B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-830/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).
D-830/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2000 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Mit Verfügung vom 11. September 2001 lehnte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Ein am 17. Oktober 2005 gestelltes, im Wesentlichen mit exilpolitischen
Aktivitäten begründetes zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers
wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) mit
Verfügung vom 15. Juni 2007 erneut abgelehnt, unter Anordnung der Weg-
weisung sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4902/2007
vom 21. Januar 2008 abgewiesen.
C.
Auf das am 19. Februar 2008 eingereichte, wiederum mit exilpolitischen
Aktivitäten begründete dritte Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung vom
23. April 2008 nicht ein, da der Beschwerdeführer keinen Kostenvorschuss
geleistet hatte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde wegen
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil D-3460/2008 vom 1. Juli
2008 nicht eingetreten.
D.
Am 19. Juni 2012 reichte er ein viertes Asylgesuch ein und berief sich er-
neut auf seine exilpolitischen Aktivitäten. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014
trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31)
auf dieses Gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
wurde. Mit Urteil D-2767/2014 vom 7. August 2014 hiess das Bundesver-
waltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut,
hob die Dispositivziffer eins (Flüchtlingseigenschaft) auf und wies die Sa-
che zur erneuten Entscheidung ans BFM zurück. Hinsichtlich der vorläufi-
gen Aufnahme erwuchs die Verfügung in Rechtskraft.
E.
Am 4. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen exilpo-
litischen Aktivitäten angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
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dass er Kantonsverantwortlicher der Demokratischen Vereinigung für
Flüchtlinge (DVF) für den Kanton B._______ sei.
F.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Eröffnung am 11. Januar 2016) lehnte
das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 hiess das Gericht das Ersu-
chen um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut,
während dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt wurde.
I.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2016 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
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sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrück-
lichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl.
Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
3.4 Der Beschwerdeführer begründete sein viertes Asylgesuch in der Ein-
gabe vom 19. Juni 2012 damit, dass er sich seit September 2005 in der
DVF engagiere. Er habe an zahlreichen Aktionen gegen das iranische Re-
gime teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstrationen seien Fotos er-
stellt worden, die im Internet aufgeschaltet worden seien. Er sei mittlerweile
Kantonsverantwortlicher der DVF für den Kanton B._______ und arbeite in
dieser Funktion eng mit dem Exekutivkomitee der DVF zusammen. Im
Zuge der Umstürze in Ägypten und Tunesien hätten die iranischen Behör-
den ihr Vorgehen gegen Regimekritiker verschärft, was aus Berichten ver-
schiedener Menschenrechtsorganisationen hervorgehe. Die iranische Re-
gierung habe kürzlich eine sogenannte "Cyber Police Unit" geschaffen,
welche mit der Überwachung der Verbreitung von Spionage und Aufruf
über das Internet betraut worden sei. Im Februar 2011 sei das Upper Tri-
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Seite 6
bunal des Vereinigten Königreiches zum Schluss gekommen, dass die ira-
nischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer an exilpolitischen
Kundgebungen zu identifizieren versuchen würden. Das gelte selbst für
Demonstrationsteilnehmer, welche aus opportunistischen Gründen aktiv
würden. Zu demselben Ergebnis sei der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) gelangt und auch der UN-Antifolterausschuss (Com-
mittee Against Torture; nachfolgend: CAT) habe in einem ein DVF-Mitglied
betreffenden Entscheid die gravierende Menschenrechtslage im Iran un-
terstrichen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe in ihrer Ana-
lyse vom 16. November 2010 festgehalten, dass politische Aktivitäten für
regimefeindliche Organisationen strafbar seien und öffentliche Demonstra-
tionen behördlich observiert würden. Die dabei erstellten Fotografien wür-
den am Flughafen zur Identifizierung von im Ausland lebenden Iranern ver-
wendet. Am 18. August 2011 habe die SFH von zwei abgewiesenen Asyl-
bewerbern berichtet, die im Ausland an Demonstrationen teilgenommen
hätten und im Iran erheblich verfolgt worden seien. Bereits die illegale Aus-
reise und das Stellen eines Asylgesuchs würden ausreichen, um bestraft
zu werden. Rückkehrende Asylbewerber würden festgehalten und befragt.
Würden dabei regimeschädliche Aktivitäten zum Vorschein kommen, wür-
den sie entsprechend bestraft. Es sei davon auszugehen, dass die irani-
schen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis hät-
ten. Spätestens anlässlich der Verhöre bei einer Rückkehr würden sie da-
von erfahren, und der Beschwerdeführer hätte mit einer harten Bestrafung
zu rechnen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
- eine Zusammenstellung seiner exilpolitischen Aktivitäten;
- eine Kopie seiner Mitgliederkarte der DVF;
- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration in C._______ vom (…)
2008;
- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (…) 2008 in
D._______;
- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Veranstaltung vom (…) 2009 in
D._______;
- ein Foto einer Protestaktion gegen die Wiederwahl Ahmadinedschads
vom (…) 2009 in E._______;
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- zwei Fotos, zwei Flugblätter sowie eine Videoaufnahme einer Kundge-
bung vom (…) 2012 in E._______;
- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration vom (…) 2012
in E._______;
- zwei Fotos sowie ein arabisches und ein deutsches Flugblatt einer De-
monstration in D._______ vom (…) 2012;
- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration vom (…) 2012
in D._______;
- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Kundgebung in E._______ vom
(…) 2012;
- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration in E._______
vom (…) 2012;
- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (…) 2012 in
E._______;
- zwei Fotos sowie ein Flugblatt einer Demonstration in C._______ am
(…) 2012;
- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung vom (…) 2012 in
C._______;
- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung vom (…) 2013;
- zwei Fotos sowie ein Flugblatt einer Demonstration in E._______ vom
(…) 2013;
- zwei Fotos und drei Flugblätter einer Kundgebung in E._______ vom
(…) 2013;
- ein Foto und ein Flugblatt einer Unterschriftensammlung in F._______
vom (…) 2013 (das Foto sei auch in der Monatszeitschrift der DVF
[nachfolgend: Monatszeitung], die online abrufbar ist, abgedruckt wor-
den);
- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (…) 2013
in E._______;
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Seite 8
- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (…) 2013 in
C._______;
- die (…) 2013 Ausgabe der Monatszeitung, in welcher der Be-
schwerdeführer mit vollständigem Namen und Telefonnummer als Re-
präsentant der DVF für den Kanton B._______ genannt werde;
- ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom (…) 2013.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 ergänzte er, dass das CAT hinsicht-
lich eines Kantonsverantwortlichen der DVF entschieden habe, dass dieser
einer Foltergefahr ausgesetzt sei. Als Beilage reichte er den Entscheid des
CAT vom 8. Dezember 2014, Communication No. 489/2012, sowie einen
Ausdruck der Monatszeitschrift vom Oktober 2014 ein.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 fügte er an, er habe auch im Zeitraum
zwischen November 2013 und Dezember 2014 weiterhin an Demonstrati-
onen gegen die Missstände im Iran teilgenommen. Er sei weiterhin Kan-
tonsverantwortlicher der DVF und nehme leitende Funktionen wahr. Sein
Name und seine Telefonnummer würden sich in der im Internet abrufbaren
Monatszeitschrift finden.
Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein:
- Flugblätter auf Deutsch und Persisch sowie zwei Fotos einer Kundge-
bung vom (…) 2014 in D._______;
- Flugblätter sowie zwei Fotos einer Kundgebung vom (…) 2014 in
G._______;
- einen erneuten Auszug aus der Monatszeitschrift vom Oktober 2014;
- den bereits eingereichten Entscheid des CAT vom 8. Dezember 2014.
Anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2015 führte er aus, in seiner Funktion
als Kantonsverantwortlicher sei er verantwortlich, die sechs im Kanton
wohnhaften Mitglieder für die Teilnahme an Demonstrationen zu mobilisie-
ren. Er verteile die Monatszeitschrift und nehme einmal monatlich an einer
Sitzung der DVF in Zürich teil. Um neue Vereinsmitglieder zu akquirieren,
besuche er regelmässig Asylunterkünfte. Falls iranische Asylsuchende
Probleme im Asylverfahren hätten oder einen negativen Entscheid erhalten
D-830/2016
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würden, bringe er diese in Verbindung mit dem Vorsitz der DVF und versu-
che, ihnen zu helfen. Schliesslich nehme er an vielen regimekritischen De-
monstrationen teil.
Als Beweismittel gab er einen Auszug aus der Monatszeitschrift vom März
2015, Flugblätter einer Demonstration vom (…) 2015 in D._______, Flug-
blätter und zwei Fotos einer Demonstration vom (…) 2015 in E._______
sowie Flugblätter und ein Foto einer Kundgebung vom (…) 2015 in
F._______ zu den Akten.
3.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer keine Vorverfolgung habe glaubhaft machen können und daher vor
dem Verlassen des Irans nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
Behörden geraten sei. Er habe erst kurz vor Einreichung seines zweiten
Asylgesuchs angefangen, sich exilpolitisch zu betätigen. Die iranischen
Behörden würden zwar politische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland überwachen. Diese Bemühungen würden sich jedoch auf Perso-
nen konzentrieren, welche als ernsthafte und potenziell gefährliche Re-
gimegegner wahrgenommen werden könnten, wie dies beispielsweise auf
Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisatio-
nen zutreffe. Massgebend sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentli-
che Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der
Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das
politische System des Irans darstelle. An dieser Einschätzung hätten die
Umstürze in Nordafrika und in der arabischen Welt seit dem Jahre 2011
nichts geändert. Des Weiteren stelle gemäss konstanter Praxis das blosse
Einreichen eines Asylgesuchs noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund
dar.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Do-
kumenten ergebe sich kein exponiertes Profil. Seine Tätigkeiten (einfache
Teilnahme an Demonstrationen, Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Ver-
einigung, Kantonsverantwortlicher) seien vergleichbar mit denjenigen einer
Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich somit nicht von den
üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch aktiver Iraner abheben. Die Funk-
tion als Kantonsverantwortlicher beinhalte hauptsächlich administrative
und parteiinterne Aufgaben, womit er sich in der Öffentlichkeit nicht weiter
exponiere. Obwohl er gemäss seiner Funktionsbezeichnung zum verant-
wortlichen Kreis der DVF gehöre, treffe er gemäss eigenen Angaben keine
D-830/2016
Seite 10
wichtigen Entscheide, sondern führe aus, was ihm aufgetragen werde. Er
sei lediglich für fünf Mitglieder in seinem Kanton zuständig, verteile eine
kleine Anzahl (15 bis 20) von Exemplaren der Monatszeitschrift innerhalb
der Diaspora und besuche Asylunterkünfte, um neue Mitglieder zu akqui-
rieren. Den eingereichten Fotos sei nicht zu entnehmen, dass er sich an-
lässlich der Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen
Personen hinaus exponiere und eine Führungsposition innehabe. Zudem
werde er auf Bildern auch nicht namentlich erwähnt. Deshalb sei nicht
nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass er auf diesen Fotos zu er-
kennen sei, zu einem Bekanntwerden seiner Identität führen solle.
Schliesslich handle es sich bei der DVF um eine lediglich in der Schweiz
agierende Vereinigung, welche international nicht vernetzt sowie unbe-
kannt und daher kein politisches Gewicht in der iranischen Oppositionsge-
meinde habe. Die Beweismitteleingaben würden zeigen, dass in der
Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfän-
den, von denen anschliessend Gruppenaufnahmen von insgesamt Hun-
derten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden,
so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oft-
mals schlecht erkennbaren Gesichter, konkreten Namen zuzuordnen.
Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der
hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht
jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den ira-
nischen Behörden bekannt sein, dass viele Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, in Europa ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jegli-
cher Art nachgehen würden. Dazu gehöre auch die Publikation von Pres-
seartikeln mit Namen und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die
offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss
der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Be-
achtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein
Interesse an Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für
das politische System wahrgenommen würden, was vorliegend nicht der
Fall sei.
Hinsichtlich des Entscheids des CAT sei angemerkt, dass gemäss Ansicht
des SEM ein Titel und eine Funktionsbezeichnung alleine keine Verfol-
gungsgefahr zu begründen vermöchten. Massgeblich seien vielmehr die
Aufgaben, welche eine Person effektiv wahrnehme, beziehungsweise die
Aktionen, die diese Person tatsächlich ausführe. Eine differenzierte Be-
trachtung der tatsächlichen exilpolitischen Tätigkeiten jenseits der blossen
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Bezeichnung gebiete unter anderem die Rechtsprechung des EGMR. Im
Urteil S.F. et al gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, verweise
der Gerichtshof auf die relevante Rechtsprechung, welche eine Vielzahl
von Kriterien nenne, die der Beurteilung dienlich sein könnten, ob ein poli-
tischer Aktivist bei einer Rückkehr gefährdet sei. Aus einer differenzierten
Betrachtung der Aufgaben und Aktivitäten des Beschwerdeführers ergebe
sich keine wesentliche Schärfung seines politischen Profils. Aus den Akten
ergäben sich keine Hinweise, dass im Iran aufgrund der Exilaktivitäten ir-
gendwelche Massnahmen eingeleitet worden wären.
3.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das Argu-
ment der Vorinstanz, den Akten könnten keine Hinweise entnommen wer-
den, dass die Behörden von der Mitgliedschaft in der DVF Kenntnis hätten
und gestützt darauf Massnahmen eingeleitet hätten, greife zu kurz. Der
Beschwerdeführer habe in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er an
Demonstrationen vor dem iranischen Konsulat teilgenommen habe, letzt-
mals (…) 2010. Dabei sei er gefilmt und fotografiert worden. Dazu habe er
explizit ausgeführt, dass die iranischen Behörden wissen würden, wer sie
seien und was sie hier tun würden. Der Beschwerdeführer mache nicht
geltend, dass in der Schweiz Massnahmen gegen ihn ergriffen worden
seien. Vielmehr befürchte er, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Der
iranische Geheimdienst verfolge seine Staatsangehörigen im Ausland
nicht, sondern überwache und identifiziere sie lediglich. Somit entspreche
es der gängigen Praxis, dass gegenwärtig keine Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer ergriffen worden seien.
Die Vorinstanz gehe davon aus, dass das iranische Regime sich auf Per-
sonen konzentriere, die eine exponierte Kaderstelle innehätten, was auf
den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Das CAT führe jedoch aus, dass sich
der Fokus der iranischen Überwachung eben gerade nicht nur auf expo-
nierte Kaderpolitiker beschränke. Die Vorinstanz gehe auf den Entscheid
des CAT nicht weiter ein, sondern behaupte gestützt auf ein Urteil des
EGMR, dass eine differenziertere Betrachtung angezeigt sei und die blosse
Bezeichnung als Kantonsverantwortlicher nicht genüge. Der Beschwerde-
führer berufe sich jedoch nicht bloss auf eine Funktionsbezeichnung, son-
dern lege aufgrund seiner Aufgabenbereiche und seiner Stellung innerhalb
der DVF fundiert dar, inwiefern seine Position zu einem exponierten politi-
schen Profil beitrage. Der EGMR komme in seinem Urteil überdies zum
Schluss, dass nicht nur Kadermitglieder, sondern sämtliche politischen Ak-
tivisten dem Risiko einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausge-
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setzt seien. Auch der EGMR führe im selben Urteil aus, dass weniger hoch-
rangige Positionen geeignet seien, um in den Fokus der Behörden zu ge-
langen. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie behaupte, der
EGMR vertrete eine dem CAT widersprechende Ansicht. Das Engagement
des Beschwerdeführers gehe ferner über das durchschnittliche Mass hin-
aus. So handle es sich bei ihm um einen besonders aktiven und engagier-
ten Exilpolitiker. Innerhalb der DVF habe er eine spezielle Funktion als Kan-
tonsverantwortlicher inne und sei für die Mobilisierung für Demonstrations-
teilnahmen, die Verteilung der Monatszeitschrift und die Unterstützung von
Asylsuchenden zuständig. Dabei handle es sich nicht um Aktivitäten, die
von einem Grossteil der exilpolitisch aktiven Iranern wahrgenommen wür-
den. Vielmehr hebe er sich durch diese Position in ihrer überlagerten Funk-
tion von anderen exilpolitischen Tätigkeiten ab. Der Beschwerdeführer
trage die Verantwortung für das exilpolitische Engagement sämtlicher im
Kanton ansässigen Mitglieder. Dass es sich dabei nur um eine Handvoll
Personen handle, mindere die Wesentlichkeit der Funktion nicht. Es sei
anzunehmen, dass es in der gesamten Schweiz über die verschiedenen
regimekritischen Organisationen verteilt rund zwei Dutzend Personen ge-
ben dürfte, die eine vergleichbare Position besetzen würden. Von einer un-
scheinbaren und in der Masse untergehenden Person könne daher nicht
gesprochen werden. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass das CAT die
Funktion als Kantonsverantwortlicher explizit als hinreichend exponiert be-
trachtet habe.
Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in zwei Fällen zum Schluss ge-
kommen, dass die Funktion als Kantonsverantwortlicher zusammen mit ei-
nem ausgeprägten Engagement für die DVF Grund genug sei, die Auf-
merksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Das Gericht
habe dabei ins Feld geführt, dass Kantonsverantwortliche eine führende
Funktion innehaben würden und mit Namen und Telefonnummern in der
Monatszeitung aufgeführt seien.
Bei der DVF handle es sich nicht um einen ausschliesslich in der Schweiz
agierenden Verein, der innerhalb der Opposition kein Gewicht besitze. So
habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die DVF in einem engen
Kontakt mit anderen exilpolitischen Organisationen stehe. Es handle sich
somit nicht um eine isolierte Vereinigung, sondern um eine Organisation,
die in die breite Bewegung der exilpolitisch tätigen Iraner einzuordnen sei.
Bereits das CAT wie auch das Bundesverwaltungsgericht hätten ausge-
führt, dass es sich bei der DVF um eine relevante Organisation handle.
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Selbst das SEM habe in anderen Fällen Personen einzig aufgrund ihrer
Aktivität für die DVF als Flüchtlinge anerkannt.
Es sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden von den Tätigkeiten des
Beschwerdeführers erfahren hätten, da er als Kantonsverantwortlicher der
DVF exponiert sei. Zudem sei er anlässlich mehrerer Demonstrationen ge-
filmt und fotografiert worden. Die iranischen Behörden hätten auf dieses
Bildmaterial Zugriff. Das über zehnjährige Engagement des Beschwerde-
führers habe ein Ausmass und eine Exponierung erreicht, welche eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen vermöge. Er sei
daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.
4.1 Das SEM hat das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht ver-
neint.
4.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Ak-
tivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E-5296/2014
vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prü-
fen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den
Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asyl-
rechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen
haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden,
dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwi-
schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht
zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
D-830/2016
Seite 14
4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über kein exponiertes Profil. Das SEM
weist zu Recht darauf hin, dass es in erster Linie nicht auf die Funktions-
bezeichnung, sondern vielmehr auf das tatsächliche Wirken ankommt. Aus
dem Anhörungsprotokoll wird klar, dass der Beschwerdeführer als Kan-
tonsverantwortlicher lediglich untergeordnete administrative Funktionen
wahrnimmt, indem er etwa SMS an die fünf weiteren Kantonsmitglieder
weiterleitet. Eine wichtige Entscheidungsbefugnis kommt ihm ebenfalls
nicht zu, was sich etwa auch daran zeigt, dass er über die genauen Be-
weggründe von Entscheidungen der Vereinsführung oder andere Aspekte
der Vereinsorganisation keine Auskunft geben kann und selbst darauf hin-
weist, dass er das Entscheiden mehrheitlich der Vereinsführung überlässt
(vgl. etwa act. A27 F49, F56, F72 f.).
Der vorliegende Fall lässt die Vermutung aufkommen, dass die DVF mit
der Schaffung von Positionen wie etwa derjenigen des Kantonsverantwort-
lichen lediglich versucht, den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken.
Gestützt wird diese Annahme ferner durch den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer gemäss Beschwerdeschrift und Bestätigungsschreiben
der DVF vom (…) 2013 zuerst die rechte Hand des Kantonsverantwortli-
chen gewesen sei und schliesslich selbst in diese Funktion gewählt wurde.
Bei einer Mitgliederzahl im Kanton B._______ von insgesamt sechs Per-
sonen bleibt unklar, inwiefern die wenigen administrativen Funktionen, wel-
che ein Kantonsverantwortlicher zu erfüllen hat, sinnvollerweise einer rech-
ten Hand bedürfen. Vielmehr bestätigt sich dadurch die Vermutung, dass
durch die Schaffung von zahlreichen „Kaderpositionen“ versucht wird, sub-
jektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Als Klammerbemerkung sei in die-
sem Zusammenhang noch erwähnt, dass es sich bei den Mitgliedern der
DVF, so auch beim Beschwerdeführer, mehrheitlich um Personen handelt,
welche im Iran nicht politisch aktiv waren. Kurz nach erfolglosem Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens wandelt sich dann jeweils eine zuvor un-
politische Person plötzlich zu einem engagierten und eifrigen Aktivisten.
Die Demonstrationen und Anlässe sind darauf angelegt, möglichst viel Auf-
merksamkeit in den Medien zu erlangen, mit anschliessender Dokumenta-
tion im Internet, wobei die Bilder der Teilnehmenden mit ihren Namen je-
weils möglichst prominent herausgestellt werden. Es ist offenkundig, dass
eine solche Betriebsamkeit gar nicht auf eine echte Strategie in Bezug auf
eine Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat abzielt, son-
dern einzig dem (Selbst-)Zweck dient, ein angebliches Verfolgungsszena-
rio heraufzubeschwören. Wie bereits erwähnt ist das Bundesverwaltungs-
gericht der Ansicht, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unter-
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scheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekri-
tikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen
auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen.
Unterstrichen wird das niederschwellige Profil des Beschwerdeführers
durch die mit Fotos dokumentierten Teilnahmen an Demonstrationen. Auch
hier unterscheidet sich sein öffentliches In-Erscheinung-Treten nicht von
demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer, indem er etwa Transpa-
rente hält oder Flugblätter verteilt, was sich auch in seinen Aussagen in der
Anhörung widerspiegelt, wonach er vor Ort auf seine Leute schaue, Flyer
verteile und auch andere Sachen tue, wenn er benötigt werde (vgl. act. A27
F37).
Eine wesentliche Schärfung des Profils ergibt sich auch nicht aus dem
blossen Umstand, dass er mit Telefonnummer und Namen in der Monats-
zeitschrift aufgeführt ist. Zur Monatszeitschrift kann übrigens noch erwähnt
werden, dass sich diese – soweit aus der deutschsprachigen Ausgabe er-
sichtlich – offenbar im Wesentlichen darauf beschränkt, im Internet von
Dritten publizierte Artikel wiederzugeben, was wiederum die Frage aufwirft,
inwiefern die Tätigkeiten der DVF von einem ernstgemeinten Interesse an
einer Veränderung der politischen Verhältnisse im Iran getragen ist.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den angerufenen Ent-
scheiden des EGMR und des CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die in der Beschwerdeschrift zitierte Passage aus dem Urteil des EGMR
R.C. gegen Schweden vom 9. März 2010, 41827/07, §54, wonach jeder-
mann, der an Demonstrationen teilnehme, festgenommen werden könne,
bezieht sich auf eine Demonstrationsteilnahme im Iran und nicht auf die
Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen. Dass die Reaktion des irani-
schen Staates höchstwahrscheinlich anders ausfällt, je nachdem, ob sich
die Demonstration im Inland oder im Ausland ereignet, liegt auf der Hand,
so dass sich die zitierte Passage nicht zur vom Beschwerdeführer vorge-
nommenen Deduktion einer Gefährdung von niederschwellig tätigen Exil-
aktivisten eignet. Denn gemäss dem Urteil S.F. et al gegen Schweden,
a.a.O., setzt die Annahme eines „real risk“ einer Misshandlung bei exilpoli-
tischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht unerhebliche Exponiertheit voraus.
So haben die entsprechenden Personen regelmässig an politischen Aktivi-
täten von gewisser Wichtigkeit teilgenommen und sind mit Fotos und Na-
men im Internet und TV-Sendungen erschienen, anlässlich welcher sie ih-
rer Meinung zur Menschenrechtslage im Iran und ihrer Regimekritik Aus-
druck verliehen. Dabei hatten sie Führungspositionen inne, indem einer
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etwa Sprecher eines europäischen Komitees für die Unterstützung kurdi-
scher Gefangener und Menschenrechte im Iran gewesen ist. Zudem publi-
zierten sie ihre individuelle Meinung in diversen Artikeln, welche auf promi-
nenten kurdischen Internetseiten aufgeschaltet wurden. Der EGMR
schliesst mit der Bemerkung, dass diese extensive und ernstgemeinte po-
litische Aktivität für die Beurteilung eines „real risk“ von Relevanz sei (vgl.
Urteil S.F. et al gegen Schweden, a.a.O., § 68). Damit wird deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass auch der EGMR eine Exponierung verlangt. Ge-
nauso deutlich zeigt sich, dass sich die sachverhaltlichen Grundlagen des
vorliegenden Falles nicht mit demjenigen des EGMR-Entscheids verglei-
chen lassen, zumal in Letzterem ein fundamental anderes beziehungs-
weise exponierteres exilpolitisches Wirken zur Diskussion stand.
Implizit scheint auch das CAT eine gewisse Exponiertheit vorauszusetzen,
indem es im vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entscheid von der An-
nahme ausging, der entsprechende Kantonsverantwortliche nehme nicht
nur administrative Aufgaben wahr, sondern gehöre zum Leitungsorgan der
DVF (vgl. Entscheid des CAT vom 8. Dezember 2014, 489/2012, § 7.6).
Dabei bleibt allerdings unklar, welche weiterführenden Aktivitäten das CAT
genau für massgebend erachtete. Auch daraus kann der Beschwerdefüh-
rer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Bundesverwal-
tungsgericht weiterhin – wie auch der EGMR – eine Exponierung voraus-
setzt, welche die betreffende Person als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lässt. Dies ist im Falle des Beschwerdeführers je-
doch zu verneinen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischen-
verfügung vom 17. Februar 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung
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gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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