Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8304/2010
U r t e i l v om 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
Parteien A._______,
B._______,
und das gemeinsame Kind
C._______,
Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 11. April 2006 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2006 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 20. März 2006 in Anwendung von Art. 3 und
7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies und
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie den Vollzug der
Wegweisung verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D5926/2006 vom 24. März
2009 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Mai
2006 abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit (Telefax)Eingabe vom 27. April 2009
ein Revisionsgesuch einreichten, welches mit Urteil D2814/2009 vom
18. Juni 2010 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2010 – eröffnet am
9. November 2010 – das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden vom 27. Juli 2010 kostenpflichtig abwies und die
Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids
vom 11. April 2006 feststellte,
dass es weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die
Beschwerdeführenden hätten nach dem Abschluss des ordentlichen
Asylverfahrens bereits einmal eine Eingabe gemacht,
dass sodann dem Urteil D2814/2009 vom 18. Juni 2010 des
Bundesverwaltungsgerichts (Abweisung Revisionsgesuch) entnommen
werden könne, dass die Beschwerdeführenden beabsichtigt hätten, mit
gefälschten Beweismitteln ein Vollzugshindernis zu schaffen,
dass folglich festzuhalten sei, die Beschwerdeführenden hätten bereits
einmal den Versuch unternommen, mit unwahren Angaben den
Wegweisungsvollzug zu verhindern,
dass dieses unredliche Verhalten auch bei der Würdigung der aktuellen
Eingabe nicht unberücksichtigt bleiben dürfe,
dass in den beiden eingereichten spezialärztlichen Berichten vom 16. Juli
2010 und vom 12. August 2010 dargelegt werde, B._______ leide an
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einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und stehe seit
Sommer 2006 in spezialärztlicher Behandlung,
dass von anfänglich zwei nötigen Sitzungen pro Woche die Frequenz bis
Frühling 2009 auf ein bis zwei Sitzungen pro Monat habe reduziert
werden können,
dass sich nach Ablehnung des Revisionsgesuchs im Juni 2010 der
Zustand der Beschwerdeführerin akut massiv verschlechtert habe,
dass weiter in beiden Berichten erwähnt werde, sie habe die Absicht
geäussert, einen erweiterten Selbstmord zu begehen, indem sie
angedroht habe, auch ihre Tochter umzubringen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe dabei festhielten, die
Gefahr eines erweiterten Suizids erscheine real und die Berichterstattung
der Psychiaterin müsse erhöhte Glaubhaftigkeit geniessen, denn sie
könne blosse Drohungen von ernstgemeinten und konkreten Absichten
unterscheiden,
dass es, angenommen die Beschwerdeführerin hätte in ernsthafter Weise
mit dieser Tat gedroht, die Pflicht des Vertreters der
Beschwerdeführenden gewesen wäre – auch im Interesse der Mantandin
–, die Vormundschaftsbehörden einzuschalten, damit diese die für die
Sicherheit des Kindes notwendigen Massnahmen hätten ergreifen
können,
dass davon jedoch in der Eingabe nicht die Rede gewesen sei,
dass dies darauf hindeute, dass der Vertreter der Beschwerdeführenden
untätig geblieben sei,
dass folglich entweder der Vertreter grobfahrlässig gehandelt habe oder
keine reale Gefahr eines (erweiterten) Suizids bestünde,
dass deshalb aus den Akten der Schluss zu ziehen sei, die
Beschwerdeführerin versuche erneut, ein Vollzugshindernis zu schaffen,
und diesmal hierfür sogar mit erweitertem Selbstmord drohe,
dass zusätzlich festzuhalten sei, dass es nicht angehen könne, dass
abgewiesene Asylsuchende es in der Hand haben könnten, mit
Suizidäusserungen einen Vollzug der Wegweisung zu verhindern,
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dass auch das Kindeswohl nicht tangiert werde, da der Behauptung der
Beschwerdeführenden vom Fehlen einer kindgerechten Alternative in der
Türkei verglichen zur Schweiz nicht gefolgt werden könne,
dass ausserdem der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
geprägt sein dürfte vom Stress wegen des bevorstehenden
Wegweisungsvollzugs,
dass die Beschwerdeführenden sodann über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz in der Türkei verfügten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Dezember 2010
(eingegangen am 2. Dezember 2010) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei
die Verfügung des BFM vom 11. April 2006 aufzuheben und das
Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juli 2010 gutzuheissen, weshalb die
Wegweisung nicht zu vollziehen und der Vollzug der Wegweisung zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es seien sinngemäss
umgehend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) anzuordnen,
dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG zu gewähren sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2010 das
Bundesverwaltungsgericht die vorgenannten Anträge abwies und die
Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 3. Januar 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1200.– einzuzahlen, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die
Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe den momentanen
psychischen Zustand von B._______ abermals ansprechen würden und
sich diesbezüglich auf die Ausführungen im neu eingereichten
Arztzeugnis vom 30. November 2010 stützten,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts eine
nachgewiesene Suizidalität per se kein Wegweisungshindernis darstelle
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(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D85/2008 vom 4. Juni 2010,
D3367/2006 vom 6. Oktober 2008; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr.
33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass deshalb der wegweisende Staat nicht verpflichtet sei, vom Vollzug
der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des
Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen würden,
solange er Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern,
dass falls sich die suizidalen Tendenzen im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren sollten,
dem mit geeigneten Massnahmen (medizinisch begleitete Ausschaffung)
entgegenzuwirken wäre, so dass für B._______ eine konkrete Gefahr
ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre,
dass ausserdem ihr Leiden in ihrem Heimatland behandelt werden könne
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D85/2008 vom 4. Juni 2010
E. 6.10.2),
dass demnach eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden
auszuschliessen sei,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem die Verletzung des
Kindeswohls von C._______ geltend gemacht hätten,
dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen seien, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erschienen,
dass im Hinblick auf das persönliche Wohlergehen für ein Kind
namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen
Beurteilung von Bedeutung sein könnten: Alter, Reife, Abhängigkeiten,
Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften
seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/ Ausbildung, sowie
der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz,
dass gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz,
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
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werten seien, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal
vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten,
dass dabei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie),
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung zu berücksichtigen sei,
dass die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben könne, indem
eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben könne, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.),
dass angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht
von einer aussergewöhnlich starken Integration die Rede sein könne und
deshalb eine erfolgreiche Reintegration im Heimatstaat nichts im Wege
stehe,
dass ausserdem, nach Aufhebung der Bestimmungen betreffend die
vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 35 AsylG in der Fassung vom 26.
Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007, bei Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden könne,
dass nach geltendem Recht es dem zuständigen Kanton vorbehalten sei,
einer ihm zugewiesenen Person mit Zustimmung des Bundesamtes eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine PrimafaciePrüfung der Akten die gestellten Begehren als
aussichtslos erscheinen liesse,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum
Schluss gekommen sei, dass die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin und die bisherige Integration der Tochter einem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen dürften,
dass die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen dürften,
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dass es sich vor diesem Hintergrund erübrige, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal jene am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass am 30. Dezember 2010 die Zahlung des Kostenvorschusses
erfolgte,
dass mit Eingabe vom 12. respektive 18. Januar 2011 (vgl. Datum
Poststempel; eingegangen am 13. beziehungsweise am 19. Januar 2011)
die Beschwerdeführenden folgende Beilagen ins Recht legten:
– einen Fragekatalog des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden
vom 11. Januar 2011, der an Frau med. Pract. D._______ der
Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Sanatorium E._______
gerichtet ist,
– einen ärztlichen Bericht vom 13. Januar 2011 von Frau med. Pract.
D._______ der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Sanatorium E._______,
dass mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2011 das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung unter Beilage ihrer gesamten Akten bis zum 18. Februar
2011 einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2011 weiterhin
die Abweisung der Beschwerde vom 1. Dezember 2010 beantragte,
dass die vorgenannte Vernehmlassung am 3. März 2011 den
Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde,
dass mit Schreiben vom 30. Juni 2011 die Beschwerdeführenden auf den
aktuellen psychischen Zustand von B._______ hinwiesen und das
Bundesverwaltungsgericht ersuchten, die Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2010 wiedererwägungsweise aufzuheben und stattdessen
die zuständigen Vollzugsbehörden anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem
materiellen Endentscheid auszusetzen,
dass damit die weiteren Beweisanträge in der Beschwerdeschrift, etwa
das Einholen ergänzender ärztlicher Berichte und allenfalls eines
psychiatrischen Gutachtens, angegangen werden könnten,
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dass mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 das
Bundesverwaltungsgericht die vorgenannten Gesuche ablehnte und dem
BFM Gelegenheit gab, sich bis zum 26. Juli 2011 hierzu vernehmen zu
lassen,
dass mit Stellungnahme vom 18. Juli 2011 das BFM vollumfänglich auf
die Vernehmlassung vom 20. Februar 2011 verwies und ausführte, es
liege an den vollziehenden Behörden und an der zuständigen
Ärzteschaft, Massnahmen zu ergreifen und entsprechend auf eine Selbst
und Fremdgefährdung zu reagieren,
dass mit Schreiben vom 27. Juli 2011 die Vormundschaftsbehörde
F._______ an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und diesem
mitteilte, dass B._______ gedroht habe, sich und die Tochter bei einer
unangemeldeten, überraschenden polizeilichen Ausschaffungsaktion zu
töten,
dass sie aber auch ausgesagt habe, sie werde die Klinik – wo sie seit
dem 24. Dezember 2010 stationär behandelt wird – verlassen und, ohne
ihr Kind zu gefährden, nach Hause zurückkehren, wenn sie Gewissheit
habe, dass sie nicht im Rahmen einer unangekündigten Polizeiaktion aus
der Schweiz ausgeschafft werde,
dass zur Entschärfung der Bedrohung vereinbart worden sei, dass die am
Verfahren beteiligten Amtsstellen über die Situation informiert würden,
dass das Migrationsamt G._______ ersucht werde, sämtliche
Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Asylgesuch der Familie
H._______ oder deren Ausweisung ab sofort dem Sekretariat der
Vormundschaftsbehörde zuzustellen und dieses für die Weiterleitung der
Papiere beziehungsweise für die zweckmässige Information der Familie
besorgt sei,
dass weiter die Familie H._______ den Sekretär der
Vormundschaftsbehörde zur Entgegennahme der Papiere ermächtigt
habe (vgl. Vollmacht, Ref.Nr. F5.02.02, im Anhang),
dass schliesslich B._______ nach Hause zurückkehren werde, sobald die
Zustimmung und Zusicherung des Migrationsamtes zu diesem Vorgehen
vorliege,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht, auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet,
dass in casu der Entscheid vom 4. November 2010, mit welchem das von
den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 27. Juli 2010 um
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 20. März
2006 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls
darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 4. November 2010 legitimiert sind,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt,
vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu
der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts
vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die
Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und
mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sach oder Rechtslage anzupassen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1
E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein
Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit
eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen
ausgeführt wird, B._______ leide unter schwerwiegenden psychischen
Problemen, sei dringend behandlungsbedürftig sowie beim Vollzug der
Wegweisung akut suizidgefährdet (unter Androhung eines erweiterten
Suizids) und müsste stationär behandelt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb die
Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der
ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung in jeder Hinsicht als zutreffend erweisen,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
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dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 14.
Dezember 2010 ausführlich und teils unter Angabe der jeweiligen
Fundstellen und der Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb ihre
Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Hindernisgründe
im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der
Wegweisung darzustellen vermöchten,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen daher ebenfalls
vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass dem Schreiben vom 27. Juli 2011 der Vormundschaftsbehörde
Oberrieden ausserdem zu entnehmen ist, dass B._______ selbst
ausgesagt habe, nach Hause zurückkehren zu wollen, falls die
Ausschaffung nicht im Rahmen einer unangekündigten Polizeiaktion
erfolge, und sie dabei ihr Kind nicht gefährden würde,
dass dieser Aussage klar zu entnehmen ist, dass eine reelle Suizidalität
der Beschwerdeführerin sowie die Androhung eines erweiterten
Selbstmordes vorliegend vorgetäuscht wurden, um ein Vollzugshindernis
zu schaffen,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, eine
wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der
wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juli 2010 nach dem
Gesagten zu Recht abgewiesen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 30. Dezember 2010 in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel des Schreibens der Gemeindeverwaltung F._______ vom
27. Juli 2011 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 30. Dezember 2010 in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
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