Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8307/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM
vom 11. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2008 auf das Asylgesuch
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer
eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 17. April 2008 als
gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem das BFM die
angefochtene Verfügung auf Vernehmlassungsstufe aufgehoben und
durch eine neue Verfügung vom 14. April 2008
(Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG)
ersetzt hatte,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. April 2008
erneut beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass auch dieses Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht
mit Abschreibungsentscheid vom 18. November 2010 als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurde, nachdem das Bundesamt mit Verfügung
vom 11. November 2010 – eröffnet am 12. November 2010 – feststellte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG nicht, werde indessen angesichts seiner Heirat mit
einem anerkannten Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling
anerkannt und es werde ihm in der Schweiz Asyl gewährt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die
Sache bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG an das BFM zur erneuten Beurteilung
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG) und demzufolge auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bundesamt sei seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem es mit keinem Wort
begründe, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle,
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dass entsprechend diesem Einwand Anlass zur Frage besteht, ob die
Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten,
die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG
konkretisiert wird und verschiedene Teilaspekte umfasst, nämlich einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche
Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener
erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) und auf
Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde
(Art. 33 VwVG),
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der
Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber
hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der
Literatur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL
HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits
fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY,
Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St. Gallen 2006,
S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46,
107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005,
S. 285 ff.),
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der
Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
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dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der
Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien
offensichtlich nicht gerecht wird,
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung erstmals auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und einen materiellen
Entscheid gefällt hat,
dass das BFM aber mit keinem Wort erwähnt, gestützt auf welche
Überlegungen es im Rahmen dieses materiellen Entscheides zum
Schluss kommt (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung),
dass der Beschwerdeführer selber die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt,
dass das BFM seine Pflicht zur Begründung des Entscheides und damit
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
hat,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die
Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat
und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes
Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer
Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die
Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer
gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle
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spielen kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4 S.
676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185; BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f., mit
weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Gehörsverletzung als schwerwiegender
Mangel zu erachten ist, weil das BFM über das Asylgesuch
entschieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur
ansatzweise mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG auseinanderzusetzen,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen und die
Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 11. November
2010 aufzuheben ist,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich keine Kostennote in den Akten befindet, der bisher entstandene
notwendige Vertretungsaufwand indessen aufgrund der Akten zuverlässig
abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
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dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.-- festzusetzen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des BFM vom 11. November 2010 wird
aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.--
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
– das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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