B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8303/2010
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N (…).
D-8303/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im März 2006
und gelangte am 8. Dezember 2008 nach eineinhalb- beziehungsweise
einjährigen Aufenthalten im Sudan und in Libyen sowie in Malta und
Schweden illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Am 15. Dezember 2008 erhob das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn
zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 wies ihn das BFM für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 1. April 2010
hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in D._______ im Su-
dan geboren und bei seiner E._______ im Flüchtlingslager F._______
aufgewachsen. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch ein Klein-
kind gewesen sei. Seine Mutter sei nach der Trennung nach G._______
gezogen, während sein Vater als H._______ in D._______ gearbeitet ha-
be. Ungefähr in den Jahren 1997 oder 1998 sei er nach Eritrea zurückge-
kehrt, wo er fortan in I._______ gelebt und die Schule bis zur neunten
Klasse besucht habe. Im Jahre 2001 sei er von Soldaten anlässlich einer
Razzia aufgegriffen und nach J._______ ins Militärcamp gebracht wor-
den. Es sei ihm indessen gelungen, zwei Tage später aus dem Militär-
camp zu flüchten. Anschliessend sei er nach I._______ zurückgekehrt
und habe dort wieder die Schule besucht. In I._______ habe er auch
Kontakte zu Händlern unterhalten, die er bereits vom Sudan her gekannt
habe und die jeweils mit ihren Waren zwischen diesen beiden Ländern
hin- und hergereist seien. Als er sich eines Tages im November 2005 mit
einem dieser Händler in einem Hotel getroffen habe, seien Angehörige
des eritreischen Sicherheitsdienstes erschienen und hätten ihn und etwa
vier weitere Personen verhaftet. Dabei hätten die Sicherheitsdienstleute
seine Identitätskarte und seinen Schülerpassierschein beschlagnahmt. Er
selbst sei in der Folge in einem Gefängnis in einem Aussenviertel von
I._______ inhaftiert worden. Im März 2006 sei ihm anlässlich eines Ge-
fangenentransports die Flucht aus dem Gefängnis geglückt, worauf er il-
legal in den Sudan ausgereist und schliesslich im Dezember 2008 in die
Schweiz gelangt sei.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens die Originale seiner sudanesischen Geburtsurkunde, eines eritrei-
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schen Schulzeugnisses und eines eritreischen Schülerausweises zu den
Akten. Weiter reichte er die Kopie der eritreischen Identitätskarte seines
Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2010 – eröffnet am 3. November 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus,
der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der zu seiner Verhaftung im No-
vember 2005 führenden Gründe unterschiedliche Angaben gemacht,
weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner damaligen
Festnahme bestünden. Die Zweifel hieran würden dadurch verstärkt,
dass er zusätzlich auch in Bezug auf die Modalitäten seiner Flucht teils
widersprüchliche, teils realitätsfremde Angaben gemacht habe. Aus be-
sagten Gründen erscheine die Inhaftierung des Beschwerdeführers im
November 2005 respektive dessen Flucht im März 2006 als unglaubhaft.
Da er im Sudan aufgewachsen sei und keine Hinweise vorlägen, die für
seine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden, werde ihm auch eine
Rückkehr in sein Heimatland nicht geglaubt. Vielmehr sei davon auszu-
gehen, dass er nie in Eritrea gelebt habe. Angesichts der dargelegten
Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen könne im vorliegenden Fall auf
eine eingehende Würdigung der von ihm eingereichten Dokumente ver-
zichtet werden, zumal diese erfahrungsgemäss käuflich leicht erworben
werden könnten beziehungsweise unterschiedliche formale und inhaltli-
che Kriterien bei ihrer Ausstellung eine schlüssige Überprüfung der Do-
kumente verunmöglichen würden. Gleichzeitig ordnete das BFM die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs an.
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters gegen den Entscheid des BFM vom 2. November
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra-
gen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die
Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter
sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Überdies sei
ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen.
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter zunächst aus, der Sachverhalt
sei vorliegend vom BFM ungenügend beziehungsweise nur sehr einseitig
abgeklärt worden. So sei der Beschwerdeführer weder zu seiner Rück-
kehr nach Eritrea im Jahre 1997/1998 noch zu seinem Aufenthalt in
I._______, den Umständen seiner Haft oder der Flucht über die sudane-
sische Grenze befragt worden. Insbesondere sei ihm anlässlich der ein-
gehenden Befragung vom 1. April 2010 auch keine Gelegenheit gewährt
worden, seine Fluchtgründe aus freien Stücken zu schildern. So sei er
beim Versuch, seine Probleme an der Schule in I._______ näher zu
schildern, unterbrochen worden. Dies sei insbesondere deshalb stos-
send, weil die Vorinstanz aus dem vermeintlichen Widerspruch bezüglich
der Flucht aus der Haft abgeleitet habe, dass der Beschwerdeführer gar
nie erst in sein Heimatland zurückgekehrt sei, obwohl er diesbezügliche
Beweismittel eingereicht habe. Vor diesem Hintergrund hätte das BFM
seinem Mandanten im Rahmen einer umfassenden Sachverhaltsabklä-
rung die Gelegenheit einräumen müssen, die Umstände seiner Rückkehr
nach Eritrea zu schildern und damit dem Vorwurf, nie in Eritrea gewesen
zu sein, wirksam entgegentreten zu können. Hinzu komme, dass die bei
der einlässlichen Anhörung eingesetzte Dolmetscherin offensichtlich nur
über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt habe, was einerseits aus
der entsprechenden Feststellung der Hilfswerkvertretung, andererseits
aus offensichtlichen Missverständnissen anlässlich der Befragung
(A23/13, F58-61, S. 7) hervorgehe. Aus den genannten Gründen müsse
der Fall zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal sich die unge-
nügende Sachverhaltsabklärung vorliegend auch dahingehend ausge-
wirkt habe, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. November 2010
bei der Sachverhaltsfeststellung teilweise aktenwidrige Ausführungen
gemacht habe.
Sofern die Asylvorbringen als rechtsgenüglich abgeklärt betrachtet wür-
den, müssten diese als substanziiert und plausibel beziehungsweise
glaubhaft gelten. Die von der Vorinstanz angeführten angeblichen Un-
stimmigkeiten bezüglich der Gründe seiner Festnahme respektive der
Umstände seiner Flucht seien jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftig-
keit seiner diesbezüglichen Vorbringen in Zweifel zu ziehen, weshalb ihm
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in der Schweiz als Opfer politisch motivierter Verfolgung Asyl gewährt
werden müsse.
Selbst wenn die Vorfluchtgründe als solche unglaubhaft wären, sei es je-
denfalls nicht angängig, dass die Vorinstanz hieraus automatisch folgere,
dass der Beschwerdeführer nie in Eritrea gelebt habe. Die eingereichten
Beweismittel liessen vielmehr keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich
nach Eritrea zurückgekehrt sei und sein Heimatland im März 2006 illegal
verlassen habe. Aus diesem Grunde müsse er gemäss der ständigen
Praxis der schweizerischen Asylbehörden, wonach Eritreer, welche ihr
Heimatland illegal verlassen hätten, als Flüchtlinge anzuerkennen seien,
zumindest in Erkennung subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling an-
erkannt werden.
Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen reichte der Rechtsvertreter
vier eritreische Schulzeugnisse aus den Jahren 1997 bis 2001 inklusive
deutsche Übersetzungen sowie zwei Fotos aus den Jahren 1998 und
2004, welche ihn zusammen mit seiner Familie in K._______ zeigten, zu
den Akten. Die besagten Dokumente seien ihm von seinen in Eritrea le-
benden Familienangehörigen zugeschickt worden. Im Weiteren reichte
der Rechtsvertreter eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des
L._______ vom 12. November 2010 und eine Kostennote vom
1. Dezember 2010 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 verzichtete der zustän-
dige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Erlass allfälliger
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
auf einen späteren Zeitpunkt. Demgegenüber wies er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs.
2 VwVG mangels Erforderlichkeit ab und lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung bis zum 14. Januar 2011 ein.
E.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 zog das BFM im Rahmen des
Schriftenwechsels seine Verfügung vom 2. November 2010 teilweise in
Wiedererwägung, erkannte dem Beschwerdeführer wegen subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu, nahm ihn wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, verweigerte ihm indes-
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sen gleichzeitig zufolge Bestehens von Asylausschlussgründen (Art. 54
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) die Gewährung
von Asyl.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 1. Dezember 2010 durch die
vom BFM am 22. Dezember 2010 wiedererwägungsweise zuerkannte
Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei, soweit sie die Fest-
stellung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft betreffe. Gleich-
zeitig ersuchte es den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter um Mitteilung bis zum 15. Juni 2011, ob er bei dieser
Sachlage an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese allen-
falls zurückziehen wolle, wobei letzterenfalls eine Abschreibung des Ver-
fahrens ohne Auferlegung von Verfahrenskosten in Aussicht gestellt wer-
de. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er an seinen
Rechtsbegehren festhalte.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter im Namen seines
Mandanten an der Beschwerde fest und reichte eine aktualisierte Kos-
tennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 7
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs.
1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Der Rechtsvertreter beantragte in seiner Beschwerde vorab, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt in Bezug auf die Rückkehr seines Mandanten nach Eritrea nur
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Seite 8
ungenügend beziehungsweise unvollständig abgeklärt habe. So sei es
nicht haltbar, dass die Vorinstanz aus angeblichen Wiedersprüchen des
Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Vorfluchtgründe geschlossen
habe, dass dieser aus dem Sudan gar nie nach Eritrea zurückgekehrt sei.
Das sei umso stossender, als ihm anlässlich seiner Anhörungen gar nie
die Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Umstände seiner Rückkehr
nach Eritrea zu schildern und diesem Vorwurf somit entgegenzutreten.
Darüber hinaus könne er durch mehrere Schulzeugnisse aus den Jahren
1997 bis 2001 sowie zwei Fotos, welche ihn mit seiner Familie in
K._______ zeigten (Beschwerdebeilagen 3 bis 8), belegen, dass er vor
seiner Flucht aus Eritrea im März 2006 tatsächlich dort gelebt habe (vgl.
Beschwerde S. 5/6 i.V.m. S. 8).
4.2. Das BFM ist der Argumentation in der Beschwerde insofern gefolgt,
als es am 22. Dezember 2010 in teilweiser Wiedererwägung auf seine
Verfügung vom 2. November 2010 zurückgekommen ist und den Be-
schwerdeführer in Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
vorläufig aufgenommen hat. Es hat dabei in seiner Verfügung vom
22. Dezember 2010 namentlich erwogen, aufgrund der neuen, mit der
Beschwerde eingereichten Beweismittel sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea il-
legal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen
Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindli-
che Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr
streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass
an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe der Beschwerdeführer be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt,
wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgrün-
de). Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst
mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden, weshalb das Asylge-
such des Beschwerdeführers nach wie vor abzuweisen sei.
4.3. Die Vorinstanz vertritt damit implizit den Standpunkt, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante
Verfolgungssituation im Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus Eritrea glaub-
haft zu machen.
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Seite 9
4.3.1. Der Beschwerdeführer hält dieser Meinung des Bundesamtes in
seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2010 zunächst generell entgegen,
die bei der einlässlichen Anhörung eingesetzte Dolmetscherin habe of-
fensichtlich über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt, was einerseits
aus der entsprechenden Feststellung der Hilfswerkvertretung (act. A23,
Annex), andererseits aus offensichtlichen Missverständnissen anlässlich
der Befragung hervorgehe (act. A23/13 S. 7 F58-61). Es sei somit nicht
auszuschliessen, dass gewisse der gerügten Ungereimtheiten auf man-
gelhafte Übersetzung zurückzuführen seien, weshalb der Fall an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 6 oben).
Wiewohl die Hilfswerkvertretung im Nachgang zur Anhörung des Be-
schwerdeführers vom 1. April 2010 auf dem Unterschriftenblatt gemäss
Art. 30 Abs. 4 AsylG festgehalten hat, die Deutschkenntnisse des Dol-
metschers seien nach ihrer persönlichen Einschätzung ungenügend (vgl.
act. A23/13 S. 13), sind dem Protokoll nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts keine hinreichenden Hinweise dafür zu entnehmen, dass es
anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers zu erheblichen Miss-
verständnissen gekommen ist. Die vom Rechtsvertreter gerügten Fragen
und Antworten 58 bis 61, bei denen es darum ging, wie der Beschwerde-
führer das Camp in Malta habe verlassen können, zeugen mehr von der
emotionalen Aufgewühltheit des Beschwerdeführers ob der Schilderung
der dortigen Zustände als von eigentlichen Verständigungsschwierigkei-
ten. Hiervon abgesehen, vermittelt das Protokoll durchwegs den Eindruck
sachlicher Klarheit. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn
seiner Anhörung ausdrücklich, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl.
act. A23/13 S. 1 F1/A1). Schliesslich bestätigte er nach der Rücküberset-
zung des Protokolls unterschriftlich dessen Richtigkeit und Vollständig-
keit. Bei dieser Unterschrift muss er sich behaften lassen. Der Antrag auf
Kassation der angefochtenen Verfügung wegen mangelhafter Dolmet-
scherarbeit ist deshalb abzuweisen.
4.3.2. Der Rechtsvertreter erhebt sodann die Rüge, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt auch in Bezug auf die zu seiner Aus-
reise aus Eritrea führenden Gründe inhaltlich nur unzureichend abgeklärt,
weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks ergänzen-
der Sachverhaltsabklärung und Ausfällung eines neuen Entscheids an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. In diesem Zusammenhang rügt der
Rechtsvertreter, sein Mandant habe anlässlich seiner Anhörungen keine
Gelegenheit erhalten, seine Haftzeit zu schildern. Weiter habe ihm das
BFM anlässlich der eingehenden Befragung vom 1. April 2010 nicht die
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Seite 10
Möglichkeit eingeräumt, seine Fluchtgründe aus freien Stücken zu be-
schreiben. Beim Versuch, seine Probleme an der Schule von I._______
näher darzulegen, sei der Beschwerdeführer gar unterbrochen worden
(vgl. Beschwerde S. 5 und S. 7 unten).
Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine einlässli-
chen Fragen hinsichtlich seiner Haftzeit im Gefängnis von I._______ ge-
stellt hat. Das BFM gab ihm aber anlässlich seiner Erstbefragung hinrei-
chend Gelegenheit, seine Asylgründe konzis und frei darzulegen (vgl. act.
A1/9 S. 5 Ziff. 15). Ausserdem befragte es den Beschwerdeführer am
1. April 2010 ausführlich zu den Gründen seiner Festnahme im Oktober
beziehungsweise November 2005 und hinsichtlich der Umstände seiner
Flucht im März 2006. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwer-
deführers sind von zentraler Bedeutung und – im Verbund mit den ent-
sprechenden Ausführungen bei der Erstanhörung vom 15. Dezember
2008 – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aussagekräftig genug,
um eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Kernvor-
bringen zuzulassen. So besehen ist der Antrag des Rechtsvertreters, der
vorliegende Fall sei zwecks ergänzender Sachverhaltserhebung im Asyl-
punkt an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen.
4.4. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angeführten
Gründe für seine Flucht aus Eritrea geeignet sind, einen Asylanspruch zu
begründen.
4.4.1. Das BFM hat diesbezüglich in seiner Verfügung vom 2. November
2010 erwogen, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Erstanhö-
rung erklärt, er sei verhaftet worden, weil er Kontakte zu sudanesischen
Händlern gepflegt habe. Einer dieser Händler sei möglicherweise von den
eritreischen Behörden gesucht worden. Die Sudanesen hätten in Eritrea
generell einen schlechten Ruf. Weitere Gründe für seine Verhaftung habe
er nicht angegeben. Anlässlich der Anhörung vom 1. April 2010 habe er
demgegenüber geltend gemacht, er habe einmal in der Schule eine regie-
rungskritische Frage gestellt. Nachdem die eritreischen Behörden ihn im
November 2005 inhaftiert hätten, sei ihm während des Verhörs vorgehal-
ten worden, diese Frage gestellt zu haben. Dieses zentrale Vorbringen
habe er bei der Erstanhörung nicht geltend gemacht, weshalb stark an
dessen Wahrheitsgehalt gezweifelt werde.
4.4.2. Der Rechtsvertreter wendet gegen diese Sichtweise ein, die Ver-
haftung seines Mandanten habe letztlich mehrere Ursachen gehabt. Sie
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Seite 11
beruhe auf persönlichen äusserlichen Merkmalen, die den arabischen
Einfluss verdeutlichten, aber auch auf der Tatsache, dass er fliessend
Arabisch spreche, lange im Sudan gelebt habe, nach wie vor Kontakte zu
Sudanesen unterhalten habe und einmal bei einer Veranstaltung in der
Schule das eritreische Regime kritisiert habe. So gesehen sei er nicht et-
wa wegen eines konkreten Ereignisses, sondern wegen des (generellen)
Verdachts, auf der Seite der sudanesischen Regierung zu stehen bezie-
hungsweise der eritreischen Opposition anzugehören, verhaftet worden
(vgl. Beschwerde S. 7).
4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage
zum Schluss, dass die Einwendungen in der Beschwerde nicht zu über-
zeugen vermögen: So leuchtet in keiner Weise ein, weshalb die eritrei-
schen Behörden den Beschwerdeführer allein aufgrund äusserlicher ara-
bischer Merkmale, seiner arabischen Muttersprache sowie seines persön-
lichen Umgangs mit sudanesischen Händlern, die er von seiner früheren
Zeit im Sudan teilweise gekannt habe, verdächtigt haben sollten, eine op-
positionelle Haltung zu vertreten, zumal er anlässlich seiner Anhörungen
nie geltend gemacht hatte, sich mit seinen Freunden politisch ausge-
tauscht beziehungsweise oppositionellen Kreisen angehört zu haben. Der
einzige aufgrund der Akten ersichtliche Grund, aus politischen Gründen
inhaftiert zu werden, hätte demnach in seiner angeblichen Kritik an der
eritreischen Regierung während einer Veranstaltung in seiner Schule be-
standen, wo er gefragt haben soll, warum die eritreische Regierung so
schwach sei, dass sie im Land keine Verfassung erlaube (vgl. act. A23/13
S. 10 A83). Er hat dieses zentrale Vorbringen indessen anlässlich der
Erstanhörung mit keinem Wort erwähnt, weshalb an der Glaubhaftigkeit
seiner Asylgründe bereits aus diesem Grunde grösste Zweifel angebracht
sind (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, wonach Widersprüche für
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden dürfen, wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumin-
dest ansatzweise erwähnt werden). Das hier klarerweise ein Widerspruch
vorliegt, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass der Beschwerde-
führer bei der ergänzenden Anhörung unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht hat, er sei während der Haft bei einem Verhör ausdrücklich da-
nach gefragt worden, warum er damals (in der Schule) eine solche Frage
gestellt habe und wer hinter ihm stehe, dass er eine solche Frage gestellt
habe (vgl. act. A23/13 S. 10 A85). Letztere Darstellung lässt im Ergebnis
nur den Schluss zu, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdefüh-
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Seite 12
rer aufgrund eines persönlichen Schuldvorwurfs festgenommen haben
müssten, was mit seiner Behauptung am 15. Dezember 2008, er habe
sich im Moment seiner Festnahme zufällig mit Händlern in einem Hotel
getroffen und wisse nicht, ob einer von ihnen gesucht worden sei, nicht zu
vereinbaren ist.
4.4.4. Nur nebenbei sei deshalb angeführt, dass auch die Umstände der
angeblichen Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis derart
realitätsfremd anmuten, dass seine Schilderungen hinsichtlich der Vor-
fluchtgründe jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren: So führte er aus, es sei
ihm kurz vor einem Gefangenentransport mit weiteren Häftlingen in Be-
gleitung von drei oder vier Wächern gelungen, die Flucht zu ergreifen,
weil sich die Wächter um einen unversehens zusammengebrochenen
Mithäftling gekümmert hätten (vgl. act. A23/13 S. 8 A65). Erst auf Vorhalt
hin, wie ihm und vier weiteren Häftlingen in Anwesenheit von drei bis vier
Wächtern die Flucht gelungen sein könne, hielt er nachträglich fest, nur
zwei der Wächter hätten sich um den Gefallenen gekümmert, während
die anderen versucht hätten, die Fliehenden zu erschiessen (vgl. act.
A23/13 S. 8 A67). Auf die Anschlussfrage hin, weshalb die Wächter seine
Verfolgung nicht zu Fuss oder im Auto aufgenommen hätten, erwiderte er
lapidar, diesfalls hätten die Gefängnisinsassen fliehen können (vgl. act.
A23/13 S. 8 A69). Diese Erklärung erscheint aber a priori abwegig, da die
drei bis vier Wächter nach Darstellung des Beschwerdeführers ja einen
Gefangenentransport durchzuführen hatten und ausgeschlossen werden
kann, dass die eigentlichen Gefängnisinsassen nicht ihrerseits von ande-
ren Wächtern überwacht wurden. Somit bleibt unplausibel, wie es dem
Beschwerdeführer, welcher sich ja im Zeitpunkt seiner Flucht in nächster
Nähe mehrerer Wächter befunden haben muss, faktisch gelingen konnte,
die Flucht zu ergreifen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Be-
schwerde, es könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die
eingesetzten Wächter alles daran gesetzt hätten, die Fliehenden einzu-
fangen oder gar zu erschiessen (vgl. Beschwerde S. 8), vermag das Ge-
richt jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal anzunehmen ist, dass die für
die Bewachung von Gefängnisinsassen eingesetzten Personen ange-
sichts der Wichtigkeit ihrer Funktion besonders sorgfältig auf ihre Loyalität
gegenüber den eritreischen Behörden überprüft werden. Ganz abgese-
hen hiervon hätten sich die Wächter wohl auch persönlich starken Unan-
nehmlichkeiten ausgesetzt, wenn sie ihre Position dazu missbraucht hät-
ten, Gefangenen mutwillig die Flucht zu ermöglichen.
D-8303/2010
Seite 13
4.4.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001
Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger
Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon
erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 22. Dezember 2010 die angefochtene Verfügung vom 2. November
2010 teilweise – nämlich die Flüchtlingseigenschaft und den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist das vorliegende
Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde bean-
tragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Unzu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
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Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Weg-
falls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer be-
züglich der Frage der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unan-
gemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit
er beantragt, die Verfügung des BFM vom 2. November 2010 sei aufzu-
heben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er grundsätzlich in reduzier-
tem Umfang kostenpflichtig würde (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die
Beschwerde vom 1. Dezember 2010 indessen nicht als aussichtslos er-
weist und nach wie vor von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das
vom Instruktionsrichter am 16. Dezember 2010 auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht gegenstandslos
geworden – gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten
abzusehen.
8.2. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosig-
keit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall hat das BFM die (teilweise) Gegenstandslosigkeit
des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Schriftenwechsels be-
wirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art.
64 Abs. 2 VwVG).
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9.
Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfah-
rens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5
VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zusammen mit
seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2011 eine Honorarnote im Gesamtbe-
trag von Fr. 2'089.30 (Zeitaufwand von 8.70 Stunden zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.– plus Spesen und Mehrwertsteuer von 7.6% bezie-
hungsweise 8%) eingereicht, welche als angemessen erscheint. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer deshalb zu Lasten der Vorinstanz eine um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'045.– (inklusive Mehr-
wertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird – soweit nicht gegenstandslos geworden –
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 1'045.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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