Abtei lung IV
D-8310/2008
law/mah/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, Guinea,
vertreten durch Elio G. Baumann, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. Dezember 2008 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8310/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsange-
höriger von Guinea (...), am 10. November 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 18. November 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte und ihn am 8. Dezember 2008 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 – eröffnet am
19. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der
Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Be-
schaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die
Wegweisung zu annullieren bzw. auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorweg festzuhalten ist, dass kein Grund besteht, die Frage der
vom Beschwerdeführer ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu erörtern, da nunmehr in der
Beschwerde erklärt wird, beim Beschwerdeführer handle es sich um
„einen jungen Mann“, womit konkludent eingeräumt wird, dass dieser
volljährig ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ (...) bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen (vgl. Befragungsprotokoll EVZ (...) vom
18. November 2008 S. 3 f.),
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dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren indes verneinte, dies
im Wesentlichen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer könne
angesichts des interkontinentalen Reisewegs nicht geglaubt werden,
dass er ohne gültige Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen
können,
dass er nicht plausibel habe erklären können, wie er auf seinem Rei-
seweg ohne gültige Reisepapiere mehrere Landesgrenzen habe pas-
sieren können,
dass vielmehr keine Hinweise vorliegen würden, die auf irgendwelche
Schwierigkeiten bei den Grenzübergängen hindeuten, so dass seine
Angaben, ohne gültige Reisepapiere bis in die Schweiz gelangt zu
sein, als unrealistisch ausgefallen zu beurteilen seien und davon aus-
zugehen sei, er habe nur unter Verwendung authentischer Reisepapie-
re in die Schweiz gelangen können, die er jedoch innert 48 Stunden in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen
Behörden nicht ausgehändigt habe,
dass auch seine Reiseschilderungen widersprüchlich und von unplau-
sibler Unkenntnis geprägt ausgefallen und somit unglaubhaft seien, so
habe er nicht anzugeben vermocht, wo in Europa er an Land gegan-
gen, auf welcher Art von Schiff er gereist sei, oder wie lange er sich im
Senegal und auf dem Schiff aufgehalten habe,
dass er in der Erstbefragung ferner angegeben habe, ihm sei geholfen
worden, um auf das Schiff zu gelangen, während er in der Anhörung
im Widerspruch dazu angegeben habe, er habe einfach so auf das
Schiff gelangen können,
dass in der Eingabe vom 24. Dezember 2008 eingewendet wird, es
handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der sich
noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befun-
den habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auch un-
ter Berücksichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien,
dass der Einwand in der Beschwerde, das BFM übersehe bei der Fest-
stellung, dass Interkontinentalreisen ohne Reise- und Identitätsdoku-
mente kaum mehr möglich seien, dass Afrikaner beinahe täglich an
den Küsten Europas, insbesondere Spaniens und Italiens, stranden
würden, ins Leere stösst, weil das BFM in der angefochtenen Verfü-
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gung keine solche Feststellung gemacht hat, und der Beschwerdefüh-
rer andererseits nicht geltend machte, er habe von Nordafrika die Küs-
te Spaniens bzw. Italiens erreicht, sondern sich seinen Ausführungen
zufolge an Bord eines grösseren Schiffes, welches einen Hafen in Eu-
ropa anlief, befunden haben muss,
dass die Reisebeschreibung des Beschwerdeführers – wie vom BFM
zutreffend festgestellt – im Übrigen in jeder Beziehung unsubstanziiert
ausgefallen ist,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde
ausgeführt – bei der heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von
neuen Reise- oder Identitätspapieren bemühen und diese nachträglich
einreichen würde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, die Familie seiner verstorbenen Freundin
habe sich an ihm für deren Tod rächen wollen, weil sie an der Feststel-
lung der beigezogenen Polizei, ihn treffe keine Schuld am Tod des
Mädchens, zweifelte,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 18. November 2008 und der Anhörung vom 8. Dezem-
ber 2008 sowie auf die Verfügung vom 18. Dezember 2008 zu verwei-
sen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind,
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dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben
gefährdet,
dass den bereits vom BFM zu Recht geäusserten Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzufügen ist,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Behörden Guineas nicht in der
Lage oder nicht Willens sein sollten, ihm vor allfälligen Übergriffen sei-
tens der Familie der verstorbenen Freundin Schutz zu bieten, zumal er
seinen Schilderungen zufolge vor der Familie bereits bei der örtlichen
Polizei Zuflucht gefunden hat,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am 22. Dezem-
ber 2008 verstorben ist, am 23. Dezember 2008 ein aus Offizieren be-
stehender "Conseil National pour la Démocratie et le Développement"
die Auflösung der Regierung und der republikanischen Institutionen
beschlossen und sich selbst an die Macht geputscht, und am 24. De-
zember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernommen hat,
dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig ge-
blieben ist und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret
gefährdet wäre,
dass der volljährige Beschwerdeführer den Akten zufolge aktuell keine
gesundheitlichen Beschwerden hat und aufgrund seiner durchwegs
unglaubhaften Vorbringen auch kein Grund besteht, seinen Angaben
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zur persönlichen und familiären Situation in der Heimat Glauben zu
schenken,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der junge Beschwerdeführer ver-
füge über die persönlichen Voraussetzungen und den Rückhalt in ei-
nem familiären bzw. sozialen Beziehungsnetz um sich im Falle der
Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; per
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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