Behörden weiter-
hin gewährt werde. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden,
in Ägypten mit allgemeinen Sicherheitsproblemen konfrontiert zu sein,
hielt es fest, dass sich die Situation in Ägypten nach den politischen Un-
ruhen anfangs 2011 sowie nach dem Sturz von Präsident Mohammed
Mursi im Sommer 2013 zwischenzeitlich so stabilisiert habe, dass nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Trotz
gewisser Spannungen in Verbindung mit der politischen Übergangsphase
sei festzustellen, dass Sicherheitsprobleme heute nur noch sporadisch
und örtlich begrenzt auftreten würden. In Bezug auf die geltend gemach-
ten wirtschaftlichen Schwierigkeiten wies das BFM sodann darauf hin,
dass die Beschwerdeführenden bisher von Ersparnissen hätten leben
können und somit offensichtlich während mehrerer Jahre in der Lage ge-
wesen seien, ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten. Aus den Ak-
ten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sie dazu in Zukunft
nicht mehr in der Lage wären. Zudem offeriere ihnen das UNHCR offen-
bar Unterstützungsleistungen betreffend Schulgebühren und Kranken-
kassenbeiträgen. Darüber hinaus würden die geltend gemachten Sicher-
heitsprobleme und wirtschaftlichen Schwierigkeiten die gesamte Bevölke-
rung in Ägypten betreffen und nicht im Zusammenhang mit ihrer persönli-
chen Situation in diesem Land stehen. Ausserdem sei zu erwähnen, dass
Ägypten in sprachlicher und kultureller Hinsicht ihrem Herkunftsland viel
näher stehe als die Schweiz. Schliesslich sei aus ihrem Dossier ersicht-
lich, dass sie seit 2005 in Ägypten leben würden und sie gemäss Akten-
lage weder mit den ägyptischen Behörden noch mit Dritten je besondere
Probleme gehabt hätten. Zusammenfassend könne somit festgestellt
werden, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Ägypten zuzumuten sei und
sie daher den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benöti-
gen würden.
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F.b.b Das BFM hielt des Weiteren fest, dass sich eine Beurteilung der
Gesuche der Beschwerdeführenden im Rahmen des Familiennachzugs
erübrige, da es sich bei den vier Personen, die sie in der Schweiz kennen
würden, nicht um Verwandte handeln würde.
G.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2014 (als fremdsprachiges Original mit deut-
scher Übersetzung eingereicht) erhoben die Beschwerdeführenden sinn-
gemäss Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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1.5 Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten
der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, gelten unter anderem die Art. 20 und 52 AsylG in der bisherigen
Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September
2012).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52
Abs. 2 AsylG).
3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
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Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/10 E. 3).
4.
4.1 Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass die Lebensumstände
der Beschwerdeführenden in Ägypten nicht einfach sind. Es kommt nach
Prüfung der Akten aber zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden
zugemutet werden kann, in Ägypten zu verbleiben. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. F.b.a
vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Sofern die
Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie in Ägypten allenfalls
nicht als Flüchtlinge anerkannt würden, ist festzuhalten, dass dieses Be-
schwerdevorbringen im Widerspruch zu den in Kopie eingereichten "Re-
fugee Registration Cards" steht, welche sie als Flüchtlinge ausweisen
(Akten BFM A 9/1 Beweismittel 15). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in Ägypten direkt von den
ägyptischen Behörden temporäre Aufenthaltsbewilligungen erhalten ha-
ben. Diese wurden während Jahren immer wieder erneuert und sind ak-
tuell bis zum 29. November 2014 gültig (A 10/8 S. 6 und A 12/9 S. 6). Die
Aufenthaltsbewilligung (von E._______) ist zwar am 5. Dezember 2013
abgelaufen, doch sollte (…) in der Zwischenzeit wieder über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung verfügen (A 14/8 S. 6). Es sind keine Gründe er-
sichtlich, weshalb die Aufenthaltsbewilligungen in Zukunft nicht mehr er-
neuert werden sollten. Das sinngemässe Vorbringen, wonach die vom
UNHCR bezahlten Ausbildungs- und Krankenkassengelder nicht weit rei-
chen würden, stellt die Zufluchtnahme in Ägypten ebenfalls nicht in Fra-
ge. Die Beschwerdeführenden können aus ihrer allfällig schwierigen wirt-
schaftlichen Situation nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal – wie be-
reits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde – die gesamte
Bevölkerung Ägyptens davon betroffen ist und diese nicht im Zusammen-
hang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden in diesem
Land steht. Abgesehen davon bestehen ohnehin keine konkreten Hinwei-
se darauf, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage sind bezie-
hungsweise in Zukunft nicht mehr in der Lage sein werden, ihren Le-
bensunterhalt (u.a. aus ihren Ersparnissen) zu bestreiten. Sie leben in ei-
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nem gehobenen Ortsteil von Kairo und können (E._______) den Besuch
der Universität ermöglichen (A 14/8 S. 3).
4.2 Die Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht auf den
subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Es erübrigt sich somit, wei-
ter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind,
ein anderes Ergebnis zu bewirken. Das BFM hat den Beschwerdeführen-
den demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren
Asylgesuche abgelehnt.
5.
Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung machte das BFM auch
Ausführungen zur Familienzusammenführung gemäss alt Art. 51 Abs. 2
AsylG, obwohl hierzu – mangels entsprechenden Gesuchs – kein Anlass
bestand (vgl. Bst. F.b.b vorstehend). Obschon in der Beschwerde auf die
Ausführungen des BFM zur Familienzusammenführung eingegangen
wird, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu, da die gesetzlichen Vor-
aussetzungen – mangels in der Schweiz lebender Familienangehöriger –
offensichtlich nicht erfüllt sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Kairo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: