Abtei lung IV
D-8302/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8302/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Georgier mit letztem
Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
2. Juli 2008 verliess und am 12. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 14. August 2008 im C._______
durchgeführt wurde, im Wesentlichen geltend machte, Ende 2005 oder
Anfang 2006 sei in der Nähe seines Wohnortes eine ganze Familie
getötet worden,
dass alle jungen Leute von der Polizei festgenommen und befragt wor-
den seien,
dass er einen Monat in Untersuchungshaft genommen und während
dieser Zeit geschlagen worden sei,
dass ein ehemaliger Schulkollege, der bei den Justizbehörden arbeite,
ihm im März oder April 2006 gesagt habe, es wäre besser, er würde
B._______ verlassen, da man ihn ansonsten erneut festnehmen
werde,
dass dieser Schulkollege, der mittlerweile beim Innenministerium
arbeite, ihn im Oktober 2007 zusammen mit dem Polizeichef an
seinem neuen Aufenthaltsort aufgesucht und von ihm verlangt habe, er
solle zu gegebenem Zeitpunkt bestätigen, an einem Diebstahl beteiligt
gewesen zu sein,
dass man ihm Drogen unterschieben und ihn ins Gefängnis bringen
werde, sollte er sich weigern,
dass er Georgien aus diesem Grund einige Monate später verlassen
habe,
dass das D._______ am 2. Oktober 2008 gegen den
Beschwerdeführer die Vorbereitungshaft für vorerst drei Monate
anordnete,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ die angeordnete
Vorbereitungshaft mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 bewilligte,
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dass das BFM am 16. Oktober 2008 eine Anhörung des Beschwerde-
führers durchführen wollte,
dass der Beschwerdeführer sich über die Haftbedingungen beschwer-
te und mitteilte, er befinde sich in einem Hungerstreik und werde keine
Fragen beantworten (vgl. act. A27/5),
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober
2008 darauf hinwies, es werde in Erwägung gezogen, gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, und ihm eine Frist
zur Stellungnahme ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2008 dem BFM ein fremd-
sprachiges Schreiben zukommen liess,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. November 2008 auffor-
derte, seine Stellungnahme in einer der Amtssprachen abzufassen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, das
BFM indessen von Amtes wegen eine Übersetzung vornehmen liess
(vgl. act. A37/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2008
nicht bereit gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten,
dass er sich trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht und die mög-
lichen Konsequenzen einer Verletzung derselben nicht bereit erklärt
habe, bei der Anhörung mitzuwirken,
dass er trotz zweimaliger Aufforderung keine in einer Amtssprache ver-
fasste Stellungnahme eingereicht habe,
dass er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt
und zu erkennen gegeben habe, dass er an der Fortsetzung des Asyl-
verfahrens nicht interessiert sei,
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dass in Georgien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des Be-
schwerdeführers durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer sich am 16. Dezember 2008 (Poststempel:
17. Dezember 2008) mit einer fremdsprachigen Eingabe an das BFM
wandte,
dass das BFM eine Übersetzung der Eingabe veranlasste und diese
zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handle, an das Bundes-
verwaltungsgericht überwies (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
24. Dezember 2008),
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe vom 16. Dezember
2008 einerseits über die angeordnete Haft und seinen Gesundheits-
zustand beklagte, andererseits sinngemäss beantragte, die Verfügung
des BFM vom 16. Dezember 2008 sei zu überprüfen,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verwei-
sen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug ge-
nommen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am
29. Dezember 2008 den Eingang seiner Eingabe vom 16. Dezember
2008 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
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dass das Asylgesetz für die Fällung eines Nichteintretensentscheides
wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz
voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass die Mitwirkungspflicht auch die Pflicht umfasst, wahrheitsgemäs-
se und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen,
dass der Beschwerdeführer sich bei der vom BFM auf den 16. Oktober
2008 anberaumten Anhörung unter Hinweis auf die verfügte Vorberei-
tungshaft weigerte, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken,
dass er gemäss der amtlichen Übersetzung der Eingabe vom 24. Ok-
tober 2008 seine Ausreisegründe zwar nochmals schilderte, aber auch
unmissverständlich zu verstehen gab, er werde seine Asylgründe nur
dann ausführlich schildern und Fragen beantworten, wenn er auf freien
Fuss gesetzt werde,
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der abgebrochenen An-
hörung vom 16. Oktober 2008 sinngemäss darauf hingewiesen wurde,
das BFM sei nicht zuständig für die Aufhebung der angeordneten Vor-
bereitungshaft, sondern für die Befragung zu den Asylgründen,
dass die vom kantonalen Ausländeramt angeordnete Vorbereitungshaft
vom Verwaltungsgericht des Kantons E._______ bestätigt wurde, wes-
halb sie als rechtmässig zu bezeichnen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht zusteht, seine Mitwirkung im
Asylverfahren von einem ihm genehmen Entscheid einer nicht mit dem
Asylverfahren befassten Behörde abhängig zu machen,
dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als
schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da
dieser sich weigerte, bei der Feststellung des Sachverhalts in der ihm
obliegenden Weise mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern, zumal sich der Be-
schwerdeführer zur Feststellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht
nicht äussert,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Georgien über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt und es ihm trotz nicht zu verkennender Schwierig-
keiten gelingen dürfte, sich eine zumutbare Existenz aufzubauen,
dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe erwähnten
gesundheitlichen Probleme einen Wegweisungsvollzug nicht als unzu-
mutbar erscheinen lassen, da die medizinische Versorgungslage in
Georgien als befriedigend zu bezeichnen ist und er keine Erkrankun-
gen erwähnt, die dort nicht behandelt werden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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